Vertrag Maastricht Vertrag Nizza Vertrag
Amsterdam Vertrag EWG 1957
VERTRAG ÜBER EINE
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER
PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT DER
HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON
SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ZYPERN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK
LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON
LUXEMBURG, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
UNGARN, DER PRÄSIDENT MALTAS, IHRE MAJESTÄT DIE
KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER
BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
SLOWENIEN, DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
SCHÖPFEND aus
dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die
unverletzlichen und unveräußerlichen
Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit
und Rechtsstaatlichkeit als universelle
Werte entwickelt haben,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
dass ein nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa auf dem
Weg der Zivilisation, des Fortschritts
und des Wohlstands zum Wohl aller seiner Bewohner, auch der
Schwächsten und der Ärmsten, weiter
voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der
offen ist für Kultur, Wissen und sozialen
Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als
Grundlage
seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und
Solidarität in der
Welt hinwirken will,
IN DER GEWISSHEIT,
dass die Völker Europas, stolz auf ihre nationale Identität und Geschichte,
entschlossen sind, die alten Gegensätze
zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal
gemeinsam zu gestalten,
IN DER GEWISSHEIT,
dass Europa, „in Vielfalt geeint“, ihnen die besten Möglichkeiten bietet, unter
Wahrung der Rechte des Einzelnen und im
Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den
künftigen Generationen und der Erde
dieses große Unterfangen fortzusetzen, das einen Raum
eröffnet, in dem sich die Hoffnung der
Menschen entfalten kann,
ENTSCHLOSSEN,
das Werk, das im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften und des Vertrags über die
Europäische Union geschaffen wurde, unter Wahrung
der Kontinuität des gemeinschaftlichen
Besitzstands fortzuführen,
IN WÜRDIGUNG der
Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die den Entwurf dieser
Verfassung im Namen der Bürgerinnen und
Bürger und der Staaten Europas erarbeitet haben —
HABEN ZU
BEVOLLMÄCHTIGTEN ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG DER BELGIER,
Guy VERHOFSTADT
Premierminister
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
Premierminister
Cyril SVOBODA
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
Anders Fogh RASMUSSEN
Ministerpräsident
Per Stig MØLLER
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
Gerhard
SCHRÖDER
Bundeskanzler
Joseph FISCHER
Bundesminister
des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK ESTLAND,
Juhan PARTS
Premierminister
Kristiina
OJULAND
Ministerin für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
Kostas
KARAMANLIS
Premierminister
Petros G.
MOLYVIATIS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG VON SPANIEN,
José Luis RODRÍGUEZ ZAPATERO
Ministerpräsident
Miguel Angel
MORATINOS CUYAUBÉ
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
DER PRÄSIDENT
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
Jacques CHIRAC
Präsident
Jean-Pierre RAFFARIN
Premierminister
Michel BARNIER
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
IRLANDS,
Bertie AHERN
Premierminister
(Taoiseach)
Dermot AHERN
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
Silvio BERLUSCONI
Ministerpräsident
Franco FRATTINI
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK ZYPERN,
Tassos
PAPADOPOULOS
Präsident
George IACOVOU
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
DER REPUBLIK LETTLAND,
Vaira
VĪĶE FREIBERGA
Präsidentin
Indulis EMSIS
Premierminister
Artis PABRIKS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK LITAUEN,
Valdas ADAMKUS
Präsident
Algirdas
Mykolas BRAZAUSKAS
Premierminister
Antanas
VALIONIS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
SEINE
KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
Jean-Claude JUNCKER
Premierminister, „Ministre d'Etat“
Jean ASSELBORN
Vizepremierminister,
Minister für auswärtige Angelegenheiten and Einwanderung
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK UNGARN,
Ferenc
GYURCSÁNY
Premierminister
László KOVÁCS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
MALTAS,
The Hon Lawrence GONZI
Premierminister
The Hon Michael
FRENDO
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
Dr. J. P.
BALKENENDE
Premierminister
Dr. B. R. BOT
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER
BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
Dr. Wolfgang
SCHÜSSEL
Bundeskanzler
Dr. Ursula
PLASSNIK
Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK POLEN,
Marek BELKA
Premierminister
Włodzimierz
CIMOSZEWICZ
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
Pedro Miguel DE SANTANA LOPES
Premierminister
António Victor
MARTINS MONTEIRO
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
Anton ROP
Ministerpräsident
Ivo VAJGL
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
Mikuláš
DZURINDA
Premierminister
Eduard KUKAN
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
DER REPUBLIK FINNLAND,
Matti VANHANEN
Premierminister
Erkki TUOMIOJA
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
Göran PERSSON
Ministerpräsident
Laila FREIVALDS
Ministerin für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
The Rt. Hon Tony BLAIR
Premierminister
The Rt. Hon Jack STRAW
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen
DIESE SIND nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen
und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten,
begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und
übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in
gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu
fördern.
Die Werte, auf
die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre
Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums
und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie
ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie
fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des
kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der
Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit
geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung
übertragen sind.
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union
und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
(1) Die Union achtet die Gleichheit der
Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen
Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten
und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben. Die
Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer
Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder den
Handlungen der Organe der Union ergeben. Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten.
Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Die Union
besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Flagge der
Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der
Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch
der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der
Union ist der Euro.
Der Europatag
wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet,
enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser
Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der
Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft
tritt zur
nationalen
Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden,
sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten. Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb
der Grenzen ausgeübt, die in der Verfassung und durch die in Anwendung der
Verfassung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die
Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten
tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der
Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union
wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. Die
Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die
Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
(1) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch
tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen
ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht
ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe
von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union
nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung,
Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen,
ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Die verbindlichen Rechtsakte der
Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen des Teils III
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union
und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils
III zu den einzelnen Bereichen.
(1) Die Union hat ausschließliche
Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der
Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit
ausüben kann,
oder soweit er
gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit
den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt
sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei,
ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im
Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten
Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame
Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die
Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit
auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat
Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur
Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch
die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur
Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
(1) Die Zuständigkeit der Union in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der
Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im
Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den
Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Die Union ist
für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und
berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im
Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der
Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
einstimmig auf
Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden
Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung
nach der Verfassung ausgeschlossen ist.
(1) Die Union verfügt über einen
institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten
Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu
verfolgen,
— ihren
Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu
dienen,
— die Kohärenz,
Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle
Rahmen umfasst
— das
Europäische Parlament,
— den
Europäischen Rat,
— den
Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die
Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
— den
Gerichtshof der Europäischen Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der
Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den
Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal
zusammen.
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam
mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus
Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf
750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen
Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Der
Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus
seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die
für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen
politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht
gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen
aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt
vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es
die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der
Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es
die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(1) Der
Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine
Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt
werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der
Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den
Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine
Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des
Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. Der
Präsident des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet
der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der Union in
Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates
darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik
und die Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Rat tagt in verschiedenen
Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen
Zusammensetzungen.
In Verbindung
mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er
die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet
er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des
Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit
qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, mit dem die anderen
Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des
Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede
Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die
Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung
betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen
Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleich-berechtigten
Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens
15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. Für eine Sperrminorität
sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von Absatz
1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des
Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65
% der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit
qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1 und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und
der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat
nicht teil.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie
sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen kraft der
Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den
Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die
jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein,
interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter
Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung
der Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz
5 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln
der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Kommissionsmitglieder
werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den
Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses System wird durch
einen vom
Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede
der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf
zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des
Artikels I-28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach
Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr
Amt niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der
Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.
(1) Der Europäische Rat schlägt dem
Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter
Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem
gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als
Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der
Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I-26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der
Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich
als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der
Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die
Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt
über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz
und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit
Ausnahme des Außenministers der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der Kommission.
Ein Mitglied der
Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird. Der Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels
I-28 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Der Europäische Rat ernennt mit
qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den
Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine
Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer
der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung
des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem
Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und
Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
Voraussetzungen der Artikel III- 355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit
von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und
Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(1) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die
Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um
zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein
Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des
Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung
ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln
III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen
Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren
Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte
der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher
Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen
Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln
III-382 und III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt
die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts-
und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich
aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die
entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch
verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus
dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und
dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse,
die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-386 bis III-392
geregelt. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art ihrer
Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der
wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung
zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse
zu diesem Zweck.
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte:
Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung,
Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz
ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die
Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an
bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der
Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte
an, die nach dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren
nicht vorgesehen sind.
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz
werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen
Gesetzgebungs-verfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates
oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf
Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder
der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische
Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen
insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37 Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen
Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er
beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den
Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in
der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
(1) In Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu
erlassen. In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden
Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich
festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen
Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie
deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die
Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen
ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die
delegierte Europäische Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das
Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke
der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen
Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und
in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden
durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union
ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder
Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
(1) Wird die Art des zu erlassenden
Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung
zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge,
Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze,
die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet. In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das
sie erlassen hat, unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet. Europäische
Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt
gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
(1) Die Europäische Union verfolgt eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der
gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren
Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die
strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit
Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen
die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten
mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage
von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte,
auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert
er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in
Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen
auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der
Union oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in anderen als den in
Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem
Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der
Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische
Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den
Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu
erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter der Sicherheits-
und
Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des
Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union
für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile
und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen
multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der
Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission
den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union
vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe
und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die
Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr
angehörenden
Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das
Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf
dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen
Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Bewertungs-mechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III- 276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach
Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten
handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem
Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung
stehenden
Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen
Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets
zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen
seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander
eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen
Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach
Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der
Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der
einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit
ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern,
ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht
allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes
Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der
Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der
Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an
dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an
der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an
der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 %
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend
von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine
Mehrheit
von mindestens
72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen
Staaten angenommen werden muss.
Die Union achtet
in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf
der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die
Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen
werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer
Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen
politischen
Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union
bei.
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit,
ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu
geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen,
transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der
Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche Anhörungen
der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss,
können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer
Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach
Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von
Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch Europäisches Gesetz festgelegt.
Die Union
anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Der
Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
Das Europäische
Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese
Beschwerden und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte
übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung
zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt
öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger
sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Teils III das Recht auf Zugang
zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Durch
Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund
öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die
Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten Europäischen Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den
Zugang zu ihren Dokumenten fest.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
unabhängigen Behörden überwacht.
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren
Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den
Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union
werden im Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend
dem Europäischen
Gesetz nach Artikel III-412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union
voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden
Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin
gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche
Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten,
dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel
der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die
in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet
werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
(1) Die Union stattet sich mit den
erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt und bestehende
Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs-rechtlichen
Vorschriften in Kraft.
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt,
sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist.
Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer
Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz
des Rates erlässt.
Der jährliche
Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des
Artikels III-404 aufgestellt.
(1) Die Union entwickelt besondere
Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands
und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der
Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese
Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit
zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden
regelmäßige Konsultationen statt.
(1) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich
verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der
Union werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels
der Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des Europäischen Parlaments oder
auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer
schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln
seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat hört,
bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und
kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren
beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser
Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine
schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer
Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2
getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der
Verfassung auf den betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der
Stimmrechte des Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt
werden. Dabei berücksichtigt der Rat die möglichen
Auswirkungen
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und
juristischer Personen. Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine
Verpflichtungen aus der Verfassung gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 erlassenen
Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen
Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass
von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Für den Erlass
Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der
Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter
Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In
letzterem Fall ist für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl
der Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das
Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union
auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der
Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein
Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der
Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom
Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verfassung findet auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden
Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates
oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten
ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des
Artikels I-58 beantragen.
TITEL I
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen
und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten,
begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und
übt die ihr von den Mitgliedstaaten
übertragenen
Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu
fördern.
Die Werte, auf
die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre
Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines
ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem
Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und
sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und
Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des
kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der
Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit
geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung
übertragen sind.
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union
und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
Beziehungen
zwischen der Union und den Mitgliedstaaten
(1) Die Union achtet die Gleichheit der
Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten
gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung
ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der
Verfassung oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten.
Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Die Union
besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Flagge der
Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der
Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch
der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der
Union ist der Euro.
Der Europatag
wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet,
enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser
Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der
Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese
zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in
dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten
ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines
jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden,
sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten.
Diese Rechte
werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in der
Verfassung und durch die in Anwendung der Verfassung erlassenen Maßnahmen
festgelegt sind.
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die
Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten
tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der
Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union
wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. Die
Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die
Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
(1) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetz-geberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch
tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen
ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht
ausgeübt hat oder
entschieden hat,
diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe
von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union
nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung,
Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen,
ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Die verbindlichen Rechtsakte der
Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffend Bestimmungen
des Teils III
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union
und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils
III zu den einzelnen Bereichen.
(1) Die Union hat ausschließliche
Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der
Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit
ausüben kann,
oder soweit er
gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit
den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt
sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei,
ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame
Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die
Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit
auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat
Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur
Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch
die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur
Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
(1) Die Zuständigkeit der Union in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der
Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im
Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den
Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Die Union ist
für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und
berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im
Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der
Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
einstimmig auf
Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden
Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung nach der
Verfassung ausgeschlossen ist.
(1) Die
Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu verfolgen,
— ihren Interessen, denen ihrer
Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen,
— die Kohärenz, Effizienz und
Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle Rahmen umfasst
— das Europäische Parlament,
— den Europäischen Rat,
— den Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die Europäische Kommission (im
Folgenden „Kommission“),
— den Gerichtshof der Europäischen
Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm
in der Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den
Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal
zusammen.
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam
mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus
Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf
750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen
Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Der
Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus
seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für
ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen
Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch
tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen
aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt
vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die
Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der
Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es
die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(1) Der Europäische Rat wählt seinen
Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb
Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer
Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im
Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des
Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine
Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des
Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.
Der Präsident
des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene,
unbeschadet der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung
der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates
darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse
aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung
nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Rat tagt in verschiedenen
Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen
Zusammensetzungen.
In Verbindung
mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er
die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen
Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der
Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit
qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, mit dem die anderen
Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des
Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede
Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die
Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung
betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen
Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleichberechtigten
Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens
15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Für eine
Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich,
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von Absatz
1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder
des Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit
qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1 und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und
der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat
nicht teil.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie
sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen kraft der
Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den
Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die
jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle
Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter
Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung
der Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission
nach Absatz 5 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln
der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Kommissionsmitglieder
werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der
gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses
System wird durch
einen vom
Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der
auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der
Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen
in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl
der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten
innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede
der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf
zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des
Artikels I-28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach
Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr Amt
niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der Kommission
ausgeübtes Amt niederlegen.
(1) Der Europäische Rat schlägt dem
Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter
Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem
gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als
Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der
Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I‑26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der
Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich
als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der
Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die
Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt über die interne Organisation
der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im
Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit Ausnahme des Außenministers
der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der
Kommission.
Ein Mitglied der
Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird.
Der
Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels I-28
Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Der Europäische Rat ernennt mit
qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den
Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine
Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer der
Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung
des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem
Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und
Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten
auszuwählen, die
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel III-
355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die
Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag
der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über
die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(1) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik
der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um
zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein
Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des
Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung
ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln
III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen
Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren
Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für
Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf
einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank,
ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382 und
III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt
die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts-
und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich
aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die
entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch
verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus
dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und
dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse,
die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in
den Artikeln III-386 bis III-392 geregelt. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3
über die Art ihrer Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat
überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in
der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
Europäische Beschlüsse zu diesem Zweck.
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte:
Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung,
Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz
ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die
Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an
bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem
Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte an, die nach
dem für den betreffenden Bereich geltende Gesetzgebungsverfahren nicht
vorgesehen sind.
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz
werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen
Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates
oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf
Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder
der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische
Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen
insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37 Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er
beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den
Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in
der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
(1) In Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu
erlassen. In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden
Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich
festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen
Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie
deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die
Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen
ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die delegierte Europäische Verordnung kann
nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der
im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände
erhebt.
Für die Zwecke der
Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen
Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und
in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden
durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln
und Grundsätze
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse
durch die
Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union
ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen
oder
Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
(1) Wird die Art des zu erlassenden
Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung
zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge,
Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze,
die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet. In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das
sie erlassen hat, unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet. Europäische
Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für die sie
bestimmt sind,
bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
(1) Die Europäische Union verfolgt eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der
gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren
Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die
strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit
Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen
die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten
mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage
von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte,
auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht,
konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen
Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf
Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union
oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in
anderen als den
in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung,
sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in
diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang
mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der
Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet
die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation
verwirklicht
sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem
Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union
für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile
und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen
multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der
Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der
Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der
Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe
und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die
Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament
ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre
Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen
Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen
einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen
Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Bewertungsmechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III- 276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach
Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten
handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein
Mitgliedstaat
von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen
verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung
stehenden
Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen
Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets
zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen
seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine
Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten
der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses
Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der Union in Anspruch
nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf
ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre
Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht
allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes
Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der
Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der
Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an
dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an
der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an
der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 %
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt
abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit
von mindestens 72 %
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit
beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von
beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
DAS
DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
Die Union achtet
in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf
der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die
Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen
werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer
Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und
zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit,
ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu
geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen,
transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der
Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche
Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss,
können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer
Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach
Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von
Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch
Europäisches Gesetz festgelegt.
Die Union
anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Der
Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
Der
Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische
Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese Beschwerden
und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt
in völliger Unabhängigkeit aus.
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu
fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt
öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder
Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Teils III das
Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher
oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts
auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten Europäischen Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den
Zugang zu ihren Dokumenten fest.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
unabhängigen Behörden überwacht.
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach
deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den
Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union
werden im Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend dem Europäischen Gesetz nach
Artikel III‑412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union
voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden
Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III‑412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird,
erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den
Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen
Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten
arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den
Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
(1) Die Union stattet sich mit den
erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt und bestehende
Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften
in Kraft.
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt,
sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist.
Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer
Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz
des Rates erlässt.
Der jährliche
Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des
Artikels III 404 aufgestellt.
(1) Die Union entwickelt besondere
Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands
und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut
und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der
Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese
Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die
Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der
Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.
(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der
Union werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur
Union verbundener Rechte
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des Europäischen Parlaments oder auf
Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwer-wiegenden
Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat
besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier
Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat
hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat
und kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren
beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser
Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine
schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer Stellungnahme
aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den
betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des
Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt werden. Dabei
berücksichtigt der Rat die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf
die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Der betreffende
Staat bleibt auf jeden Fall durch seine Verpflichtungen aus der Verfassung
gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 erlassenen
Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen
Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass
von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Für den Erlass
Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte Mehrheit
eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der
Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter
Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von
mindestens 55 %
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem Fall ist
für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates,
die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels
beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union
auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der
Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein
Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der
Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom
Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verfassung findet auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden
Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates
oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten
ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des
Artikels I-58 beantragen.
DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER
UNION
Die Union achtet
auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen in
diesem Teil genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des
Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit
Rechnung.
Bei allen in
diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten
zwischen Frauen und Männern beseitigt werden und die Gleichstellung von Frauen
und Männern gefördert wird.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil
genannten Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der
Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines
angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie
mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des
Gesundheitsschutzes Rechnung.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil
genannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen.
Die
Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der
Politik und
der Maßnahmen in
den in diesem Teil genannten Bereichen, insbesondere zur Förderung einer
nachhaltigen
Entwicklung, einbezogen werden.
Den
Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung
der Politik und der Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung
getragen.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen
Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische
Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den
Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang
Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse
Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Unbeschadet der
Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in
der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und
territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der Verfassung dafür
Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher
und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind,
dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen
werden durch Europäisches Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu
stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.
Das in Artikel
I-4 Absatz 2 genannte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz geregelt
werden.
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
der Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung der Union übertragenen
Zuständigkeiten
können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Absatz 1 können durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien für die
Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden; dies gilt auch für Maßnahmen zur
Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in
Absatz 1 genannten Ziele.
(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung
des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts der Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ein Tätigwerden der
Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür anderweitig
keine Befugnisse vorsieht.
(2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1
genannten Zwecken können, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine
Befugnisse vorsieht, Maßnahmen, die Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel
oder diesen gleichgestellte Dokumente betreffen, sowie Maßnahmen, die die
soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen, durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden.
Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Einzelheiten
der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe b genannten aktiven und
passiven Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei den
Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit
zu besitzen, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments. In diesen Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden,
wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird
unbeschadet des Artikels III-330 Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen
Durchführung ausgeübt.
Die
Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen
und konsularischen Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in
Drittländern nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe c zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen
Verhandlungen ein. Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen Maßnahmen
können durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Sprachen, in
denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sich nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden können und in denen sie
eine Antwort erhalten müssen, sind in Artikel IV-448 Absatz 1 aufgeführt. Die
Organe und Einrichtungen im Sinne des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind
jene, die in Artikel I-19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln I-30, I-31
und I-32 genannt werden, sowie der Europäische Bürgerbeauftragte.
Die Kommission
erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-10 und dieses
Titels Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung
getragen. Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der anderen Bestimmungen
der Verfassung können die in Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates ergänzt werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten
im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(1) Die Union erlässt die erforderlichen
Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung den
Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu
gewährleisten.
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren
und Kapital nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet ist.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die Leitlinien
und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um in allen
betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
(4) Bei der Formulierung ihrer Vorschläge
zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Kommission
den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit
unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Verwirklichung des Binnenmarkts
abverlangt werden; sie kann geeignete Maßnahmen vorschlagen. Erhalten diese
Maßnahmen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art
sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.
Die
Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames
Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen
beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden
innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen
hat.
Werden im
Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel
III-131 und III-436 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem
beteiligten Mitgliedstaat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verfassung
angepasst werden können.
In Abweichung
von dem in den Artikeln III-360 und III-361 vorgesehenen Verfahren kann die
Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die
Kommission oder der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer
Mitgliedstaat die in den Artikeln III-131 und III-436 vorgesehenen Befugnisse
missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
FREIZÜGIGKEIT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich
innerhalb der Union frei zu bewegen.
(2) Jede auf der Staatsangehörigkeit
beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in
Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist
verboten.
(3) Die Arbeitnehmer haben — vorbehaltlich
der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen — das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen
zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten,
um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche in
Europäischen Verordnungen der Kommission festgelegt sind.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung
auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Die zur
Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels III-133
erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen. Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz hat insbesondere Folgendes
zum Ziel:
a) die Sicherstellung einer engen
Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) die Beseitigung der Verwaltungsverfahren
und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen
vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und
deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) die Beseitigung aller Fristen und sonstigen
Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen
den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den
Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern
auferlegen;
d) die Schaffung geeigneter Verfahren für
die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem
Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards
und des Beschäftigungsstands in den einzelnen Gebieten und Industrien
ausschließen.
Die
Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitnehmer im Rahmen eines
gemeinsamen Programms.
(1) Die auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen
Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt; zu
diesem Zweck wird darin insbesondere ein System eingeführt, welches zu- und
abwandernden
Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen
Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den
verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für
den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die
Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen,
die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
(2) Ist ein Mitglied des Rates der
Auffassung, dass ein Entwurf eines Europäischen Gesetzes oder Rahmengesetzes
nach Absatz 1 wesentliche Aspekte wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die
Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen oder dessen
finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es beantragen, dass
der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach
Artikel III-396 ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat
binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396 beendet
wird, oder
b) er ersucht die Kommission um Vorlage
eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
Niederlassungsfreiheit
Die
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe
dieses Unterabschnitts verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der
Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch
Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ansässig sind. Vorbehaltlich des Abschnitts 4 über den Kapital- und
Zahlungsverkehr haben die Angehörigen eines Mitgliedstaats das Recht, im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten
aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im
Sinne des Artikels III-142 Absatz 2, nach den Bestimmungen des
Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen
Angehörigen zu
gründen und zu leiten.
(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit werden durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Absatz 1
übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten
mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der
Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die
besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu
unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten,
deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer
eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter
denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in
diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese Tätigkeit
aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von
Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines
anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des
Artikels III-227 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht
kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in
Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in
ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die
Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
im Sinne des Artikels III-142 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die
Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.
Auf Tätigkeiten,
die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden sind, findet dieser Unterabschnitt in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Anwendung. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können bestimmte Tätigkeiten von der Anwendung dieses Unterabschnitts
ausgenommen werden.
(1) Dieser Unterabschnitt und die aufgrund
dessen erlassenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen
Vorschriften werden durch Europäisches Rahmengesetz koordiniert.
(1) Die Aufnahme und die Ausübung
selbstständiger Tätigkeiten werden durch Europäisches Rahmengesetz erleichtert.
Dieses hat Folgendes zum Ziel:
a) die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
b) die Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der
Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe
setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Für die
Anwendung dieses Unterabschnitts stehen die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den
natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der
Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung stellen die Mitgliedstaaten die
Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am
Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels III-142 Absatz 2 den eigenen
Staatsangehörigen gleich.
Die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für
Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts verboten. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz kann die
Anwendung dieses Unterabschnitts auf Erbringer von Dienstleistungen ausgedehnt
werden, welche die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen und innerhalb
der Union ansässig sind.
Dienstleistungen
im Sinne der Verfassung sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über die Freizügigkeit der Personen und über den freien Waren- und
Kapitalverkehr unterliegen.
Als
Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des
Unterabschnitts 2 über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks
Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat
ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen,
welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr
auf dem Gebiet des Verkehrs gilt Kapitel III Abschnitt 7 über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem
Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird
im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
(1) Die Maßnahmen zur Liberalisierung einer
bestimmten Dienstleistung werden durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei dem in Absatz 1 genannten
Europäischen Rahmengesetz sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen
zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder
deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Die
Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund des nach Artikel III-147 Absatz 1
erlassenen Europäischen Rahmengesetzes verpflichtet sind, hinauszugehen, falls
ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs
dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die
betreffenden Mitgliedstaaten.
Solange die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wenden
sie die Mitgliedstaaten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder
Aufenthaltsort auf alle Erbringer von Dienstleistungen nach Artikel III-144
Absatz 1 an.
Die Artikel
III-139 bis III-142 finden auf das in diesem Unterabschnitt geregelte
Sachgebiet Anwendung.
FREIER WARENVERKEHR
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die
sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und das Verbot umfasst, zwischen
den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu
erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber
Drittländern.
(2) Absatz 4 und Unterabschnitt 3 über das
Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gelten für die aus den Mitgliedstaaten
stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus Drittländern, die sich in den
Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
(3) Als im freien Verkehr eines
Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus Drittländern, für die in
dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die
vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder
teilweise rückvergütet worden sind.
(4) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben
gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt
auch für Finanzzölle.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung der
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
(6) Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses
Artikels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden
Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu
fördern;
b) der Entwicklung der
Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer
Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Union an
Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen
den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu
verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im
Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle
Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der
Union zu gewährleisten.
Zusammenarbeit im Zollwesen
Im Rahmen des
Geltungsbereichs der Verfassung werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
festgelegt.
Mengenmäßige
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind
zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Artikel III-153
steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre
staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten
ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein
Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen
den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt
oder merklich
beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger
übertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede
neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die
Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen
Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol
eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses
Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den
Lebensstandard der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Im Rahmen dieses
Abschnitts sind Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern
verboten.
(1) Artikel III-156 berührt nicht die
Anwendung derjenigen Beschränkungen auf Drittländer, die am 31. Dezember 1993
aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften der
Union für den Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der
Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen
oder der
Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestanden. Für in Estland und
Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der
maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.
(2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Verfassung bemühen sich das Europäische
Parlament und der Rat um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles
eines freien Kapitalverkehrs
zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können
Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des
Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen, nur durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Dieser
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(1) Artikel III-156 berührt nicht das Recht
der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Bestimmungen ihres
Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort
oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften,
insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr
zwecks administrativer
oder
statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu erlassen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die
Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit der
Verfassung vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur
willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs
im Sinne des Artikels III-156 darstellen.
(4) Ist kein Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz nach Artikel III-157 Absatz 3 erlassen worden, so kann die
Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines
entsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats keinen Europäischen
Beschluss erlassen hat, der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem
festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere
Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit
der Verfassung vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der
Union gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des
Binnenmarktes vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines
Mitgliedstaats.
Falls
Kapitalbewegungen aus oder nach Drittländern unter außergewöhnlichen Umständen
das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder
zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegenüber
Drittländern mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erlassen, wenn
diese unbedingt erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
Sofern dies
notwendig ist, um die Ziele des Artikels III-257 in Bezug auf die Verhütung und
Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten zu verwirklichen,
wird durch Europäisches Gesetz ein Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf
Kapitalbewegungen und Zahlungen geschaffen, wozu das Einfrieren von Geldern,
finanziellen Vermögenswerten oder
wirtschaftlichen
Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder
juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind. Zur
Durchführung des in Absatz 1 genannten Europäischen Gesetzes erlässt der Rat
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse. In den
Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den
Rechtsschutz vorgesehen sein.
WETTBEWERBSREGELN
Vorschriften für Unternehmen
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und
verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare
Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der
Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder
Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen
geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen
Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Absatz 1 kann jedoch für nicht anwendbar
erklärt werden auf
— Vereinbarungen oder Gruppen von
Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an
dem entstehenden Gewinn zur
Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts
beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für
die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind,
oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen
wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Mit dem Binnenmarkt
unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil
desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser
Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren
Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des
Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen
geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen zur Verwirklichung
der in den Artikeln III-161 und III-162 niedergelegten Grundsätze. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Diese
Verordnungen bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel III-161
Absatz 1 und Artikel III-162 genannten Verbote durch die Einführung von
Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des
Artikels III-161 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer
wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu
tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der
Artikel III-161 und III-162 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu
bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des
Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz
vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einerseits und diesem Unterabschnitt
sowie den aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Verordnungen
andererseits festzulegen.
Bis zum
Inkrafttreten der nach Artikel III-163 erlassenen Europäischen Verordnungen
entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und Artikel III-161, insbesondere Absatz 3, und Artikel
III-162 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden
Stellung auf dem Binnenmarkt.
(1) Unbeschadet des Artikels III-164 achtet
die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln III-161 und III-162
niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder
von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen
diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so
schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1
nicht abgestellt, so erlässt die Kommission einen mit Gründen versehenen
Europäischen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung
gegen die Grundsätze vorliegt. Sie kann ihren Beschluss veröffentlichen und die
Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
deren Bedingungen und Einzelheiten
sie festlegt.
(3) Die Kommission kann Europäische
Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach
Artikel III-163 Absatz 2 Buchstabe b eine Europäische Verordnung erlassen hat.
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf
öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder
ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere
deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-161 bis III-169 widersprechende
Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder
den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser
Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe
rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die
Entwicklung des
Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem
Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung
dieses Artikels und erlässt erforderlichenfalls geeignete Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse.
Beihilfen der Mitgliedstaaten
(1) Soweit in der Verfassung nicht etwas
anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder
zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel
zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne
Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt
werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden,
die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse
entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter,
durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten
wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten des
Vertrags über
eine Verfassung für Europa auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können
angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig
ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und der in Artikel
III-424 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen,
wirtschaftlichen
und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger
Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung
gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die
Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und
der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen
in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die durch
vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse bestimmt werden.
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden
Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche
die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts
erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie
den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem
Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem
Binnenmarkt nach Artikel III-167 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich
angewandt wird, so erlässt sie einen Europäischen Beschluss, der darauf
abzielt, dass der betreffende Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr
bestimmten Frist
aufhebt oder umgestaltet. Kommt der betreffende Mitgliedstaat diesem
Europäischen Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann
die Kommission oder jeder betroffene Mitgliedstaat in Abweichung von den
Artikeln III-360 und III-361 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar
anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats einen
Europäischen Beschluss erlassen, dem zufolge eine von diesem Staat gewährte
oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel III-167 oder von den in
Artikel III-169 vorgesehenen Europäischen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt
vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss
rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz
1 vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich
geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach
Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von den
Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie
der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel III-167 mit dem
Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2
vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor dieses Verfahren zu einem
abschließenden Beschluss geführt hat.
(4) Die Kommission kann Europäische
Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, die, wie vom Rat
nach Artikel III-169 festgelegt, von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen
werden können.
Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur Durchführung der Artikel
III-167 und III-168 und insbesondere zur Festlegung der Bedingungen für die
Anwendung des Artikels III-168 Absatz 3 sowie zur Festlegung derjenigen Arten
von Beihilfen erlassen, die von dem Verfahren nach dem genannten Absatz
ausgenommen sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-170
(1) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren
aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische
Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder
mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere
Produktionen mittelbar zu schützen.
(2) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat in
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die
Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die
ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
(3) Für Abgaben außer Umsatzsteuern,
Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und
Rückvergütungen bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten sowie
Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit
der Rat die betreffenden Bestimmungen zuvor durch einen auf Vorschlag der
Kommission erlassenen Europäischen Beschluss für eine begrenzte Frist genehmigt
hat.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die
Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese
Harmonisierung für die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts
und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat
beschließt
einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
(1) Soweit in der Verfassung nichts anderes
bestimmt ist, gilt dieser Artikel für die Verwirklichung der Ziele des Artikels
III-130. Die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten, welche die Verwirklichung oder das Funktionieren des
Binnenmarkts zum Gegenstand haben, werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen
über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen
über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren nach Absatz 1 in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz
vorgelegten Vorschlägen von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt
dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach Erlass
einer Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich,
einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse
im
Sinne des
Artikels III-154 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die
Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein
Mitgliedstaat, der es nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich hält, auf
neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum
Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen
Problems für
diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme
ergibt, einzuführen, der Kommission die in Aussicht genommenen Bestimmungen
sowie die entsprechende Begründung mit.
(6) Die Kommission erlässt binnen sechs Monaten nach den
Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 einen Europäischen Beschluss, in dem die
betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt werden,
nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts
behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss,
so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen
als gebilligt. Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts
gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht,
kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in
diesem Absatz genannte Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs
Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz
6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche
Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission
unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Stellt sich einem Mitgliedstaat in einem
Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein
spezielles Problem für die öffentliche Gesundheit, so teilt er dies der
Kommission mit, die umgehend prüft, ob sie entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) Abweichend von dem Verfahren der Artikel
III-360 und III-361 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof
der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der
Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem
Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die in diesem Artikel genannten
Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel
verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der
in Artikel III-154 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen
zu ergreifen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
Unbeschadet des
Artikels III-172 werden die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, durch
Europäisches Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Stellt die
Kommission fest, dass Unterschiede in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälschen und
eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so berät sie sich mit den
betreffenden Mitgliedstaaten.
Führen diese
Beratungen nicht zu einem Einvernehmen, so werden die zur Beseitigung der
betreffenden Verzerrung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es können alle sonstigen in der Verfassung
vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.
(1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder
die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats eine
Verzerrung im Sinne des Artikels III-174 verursacht, so setzt sich der
Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins
Benehmen. Diese richtet nach Beratung mit den Mitgliedstaaten an die
beteiligten Mitgliedstaaten eine Empfehlung über die zur Vermeidung dieser
Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt der Mitgliedstaat, der
innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten
Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht nach Artikel III-174
verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen
Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein
Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine
Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel III-174
keine Anwendung.
Im Rahmen der
Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen zur Schaffung europäischer
Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-,
Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene festgelegt. Die
Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Die Tätigkeit
der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach
Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer
engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt
und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Parallel dazu umfasst
diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und der darin vorgesehenen
Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und
Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide
vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles
die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. Diese
Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden
Rahmenbedingungen
sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
Die
Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der
in Artikel III-179 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele
der Union im Sinne des Artikels I-3 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die
Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und halten sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre
Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen
Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. Der Europäische Rat
erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu
den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Auf
der Grundlage dieser Schlussfolgerung gibt der Rat eine Empfehlung ab, in der
diese Grundzüge dargelegt werden. Er unterrichtet das Europäische Parlament
davon.
(3) Um eine engere Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der
Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2
genannten Grundzügen und nimmt in
regelmäßigen
Abständen eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen
Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen
einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie
weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach
Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht
mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann
die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat eine Verwarnung richten. Der
Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den
betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen. Der Rat beschließt im
Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den
betreffenden
Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Als qualifizierte Mehrheit gilt
eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder des Rates, sofern
diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung
der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist
mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(5) Der Präsident des Rates und die
Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der
multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht
werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu
erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(6) Die Einzelheiten des Verfahrens der
multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch
Europäisches Gesetz festgelegt werden.
(1) Unbeschadet der sonstigen in der
Verfassung vorgesehenen Verfahren kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem die der Wirtschaftslage
angemessenen Maßnahmen festgelegt werden, insbesondere falls gravierende
Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle
entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten
ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den dem betreffenden Mitgliedstaat unter
bestimmten Bedingungen finanzieller Beistand durch die Union gewährt wird. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament davon.
