Vertrag Maastricht Vertrag Nizza Vertrag
Amsterdam Vertrag EWG 1957
VERTRAG ÜBER EINE
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER
PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT DER
HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON
SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ZYPERN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK
LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON
LUXEMBURG, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
UNGARN, DER PRÄSIDENT MALTAS, IHRE MAJESTÄT DIE
KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER
BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
SLOWENIEN, DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
SCHÖPFEND aus
dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die
unverletzlichen und unveräußerlichen
Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit
und Rechtsstaatlichkeit als universelle
Werte entwickelt haben,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
dass ein nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa auf dem
Weg der Zivilisation, des Fortschritts
und des Wohlstands zum Wohl aller seiner Bewohner, auch der
Schwächsten und der Ärmsten, weiter
voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der
offen ist für Kultur, Wissen und sozialen
Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als
Grundlage
seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und
Solidarität in der
Welt hinwirken will,
IN DER GEWISSHEIT,
dass die Völker Europas, stolz auf ihre nationale Identität und Geschichte,
entschlossen sind, die alten Gegensätze
zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal
gemeinsam zu gestalten,
IN DER GEWISSHEIT,
dass Europa, „in Vielfalt geeint“, ihnen die besten Möglichkeiten bietet, unter
Wahrung der Rechte des Einzelnen und im
Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den
künftigen Generationen und der Erde
dieses große Unterfangen fortzusetzen, das einen Raum
eröffnet, in dem sich die Hoffnung der
Menschen entfalten kann,
ENTSCHLOSSEN,
das Werk, das im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften und des Vertrags über die
Europäische Union geschaffen wurde, unter Wahrung
der Kontinuität des gemeinschaftlichen
Besitzstands fortzuführen,
IN WÜRDIGUNG der
Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die den Entwurf dieser
Verfassung im Namen der Bürgerinnen und
Bürger und der Staaten Europas erarbeitet haben —
HABEN ZU
BEVOLLMÄCHTIGTEN ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG DER BELGIER,
Guy VERHOFSTADT
Premierminister
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
Premierminister
Cyril SVOBODA
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
Anders Fogh RASMUSSEN
Ministerpräsident
Per Stig MØLLER
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
Gerhard
SCHRÖDER
Bundeskanzler
Joseph FISCHER
Bundesminister
des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK ESTLAND,
Juhan PARTS
Premierminister
Kristiina
OJULAND
Ministerin für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
Kostas
KARAMANLIS
Premierminister
Petros G.
MOLYVIATIS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG VON SPANIEN,
José Luis RODRÍGUEZ ZAPATERO
Ministerpräsident
Miguel Angel
MORATINOS CUYAUBÉ
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
DER PRÄSIDENT
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
Jacques CHIRAC
Präsident
Jean-Pierre RAFFARIN
Premierminister
Michel BARNIER
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
IRLANDS,
Bertie AHERN
Premierminister
(Taoiseach)
Dermot AHERN
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
Silvio BERLUSCONI
Ministerpräsident
Franco FRATTINI
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK ZYPERN,
Tassos
PAPADOPOULOS
Präsident
George IACOVOU
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
DER REPUBLIK LETTLAND,
Vaira
VĪĶE FREIBERGA
Präsidentin
Indulis EMSIS
Premierminister
Artis PABRIKS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK LITAUEN,
Valdas ADAMKUS
Präsident
Algirdas
Mykolas BRAZAUSKAS
Premierminister
Antanas
VALIONIS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
SEINE
KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
Jean-Claude JUNCKER
Premierminister, „Ministre d'Etat“
Jean ASSELBORN
Vizepremierminister,
Minister für auswärtige Angelegenheiten and Einwanderung
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK UNGARN,
Ferenc
GYURCSÁNY
Premierminister
László KOVÁCS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
MALTAS,
The Hon Lawrence GONZI
Premierminister
The Hon Michael
FRENDO
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
Dr. J. P.
