SECHSTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsregelung
(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober l997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1998 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen,
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung spätestens bis zu den folgenden Zeitpunkten einzuhalten:
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Nennwärme- Späteste Zeitpunkte für die Einhaltung der
leistung Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
in Kilowatt gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung
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Keine 1 2 3
Prozentpunkte
Überschreitung Prozentpunkt Prozentpunkte oder mehr
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4 bis 25 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001
25 bis 50 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001
50 bis 100 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001
über 100 1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.1999
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Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt
1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,
2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Novemer 1996 bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.
Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem 1.November 2004 einzuhalten.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden
Grenzwerte für die Abgasverluste:
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Nennwärme- Abgasverluste
leistung bis ab ab
in Kilowatt 31.12.1982 1.1.1983 1.10.1988
errichtet errichtet errichtet
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über 4 bis 25 15 14 12
über 25 bis 50 14 13 11
über 50 13 12 10
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Artikel 2
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Text der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 24 gestrichen