(1) Überziehungs- oder andere
Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Zentralbanken“) für Organe,
Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale
oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche
Unternehmen der Mitgliedstaaten sind verboten. Der unmittelbare Erwerb von
Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen
Zentralbanken ist ebenfalls verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute
in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen
Zentralbank und der Europäischen Zentralbank bei der Bereitstellung von
Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt.
Maßnahmen und
Bestimmungen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen erlassen werden und
einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(1) Die Union haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies
gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame
Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten
ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der
Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel III-181 und III-182 sowie
in diesem Artikel vorgesehenen Verbote erlassen. Er beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige
öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung
der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der zwei
nachstehenden Kriterien:
a) ob das Verhältnis des geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
Referenzwert überschreitet, es sei denn,
i) dass das Verhältnis erheblich und
laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts
erreicht hat oder
ii) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise
und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des
Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands
zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei
denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem
Referenzwert nähert. Die Referenzwerte sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen
festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder
nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem
Bericht wird ferner geprüft, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen
Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle
sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen
Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann auch
einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der
Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen
Defizits besteht.
(4) Der nach Artikel III-192 eingesetzte Wirtschafts-
und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass
in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben
könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und
unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende
Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, sowie nach Prüfung der
Gesamtlage darüber, ob ein übermäßiges Defizit besteht. In diesem Fall gibt der
Rat auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen ab, die er an den
betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer
bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese
Empfehlungen nicht veröffentlicht. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der
Kommission die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen nach den Absätzen 8 bis
11.
Er beschließt
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(8) Erlässt der Rat einen Europäischen
Beschluss, in dem er feststellt, dass seine Empfehlungen innerhalb der
gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine
Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen
des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, durch den der Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug gesetzt wird,
innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates
zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu erlassen. Der Rat kann in diesem
Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan
Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen
zu können.
(10) Solange ein Mitgliedstaat einem nach
Absatz 9 erlassenen Europäischen Beschluss nicht nachkommt, kann der Rat
beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder
gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
a) von dem betreffenden Mitgliedstaat
verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen
Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu
veröffentlichen,
b) die Europäische Investitionsbank
ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
c) von dem Mitgliedstaat verlangen, eine
unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis
der Rat der Auffassung ist, dass das übermäßige Defizit korrigiert worden ist,
d) Geldbußen in angemessener Höhe
verhängen. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von
den erlassenen Maßnahmen.
(11) Der Rat hebt einige oder sämtliche
Maßnahmen nach den Absätzen 6, 8, 9 und 10 auf, wenn er der Auffassung ist,
dass das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat korrigiert worden
ist. Hat der Rat zuvor seine Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald
der Europäische Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer
öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein
übermäßiges Defizit mehr besteht.
(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den
Artikeln III-360 und III-361 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 6 sowie 8 und 9
nicht ausgeübt werden.
(13) Weitere Bestimmungen über die
Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten. Durch
Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete Maßnahmen festgelegt, mit denen
das genannte Protokoll abgelöst wird. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank. Der Rat
erlässt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag
der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in denen nähere
Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten
Protokolls festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
WÄHRUNGSPOLITIK
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen
Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit
dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das
Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der
Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele der Union
beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein
effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die
in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken bestehen darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen
und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel
III-326 durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der
Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der
Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 Buchstabe c berührt nicht die
Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die
Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Europäische Zentralbank wird gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Union im Bereich der Befugnisse der Europäischen Zentralbank,
b) von den nationalen Behörden zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften im Bereich der Befugnisse der Europäischen
Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels III-187 Absatz 4 festlegt. Die Europäische
Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu Fragen abgeben,
die in den Bereich ihrer Befugnisse fallen.
(5) Das Europäische System der Zentralbanken
trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Durch Europäisches Gesetz des Rates
können der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen
übertragen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
(1) Die Europäische Zentralbank hat das
ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu
genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind
zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank
und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen
Banknoten, die in der Union als
gesetzliches
Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur
Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch
die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen zur Festlegung von Maßnahmen erlassen mit dem Ziel,
die Stückelung und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten
Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Union erforderlich ist. Der Rat beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
(1) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat und
dem Direktorium der Europäischen Zentralbank, geleitet.
(2) Die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken ist in dem Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(3) Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die
Artikel 17 und 18, Artikel 19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26, Artikel
32 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 36 der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank können
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission durch Europäisches Gesetz geändert
werden.
(4) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen und
Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30
Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
genannten Maßnahmen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission.
Bei der
Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen
Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch
eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen
von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Regierungen der
Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der
Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu
versuchen, die Mitglieder der
Beschlussorgane
der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Jeder
Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit der Verfassung sowie mit der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank im Einklang stehen.
(1) Zur Erfüllung der dem Europäischen
System der Zentralbanken übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen
Zentralbank nach Maßgabe der Verfassung und unter den in der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vorgesehenen Bedingungen
a) Europäische Verordnungen erlassen,
insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel
19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten
Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische Verordnungen ferner in den
Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und Beschlüssen nach Artikel
III-187 Absatz 4 vorgesehen werden,
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur
Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
c) Empfehlungen und Stellungnahmen
abgegeben.
(2) Die Europäische Zentralbank kann die
Veröffentlichung ihrer Europäischen Beschlüsse, ihrer Empfehlungen und
Stellungnahmenbeschließen.
(3) Der Rat erlässt nach dem Verfahren des
Artikels III-187 Absatz 4 die Europäischen Verordnungen, in denen festgelegt
wird, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen die Europäische
Zentralbank befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung ihrer Europäischen
Verordnungen und
Beschlüsse mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.
Unbeschadet der
Befugnisse der Europäischen Zentralbank werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz die Maßnahmen festgelegt, die für die Verwendung des Euro als einheitlicher
Währung erforderlich sind. Es wird nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
erlassen.
(1) Um die Koordinierung der Politik der
Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen
Umfang zu fördern, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,
a) auf Ersuchen des Rates oder der
Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
b) die Wirtschafts- und Finanzlage der
Mitgliedstaaten und der Union zu beobachten und dem Rat und der Kommission
regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen
Beziehungen zu Drittländern und internationalen Einrichtungen;
c) unbeschadet des Artikels III-344 an der
Vorbereitung der in Artikel III-159, Artikel III-179 Absätze 2, 3, 4 und 6, den
Artikeln III-180, III-183 und III-184, Artikel III-185 Absatz 6, Artikel
III-186 Absatz 2, Artikel III-187 Absätze 3 und 4, den Artikeln III-191 und
III-196, Artikel III-198 Absätze 2 und 3, Artikel III-201, Artikel III-202
Absätze 2 und 3 und den Artikeln III-322 und III-326 genannten Arbeiten des
Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben
und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
d) mindestens einmal jährlich die Lage
hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie
sich aus der Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Union ergeben, zu
prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem
Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung. Jeder Mitgliedstaat sowie die
Kommission und die Europäische Zentralbank ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder
des Ausschusses.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission einen Europäischen Beschluss über die Einzelheiten der
Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses. Er beschließt nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank und dieses Ausschusses. Der Präsident des
Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluss.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 gilt, hat der
Ausschuss zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs-
und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden
Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten.
Bei Fragen, die
in den Geltungsbereich des Artikels III-179 Absatz 4, des Artikels III-184, mit
Ausnahme von dessen Absatz 13, der Artikel III-191 und III-196, des Artikels
III-198 Absatz 3 sowie des Artikels III-326 fallen, kann der Rat oder ein
Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung
oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und
unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN,
DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
(1) Im Hinblick auf das reibungslose
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat nach Maßgabe
der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und nach dem entsprechenden
Verfahren unter den in den Artikeln III-179 und III-184 genannten Verfahren mit
Ausnahme des in
Artikel III-184 Absatz 13 genannten Verfahrens für die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, Maßnahmen, um
a) die Koordinierung und Überwachung ihrer
Haushaltsdisziplin zu verstärken,
b) für diese Staaten Grundzüge der
Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit
den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik
vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen
sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten
vertreten, deren Währung der Euro ist. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder des Rates, sofern sie
Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligen Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens
die Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
Die Einzelheiten
für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.
(1) Um die Stellung des Euro im
internationalen Währungssystem sicherzustellen, erlässt der Rat auf Vorschlag
der Kommission einen Europäischen Beschluss zur Festlegung der gemeinsamen
Standpunkte zu den Fragen, die für die Wirtschafts- und Währungsunion von
besonderem Interesse sind, innerhalb der zuständigen internationalen
Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich. Der Rat beschließt nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche
Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im
Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der
Europäischen Zentralbank.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2
genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die
Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Als qualifizierte
Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder des Rates,
sofern
sie
Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat
nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die
Einführung des Euro erfüllen, werden nachstehend als „Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
(2) Die nachstehend aufgeführten
Bestimmungen der Verfassung finden keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt:
a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet
generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel
III-179 Absatz 2);
b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen
Defizits (Artikel III-184 Absätze 9 und 10);
c) Ziele und Aufgaben des Europäischen
Systems der Zentralbanken (Artikel III-185 Absätze 1, 2, 3 und 5);
d) Ausgabe des Euro (Artikel III-186);
e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank
(Artikel III-190);
f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des
Euro (Artikel III-191);
g) Währungsvereinbarungen und andere
Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel III-326);
h) Ernennung der Mitglieder des
Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel III-382 Absatz 2);
i) Europäische Beschlüsse zur Festlegung
der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im
Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von
besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind
(Artikel III-196
Absatz 1);
j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer
einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen
im Finanzbereich (Artikel III-196 Absatz 2). „Mitgliedstaaten“ im Sinne der in
den Buchstaben a bis j genannten Artikel sind daher die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist.
(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, und deren Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von
den Rechten und Pflichten im Rahmen des Europäischen Systems der
Zentralbanken
ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates,
die die Mitgliedstaaten vertreten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht
beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat
sowie in den folgenden Fällen:
a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung,
einschließlich Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen
(Artikel III-179 Absatz 4);
b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel III-184 Absätze 6, 7, 8
und 11).
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(1) Mindestens einmal alle zwei Jahre
beziehungsweise auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung
gilt, berichten die Kommission und die Europäische Zentralbank dem Rat,
inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der
Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits
nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten
einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit den
Artikeln III-188 und III-189 sowie der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vereinbar sind. Ferner wird
darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist;
Maßstab hierfür ist, ob jeder einzelne dieser Mitgliedstaaten folgende Kriterien
erfüllt:
a) Erreichung eines hohen Grades an
Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate
jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
b) eine auf Dauer tragbare Finanzlage der
öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne
übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels III-184 Absatz 6;
c) Einhaltung der normalen Bandbreiten des
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei
Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro;
d) Dauerhaftigkeit der von dem
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, erreichten Konvergenz und
seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen
Zinssätze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die
jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in dem Protokoll über die
Konvergenzkriterien näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und der
Europäischen Zentralbank berücksichtigen auch die Ergebnisse bei der
Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen,
die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat erlässt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Europäischen Rat auf Vorschlag
der Kommission einen Europäischen Beschluss, durch den festgelegt wird, welche
der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien
des Absatzes 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die
Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf.
Der Rat
beschließt auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner
Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Diese
Mitglieder beschließen innerhalb von sechs Monaten nach Befassung des Rates mit
dem Kommissionsvorschlag.
Als qualifizierte Mehrheit
nach Unterabsatz 2 gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität
ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(3) Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen,
eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so erlässt der Rat auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur unwiderruflichen
Festsetzung des Kurses, zu dem die Währung des betreffenden Mitgliedstaats
durch den Euro ersetzt wird und zur Festlegung der
sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitliche
Währung in diesem Mitgliedstaat. Der Rat beschließt mit Einstimmigkeit der
Mitglieder, die die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den
betreffenden Mitgliedstaat vertreten, nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels III-187
Absatz 1 der in Artikel 45 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bezeichnete Erweiterte Rat der
Europäischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan der Europäischen
Zentralbank errichtet.
(2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der Europäischen
Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten
a) die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Zentralbanken zu verstärken;
b) die Koordinierung der Geldpolitik der
Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität
aufrechtzuerhalten;
c) das Funktionieren des
Wechselkursmechanismus zu überwachen;
d) Konsultationen zu Fragen durchzuführen,
die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität
der Finanzinstitute und -märkte berühren;
e) die seinerzeitigen Aufgaben des
Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom
Europäischen Währungsinstitut übernommen worden waren, wahrzunehmen.
Jeder
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine
Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er
berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des
Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
(1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten
betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht
seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden
Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das
Funktionieren des Binnenmarkts oder die Verwirklichung der gemeinsamen
Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage
dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz
aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach der Verfassung treffen kann. Die
Kommission gibt die
Maßnahmen an,
die sie dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt. Erweisen sich die von einem
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, ergriffenen und die von der
Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder
drohenden
Schwierigkeiten
zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts-
und Finanzausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten
Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre
Entwicklung.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse zur Gewährung des gegenseitigen Beistands und zur
Festlegung der entsprechenden Bedingungen und Einzelheiten. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei
anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahme-regelung gilt, wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um
Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, mengenmäßige Beschränkungen
gegenüber Drittländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in
begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis
erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission
empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und
die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in
Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt,
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten
ändern.
(1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird ein
Europäischer Beschluss nach Artikel III-201 Absatz 2 nicht unverzüglich
erlassen, so kann dieser Mitgliedstaat vorsorglich die erforderlichen
Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im
Funktionieren des Binnenmarkts verursachen und nicht über das zur Behebung der
plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß
hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 spätestens bei
deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen
Beistand nach Artikel III-201 empfehlen.
(3) Der Rat kann auf Empfehlung der
Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem festgestellt wird, dass der betreffende
Mitgliedstaat die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 zu ändern, auszusetzen oder
aufzuheben hat.
DIE POLITIK IN ANDEREN BEREICHEN
BESCHÄFTIGUNG
Die Union und
die Mitgliedstaaten arbeiten nach diesem Abschnitt auf die Entwicklung einer
koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung,
Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der
Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu
reagieren, um die Ziele des Artikels I-3 zu erreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre
Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel III-179 Absatz 2
verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Union zur Erreichung der in Artikel III-203 genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die
Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
stimmen ihre darauf gerichteten Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels III-206
im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf
die
Verantwortung
der Sozialpartner berücksichtigt werden.
(1) Die Union trägt zu einem hohen
Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und
erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen
Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik und
der Maßnahmen der Union berücksichtigt.
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts
des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die
Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission jährlich
Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik
berücksichtigen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Beschäftigungsausschusses. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel III 179
Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat
und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Bestimmungen,
die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik auf der Grundlage der
beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 erlassen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten
Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der
Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der
Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete
Empfehlungen abgeben.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der
genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen
Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union
und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können Anreizmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer
Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen festgelegt werden, die darauf abzielen,
den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln,
vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze
zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch
Pilotvorhaben. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz enthält keinerlei Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten.
Der Rat erlässt
mit einfacher Mehrheit einen Europäischen Beschluss zur Einsetzung eines
Beschäftigungsausschusses mit beratender Funktion zur Förderung der
Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten.
Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Ausschuss
hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt die Beschäftigungslage und
die Beschäftigungspolitik in der Union und in den Mitgliedstaaten;
b) er gibt unbeschadet des Artikels III-344
auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab
und trägt zur Vorbereitung der in Artikel III-206 genannten Beratungen des
Rates bei. Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuss die
Sozialpartner.
Jeder
Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.
ABSCHNITT 2
Artikel III-209
Die Union und
die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in
der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und
in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989
festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des
Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen
Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von
Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei
ihrer Tätigkeit der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten,
insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der
Notwendigkeit,
die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung. Sie
sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine
Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarktes als auch
aus den in der Verfassung vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben wird.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des
Artikels III-209 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz
der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung
des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung
der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
vorbehaltlich des Absatzes 6,
g) Beschäftigungsbedingungen der
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union
aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem
Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels III-283,
i) Chancengleichheit von Frauen und Männern
auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen
Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
a) durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die
die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von
Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und
die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i
genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen Mindestvorschriften, die
schrittweise anzuwenden sind, durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt
werden. Dieses soll keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen
Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und
mittleren Unternehmen entgegenstehen. In allen Fällen wird das Europäische
Gesetz oder Rahmengesetz nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird in den in
Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen das Europäische Gesetz
oder Rahmengesetz vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig erlassen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach für
Absatz 1 Buchstaben d, f und g das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. Er beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den
Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der
Absätze 2 und 3 erlassenen Europäischen Rahmengesetzen oder gegebenenfalls die
Durchführung von nach Artikel III-212 erlassenen Europäischen Verordnungen oder
Beschlüssen übertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat,
dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Europäisches
Rahmengesetz umgesetzt sein muss, und zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Europäische
Verordnung oder ein Europäischer Beschluss zur Anwendung gelangt sein muss, im
Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei
hat der
Mitgliedstaat
alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um jederzeit gewährleisten zu
können, dass die durch dieses Rahmengesetz, diese Verordnung oder diesen
Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
a) berühren nicht die anerkannte Befugnis
der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit
festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht
erheblich beeinträchtigen;
b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran,
strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die mit der
Verfassung vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das
Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das
Aussperrungsrecht.
(1) Die Kommission fördert die Anhörung der
Sozialpartner auf Unionsebene und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um
den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für
Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hört die
Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die
Sozialpartner zu der Frage, wie eine Unionsmaßnahme gegebenenfalls ausgerichtet
werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach der Anhörung
nach Absatz 2 eine Unionsmaßnahme für zweckmäßig,
so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags.
Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei der Anhörung nach den Absätzen 2 und
3 können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach
Artikel III-212 Absatz 1 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf
höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die
Kommission nicht
gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern
auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen,
einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Unionsebene
geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und
Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder, in den durch
Artikel III-210 erfassten Bereichen, auf gemeinsamen Antrag der
Unterzeichnerparteien durch Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, die vom
Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Das Europäische Parlament
wird unterrichtet. Enthält die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere
Bestimmungen, die einen der Bereiche
betreffen, für
die nach Artikel III-210 Absatz 3 Einstimmigkeit erforderlich ist, so
beschließt der Rat
einstimmig.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung fördert die Kommission im Hinblick auf
die Erreichung der Ziele des Artikels III-209 die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung ihres Vorgehens in allen
unter diesen Abschnitt fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf
dem Gebiet
a) der Beschäftigung,
b) des Arbeitsrechts und der
Arbeitsbedingungen,
c) der beruflichen Ausbildung und
Fortbildung,
d) der sozialen Sicherheit,
e) der Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten,
f) des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
g) des Koalitionsrechts und der
Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu diesem Zweck
wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch
Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig,
gleichviel ob es sich um innerstaatliche Probleme oder um Probleme handelt, die
internationale Organisationen betreffen, und zwar insbesondere im Wege von
Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den
Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für
eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische
Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet. Vor Abgabe der in diesem Artikel
vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und
Sozialausschuss.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung
des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels
sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen
Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses
dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen
zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach
Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit
das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Die Maßnahmen, die die Anwendung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und
Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes
des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, gewährleisten,
werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Wirtschaftsund
Sozialausschusses
erlassen.