BALKENENDE
Premierminister
Dr. B. R. BOT
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER
BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
Dr. Wolfgang
SCHÜSSEL
Bundeskanzler
Dr. Ursula
PLASSNIK
Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK POLEN,
Marek BELKA
Premierminister
Włodzimierz
CIMOSZEWICZ
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
Pedro Miguel DE SANTANA LOPES
Premierminister
António Victor
MARTINS MONTEIRO
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
Anton ROP
Ministerpräsident
Ivo VAJGL
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
Mikuláš
DZURINDA
Premierminister
Eduard KUKAN
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
DER REPUBLIK FINNLAND,
Matti VANHANEN
Premierminister
Erkki TUOMIOJA
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
Göran PERSSON
Ministerpräsident
Laila FREIVALDS
Ministerin für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
The Rt. Hon Tony BLAIR
Premierminister
The Rt. Hon Jack STRAW
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen
DIESE SIND nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen
und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten,
begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und
übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in
gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu
fördern.
Die Werte, auf
die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre
Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums
und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie
ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie
fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des
kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der
Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit
geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung
übertragen sind.
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union
und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
(1) Die Union achtet die Gleichheit der
Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen
Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten
und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben. Die
Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer
Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder den
Handlungen der Organe der Union ergeben. Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten.
Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Die Union
besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Flagge der
Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der
Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch
der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der
Union ist der Euro.
Der Europatag
wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet,
enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser
Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der
Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft
tritt zur
nationalen
Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden,
sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten. Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb
der Grenzen ausgeübt, die in der Verfassung und durch die in Anwendung der
Verfassung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die
Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten
tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der
Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union
wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. Die
Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die
Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
(1) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch
tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen
ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht
ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe
von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union
nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung,
Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen,
ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Die verbindlichen Rechtsakte der
Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen des Teils III
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union
und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils
III zu den einzelnen Bereichen.
(1) Die Union hat ausschließliche
Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der
Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit
ausüben kann,
oder soweit er
gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit
den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt
sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei,
ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im
Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten
Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame
Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die
Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit
auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat
Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur
Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch
die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur
Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
(1) Die Zuständigkeit der Union in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der
Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im
Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den
Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Die Union ist
für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und
berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im
Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der
Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
einstimmig auf
Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden
Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung
nach der Verfassung ausgeschlossen ist.
(1) Die Union verfügt über einen
institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten
Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu
verfolgen,
— ihren
Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu
dienen,
— die Kohärenz,
Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle
Rahmen umfasst
— das
Europäische Parlament,
— den
Europäischen Rat,
— den
Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die
Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
— den
Gerichtshof der Europäischen Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der
Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den
Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal
zusammen.
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam
mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus
Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf
750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen
Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Der
Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus
seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die
für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen
politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht
gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen
aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt
vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es
die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der
Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es
die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(1) Der
Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine
Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt
werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der
Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den
Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine
Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des
Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. Der
Präsident des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet
der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der Union in
Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates
darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik
und die Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Rat tagt in verschiedenen
Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen
Zusammensetzungen.
In Verbindung
mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er
die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet
er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des
Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit
qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, mit dem die anderen
Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des
Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede
Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die
Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung
betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen
Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleich-berechtigten
Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens
15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. Für eine Sperrminorität
sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von Absatz
1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des
Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65
% der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit
qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1 und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und
der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat
nicht teil.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie
sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen kraft der
Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den
Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die
jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein,
interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter
Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung
der Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz
5 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln
der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Kommissionsmitglieder
werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den
Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses System wird durch
einen vom
Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede
der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf
zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des
Artikels I-28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach
Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr
Amt niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der
Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.
(1) Der Europäische Rat schlägt dem
Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter
Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem
gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als
Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der
Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I-26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der
Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich
als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der
Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die
Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt
über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz
und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit
Ausnahme des Außenministers der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der Kommission.
Ein Mitglied der
Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird. Der Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels
I-28 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Der Europäische Rat ernennt mit
qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den
Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine
Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer
der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung
des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem
Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und
Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
Voraussetzungen der Artikel III- 355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit
von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und
Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(1) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die
Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um
zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein
Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des
Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung
ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln
III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen
Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren
Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte
der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher
Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen
Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln
III-382 und III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt
die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts-
und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich
aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die
entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch
verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus
dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und
dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse,
die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-386 bis III-392
geregelt. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art ihrer
Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der
wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung
zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse
zu diesem Zweck.
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte:
Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung,
Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz
ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die
Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an
bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der
Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte
an, die nach dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren
nicht vorgesehen sind.
