Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Heizkosten V)
vom
20. Januar 1989
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der
Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen
und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen
Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1,
(Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die
Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer
stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem
Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß er dafür
ein Entgelt vom Nutzer zu
fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung
einer oder
mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum
Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung
der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in
diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser
Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für
Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts
anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang
vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die
Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3
Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser
Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch
Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über
die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen
worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend
anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind
entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der
Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht
zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen
Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der
Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch
eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern
vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme
ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5
dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für
Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch,
wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom
Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§ 5
Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu
verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen,
dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden,
hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere
Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche
Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen
müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß
ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im
Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt,
so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt
wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht
zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die
Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der
Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu
verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht
vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der
Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum
auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen;
es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der
beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der
Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kosten der Nutzergruppen
sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die
Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf
die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz
2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den
Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren
erstmaliger Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen
von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung
der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines
Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach
dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume
zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes,
die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das
Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom
Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der
Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten
des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der
Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der
Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören
das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
§ 9
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen
Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit
Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch
(Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich
entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten
hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt
sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der
Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
(B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
B = |
2,5 * V * (tw - 10) |
Hu |
zu errechnen. Dabei sind
zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des
verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder
geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des
verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l),
Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10kWh/l
Stadtgas 4,5
kWh/m3
Erdgas L 9kWh/m3
Erdgas H 10,5
kWh/m3
Brechkoks 8kWh/kg
Enthalten die
Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind
diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln der
Technik errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht
gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt
verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem
Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 * V * (tw
-10)
errechnet werden. Dabei
sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des
verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder
geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch nach den
anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1
gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil
von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt oder zuläßt.
§ 9a Kostenverteilung
in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder
Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen
Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt
werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der
betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des
Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu
ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung
anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der
Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der
umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten
Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die
Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die
Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines
Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung
zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung)
vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden
Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des
Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik
ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder
läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine
hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten
nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung
der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche
Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten
Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung
mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der
Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die
Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981
bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht
beeinflussen kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime,
Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude
oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen
ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die
überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur
Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der
Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird,
wenn die nach Landesrecht zuständige
Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme
zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3
nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen,
in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von
den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen
Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die
Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12
Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um
15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis
des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2
gelten als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987
für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981
bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen
im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August
1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3
gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der
Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur
Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1
als erfüllt.
§ 13 Berlin-Klausel
[gegenstandslos]
§ 14
[Inkrafttreten]