(4) Im Hinblick auf die effektive
Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben
hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur
Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur
Verhinderung beziehungsweise zum Ausgleich von Benachteiligungen in der
beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu
beschließen.
Die
Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Regelungen
über die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Die Kommission
erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in
Artikel III-209 genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union.
Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Der Rat erlässt
mit einfacher Mehrheit einen Europäischen Beschluss zur Einsetzung eines
Ausschusses für Sozialschutz mit beratender Aufgabe, um die Zusammenarbeit im
Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der
Kommission zu fördern. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Der Ausschuss
hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt die soziale Lage und die
Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten
und der Union;
b) er fördert den Austausch von
Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten
und mit der Kommission;
c) unbeschadet des Artikels III-344
arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus im
Bereich seiner Befugnisse Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf
andere Weise tätig.
Bei der
Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den
Sozialpartnern her. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei
Mitglieder des Ausschusses.
Der
Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament enthält ein
besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union. Das
Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere,
die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
(1) Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der
Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Anhebung des
Lebensstandards beizutragen, wird ein Europäischer Sozialfonds errichtet,
dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die
örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern sowie die
Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der
Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu
erleichtern.
(2) Die Kommission verwaltet den Fonds. Sie
wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der
Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht;
den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
(3) Die den Fonds betreffenden
Durchführungsmaßnahmen werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER
ZUSAMMENHALT
Die Union
entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische
Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Die Union setzt sich insbesondere
zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und
den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Unter den
betreffenden Gebieten wird den ländlichen Gebieten, den vom industriellen
Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder
demografischen
Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte
sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Die
Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise,
dass auch die in Artikel III-220 genannten Ziele erreicht werden. Mit der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Aktionen der Union sowie mit
der Errichtung des Binnenmarkts werden diese Ziele berücksichtigt und wird zu
deren Verwirklichung beigetragen. Die Union unterstützt diese Bemühungen auch
durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung,
Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen
Finanzierungsinstrumente führt. Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der
Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts
und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel
hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls
entsprechende Vorschläge beigefügt. Unbeschadet der im Rahmen der anderen
Politikbereiche der Union erlassenen Maßnahmen können spezifische Maßnahmen
außerhalb der Fonds durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt
werden. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Aufgabe des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der
Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an
der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich
der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte
in der Union beizutragen.
(1) Unbeschadet des Artikels III-224 werden
die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds,
einschließlich ihrer etwaigen Neuordnung, und die für die Fonds geltenden
allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen, die zur Gewährleistung einer
wirksamen
Arbeitsweise und
zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen
vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind, durch Europäisches
Gesetz festgelegt. Ein durch Europäisches Gesetz eingerichteter Kohäsionsfonds
trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem
Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei. In allen Fällen wird das
Europäische Gesetz nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Die ersten Bestimmungen über die
Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, die im Anschluss an die zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden
Bestimmungen erlassen werden, werden durch Europäisches Gesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Die den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden
Durchführungsmaßnahmen werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Für den Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung,
und den Europäischen Sozialfonds gelten Artikel III-231 und Artikel III-219
Absatz 3.
Die Union legt
eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch. Unter
landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der
Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die
Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die
Verwendung des Wortes „landwirtschaftlich“ sind in dem Sinne zu verstehen, dass
damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch
die Fischerei gemeint ist.
(1) Der Binnenmarkt umfasst auch die
Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2) Die Vorschriften für die Verwirklichung
und das Funktionieren des Binnenmarkts finden auf die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln III-227 bis III-232 nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Für die in Anhang I aufgeführten
Erzeugnisse gelten die Artikel III-227 bis III-232.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung
des Binnenmarkts für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss eine gemeinsame
Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist
es,
a) die Produktivität der Landwirtschaft
durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der
landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der
Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen
Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der
Landwirtschaft tätigen Personen, einen angemessenen Lebensstandard zu
gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu
angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen
Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden wird Folgendes
berücksichtigt:
a) die besondere Eigenart der
landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der
Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der
verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten
Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in
den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen
Wirtschaftsbereich darstellt.
(1) Um die Ziele des Artikels III-227 zu
erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese
besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen
einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.
(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame
Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels III-227 erforderlichen
Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die
Erzeugung und die Vermarktung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen und gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein-
oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation muss sich auf die Verfolgung der
Ziele des Artikels III-227 beschränken und jede Diskriminierung zwischen
Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union ausschließen. Eine etwaige
gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen
Berechnungsmethoden beruhen.
(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen
Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere
Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.
Um die Ziele des
Artikels III-227 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der
Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der
Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder
Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des
Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
(1) Der Abschnitt über die Wettbewerbsregeln findet auf
die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur
insoweit Anwendung, als Europäische Gesetze oder Rahmengesetze
dies nach Artikel III-231 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Ziele des
Artikels III-227
bestimmen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission eine Europäische Verordnung oder einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit denen die Gewährung von Beihilfen genehmigt wird
a) zum Schutz von Betrieben, die durch
strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, die unter anderem die
Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel III-228
Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung
der in diesem Abschnitt bezeichneten Maßnahmen vorsehen. Diese Vorschläge
tragen dem inneren Zusammenhang der in diesem Abschnitt aufgeführten
landwirtschaftlichen Fragen Rechnung.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel
III-228 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen festgelegt, die für die Verwirklichung
der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind. Es wird
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung der
Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen
sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(4) Die einzelstaatlichen Marktordnungen
können nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel III-228 Absatz 1
vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,
a) wenn diese den Mitgliedstaaten, die sich
gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die
in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die
Beschäftigung und den Lebensstandard der betreffenden Erzeuger bietet;
hierbei sind die
im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu
berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den
Handelsverkehr innerhalb der Union Bedingungen sicherstellt, die denen eines
Binnenmarkts entsprechen.
(5) Wird eine gemeinsame Organisation für
bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die
entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die
betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Union eingeführt werden, wenn
sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr in
Drittländer bestimmt sind.
Besteht in einem
Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung
gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen
Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die
Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem
Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine
Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe
bei der Ausfuhr erhebt. Die Kommission erlässt Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse, durch die diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des
Gleichgewichts erforderlichen Höhe festgesetzt werden. Sie kann auch
andere Maßnahmen
genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur
Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
a) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie
Verbesserung ihrer Qualität;
b) Schutz der menschlichen Gesundheit;
c) umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen;
d) Förderung von Maßnahmen auf
internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen
der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der
Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit
Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im
Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes
entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit
der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu erlassen, die einem Kontrollverfahren
der Union unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik
berücksichtigt die Union
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und
technischen Daten;
b) die Umweltbedingungen in den einzelnen
Regionen der Union;
c) die Vorteile und die Belastung aufgrund
des Tätigwerdens beziehungsweise eines Nichttätigwerdens;
d) die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer
Regionen.
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten
arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Übereinkünften zwischen dieser
und den
betreffenden
dritten Parteien sein. Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu
verhandeln und
internationale Übereinkünfte zu schließen.
(1) Die Maßnahmen zur Erreichung der in
Artikel III-233 genannten Ziele werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet
des Artikels III-172 erlässt der Rat einstimmig Europäische Gesetze oder
Rahmengesetze, durch die Folgendes festgelegt wird:
a) Bestimmungen überwiegend steuerlicher
Art;
b) Maßnahmen, die
i) die Raumordnung berühren;
ii) die mengenmäßige Bewirtschaftung der
Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar
oder unmittelbar betreffen;
iii) die Bodennutzung mit Ausnahme der
Abfallbewirtschaftung berühren;
c) Maßnahmen, welche die Wahl eines
Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine
Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, in
dem festgelegt
wird, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren gilt. In allen Fällen beschließt der Rat nach Anhörung
des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses.
(3) Allgemeine Aktionsprogramme, in denen
die vorrangigen Ziele festgelegt werden, werden durch Europäisches Gesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Die zur Durchführung dieser
Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1
beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der
Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der
Umweltpolitik Sorge.
(5) Ist eine Maßnahme nach Absatz 1 mit
unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden,
so wird darin unbeschadet des Verursacherprinzips in geeigneter Form Folgendes
vorgesehen:
a) vorübergehende Ausnahmeregelungen
und/oder
b) eine finanzielle Unterstützung aus dem
Kohäsionsfonds.
(6) Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses
Artikels getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran,
verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden
Maßnahmen müssen mit der Verfassung vereinbar sein. Sie werden der Kommission
notifiziert.
VERBRAUCHERSCHUTZ
(1) Zur Förderung der Interessen der
Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet
die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes
auf
Information,
Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Die Union leistet einen Beitrag zur
Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung
oder des Funktionierens des Binnenmarkts nach Artikel III-172 erlassen werden;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung
und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b
werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(4) Die nach Absatz 3 erlassenen Rechtsakte
hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzbestimmungen
beizubehalten oder zu erlassen. Diese Bestimmungen müssen mit der Verfassung
vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
VERKEHR
(1) Auf dem in diesem Abschnitt geregelten
Sachgebiet werden die Ziele der Verfassung im Rahmen einer gemeinsamen
Verkehrspolitik verfolgt.
(2) Absatz 1 wird unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Verkehrs durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
umgesetzt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Durch das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz wird Folgendes festgelegt:
a) gemeinsame Regeln für den
internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten;
b) Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie
nicht ansässig sind;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit;
d) alle sonstigen zweckdienlichen
Maßnahmen.
(3) Beim Erlass eines Europäischen Gesetzes
oder Rahmengesetzes nach Absatz 2 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen
seine Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten
Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen
könnte.
Bis zum Erlass
des in Artikel III-236 Absatz 2 genannten Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958
oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf
diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten
im Vergleich zu
den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn,
dass der Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlässt, der eine
Ausnahmeregelung vorsieht.
Mit der
Verfassung vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung
des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen
Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Jede Maßnahme
auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der
Verfassung erlassen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer
Rechnung zu tragen.
(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die
Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in
denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts-
oder Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedliche Frachten und
Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass
sonstige Europäische Gesetze oder Rahmengesetze nach Artikel III-236 Absatz 2
erlassen werden können.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Umsetzung des Absatzes
1. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses. Er kann insbesondere die erforderlichen Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, um es den Organen zu ermöglichen, für
die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die
Vorteile dieser Bestimmung voll zugute kommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle nach Absatz 1 und
erlässt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse im Rahmen der in Absatz 3 genannten
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse.
(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die
von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen
verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder
mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die
Kommission mit einem Europäischen Beschluss die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Die Kommission prüft von sich aus oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und
Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere sowohl die
Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der
unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer
betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und
Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten. Die
Kommission erlässt die erforderlichen Europäischen Beschlüsse nach Anhörung
jedes in Betracht kommenden Mitgliedstaats.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt
nicht für die Wettbewerbstarife.
Die Abgaben oder
Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in
Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich
verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die
Mitgliedstaaten bemühen sich, diese Kosten zu verringern. Die Kommission kann
zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Die Bestimmungen
dieses Abschnitts stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile
auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands
betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. Der Rat
kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für
Europa auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, mit
dem dieser Artikel aufgehoben wird.
Bei der
Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus
Sachverständigen, die von den
Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den
Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.
(1) Dieser Abschnitt gilt für die
Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz können geeignete Maßnahmen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt
festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der
Ziele der Artikel III-130 und III-220 zu leisten und den Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen,
die sich aus der Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die
Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der
Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines
Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des
Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des
Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung,
insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen
Gebieten der Union zu verbinden.
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels
III-246 geht die Union wie folgt vor:
a) Sie stellt eine Reihe von Leitlinien
auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der
transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in
diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
b) sie führt jede Aktion durch, die sich
gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu
gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen
Normen;
c) sie kann von den Mitgliedstaaten
unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien
nach Buchstabe a ausgewiesen sind, insbesondere in Form von
Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen;
die Union
kann auch über
den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den
Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Union berücksichtigt bei ihren
Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen
nach Absatz 1 werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Zustimmung
des betroffenen Mitgliedstaats.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren
untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatliche Politik in
den Bereichen, in denen sie sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des
Artikels III-246 auswirken kann. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit
mit den
Mitgliedstaaten
alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(4) Die Union kann zur Förderung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der
Interoperabilität der Netze mit Drittländern zusammenarbeiten.
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND
RAUMFAHRT
(1) Das Handeln der Union zielt darauf ab,
die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union dadurch zu
stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem
Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und
Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle
Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der
Verfassung für erforderlich gehalten werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1
unterstützt sie in der gesamten Union die Unternehmen — einschließlich der
kleinen und mittleren Unternehmen —, die Forschungszentren und die Hochschulen
bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen
Entwicklung von
hoher Qualität. Sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit vor allem
die Forscher ungehindert über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die
Unternehmen die Möglichkeiten des Binnenmarkts nutzen können, und zwar
insbesondere durch Öffnen des
einzelstaatlichen
öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der
dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen
Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Union auf dem Gebiet
der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben,
werden nach Maßgabe dieses Abschnitts beschlossen und durchgeführt.
Zur Erreichung
der Ziele nach Artikel III-248 trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die
in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung,
technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit
mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit der Union
mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der
Ergebnisse der Tätigkeiten der Union auf dem Gebiet der Forschung,
technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der
Mobilität der Forscher aus der Union.
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten
koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der
technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politik und
der Politik der Union sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der
Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere Initiativen, die
darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch
bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament
wird in vollem Umfang unterrichtet.
(1) Durch Europäisches Gesetz wird ein
mehrjähriges Rahmenprogramm festgelegt, in dem alle von der Union finanzierten
Aktionen zusammengefasst werden. Es wird nach Anhörung des Wirtschaftsund
Sozialausschusses erlassen. In dem Rahmenprogramm werden
a) die wissenschaftlichen und
technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel III-24 erreicht
werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
b) die Grundzüge dieser Maßnahmen
angegeben;
c) der Gesamthöchstbetrag und die
Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union am Rahmenprogramm sowie die
jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Das mehrjährige Rahmenprogramm wird je
nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.
(3) Durch Europäisches Gesetz des Rates werden
die spezifischen Programme festgelegt, durch die das mehrjährige Rahmenprogramm
innerhalb einer jeden Aktion durchgeführt wird. In jedem spezifischen Programm
werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für
notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen
Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und
für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten. Dieses
Gesetz wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(4) Durch Europäisches Gesetz werden
ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen die
Maßnahmen festgelegt, die für die Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung
notwendig sind. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses
erlassen.
(1) Zur Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms wird durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Folgendes
festgelegt:
a) die Regeln für die Beteiligung der
Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
b) die Regeln für die Verbreitung der
Forschungsergebnisse. Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms können durch Europäisches Gesetz Zusatzprogramme festgelegt
werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie
vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren. In dem
Europäischen Gesetz werden die Regeln für die Zusatzprogramme, insbesondere
hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer
Mitgliedstaaten, festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.
(3) Durch Europäisches Gesetz kann im
Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung
an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorgesehen werden. Das
Europäische Gesetz wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen.
(4) Die Union kann bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung,
technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit Drittländern oder
internationalen Organisationen vorsehen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit
können Gegenstand von Übereinkünften zwischen der Union und den betreffenden
dritten Parteien sein.
Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse erlassen,
durch die gemeinsame Unternehmen gegründet oder andere Strukturen geschaffen werden,
die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung,
technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und
technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der
Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik
aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und
technologische
Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des
Weltraums koordinieren.
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele
nach Absatz 1 können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz die
notwendigen Maßnahmen festgelegt werden; dies kann in Form eines europäischen
Raumfahrtprogramms geschehen.
(3) Die Union stellt die zweckdienlichen
Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.
Zu Beginn jedes
Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Verbreitung der
Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das
Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
ENERGIE
(1) Die Energiepolitik der Union hat im
Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Erhaltung und der Verbesserung der
Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des
Energiemarkts,
b) Gewährleistung der
Energieversorgungssicherheit in der Union und
c) Förderung der Energieeffizienz und von
Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen.
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer
Bestimmungen der Verfassung werden die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
Ziele des Absatzes 1 zu verwirklichen, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz berührt unbeschadet des Artikels III-234 Absatz 2 Buchstabe c
nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner
Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die
allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die darin
genannten Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind. Der Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Die Union bildet einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die
verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet
werden.
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den
Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik
in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die
sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber
Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Kapitels werden
Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
(3) Die Union wirkt darauf hin, durch
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden
und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie
durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und
erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen ein
hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(4) Die Union erleichtert den Zugang zum
Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.
Der Europäische
Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative
Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
Die nationalen
Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen
der Abschnitte 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des
Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
Unbeschadet der
Artikel III-360 bis III-362 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, mit denen Einzelheiten
festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der
Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der
unter dieses Kapitel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der
Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament
und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser
Bewertung unterrichtet.
Im Rat wird ein
ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union
die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und
verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels III-344 die Koordinierung
der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der
betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den
Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die
nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem
Laufenden gehalten.
Dieses Kapitel
berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit.
Der Rat erlässt
Europäische Verordnungen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Kapitels
sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu
gewährleisten. Dabei
beschließt er
auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels III-264 und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die in den
Abschnitten 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel III-263 genannten
Europäischen Verordnungen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den
Bereichen der genannten Abschnitte gewährleistet wird, werden wie folgt
erlassen:
a) auf Vorschlag der Kommission oder
b) auf Initiative eines Viertels der
Mitgliedstaaten.