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz
werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen
Gesetzgebungs-verfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates
oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf
Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder
der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische
Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen
insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37 Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen
Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er
beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den
Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in
der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
(1) In Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu
erlassen. In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden
Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich
festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen
Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie
deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die
Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen
ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die
delegierte Europäische Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das
Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke
der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen
Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und
in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden
durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union
ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder
Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
(1) Wird die Art des zu erlassenden
Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung
zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge,
Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze,
die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet. In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das
sie erlassen hat, unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet. Europäische
Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt
gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
(1) Die Europäische Union verfolgt eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der
gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren
Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die
strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit
Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen
die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten
mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage
von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte,
auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert
er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in
Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen
auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der
Union oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in anderen als den in
Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem
Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der
Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische
Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den
Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu
erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter der Sicherheits-
und
Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des
Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union
für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile
und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen
multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der
Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission
den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union
vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe
und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die
Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr
angehörenden
Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das
Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf
dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen
Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Bewertungs-mechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III- 276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach
Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten
handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem
Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung
stehenden
Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen
Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets
zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen
seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander
eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen
Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach
Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der
Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der
einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit
ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern,
ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht
allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes
Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der
Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der
Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an
dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an
der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an
der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 %
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend
von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine
Mehrheit
von mindestens
72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen
Staaten angenommen werden muss.
Die Union achtet
in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf
der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die
Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen
werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer
Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen
politischen
Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union
bei.
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit,
ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu
geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen,
transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der
Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche Anhörungen
der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss,
können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer
Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach
Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von
Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch Europäisches Gesetz festgelegt.
Die Union
anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Der
Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
Das Europäische
Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese
Beschwerden und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte
übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung
zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt
öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger
sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Teils III das Recht auf Zugang
zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Durch
Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund
öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die
Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten Europäischen Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den
Zugang zu ihren Dokumenten fest.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
unabhängigen Behörden überwacht.
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren
Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den
Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union
werden im Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend
dem Europäischen
Gesetz nach Artikel III-412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union
voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden
Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin
gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche
Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten,
dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel
der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die
in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet
werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
(1) Die Union stattet sich mit den
erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt und bestehende
Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs-rechtlichen
Vorschriften in Kraft.
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt,
sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist.
Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer
Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz
des Rates erlässt.
Der jährliche
Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des
Artikels III-404 aufgestellt.
(1) Die Union entwickelt besondere
Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands
und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der
Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese
Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit
zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden
regelmäßige Konsultationen statt.
(1) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich
verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der
Union werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels
der Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des Europäischen Parlaments oder
auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer
schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln
seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat hört,
bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und
kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren
beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser
Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine
schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer
Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2
getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der
Verfassung auf den betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der
Stimmrechte des Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt
werden. Dabei berücksichtigt der Rat die möglichen
Auswirkungen
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und
juristischer Personen. Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine
Verpflichtungen aus der Verfassung gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 erlassenen
Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen
Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass
von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Für den Erlass
Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der
Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter
Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In
letzterem Fall ist für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl
der Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das
Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union
auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der
Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein
Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der
Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom
Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verfassung findet auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden
Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates
oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten
ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des
Artikels I-58 beantragen.
TITEL I
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen
und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten,
begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und
übt die ihr von den Mitgliedstaaten
übertragenen
Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu
fördern.
Die Werte, auf
die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre
Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines
ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem
Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und
sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und
Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des
kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der
Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit
geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung
übertragen sind.
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union
und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
Beziehungen
zwischen der Union und den Mitgliedstaaten
(1) Die Union achtet die Gleichheit der
Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten
gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung
ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der
Verfassung oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten.
Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Die Union
besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Flagge der
Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der
Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch
der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der
Union ist der Euro.
Der Europatag
wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet,
enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser
Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der
Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese
zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in
dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten
ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines
jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden,
sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten.
Diese Rechte
werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in der
Verfassung und durch die in Anwendung der Verfassung erlassenen Maßnahmen
festgelegt sind.
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die
Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten
tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der
Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union
wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. Die
Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die
Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
(1) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetz-geberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch
tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen
ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht
ausgeübt hat oder
entschieden hat,
diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe
von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union
nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung,
Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen,
ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Die verbindlichen Rechtsakte der
Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffend Bestimmungen
des Teils III
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union
und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils
III zu den einzelnen Bereichen.