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND
EINWANDERUNG
(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit
der
a) sichergestellt werden soll, dass
Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der
Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
b) die Personenkontrolle und die wirksame
Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes
Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt, die folgende
Bereiche betreffen:
a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa
und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;
b) die Kontrollen, denen Personen beim
Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;
c) die Voraussetzungen, unter denen sich
Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei
bewegen können;
d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise
Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen
erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von
Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der
Binnengrenzen.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem
Völkerrecht.
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame
Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der
jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein
angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der
Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem
Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im
Einklang stehen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen in Bezug auf eine
gemeinsame europäische Asylregelung festgelegt, die Folgendes umfasst:
a) einen in der ganzen Union gültigen
einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus
für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber
internationalen Schutz benötigen;
c) eine gemeinsame Regelung für den
vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung
und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären
Schutzstatus;
e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären
Schutz zuständig ist;
f) Normen über die Aufnahmebedingungen von
Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit
Drittländern zur Steuerung der Zuströme von Personen, die Asyl oder subsidiären
beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
(3) Befinden sich ein oder mehrere
Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen
in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, die vorläufige Maßnahmen zugunsten der
betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame
Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der
Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die
sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und
verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel
gewährleisten soll.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz die Maßnahmen in folgenden
Bereichen festgelegt:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen
langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung,
durch die Mitgliedstaaten;
b) Festlegung der Rechte von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,
einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen
Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;
c) illegale Einwanderung und illegaler
Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die
sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
d) Bekämpfung des Menschenhandels,
insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern.
(3) Die Union kann mit Drittländern
Übereinkünfte über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr
Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit
oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.
(4) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festgelegt werden, mit denen
die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in
ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und
unterstützt werden.
(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht
der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus
Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer
oder Selbstständige Arbeit zu suchen.
Für die unter
diesen Abschnitt fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der
Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten
unter den Mitgliedstaaten, und zwar auch in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund
dieses Abschnitts erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies
erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses
Grundsatzes.
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
(1) Die Union entwickelt eine justizielle
Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden,
insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
erforderlich ist, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
festgelegt, die Folgendes sicherstellen sollen:
a) die gegenseitige Anerkennung und die
Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den
Mitgliedstaaten;
b) die grenzüberschreitende Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
c) die Vereinbarkeit der in den
Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von
Kompetenzkonflikten;
d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von
Beweismitteln;
e) einen effektiven Zugang zum Recht;
f) die Beseitigung von Hindernissen für die
reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung
der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen
Verfahrensvorschriften;
g) die Entwicklung von alternativen
Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;
h) die Förderung der Weiterbildung von
Richtern und Justizbediensteten.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen
zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts
mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von
Rechtsakten sein können, welche nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen
werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
(1) Die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und Artikel III-271
genannten
Bereichen. Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden Maßnahmen festgelegt, um
a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit
denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen
in der gesamten Union sichergestellt wird;
b) Kompetenzkonflikte zwischen den
Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;
c) die Weiterbildung von Richtern und
Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern;
d) die Zusammenarbeit zwischen den
Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der
Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu
erleichtern.
(2) Soweit dies zur Erleichterung der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit
grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können durch Europäisches
Rahmengesetz
Mindestvorschriften
festgelegt werden. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede
zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten
berücksichtigt. Die Vorschriften betreffen Folgendes:
a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf
gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Rechte des Einzelnen im
Strafverfahren;
c) die Rechte der Opfer von Straftaten;
d) sonstige spezifische Aspekte des
Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch einen Europäischen Beschluss bestimmt
worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments erlassen. Der Erlass von Mindestvorschriften nach
diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau
für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der
Auffassung, dass ein Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach Absatz 2
grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann das
Mitglied beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird
das Verfahren nach Artikel III-396 ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der
Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt
vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396 beendet
wird, oder
b) er ersucht die Kommission
beziehungsweise die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat,
um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der ursprünglich
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des
Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt oder wurde das Europäische Rahmengesetz
nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach Absatz 3
Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten,
auf der
Grundlage des
Entwurfs des betreffenden Rahmengesetzes eine Verstärkte Zusammenarbeit zu
begründen, so teilen sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2 und Artikel III-419 Absatz 1 als
erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden
Anwendung.
(1) Durch Europäisches Rahmengesetz können
Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen
besonders schwerer Kriminalität festgelegt werden, die aufgrund der Art oder
der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit,
sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu bekämpfen, eine
grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind:
Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern,
illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption,
Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte
Kriminalität. Je nach den Entwicklungen der Kriminalität kann der Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt
werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Erweist sich die Angleichung der
strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für
die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem
Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Europäisches
Rahmengesetz Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen
auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Es wird unbeschadet des Artikels
III-264 nach dem gleichen Verfahren wie die betreffenden
Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der
Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach den Absätzen 1 oder 2
grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann das
Mitglied beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird
das Verfahren nach Artikel III-396, sofern es anwendbar ist, ausgesetzt. Nach
einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier
Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396, sofern es
anwendbar ist, beendet wird, oder
b) er ersucht die Kommission
beziehungsweise die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat,
um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der ursprünglich
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des
Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt, oder wurde das Europäische
Rahmengesetz nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach
Absatz 3 Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein Drittel der
Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Entwurfs des betreffenden Rahmengesetzes
eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, so teilen sie dies dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2 und
Artikel III-419 Absatz 1 als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte
Zusammenarbeit
finden
Anwendung.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festgelegt
werden, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention
zu fördern und zu unterstützen.
(1) Eurojust hat den Auftrag, die
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu
unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von
schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betroffen sind oder eine
Verfolgung auf
gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von
den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und
gelieferten Informationen. In diesem Zusammenhang werden der Aufbau, die
Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:
a) Einleitung von strafrechtlichen
Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen
Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt
werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union;
b) Koordinierung der unter Buchstabe a
genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;
c) Verstärkung der justiziellen
Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten
und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz. Durch
Europäisches Gesetz werden ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des
Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der
Tätigkeit von Eurojust festgelegt.
(2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen
nach Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen unbeschadet des Artikels
III-274 durch die zuständigen einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.
(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann durch Europäisches Gesetz
des Rates ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft eingesetzt
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
(2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist,
gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für strafrechtliche
Untersuchung und Verfolgung sowie Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die
als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union begangen haben, die in dem Europäischen Gesetz nach Absatz 1
festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft
nimmt bei diesen
Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft wahr.
(3) Das in Absatz 1 genannte Europäische
Gesetz legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten
für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden
Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln
und für die
gerichtliche
Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.
(4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig
mit der Annahme des Europäischen Gesetzes oder im Anschluss daran einen
Europäischen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer
Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die
Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und
zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2
hinsichtlich
Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat
betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der
Kommission.
(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche
Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die
Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter
Strafverfolgungsbehörden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt werden, die
Folgendes betreffen:
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten,
Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;
b) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung
von Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die
Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;
c) gemeinsame Ermittlungstechniken zur
Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(3) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates können Maßnahmen festgelegt werden, die die operative
Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der
Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit
der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und
Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren
Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames
Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik
der Union ist,
zu unterstützen und zu verstärken.
(2) Der Aufbau, die Arbeitsweise, der
Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol werden durch Europäisches Gesetz
festgelegt. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten,
Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den
Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen
außerhalb der Union übermittelt werden;
b) Koordinierung, Organisation und
Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer
Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung
mit Eurojust. Durch Europäisches Gesetz werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt.
(3) Europol darf operative Maßnahmen nur in
Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der
Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatlichen
Behörden vorbehalten.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates wird festgelegt, unter welchen
Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln III-270 und
III-275 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden
tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
BEREICHE, IN DENEN DIE UNION BESCHLIESSEN KANN,
EINE UNTERSTÜTZUNGS-, KOORDINIERUNGS-,
ODER ERGÄNZUNGSMASSNAHME DURCHZUFÜHREN
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
(1) Bei der Festlegung und Durchführung der
Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Tätigkeit der Union ergänzt die
Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der
Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von
Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet.
Sie umfasst
a) die Bekämpfung weit verbreiteter
schwerer Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der
Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die
Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert;
b) die Beobachtung, frühzeitige Meldung und
Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. Die Union
ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung
drogenkonsumbedingter
Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und
Vorbeugungsmaßnahmen.
(2) Die Union fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und
unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit. Sie fördert insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, die
Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission
ihre Politik und ihre Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die
Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen
ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen,
die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch
bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament
wird in vollem Umfang unterrichtet.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die öffentliche
Gesundheit zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Abweichend von Artikel I-12 Absatz 5 und
Artikel I-17 Buchstabe a und nach Artikel I-14 Absatz 2 Buchstabe k wird durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
beigetragen, indem folgende Maßnahmen festgelegt werden, um den
gemeinsamen
Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen
Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die
Mitgliedstaaten nicht, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder
einzuführen;
b) Maßnahmen in den Bereichen
Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit
der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Maßnahmen zur Festlegung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte;
d) Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen
Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender
Gesundheitsgefahren.
Das Europäische
Gesetz oder Rahmengesetz wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(5) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch Fördermaßnahmen, die den Schutz und
die Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie insbesondere die Bekämpfung
weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten zum Ziel haben,
sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor
Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, festgelegt werden. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels kann der
Rat ferner auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen abgeben.
(7) Bei der Tätigkeit der Union wird die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik
sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt.
Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung des
Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der
dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen
nach Absatz 4
Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die
medizinische Verwendung von Organen und Blut unberührt.
INDUSTRIE
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie der Union gewährleistet sind. Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit
entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter
Märkte auf
Folgendes ab:
a) Beschleunigung der Anpassung der
Industrie an die strukturellen Veränderungen;
b) Förderung eines günstigen Umfelds für
die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen, insbesondere der kleinen
und mittleren Unternehmen, in der gesamten Union;
c) Förderung eines günstigen Umfelds für
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
d) Förderung einer besseren Nutzung des
industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und
technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren
einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit
erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen,
die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf
abzielen, Leitlinien und
Indikatoren
festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die
erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung
auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
(3) Die Union trägt durch die Politik und
die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung durchführt,
zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Spezifische Maßnahmen zur
Unterstützung der in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der
Ziele des Absatzes 1 durchgeführten Maßnahmen können unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Dieser Abschnitt
bietet keine Grundlage dafür, dass die Union irgendeine Maßnahme einführt, die
zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften oder
Vorschriften enthält, die die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer betreffen.
KULTUR
(1) Die Union leistet einen Beitrag zur
Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und
regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen
kulturellen Erbes.
(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt
erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung der Kenntnis und
Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
b) Erhaltung und Schutz des kulturellen
Erbes von europäischer Bedeutung,
c) nichtkommerzieller Kulturaustausch,
d) künstlerisches und literarisches
Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich
zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit
aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung den kulturellen Aspekten Rechnung,
insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels
a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der
Kommission Empfehlungen ab.
(1) Die Union ergänzt die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor. Die Union
verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
a) die Schaffung eines günstigen Umfelds
für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
b) die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu
unterstützen.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung
der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in
diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
ALLGEMEINE BILDUNG, JUGEND, SPORT UND BERUFLICHE
BILDUNG
(1) Die Union trägt zur Entwicklung einer
qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Sie achtet dabei strikt die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des
Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen. Die Union trägt
unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, seiner auf
freiwilligem Engagement basierenden Strukturen und seiner sozialen und pädagogischen
Funktion zur Förderung der europäischen Aspekte des Sports bei.
Die Tätigkeit
der Union hat folgende Ziele:
a) Entwicklung der europäischen Dimension
im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der
Mitgliedstaaten;
b) Förderung der Mobilität von Lernenden
und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der
Diplome und Studienzeiten;
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den Bildungseinrichtungen;
d) Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über gemeinsame Probleme der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
e) Förderung des Ausbaus des
Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte
Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;
f) Förderung der Entwicklung der Fernlehre;
g) Entwicklung der europäischen Dimension
des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen
und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen
Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen
Unversehrtheit
der Sportler, insbesondere junger Sportler.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Bildungsbereich und
den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem
Europarat.
(3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels
a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab.
(1) Die Union verfolgt eine Politik der
beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt
und ergänzt.
Die Tätigkeit
der Union hat folgende Ziele:
a) Erleichterung der Anpassung an die
industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und
Umschulung;
b) Verbesserung der beruflichen
Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen
Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
c) Erleichterung des Zugangs zur
beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in
beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
d) Förderung der Zusammenarbeit in Fragen
der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
e) Ausbau des Informations- und
Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme der Berufsbildungssysteme der
Mitgliedstaaten.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die berufliche Bildung
zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels
a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen ab.
(1) Die Union fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von
Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum
Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.
Die Tätigkeit
der Union hat folgende Ziele:
a) Unterstützung und Ergänzung der
Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene
im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den
Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von
Naturkatastrophen
oder von vom Menschen verursachten Katastrophen in der Union;
b) Förderung einer schnellen und
effizienten Zusammenarbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen
Katastrophenschutzstellen;
c) Verbesserung der Kohärenz der
Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden die Maßnahmen, die für die Erreichung der in Absatz 1
genannten Ziele erforderlich sind, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
(1) Die für das ordnungsgemäße Funktionieren
der Union entscheidende effektive Durchführung des Unionsrechts durch die
Mitgliedstaaten ist als Frage von gemeinsamem Interesse anzusehen.
(2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in
ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur
Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die
Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die
Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Die
Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Durch
Europäisches Gesetz werden die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
(3) Dieser Artikel berührt weder die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die
Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt auch nicht die übrigen
Bestimmungen der Verfassung, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den
Mitgliedstaaten
sowie zwischen diesen und der Union vorgesehen ist.
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND
HOHEITSGEBIETE
(1) Die außereuropäischen Länder und
Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem
Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, sind mit der Union
assoziiert. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als „Länder und
Hoheitsgebiete“ bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt. Vorbehaltlich der
besonderen Bestimmungen des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland ist
dieser Titel auf Grönland anwendbar.
(2) Ziel der Assoziierung ist die Förderung
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und
die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der Union. Die
Assoziierung soll in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder
und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen
erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen
Entwicklung entgegenzuführen.
Mit der
Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
a) Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren
Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie
aufgrund der Verfassung untereinander anwenden.
b) Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf
seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und
Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit
dem es besondere Beziehungen unterhält.
c) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an
den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und
Hoheitsgebiete erfordert.
d) Bei Ausschreibungen und Lieferungen für
Investitionen, die von der Union finanziert werden, steht die Beteiligung zu
gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche
die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete
besitzen.
e) Soweit aufgrund des Artikels III-291
keine Rechtsakte erlassen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den
Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen
und Gesellschaften die Bestimmungen des Titels III Kapitel I Abschnitt 2
Unterabschnitt 2
über die Niederlassungsfreiheit und die Verfahrensregeln jenes Unterabschnitts,
und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung.
(1) Für Einfuhren von Waren aus den Ländern
und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten gilt das in der Verfassung
vorgesehene Verbot von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind
Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern
und Hoheitsgebieten nach Artikel III-151 Absatz 4 verboten.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können
jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und
Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres
Haushalts dienen. Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein
als diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit
dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und
Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits
einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder Änderung der
Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden,
darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren
Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten
führen.
Ist die Höhe der
Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus
einem Drittland gelten, bei Anwendung des Artikels III-288 Absatz 1 geeignet,
Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann
dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten vorzuschlagen, dass
die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Vorbehaltlich
der Bestimmungen über die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gelten für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Ländern und
Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitnehmer aus den
Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten die nach Artikel III-291
erlassenen Rechtsakte.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission einstimmig aufgrund der im Rahmen der Assoziierung
der Länder und Hoheitsgebiete mit der Union erzielten Ergebnisse die
Europäischen Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse über die
Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und
Hoheitsgebiete mit der Union. Diese Gesetze und Rahmengesetze
werden nach
Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen.
AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION
ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln
auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene
Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch
weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit,
die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
die Achtung der Menschenwürde,
der Grundsatz
der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Die Union
strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten
internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten
Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie
setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale
Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik
sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an
Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen,
ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die
Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;
c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze
der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von
Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die
Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die
internationale Sicherheit zu stärken;
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf
Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit
dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;
e) die Integration aller Länder in die
Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau
internationaler Handelshemmnisse;
f) zur Entwicklung von internationalen
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der
nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen,
um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
g) den Völkern, Ländern und Regionen, die
von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen
sind, zu helfen; und
h) eine Weltordnung zu fördern, die auf
einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen
Weltordnungspolitik beruht.
(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und
Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel
fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele. Die Union achtet auf
die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie
zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission,
die vom Außenminister der Union unterstützt werden, stellen diese Kohärenz
sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(1) Auf der Grundlage der in Artikel III-292
aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strategischen
Interessen und Ziele der Union fest. Die Europäischen Beschlüsse des
Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union
erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf
andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die Beziehungen
der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes
Thema zum Gegenstand haben. Sie enthalten
Bestimmungen zu
ihrer Geltungsdauer und zu den von der Union und den Mitgliedstaaten
bereitzustellenden Mittel. Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf
Empfehlung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen Bereich
vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Europäischen Beschlüsse des Europäischen
Rates werden nach Maßgabe der in der Verfassung vorgesehenen Verfahren
durchgeführt.
(2) Der Außenminister der Union und die
Kommission können dem Rat gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der
Außenminister für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
die Kommission für die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns zuständig ist.
GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
(1) Die Union bestimmt und verwirklicht im
Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und
Sicherheitspolitik erstreckt.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aktiv und vorbehaltlos im Geiste der
Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. Die Mitgliedstaaten arbeiten
zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und
weiterzuentwickeln.
Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft
oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen
schaden könnte. Der Rat und der Außenminister der Union tragen für die
Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
(3) Die Union verfolgt ihre Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) Europäische Beschlüsse erlässt zur
Festlegung
i) der von der Union durchzuführenden
Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden
Standpunkte,
III) der Einzelheiten der Durchführung der
unter den Ziffern i und ii genannten Europäischen Beschlüsse,
c) und die systematische Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
(1) Der Europäische Rat bestimmt die
allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar
auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Wenn eine internationale
Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine
außerordentliche
Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik
der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.
(2) Der Rat erlässt die für die Festlegung
und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen
Europäischen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten
allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.
(1) Der Außenminister der Union, der im Rat
„Auswärtige Angelegenheiten“ den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge
zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt
sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat erlassenen Europäischen
Beschlüsse durchgeführt werden.
(2) Der Außenminister vertritt die Union in
den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen
der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der
Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
(3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt
sich der Außenminister der Union auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst.
Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten
zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des
Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal
der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die Arbeitsweise
des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen Europäischen Beschluss
des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Außenministers der
Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der
Kommission.
(1) Verlangt eine internationale Situation
ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen
Europäischen Beschlüsse. In diesen Beschlüssen werden die Ziele, der Umfang,
die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die
Durchführungsbedingungen und erforderlichenfalls die Dauer der Aktion
festgelegt. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf
eine Frage ein, die Gegenstand eines solchen Europäischen Beschlusses ist, so
überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieses Beschlusses und erlässt die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(2) Die Europäischen Beschlüsse nach Absatz
1 sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen
bindend.
(3) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder
Maßnahme, die im Rahmen eines Europäischen Beschlusses nach Absatz 1 geplant
ist, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass
erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die
Pflicht
zur vorherigen
Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße Umsetzung dieses
Beschlusses auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(4) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund
der Entwicklung der Lage, und falls die in Absatz 1 vorgesehene Überprüfung des
Europäischen Beschlusses nicht stattfindet, können die Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung der allgemeinen Ziele dieses Beschlusses sofort die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat, der solche Maßnahmen ergreift,
unterrichtet den Rat unverzüglich davon.
(5) Ergeben sich bei der Durchführung eines
Europäischen Beschlusses im Sinne dieses Artikels größere Schwierigkeiten, so
befasst ein Mitgliedstaat den Rat, der darüber berät und nach angemessenen
Lösungen sucht. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Aktion
stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Der Rat erlässt
Europäische Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten
Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der
Union in Einklang steht.
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Außenminister
der Union oder der Außenminister mit Unterstützung der Kommission kann den Rat
mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm
Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche
Entscheidung notwendig ist, beruft der Außenminister der Union von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter
Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
(1) Europäische Beschlüsse nach diesem
Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen. Jedes Mitglied des Rates, das sich
bei einer Abstimmung seiner Stimme enthält, kann hierzu eine förmliche
Erklärung abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Europäischen
Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für die Union bindend
ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende
Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union
zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten
respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei
ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der
Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so
wird der Beschluss nicht erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der
Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
a) auf der Grundlage eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele
der Union nach Artikel III-293 Absatz 1 einen Europäischen Beschluss erlässt,
mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
b) auf einen Vorschlag hin, den ihm der
Außenminister der Union auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates
unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des
Außenministers zurückgeht, einen Europäischen Beschluss erlässt, mit dem eine
Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
c) einen Europäischen Beschluss zur
Durchführung eines Europäischen Beschlusses erlässt, mit dem
eine Aktion oder
ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
d) nach Artikel III-302 einen Europäischen
Beschluss zur Ernennung eines Sonderbeauftragten erlässt. Erklärt ein Mitglied
des Rates, dass es aus wesentlichen, von ihm darzulegenden Gründen der nationalen
Politik die Absicht hat, eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit über
einen Europäischen Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der
Außenminister der Union bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies
nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage
im Hinblick auf einen einstimmigen Europäischen Beschluss an den Europäischen
Rat verwiesen wird.
(3) Nach Artikel I-40 Absatz 7 kann der
Europäische Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem
vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen
mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse
mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(1) Hat der Europäische Rat oder der Rat ein
gemeinsames Vorgehen der Union im Sinne des Artikels I-40 Absatz 5 festgelegt,
so koordinieren der Außenminister der Union und die Minister für auswärtige
Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten im Rat.
(2) Die diplomatischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in Drittländern und bei
internationalen Organisationen arbeiten zusammen und tragen zur Festlegung und
Durchführung des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Vorgehens bei.
Der Rat kann auf
Vorschlag des Außenministers der Union einen Sonderbeauftragten für besondere
politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der
Verantwortung des Ministers aus.
Die Union kann
in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder
mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
(1) Der Außenminister der Union hört und
unterrichtet das Europäische Parlament nach Artikel I-40 Absatz 8 und Artikel
I-41 Absatz 8. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen
Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur
Unterrichtung
des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
(2) Das Europäische Parlament kann Anfragen
oder Empfehlungen an den Rat und den Außenminister der Union richten. Zweimal
jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der
Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr
Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Außenminister der Union
trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge. In den internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle
Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen
Mitgliedstaaten für die Standpunkte der Union ein.
(2) Nach Artikel I-16 Absatz 2 halten die
Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen
Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den
Außenminister der Union über alle Fragen von gemeinsamem Interesse auf dem
Laufenden. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und halten die übrigen Mitgliedstaaten
sowie den Außenminister der Union in vollem Umfang auf dem Laufenden. Die
Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortung aufgrund der Charta
der Vereinten
Nationen für die
Standpunkte und Interessen der Union ein. Wenn die Union einen Standpunkt zu
einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass
der Außenminister der Union gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.
Die
diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die
Delegationen der Union in Drittländern und auf internationalen Konferenzen
sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen,
um die Einhaltung und Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen
Europäischen Beschlüsse, mit denen Standpunkte und Aktionen der Union
festgelegt werden, zu gewährleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit
durch Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen. Sie tragen zur
Verwirklichung des in
Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe c genannten Rechts der europäischen Bürgerinnen und Bürger
auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung der nach
Artikel III-127 erlassenen Maßnahmen bei.
(1) Unbeschadet des Artikels III-344
verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale
Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt
auf Ersuchen des Rates, des Außenministers der Union oder von sich aus durch an
den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politik bei. Ferner
überwacht es die Durchführung der vereinbarten Politik; dies gilt unbeschadet
der Zuständigkeiten des Außenministers der Union.
(2) Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das
Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates
und des Außenministers der Union die politische Kontrolle und strategische
Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels III-309 wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer
Krisenbewältigungsoperation, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen,
geeignete Maßnahmen hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen
Leitung der Operation zu erlassen.
Die Durchführung
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren
und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der Verfassung für
die Ausübung der in den Artikeln I-13 bis I-15 und Artikel I-17 aufgeführten
Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt. Ebenso lässt die
Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der
Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der
Verfassung für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel
vorgesehen sind, unberührt.
GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1
vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und
militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame
Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der
militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und
der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung
einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung
der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des
Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für
Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen
Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und
Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Außenminister der Union sorgt unter
Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und
Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und
militärischen Aspekte dieser Missionen.
(1) Im Rahmen der nach Artikel III-309
erlassenen Europäischen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission
einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für
eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden
Mitgliedstaaten
vereinbaren in Absprache mit dem Außenminister der Union untereinander die
Ausführung der Mission.
(2) Die an der Durchführung der Mission
teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag
eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die
teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung
der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr
Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1
genannten Europäischen Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der
Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(1) Aufgabe der nach Artikel I-41 Absatz 3
errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) ist es,
a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich
der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die
von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen
Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;
b) auf eine Harmonisierung des operativen
Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren
hinzuwirken;
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der
Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen, und für die
Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die
Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;
d) die Forschung auf dem Gebiet der
Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten
sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf
gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;
e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der
Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen.
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch
an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt
mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, in dem die
Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden.
Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten
der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet,
in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen.
Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der
Kommission.
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der
Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels I-41 Absatz 6
beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien
erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem
Außenminister der Union ihre Absicht mit.
(2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach
der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Europäischen Beschluss über die
Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der
daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des
Außenministers
der Union mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem
späteren Zeitpunkt an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen
wünscht, teilt dem Rat und dem Außenminister der Union seine Absicht mit. Der
Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden
Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2
des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt
beziehungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Anhörung des Außenministers der Union. Nur die Mitglieder des
Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, beteiligen sich an
der Abstimmung. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität
ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als
35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die
Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates
ausgesetzt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die
Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des
betroffenen Mitgliedstaats vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung. Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens
die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat,
von der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er
seine Entscheidung dem Rat mit, der zur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des
betreffenden Mitgliedstaats beendet ist.
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den
Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen
im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig. Für die
Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen
der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.
FINANZBESTIMMUNGEN
(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen
aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, gehen zulasten des Haushalts
der Union.
(2) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang
mit der Durchführung dieses Kapitels gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der
Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat etwas anderes
beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der
Union gehen, gehen sie nach dem
Bruttosozialprodukt-Schlüssel
zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel
III-300 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur
Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
(3) Der Rat erlässt einen Europäischen
Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die
Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von
Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,
insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach Artikel I-41
Absatz 1 und Artikel III-309 bestimmt sind. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel I-41
Absatz 1 und in Artikel III-309 genannten
Missionen, die nicht
zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beiträgen der
Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.
Der Rat erlässt
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Außenministers der Union die
Europäischen Beschlüsse über
a) die Einzelheiten für die Bildung und die
Finanzierung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe
der
Mittelzuweisungen für den Fonds;
b) die Einzelheiten für die Verwaltung des
Anschubfonds;
c) die Einzelheiten für die
Finanzkontrolle.
Kann die
geplante Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und Artikel III-309 nicht aus dem
Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Außenminister
der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Außenminister der Union
erstattet dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.
Durch die
Schaffung einer Zollunion nach Artikel III-151 trägt die Union im gemeinsamen
Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen
Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den
ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer
Schranken bei.
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach
einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung
von Zollsätzen für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel
mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des
geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die
Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die
handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und
Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.
(2) Durch Europäisches Gesetz werden die
Maßnahmen festgelegt, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen
Handelspolitik bestimmt wird.
(3) Sind mit einem oder mehreren
Drittländern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln oder zu
schließen, so findet Artikel III-325 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen
dieses Artikels Anwendung. Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser
ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist
Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten
Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union
vereinbar sind. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem
zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der
Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem
Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht
über den Stand
der Verhandlungen.
(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz
3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Über die
Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr
oder über Handelsaspekte des geistigen Eigentums und über ausländische
Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig,
wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme
interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Rat beschließt
ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den
folgenden Bereichen:
a) Handel mit kulturellen und
audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und
sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des
sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die
einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die
Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beinträchtigen
könnten.
(5) Für die Aushandlung und den Abschluss
von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten Titel III Kapitel
III Abschnitt 7 sowie Artikel III-325.
(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel
übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat
keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union
und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der
Rechtvorschriften
der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in der Verfassung
ausgeschlossen wird.
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
(1) Den Rahmen für die Politik der Union auf
dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit bilden die Grundsätze und Ziele des
auswärtigen Handelns der Union. Die Politik der Union und die Politik der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und
verstärken sich gegenseitig. Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist
die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung de Armut. Bei der
Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer
auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit
Rechnung.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen
den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler
Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigten die in diesem Rahmen
gebilligten Zielsetzungen.
(1) Die zur Durchführung der Politik im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt; diese Maßnahmen können
Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder
thematische Programme betreffen.
(2) Die Union kann mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die
zur Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln III-292 und III-316 beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in
internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(3) Die Europäische Investitionsbank trägt
nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der
Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 1 bei.
(1) Damit ihre Maßnahmen einander besser
ergänzen und wirksamer sind, koordinieren die Union und die Mitgliedstaaten
ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre
Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen
Konferenzen, miteinander ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die
Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme
der Union bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen
ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen
internationalen Organisationen zusammen.
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE
ZUSAMMENARBEIT
MIT DRITTLÄNDERN
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere der Artikel III-316 bis III-318, führt die Union mit
Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch
Unterstützung,
insbesondere im
finanziellen Bereich, einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der
Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze
und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1
erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten
arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Union können in Übereinkünften zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien geregelt werden. Unterabsatz 1 berührt nicht die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und
Übereinkünfte zu schließen.
Ist es aufgrund
der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle
Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union
im Bereich der humanitären Hilfe bilden die Grundsätze und Ziele des auswärtigen
Handelns der Union. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die
von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten
Katastrophen
betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen, damit die aus
diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden können.
Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und
verstärken sich gegenseitig.
(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe
werden im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, sowie den Grundsätzen
der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung,
durchgeführt.
(3) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens festgelegt,
innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt
werden.
(4) Die Union kann mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die
zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des Artikels III-292 beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in
internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der
europäischen Jugendlichen zu den Maßnahmen der
humanitären
Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
geschaffen.
Durch Europäisches Gesetz werden die Rechtsstellung und die Einzelheiten der
Arbeitsweise des
Korps festgelegt.
(6) Die Kommission kann alle Initiativen
ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denen der
Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die Programme der Union und der
Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander
besser
ergänzen.
(7) Die Union sorgt dafür, dass ihre
Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internationalen
Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der
Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang stehen.
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
(1) Sieht ein nach Kapitel II erlassener
Europäischer Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige
Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren
Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen Verordnungen
oder Beschlüsse; er beschließt dabei auf gemeinsamen Vorschlag des
Außenministers der Union und der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Er
unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach Kapitel II erlassener
Europäischer Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des
Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen
sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel
müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
(1) Die Union kann mit einem oder mehreren
Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine
Übereinkunft schließen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist oder wenn
der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur
Verwirklichung eines der in der Verfassung festgesetzten Ziele erforderlich
oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber
gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern
könnte.
(2) Die von der Union geschlossenen
Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
Die Union kann
mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen
Organisationen ein Assoziierungsabkommen schließen, um eine Assoziation mit
gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen
Verfahren zu gründen.
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen
des Artikels III-315 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern
oder internationalen Organisationen nach dem nachstehend beschriebenen
Verfahren ausgehandelt und geschlossen.
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die
Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.
(3) Die Kommission oder, wenn sich die
geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Außenminister der Union legt dem Rat
Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Europäischen Beschluss über die
Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem
Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters
des Verhandlungsteams der Union.
(4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer
Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen
sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des
Verhandlungsführers einen Europäischen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung
der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem
Inkrafttreten genehmigt wird.
(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers
einen Europäischen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.
Mit Ausnahme der
Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
betreffen, erlässt der Rat den Europäischen Beschluss über den Abschluss der
Übereinkunft
a) nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments in folgenden Fällen:
i) Assoziierungsabkommen;
ii) Beitritt der Union zur Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte Und tschüß Grundfreiheiten;
iii) Übereinkünfte, die durch Einführung von
Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;
iv) Übereinkünfte mit erheblichen
finanziellen Folgen für die Union;
v) Übereinkünfte in Bereichen, für die
entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des
Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren
gilt. Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine
Frist für die Zustimmung vereinbaren.
b) nach Anhörung des Europäischen
Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine
Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der
Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine
Stellungnahme, so kann der Rat einen
Beschluss
fassen.
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9
kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft
ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn
diese Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten
Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft geschaffenes Gremium
anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen
Bedingungen verbinden.
(8) Der Rat beschließt während des gesamten
Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit. Er beschließt jedoch einstimmig, wenn
die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts
der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie dann, wenn es um
Assoziierungsabkommen und um die Übereinkünfte nach Artikel III-319 mit
beitrittswilligen Staaten geht.
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union einen Europäischen Beschluss über
die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der
Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft
eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame
Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des
institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.
(10) Das Europäische Parlament wird in allen
Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische
Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs
über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit der Verfassung
einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante
Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verfassung geändert wird.
(1) Abweichend von Artikel III-325 kann der
Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung
der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen,
zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden
Konsens zu
gelangen, förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro
gegenüber den Währungen von Drittländern treffen. Der Rat beschließt nach dem
Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf
Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem
Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden
Konsens zu gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des
Wechselkurssystems
festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der
Euro-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren
Währungen von Drittländern kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der
Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung
der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank allgemeine
Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen
aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des
Europäischen Zentralbanksystems, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht
beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Union mit einem oder
mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen
auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel III-325 auf
Empfehlung der
Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank die Einzelheiten für die
Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Einzelheiten
wird gewährleistet, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die
Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet
der Zuständigkeiten und der Übereinkünfte der Union im Bereich der Wirtschafts-
und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen führen und
Übereinkünfte schließen.
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN
ORGANISATIONEN
UND DRITTLÄNDERN UND DELEGATIONEN DER UNION
(1) Die Union führt jede zweckdienliche
Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und denen der
VN-Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
herbei. Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu
anderen internationalen Organisationen.
(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt
dem Außenminister der Union und der Kommission.
(1) Die Delegationen der Union in
Drittländern und bei internationalen Organisationen stellen die Vertretung der
Union sicher.
(2) Die Delegationen der Union sind der
Leitung des Außenministers der Union unterstellt. Sie werden in enger
Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten tätig.
ANWENDUNG DER
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
(1) Ist ein Mitgliedstaat von einem
Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen
seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die
Mitgliedstaaten
sich im Rat ab.
(2) Die Einzelheiten für die Anwendung der
in Artikel I-43 enthaltenen Solidaritätsklausel durch die Union werden durch
einen Europäischen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen
Vorschlags der Kommission und des Außenministers der Union erlässt. Hat dieser
Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so entscheidet der Rat nach
Artikel III-300 Absatz 1. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Rat unbeschadet des Artikels III-344
vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, das sich hierbei auf die im
Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten
Strukturen stützt, sowie vom Ausschuss nach Artikel III-261unterstützt, die ihm
gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
(3) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten
auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig
eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist.
ARBEITSWEISE DER UNION
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
DIE ORGANE
Das Europäische Parlament
(1) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, um eine
allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach
einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den
allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen zu ermöglichen. Auf Initiative
des Europäischen Parlaments beschließt der Rat einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
Dieses Gesetz oder
Rahmengesetz
tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Europäischen
Parlaments werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des Europäischen Parlaments festgelegt.
Das Europäische Parlament beschließt aus eigener Initiative nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des Rates. Der Rat beschließt einstimmig über
alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder
oder ehemaligen Mitglieder betreffen.
Die Regelungen
für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel I-46 Absatz 4
und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt.
Das Europäische
Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern,
geeignete Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner Auffassung die
Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union zur Anwendung der Verfassung erfordern.
Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen
Parlament die Gründe dafür mit.
Das Europäische
Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses
beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die in der Verfassung anderen
Organen oder Einrichtungen zugewiesen sind, behauptete Verstöße gegen das
Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht,
wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das
Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige
Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten
der Ausübung des Untersuchungsrechts werden durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt aus
eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission.
Nach Artikel
I-10 Absatz 2 Buchstabe d kann jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie
jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz
in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Personen in
Angelegenheiten, die in die
Tätigkeitsbereiche
der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an
das Europäische Parlament richten.
(1) Das Europäische Parlament wählt den
Europäischen Bürgerbeauftragten. Nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d und
Artikel I-49 ist dieser befugt, Beschwerden von jeder Unionsbürgerin und jedem
Unionsbürger oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort
oder
satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs
der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der
Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund
von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen
Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies
gilt nicht, wenn die behaupteten
Sachverhalte
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte
einen Missstand festgestellt, so befasst er die betreffenden Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die über eine Frist von drei Monaten
verfügen, um ihm ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt
anschließend dem Europäischen Parlament und den betreffenden Organen,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer
wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der
Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über
die Ergebnisse
seiner
Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder
Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen
Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die
Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger
Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keinem
Organ, keiner Einrichtung und keiner anderen Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche
oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für
die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt. Das Europäische
Parlament beschließt aus eigener Initiative nach Stellungnahme der Kommission
und nach Zustimmung des Rates.
Das Europäische
Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer
Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das
Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf
Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode
zusammentreten.
(1) Der Europäische Rat und der Rat werden
vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen
Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
(2) Die Kommission kann an allen Sitzungen des
Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört. Sie
antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder
von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
(3) Das Europäische Parlament erörtert in
öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission
vorgelegt wird.
Soweit die
Verfassung nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit wird in seiner
Geschäftsordnung festgelegt.
Das Europäische
Parlament erlässt seine Geschäftsordnung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe
der Verfassung
und seiner Geschäftsordnung
veröffentlicht.
Wird wegen der
Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das
Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung
und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. Wird der Misstrauensantrag
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit
der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder
der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Außenminister der Union legt
sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und
führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach den Artikeln I-26
und I-27 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung
ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der
Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet
hätte.
(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann
sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit
erforderlich ist, nicht entgegen.
(2) Der Präsident des Europäischen
Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.
(3) Der Europäische Rat beschließt mit
einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner
Geschäftsordnung.
(4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat
des Rates unterstützt.
Der Rat wird von
seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner
Mitglieder oder der Kommission einberufen.
(1) Jedes Mitglied des Rates kann sich das
Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die
einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt dieser mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder
vertretenen Mitgliedern steht einer Beschlussfassung des Rates, für die
Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(1) Ein Ausschuss, der sich aus den
Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt
die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat
übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der
Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem
Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär
untersteht. Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Organisation
des Generalsekretariats.
(3) Der Rat beschließt mit einfacher
Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Der Rat kann mit
einfacher Mehrheit die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur
Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und
ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag
vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.
Der Rat erlässt
Europäische Beschlüsse über die rechtliche Stellung der in der Verfassung
vorgesehenen Ausschüsse. Er beschließt mit einfacher Mehrheit nach Anhörung der
Kommission.
Die Mitglieder
der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben
unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen
nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der
Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen
sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile
nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese
Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit
einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage
des Falles nach Artikel III-349 seines Amtes entheben oder ihm seine
Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen
aberkennen.
(1) Abgesehen von den regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission
durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
(2) Für ein zurückgetretenes, seines Amtes
enthobenes oder verstorbenes Mitglied der Kommission wird für die verbleibende
Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und nach den Anforderungen des
Artikels i-26
Absatz 4 ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit ernannt. Der Rat kann
auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein
ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht
ersetzt werden muss,
insbesondere
wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.
(3) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod
des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel I-27 Absatz 1
ein Nachfolger ernannt.
(4) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod
des Außenministers der Union wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel
I-28 Absatz 1 ein Nachfolger ernannt.
(5) Bei Rücktritt aller Mitglieder der
Kommission bleiben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach den Artikeln
I-26 und I-27 für die verbleibende Amtszeit im Amt und führen die laufenden
Geschäfte weiter.
Jedes Mitglied
der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht
mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des
Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Die
Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels I-28 Absatz 4
von ihrem Präsidenten nach Artikel I-27 Absatz 3 gegliedert und zwischen ihren
Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im
Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom
Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
Die Beschlüsse
der Kommission werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Die
Beschlussfähigkeit wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
(1) Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen
zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich,
und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen
Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof
tagt in Kammern, als Große Kammer oder als Plenum nach Maßgabe der Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union.
Der Gerichtshof
wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der
Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, um die Zahl der
Generalanwälte zu erhöhen. Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den
Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Zu Richtern und
Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten
richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von
anerkannt hervorragender Befähigung
sind; sie werden
von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach
Anhörung des in Artikel III-357 vorgesehenen Ausschusses ernannt. Alle drei
Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die
Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Gerichtshof erlässt seine
Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Die Zahl der
Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von
Generalanwälten unterstützt wird. Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung
zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des
in Artikel III-357 vorgesehenen Ausschusses ernannt. Alle drei Jahre wird das
Gericht teilweise neu besetzt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den
Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem
Gerichtshof. Sie bedarf der
Genehmigung des
Rates. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof
betreffenden Bestimmungen der Verfassung auf das Gericht Anwendung.
Es wird ein
Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die
Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln III-355 und III-356 eine
Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines
Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben. Der
Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis
ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der
höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt
hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen
Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur
Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen Europäischen Beschluss
zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative
des Präsidenten des Gerichtshofs.
(1) Das Gericht ist für Entscheidungen im
ersten Rechtszug über die in den Artikeln III-365, III-367, III-370, III-372
und III-374 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die
einem nach Artikel III-359 eingerichteten Fachgericht übertragen werden, und
der Klagen, die nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden,
dass das Gericht für andere Kategorien von Klagen zuständig ist. Gegen die
Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim
Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht ist für Entscheidungen über
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zuständig. Die
Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können unter den
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft
werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die
Einheit oder die
Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht ist auf besonderen, in der
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Sachgebieten für
Vorabentscheidungen nach Artikel III-369 zuständig. Wenn das Gericht der
Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die
die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, kann es die
Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen. Die Entscheidungen
des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung können unter den Bedingungen
und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in
Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr
besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
(1) Durch Europäisches Gesetz können dem
Gericht beigeordnete Fachgerichte eingerichtet werden, die für Entscheidungen
im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die
auf besonderen Sachgebieten erhoben werden. Es wird entweder auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission erlassen.
(2) In dem Europäischen Gesetz über die
Einrichtung eines Fachgerichts werden die Regeln für die Zusammensetzung dieses
Gerichts und die ihm zugewiesenen Befugnisse festgelegt.
(3) Gegen die Entscheidungen der
Fachgerichte kann vor dem Gericht ein auf Rechtsfragen beschränktes
Rechtsmittel oder, wenn das Europäische Gesetz über die Einrichtung des
Fachgerichts dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel
eingelegt werden.
(4) Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind
Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden vom Rat
ernannt, der einstimmig beschließt.
(5) Die Fachgerichte erlassen ihre
Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung
bedarf der Genehmigung des Rates.
(6) Soweit das Europäische Gesetz über die
Einrichtung des Fachgerichts nichts anderes vorsieht, finden die den
Gerichtshof der Europäischen Union betreffenden Bestimmungen der Verfassung und
die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Fachgerichte
Anwendung. Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf jeden Fall für die
Fachgerichte.
Hat ein
Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme
hierzu ab; sie hat diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt
der betreffende Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission
gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen.
Jeder
Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der
Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen
Verletzung der Verpflichtungen aus der Verfassung gegen einen anderen Staat
Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. Die Kommission erlässt
eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten
zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen
Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem
ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann
ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen
Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung
verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem
Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die
Maßnahmen, die sich aus dem in Absatz 1 genannten Urteil ergeben, nach
Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den
Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem
betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die
sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, dass
der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er
die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen. Dieses Verfahren
lässt den Artikel III-361 unberührt.
(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage nach Artikel III-360, weil sie der Auffassung ist,
dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat,
Maßnahmen zur Umsetzung eines Europäischen Rahmengesetzes mitzuteilen, so kann
sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat
zu zahlenden
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach
für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er
gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder
eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags
verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem
Urteil festgelegten Zeitpunkt.
In den Europäischen
Gesetzen oder Verordnungen des Rates kann dem Gerichtshof der Europäischen
Union eine Zuständigkeit übertragen werden, die die Befugnis zu unbeschränkter
Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung der in ihnen vorgesehenen
Sanktionen umfasst.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung kann dem Gerichtshof der Europäischen
Union durch Europäisches Gesetz in dem darin festgelegten Umfang die
Zuständigkeit übertragen werden, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
der Anwendung von aufgrund der Verfassung angenommenen Rechtsakten, mit denen
europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum
geschaffen
werden, zu entscheiden.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
überwacht die Rechtmäßigkeit der Europäischen Gesetze und Rahmengesetze sowie
der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank,
soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der
Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit
Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der
Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung
gegenüber Dritten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der
Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat,
das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verfassung oder einer
bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs
erhebt.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
ist unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen zuständig für
Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der
Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
(4) Jede natürliche oder juristische Person
kann unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen gegen die an sie
gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie
gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und
keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
(5) In den Rechtsakten zur Gründung von
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und
Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen
Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen
werden, die eine
Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des
Falles von der Veröffentlichung der betreffenden Handlung, ihrer Bekanntgabe an
den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger
von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Ist die Klage
begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene
Handlung für nichtig. Erklärt er eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er,
falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als
fortgeltend zu betrachten sind.
Unterlässt es
das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder
die Europäische Zentralbank, unter Verletzung der Verfassung, tätig zu werden,
so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Verfassungsverletzung
erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden. Diese Klage ist nur
zulässig, wenn die betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
zuvor
aufgefordert worden sind, tätig zu werden. Haben sie binnen zwei Monaten nach
dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer
weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder
juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof
Beschwerde darüber führen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige
Stelle der Union es
unterlassen hat,
einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu
richten.
Die Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen, von denen die für nichtig erklärte
Handlung ausging oder deren Untätigkeit als verfassungswidrig erklärt wurde,
haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels III-431 Absatz 2 ergeben.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verfassung,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung
der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Wird eine
derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich,
so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine
derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen
Gerichtgestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts
angefochten
werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs
verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das
eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt,
so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel III-431 Absätze
2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Der Gerichtshof
ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel I-59
erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des
von einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen
Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem
genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zuständig. Der Antrag
muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der
Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren
Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig,
die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten festgelegt sind.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in
Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der
Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel III-360
übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure
der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der
Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels III-365 Klage
erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der
Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels III-365
nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der
Formvorschriften des Artikels 19 Absätze 2, 5, 6 und 7 der Satzung der
Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus der
Verfassung und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen
Zentralbanken. Der Rat der Europäischen Zentralbank besitzt hierbei gegenüber
den
nationalen
Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel III-360 gegenüber
den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof der Europäischen
Union fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig,
die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
(1) Soweit keine Zuständigkeit des
Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verfassung besteht, sind
Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der
einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verfassung nicht anders
als in der Verfassung vorgesehen zu regeln.
(3) Der Gerichtshof ist zuständig für
Entscheidungen über jede mit dem Gegenstand der Verfassung in Zusammenhang
stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, wenn diese bei ihm aufgrund
eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist nicht zuständig im Bereich der Artikel I-40 und
I-41, im Bereich des Titels V Kapitel II über die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und im Bereich der Artikel III-293, soweit er die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik betrifft.
Der Gerichtshof
ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel III-308 und
für die unter den Voraussetzungen des Artikels III-365 Absatz 4 erhobenen
Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit Europäischer
Beschlüsse über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen
Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel II erlassen hat.
Bei der Ausübung
seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel IV
Abschnitte 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung
der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer
Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Ungeachtet des
Ablaufs der in Artikel III-365 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in
einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer
Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit
allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel III-365 Absatz 2
genannten Gründen geltend machen.
(1) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen
Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er
dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen
Handlung aussetzen.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union
kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen
Anordnungen treffen.
Die Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union sind nach Artikel III-401 vollstreckbar.
Die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem Protokoll festgelegt. Durch
Europäisches Gesetz kann die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres
Artikels 64 geändert werden. Es wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission
oder auf
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs erlassen.
Die Europäische Zentralbank
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank
besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und
den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 gilt.
(2) Das Direktorium besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident,
der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom
Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Rates der Europäischen Zentralbank aus dem Kreis der in
Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit
qualifizierter Mehrheit ernannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre;
Wiederernennung ist nicht zulässig. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
können Mitglieder des Direktoriums werden.
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied
der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der
Europäischen Zentralbank teilnehmen. Der Präsident des Rates kann dem Rat der
Europäischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der Europäischen
Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn
dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des Europäischen
Systems der Zentralbanken erörtert.
(3) Die Europäische Zentralbank unterbreitet
dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission
einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Systems der
Zentralbanken und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden
Jahr. Der Präsident der Europäischen Zentralbank legt den Bericht dem
Europäischen Parlament, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache
durchführen kann, und dem Rat vor. Der Präsident der Europäischen Zentralbank
und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des
Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative von den zuständigen Gremien
des
Europäischen Parlaments gehört werden.
Der Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der
Union, soweit der Rechtsakt zur Errichtung dieser Einrichtung oder dieser
Stelle dies nicht ausschließt. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann
durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union
ergänzt werden.
(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über
alle Fälle von Unregelmäßigkeiten. Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der
Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Union. Die Prüfung der
Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen
können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt
werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der
Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
Organen und in den Räumlichkeiten aller Einrichtungen und sonstigen Stellen,
die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der
natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten,
und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder,
wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den
zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die
einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer
Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen
dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Die
anderen Organe, die Einrichtungen oder die sonstigen Stellen, die Einnahmen
oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, die natürlichen oder juristischen
Personen, die Zahlungen aus dem
Haushalt
erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese
nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag
die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder
Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der
Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der
Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Union werden in einer Vereinbarung
zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der
Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die für die
Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Union
erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
(4) Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss
eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen
Organen vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den
Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen,
insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen
Organe Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jährlichen Berichte,
Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er
kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden. Er unterstützt das
Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des
Haushaltsplans.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
(1) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren jeweiligen Staaten
Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt
besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden
auf sechs Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Der Rat erlässt
einen Europäischen Beschluss zur Festlegung der entsprechend den Vorschlägen
der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder. Er beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Die Mitglieder des Rechnungshofs
wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten für drei Jahre.
Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen
bei der Erfüllung ihrer Pflichten Weisungen von einer Regierung oder einer
anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu
unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während
ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht,
bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile
nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(5) Abgesehen von regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des
Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof
nach Absatz 6. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die
Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(6) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur
dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an
ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der
Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die
erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Der Ausschuss der Regionen
Der Ausschuss
der Regionen hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf
Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses und eine gleiche Anzahl von
Stellvertretern werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen
Parlaments sein. Der Rat erlässt den Europäischen Beschluss zur Festlegung der
entsprechend den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der
Mitglieder und Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses
endet automatisch bei Ablauf des in Artikel I-32 Absatz 2 genannten Mandats,
aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach
demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt.
Der Ausschuss
der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium für
zweieinhalb Jahre. Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen
Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus
zusammentreten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss
der Regionen wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission
in den in der Verfassung vorgesehenen und in allen anderen Fällen gehört, in
denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen,
welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen. Wenn das Europäische
Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt
mindestens einen Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung beim
Präsidenten des Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und
Sozialausschuss gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom Europäischen
Parlament, vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um
Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann eine entsprechende
Stellungnahme abgeben, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale
Interessen berührt werden. Er kann auch von sich aus
eine
Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über
seine Beratungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
übermittelt.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig
auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über die
Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder
des Wirtschafts- und Sozialausschusses werden für fünf Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Der Rat erlässt
den Europäischen Beschluss zur Festlegung der entsprechend den Vorschlägen der
einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder. Der Rat beschließt
nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen
Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und
der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.
Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium für zweieinhalb Jahre. Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch
von sich aus zusammentreten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der
Kommission in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen gehört. Er kann von
diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen sie dies für zweckmäßig
erachten. Er kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben. Wenn das
Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,
setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat ab Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme
unberücksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht
über seine Beratungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission übermittelt.
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Die Europäische
Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die
Mitgliedstaaten. Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist Gegenstand
eines Protokolls. Die Satzung der Europäischen Investitionsbank kann durch
Europäisches Gesetz des Rates geändert werden. Der Rat beschließt einstimmig
entweder auf Antrag der Europäischen Investitionsbank nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen
Investitionsbank.
Aufgabe der
Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen
Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen; hierbei
bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne
erleichtert sie ohne Verfolgung eines
Erwerbszwecks,
insbesondere durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften, die Finanzierung
der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger
entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder
Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die
sich aus der Verwirklichung oder dem Funktionieren des Binnenmarktes ergeben
und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen
Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für
mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den
einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert
werden können.
In Erfüllung
ihrer Aufgabe erleichtert die Europäische Investitionsbank die Finanzierung von
Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den
Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ORGANE,
EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION
(1) Wird der Rat aufgrund der Verfassung auf
Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig
abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel I-55, Artikel I-56,
Artikel III-396 Absätze 10 und 13, Artikel III-404 und Artikel III-405 Absatz
2.
(2) Solange der Rat nicht beschlossen hat,
kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur
Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
(1) Werden Europäische Gesetze oder
Rahmengesetze nach Maßgabe der Verfassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Erste Lesung
(3) Das Europäische Parlament legt seinen
Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat.
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des
Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des
Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen.
(5) Billigt der Rat den Standpunkt des
Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung
fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.
(6) Der Rat unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt
in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Zweite Lesung
(7) Hat das Europäische Parlament binnen
drei Monaten nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates in erster
Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt
als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;
b) den Standpunkt des Rates in erster
Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so
wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die
Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach
Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter
Mehrheit
a) alle diese Abänderungen gebilligt, so
gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;
b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so
beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.
(9) Über Abänderungen, zu denen die
Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat
einstimmig.
Vermittlung
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den
Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische
Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der
qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit
der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach
seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des
Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.
(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um
auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates
hinzuwirken.
(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen
sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
Dritte Lesung
(13) Billigt der Vermittlungsausschuss
innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische
Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um
den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im
Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen
von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise
zwei Wochen verlängert.
Besondere
Bestimmungen
(15) Wird in den in der Verfassung
vorgesehenen Fällen ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank
oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. In
diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission
den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und
zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission
während des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die
Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des
Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für
erforderlich
hält.
Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich
die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der
Verfassung interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden
Charakter haben können.
(1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene,
effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden
unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel
III-427 durch Europäisches Gesetz erlassen.
(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und erlassen
nach Artikel I-50 in ihren Geschäftsordnungen spezielle Bestimmungen über den
Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten. Artikel I-50 Absatz 3 und der
vorliegende Artikel gelten für den Gerichtshof der Europäischen Union, die
Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat
sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen,
nach Maßgabe des in Artikel I-50 Absatz 3 genannten Europäischen Gesetzes
öffentlich zugänglich gemacht werden.
(1) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung
a) der Gehälter, Vergütungen und
Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der
Kommission, den Außenminister der Union, die Mitglieder der Kommission, die
Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union,
sowie den Generalsekretär des Rates;
b) der Beschäftigungsbedingungen,
insbesondere der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und
die Mitglieder des Rechnungshofs;
c) aller als Entgelt gezahlten Vergütungen
für die unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der Vergütungen der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Die Handlungen
des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung
auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber den
Mitgliedstaaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in
dessen
Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer
Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von
der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu
diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem
Gerichtshof der
Europäischen Union benennt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die
Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann
diese die
Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die
zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die
Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Vollstreckungsbestimmungen sind jedoch die einzelstaatlichen
Rechtsprechungsorgane zuständig.
FINANZVORSCHRIFTEN
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
(1) Der mehrjährige Finanzrahmen wird nach
Artikel I-55 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt.
(2) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen
Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die
jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt. Die
Ausgabenkategorien, von denen es nur wenige geben darf, entsprechen den
Haupttätigkeitsbereichen
der Union.
(3) Der Finanzrahmen enthält auch alle
sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens
sachdienlichen Bestimmungen.
(4) Hat der Rat bis zum Ablauf des
vorangegangenen Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines
neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergrenzen und sonstigen
Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum
Erlass dieses Gesetzes fortgeschrieben.
(5) Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission treffen während des gesamten Verfahrens zur Annahme des
Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnahmen, um das Verfahren erfolgreich zum
Abschluss zu bringen.
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Das Europäische
Gesetz, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union festgelegt wird, wird nach
den folgenden Bestimmungen erlassen:
(1) Jedes Organ stellt vor dem 1. Juli einen
Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die
Kommission fasst diese Voranschläge in einem Entwurf für den Haushaltsplan
zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann. Dieser Entwurf umfasst
den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des
Haushaltsplans vor. Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans während
des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung des in Absatz 5 genannten
Vermittlungsausschusses ändern.
(3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem
Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Oktober des
Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, dem Europäischen
Parlament zu. Er unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten
über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt hat.
(4) Hat das Europäische Parlament binnen 42
Tagen nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates gebilligt, so
gilt das Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans als erlassen;
b) keinen Beschluss gefasst, so gilt das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans als erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat
und der Kommission zugeleitet. Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft
im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den
Vermittlungsausschussein. Der Vermittlungsausschuss tritt jedoch nicht
zusammen, wenn der Rat dem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach der
Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt, dass er alle seine Abänderungen
billigt.
(5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den
Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische
Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen
nach seiner Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen
Parlaments und des Rates mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des
Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit
der das
Europäische Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen
gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um
eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu
bewirken.
(6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss
innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen
Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Einigung
über eine Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.
(7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten
Frist von 14 Tagen
a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom
Europäischen Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide keinen
Beschluss fassen oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf billigt,
während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so gilt das Europäische Gesetz
zur Festlegung des Haushaltsplans als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf
endgültig erlassen, oder
b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen
Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Rat abgelehnt wird
oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so legt
die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen
Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt wird, während er vom Rat
gebilligt wird, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den
Haushaltsplan vor, oder
d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen
Parlament gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann das
Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat
mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen
beschließen, alle oder einige der in Absatz 4 Buchstabe c genannten
Abänderungen zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäischen Parlaments
nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu
dem Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans gilt als auf dieser
Grundlage endgültig erlassen.
(8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss
nicht binnen der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen
Entwurf, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses
Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans endgültig erlassen ist.
(10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses
Artikels zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verfassung und der Rechtsakte
aus, die auf der Grundlage der Verfassung insbesondere im Bereich der
Eigenmittel der Union und des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben
erlassen wurden.
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres noch
kein Europäisches Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans endgültig erlassen,
so können entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 für jedes
Kapitel monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im
betreffenden
Kapitel des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres eingesetzten
Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein Zwölftel der Mittelansätze des
gleichen Kapitels des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend dem
Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem er über dieses Zwölftel hinausgehende Ausgaben genehmigt. Er leitet
diesen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu. In diesem
Europäischen Beschluss werden unter Beachtung der in Artikel I-54 Absätze 3 und
4 genannten Europäischen Gesetze die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der
Mittel zur
Durchführung
dieses Artikels vorgesehen. Er tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft,
sofern das Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit
seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.
Nach Maßgabe des
Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412 dürfen die nicht für
Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit
eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, übertragen werden, jedoch
lediglich auf das nächste Haushaltsjahr.
Die vorgesehenen
Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder
Bestimmung zusammengefasst sind; die Kapitel werden entsprechend dem
Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 unterteilt.
Die Ausgaben
— des
Europäischen Parlaments,
— des
Europäischen Rates und des Rates,
— der Kommission
und
— des
Gerichtshofs der Europäischen Union
werden
unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in
gesonderten Einzelplänen aufgeführt.
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Die Kommission
führt den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des
Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412 in eigener Verantwortung und im
Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass
die Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
Das Europäische
Gesetz nach Artikel III-412 legt die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten
der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit
verbundenen Verantwortlichkeiten fest. Es legt die Verantwortlichkeiten und die
besonderen Einzelheiten fest, nach denen jedes Organ an der Vornahme seiner
Ausgaben beteiligt ist. Innerhalb des Haushaltsplans kann die Kommission nach
Maßgabe und in den Grenzen des Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412
Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung
übertragen.
Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des
abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor.
Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden
der Union.
Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu
den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die
insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen
Parlament und vom Rat nach Artikel III-409 gegeben wurden.
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische
Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den
Evaluierungsbericht nach Artikel III-408 sowie den Jahresbericht des
Rechnungshofs
zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen,
die Zuverlässigkeitserklärung nach Artikel III-384 Absatz 1 Unterabsatz 2 und
die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der
Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der
Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die
Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu
erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen
alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und
anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie
den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
nachzukommen.
(4) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die
aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere
über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen
Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof
zuzuleiten.
Der mehrjährige
Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt.
Die Kommission
kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die
Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich
ist, um diese Guthaben für die in der Verfassung vorgesehenen Zwecke zu
verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der
benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten über die von
diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt
sie die Notenbank des betreffenden
Mitgliedstaats
oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
(1) Durch Europäisches Gesetz
a) wird die Haushaltsordnung aufgestellt,
in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) werden die Vorschriften, die die
Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure, und insbesondere der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer regeln, festgelegt. Das
Europäische Gesetz wird nach Anhörung des Rechnungshofs erlassen.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission eine Europäische Verordnung zur Festlegung der Einzelheiten und des
Verfahrens, nach denen die in der Regelung über die Eigenmittel der Union
vorgesehenen Haushaltseinnahmen der Kommission zur Verfügung gestellt werden,
sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen
Kassenmittel bereitzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Rechnungshofs.
(3) Bis zum 31. Dezember 2006 beschließt der
Rat in allen in diesem Artikel genannten Fällen einstimmig.
Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die
Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen
Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
Auf Initiative
der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Kapitel vorgesehenen
Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen
sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Kapitels zu
erleichtern.
BETRUGSBEKÄMPFUNG
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellenInteressen der Union
gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel. Diese
Maßnahmen sind abschreckend und bewirken in den Mitgliedstaaten sowie in den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die
sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten
die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen,
die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung ihre Tätigkeit zum Schutz
der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem
Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und
gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
finanziellen
Interessen der
Union richten, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Rechnungshofs erlassen.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlamentund dem Rat jährlich einen
Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels ergriffen
wurden.
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Eine Verstärkte
Zusammenarbeit achtet die Verfassung und das Recht der Union. Sie darf weder
den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt beeinträchtigen. sie darf für den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine
Diskriminierung
darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den
Mitgliedstaaten führen.
Eine Verstärkte
Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an
der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung
der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten
nicht im Wege.
(1) Bei ihrer Begründung steht eine
Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem
hierzu ermächtigenden Europäischen Beschluss gegebenenfalls festgelegten
Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt,
sofern sie neben den genannten etwaigen Voraussetzungen auch die in diesem
Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte
beachten. Die
Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler
Mitgliedstaaten gefördert wird.
(2) Die Kommission und gegebenenfalls der
Außenminister der Union unterrichten das Europäische Parlament und den Rat
regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.
(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der
Bereiche der Verfassung — mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union die
ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik — untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen
möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem der Anwendungsbereich
und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten Verstärkten
Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen
entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so
teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Die
Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem vom
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments erlassenen Europäischen Beschluss erteilt.
(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die
untereinander im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine
Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Der
Antrag wird dem Außenminister der Union, der zur Kohärenz der beabsichtigten
Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt, die insbesondere
zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der
Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem
Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt. Die Ermächtigung zur
Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Europäischen
Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.
(1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden
Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel III-419 Absatz 1 genannten
Bereiche anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit.
Die Kommission bestätigt binnen
vier Monaten nach Eingang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden
Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die notwendigen
Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit
bereits erlassenen Rechtsakte Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass
die Beteiligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an, welche
Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erlassen werden müssen, und
legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser
Frist prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen
Verfahren. Ist die Kommission der Auffassung, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind, so kann der
betreffende Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über den
Antrag befindet. Der Rat beschließt nach Artikel I-44 Absatz 3. Er kann
außerdem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2 genannten
Übergangsmaßnahmen erlassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer
bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem Rat, dem Außenminister der
Union und der Kommission seine Absicht mit. Der Rat bestätigt die Teilnahme des
betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des Außenministers der Union und
gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt
sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Außenministers der Union ferner die
notwendigen Übergangs -maßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der verstärkten
Zusammenarbeit bereits erlassenen
Rechtsakte
treffen. Ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen
nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen notwendig sind, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des
Antrags auf Teilnahme fest. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat
einstimmig nach Artikel I-44 Absatz 3.
Die sich aus der
Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme
der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten
getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch
einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes
beschließt.
(1) Wenn nach einer Bestimmung der
Verfassung, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden
könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel I-44
Absatz 3 einstimmig einen Europäischen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er
mit
qualifizierter
Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der
Verfassung, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden
könnte, Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom Rat nach einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel I-44
Absatz 3 einstimmig einen Europäischen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
Der Rat und die
Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im
Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Unter
Berücksichtigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Lage
Guadeloupes, Französisch-Guayanas, Martiniques, Réunions, der Azoren, Madeiras
und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage,
geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche
Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige
Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen,
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse, die insbesondere darauf abzielen,
die Bedingungen für die Anwendung der Verfassung auf
die genannten
Gebiete, einschließlich der gemeinsamen Politik, festzulegen. Er beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Rechtsakte
nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Zoll- und Handelspolitik, die
Steuerpolitik, Freizonen, die Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für
die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche
Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den
horizontalen Unionsprogrammen. Der Rat erlässt die Rechtsakte nach Absatz 1
unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in
äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der
Rechtsordnung
der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politikbereiche
umfasst, zu beeinträchtigen.
Die Verfassung lässt
die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
Die Union
besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von
der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe
betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von
dem betreffenden Organ vertreten.
Das Statut der
Beamten der Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Union werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung der betroffenen Organe erlassen.
Zur Erfüllung
der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte
einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die
nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat mit einfacher Mehrheit in einer
Europäischen Verordnung oder in einem Europäischen Beschluss festgelegt.
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken festgelegt, wenn dies für die
Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Statistiken erfolgt
unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der
wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen
Geheimhaltung. Den Wirtschaftsteilnehmern dürfen dadurch keine übermäßigen
Belastungen entstehen.
Die Mitglieder
der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen,
nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie
deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Die vertragliche
Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden
Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der
außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Abweichend von
Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Die persönliche
Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den
Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen.
Der Sitz der
Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der
Mitgliedstaaten bestimmt.
Der Rat erlässt
einstimmig eine Europäische Verordnung zur Regelung der Sprachenfrage für die
Organe der Union unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union.
Die Union genießt
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Die Rechte und
Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später
beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern
andererseits geschlossen wurden,
werden durch die
Verfassung nicht berührt. Soweit diese Übereinkünfte mit der Verfassung nicht
vereinbar sind, wenden der oder die
betreffenden
Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten
Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten
einander zu diesem Zweck Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame
Haltung ein. Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen
die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in der Verfassung von jedem
Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Union sind und daher mit der
Schaffung von in der Verfassung mit Befugnissen ausgestatteten Organen und der
Gewährung genau der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten in
untrennbarem Zusammenhang stehen.
(1) Die Verfassung steht folgenden
Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht
verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen
wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen,
die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
erforderlich sind, soweit sie die Herstellung von Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission einstimmig einen Europäischen Beschluss zur Änderung der Liste vom 15.
April 1958 mit den Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet,
erlassen.
ALLGEMEINE
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Mit diesem
Vertrag über eine Verfassung für Europa werden der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Europäische Union sowie,
nach Maßgabe des Protokolls über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder
Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
Vertrags über die Europäische Union die Rechtsakte und Verträge zu ihrer
Ergänzung oder Änderung vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.
(2) Die Verträge
über den Beitritt
a) des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und
Nordirland,
b) der
Hellenischen Republik,
c) des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik,
d) der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sowie
e) der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik werden
aufgehoben.
Jedoch
—
Bleiben diejenigen Bestimmungen der unter den Buchstaben a
bis d genannten Verträge, die in das Protokoll betreffend die Verträge und die
Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden übernommen wurden oder darin
angeführt sind, in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Maßgabe dieses
Protokolls.
—
Bleiben diejenigen Bestimmungen des unter Buchstabe e
genannten Vertrags, die in das Protokoll betreffend den Vertrag und die
Akte
über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
übernommen
wurden oder darin aufgeführt sind,
in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Maßgabe dieses Protokolls.
(1) Die durch
diesen Vertrag geschaffene Europäische Union tritt die Rechtsnachfolge der
durch den Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft an.
(2) Vorbehaltlich
des Artikels IV-439 nehmen die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen ihre Befugnisse nach diesem Vertrag
in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gegebenen Zusammensetzung so lange
wahr, bis in Anwendung dieses Vertrags neue Bestimmungen erlassen werden oder
ihr Mandat endet.
(3) Die Rechtsakte
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die auf der Grundlage der
durch Artikel IV-437 aufgehobenen Verträge und Rechtsakte angenommen wurden,
gelten weiter. Sie behalten so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung dieses
Vertrags aufgehoben, für nichtigerklärt oder geändert werden. Dies gilt auch
für Übereinkommen, die auf der Grundlage der durch Artikel IV-437 aufgehobenen
Verträge und Rechtsakte zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden weiteren Teile des
Besitzstands der Gemeinschaft und der Union, insbesondere die
interinstitutionellen Vereinbarungen, die Beschlüsse
und Vereinbarungen
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die
Vereinbarungen der Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Union oder der
Gemeinschaft oder im Zusammenhang mit deren Handeln, die Erklärungen,
einschließlich jener im Rahmen von Regierungskonferenzen, und die
Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des
Rates sowie die die Union oder die Gemeinschaft betreffenden Entschließungen
oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen angenommen wurden, haben ebenfalls so lange weiter Bestand, bis
sie aufgehoben oder geändert werden.
(4) Die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des
Gerichts erster Instanz zur Auslegung und Anwendung der durch Artikel IV-437
aufgehobenen Verträge und Rechtsakte und der für ihre Anwendung erlassenen
Rechtsakte und geschlossenen Übereinkommen bleibt sinngemäß auch weiterhin
maßgeblich für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und insbesondere vergleichbarer
Bestimmungen der Verfassung.
(5) Die Kontinuität
der vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags eingeleiteten Gerichts- und
Verwaltungsverfahren wird unter Wahrung der Verfassung gewährleistet. Die für
diese Verfahren verantwortlichen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
ergreifen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen.
Die
Übergangsbestimmungen zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, zur
Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat,
einschließlich in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Europäischen
Rates oder des Rates an der Abstimmung teilnehmen, und zur Zusammensetzung der
Kommission, einschließlich des Außenministers der Union, sind im Protokoll über
die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union enthalten.
(1) Dieser Vertrag
gilt für das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich
Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische
Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik
Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen,
die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik,
die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland.
(2) Dieser Vertrag
gilt nach Artikel III-424 für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique,
Réunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(3) Auf die in
Anhang II genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete findet die in Teil
III Titel IV festgelegte besondere Assoziierungsregelung Anwendung. Dieser
Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland unterhalten und in dieser Liste nicht genannt sind.
(4) Dieser Vertrag
findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige
Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(5) Dieser Vertrag
findet auf die Ålandinseln mit den Ausnahmeregelungen Anwendung, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe d genannten Vertrag
vorgesehen waren und die in das Protokoll betreffend die Verträge und die Akten
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden sind.
(6) Abweichend von
den Absätzen 1 bis 5 findet
a) dieser Vertrag
auf die Färöer keine Anwendung;
b) dieser Vertrag
auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die
ursprünglich in dem Protokoll über die
Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern, das der
Beitrittsakte, die Bestandteil des in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e genannten
Vertrags ist, beigefügt ist und das im Zweiten Teil Titel III des Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik übernommen worden ist,
vorgesehen war;
c) dieser Vertrag
auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertrag
für diese Inseln vorgesehen war und die
in Titel II
Abschnitt 3 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden ist.
(7) Der
Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen
Europäischen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 2 und 3
genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder
Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der
Europäische Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission.
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der
Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg
sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, sofern
die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch die Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht
werden.
Protokolle und
Anhänge
Die Protokolle
und Anhänge dieses Vertrags sind Bestandteil dieses Vertrags.
(1) Die Regierung
jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem
Rat Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen. Diese Entwürfe werden vom
Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur
Kenntnis gebracht.
(2) Beschließt der
Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission
mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft
der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der
nationalen Parlamente, der
Staats- und
Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der
Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch
die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und
nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 gerichtet ist.
Der Europäische
Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des
Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt
der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten fest.
(3) Eine Konferenz
der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des
Rates einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden Änderungen zu
vereinbaren. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen
Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert worden sind.
(4) Haben nach
Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung dieses
Vertrags vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und
sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei
der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.
(1) In Fällen, in
denen der Rat nach Maßgabe von Teil III in einem Bereich oder in einem
bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in
diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Dieser Absatz
gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen
Bezügen.
(2) In Fällen, in denen nach Maßgabe v