(1) Die Union hat ausschließliche
Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der
Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit
ausüben kann,
oder soweit er
gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit
den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt
sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei,
ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame
Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die
Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit
auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat
Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur
Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch
die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur
Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
(1) Die Zuständigkeit der Union in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der
Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im
Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den
Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Die Union ist
für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und
berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im
Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der
Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
einstimmig auf
Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden
Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung nach der
Verfassung ausgeschlossen ist.
(1) Die
Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu verfolgen,
— ihren Interessen, denen ihrer
Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen,
— die Kohärenz, Effizienz und
Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle Rahmen umfasst
— das Europäische Parlament,
— den Europäischen Rat,
— den Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die Europäische Kommission (im
Folgenden „Kommission“),
— den Gerichtshof der Europäischen
Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm
in der Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den
Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal
zusammen.
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam
mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus
Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf
750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen
Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Der
Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus
seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für
ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen
Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch
tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen
aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt
vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die
Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der
Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es
die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(1) Der Europäische Rat wählt seinen
Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb
Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer
Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im
Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des
Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine
Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des
Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.
Der Präsident
des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene,
unbeschadet der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung
der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates
darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse
aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung
nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Rat tagt in verschiedenen
Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen
Zusammensetzungen.
In Verbindung
mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er
die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen
Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der
Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit
qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, mit dem die anderen
Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des
Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede
Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die
Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung
betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen
Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleichberechtigten
Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens
15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Für eine
Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich,
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von Absatz
1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder
des Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit
qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1 und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und
der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat
nicht teil.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie
sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen kraft der
Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den
Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die
jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle
Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter
Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung
der Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission
nach Absatz 5 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln
der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Kommissionsmitglieder
werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der
gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses
System wird durch
einen vom
Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der
auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der
Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen
in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl
der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten
innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede
der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf
zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des
Artikels I-28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach
Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr Amt
niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der Kommission
ausgeübtes Amt niederlegen.
(1) Der Europäische Rat schlägt dem
Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter
Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem
gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als
Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der
Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I‑26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der
Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich
als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der
Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die
Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt über die interne Organisation
der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im
Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit Ausnahme des Außenministers
der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der
Kommission.
Ein Mitglied der
Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird.
Der
Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels I-28
Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Der Europäische Rat ernennt mit
qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den
Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine
Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer der
Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung
des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem
Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und
Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten
auszuwählen, die
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel III-
355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die
Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag
der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über
die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(1) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik
der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um
zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein
Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des
Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung
ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln
III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen
Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren
Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für
Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf
einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank,
ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382 und
III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt
die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts-
und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich
aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die
entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch
verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus
dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und
dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse,
die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in
den Artikeln III-386 bis III-392 geregelt. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3
über die Art ihrer Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat
überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in
der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
Europäische Beschlüsse zu diesem Zweck.
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte:
Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung,
Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz
ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die
Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an
bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem
Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte an, die nach
dem für den betreffenden Bereich geltende Gesetzgebungsverfahren nicht
vorgesehen sind.
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz
werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen
Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates
oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf
Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder
der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische
Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen
insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37 Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er
beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den
Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in
der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
(1) In Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu
erlassen. In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden
Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich
festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen
Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie
deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die
Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen
ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die delegierte Europäische Verordnung kann
nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der
im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände
erhebt.
Für die Zwecke der
Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen
Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und
in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden
durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln
und Grundsätze
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse
durch die
Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union
ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen
oder
Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
(1) Wird die Art des zu erlassenden
Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung
zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge,
Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze,
die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet. In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das
sie erlassen hat, unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet. Europäische
Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für die sie
bestimmt sind,
bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
(1) Die Europäische Union verfolgt eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der
gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren
Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die
strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit
Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen
die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten
mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage
von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte,
auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht,
konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen
Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf
Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union
oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in
anderen als den
in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung,
sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in
diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang
mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der
Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet
die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation
verwirklicht
sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem
Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union
für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile
und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen
multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der
Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der
Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der
Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe
und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die
Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament
ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre
Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen
Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen
einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen
Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Bewertungsmechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III- 276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach
Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten
handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein
Mitgliedstaat
von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen
verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung
stehenden
Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen
Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets
zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen
seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine
Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten
der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses
Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der Union in Anspruch
nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf
ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre
Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht
allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes
Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der
Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der
Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an
dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an
der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an
der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 %
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt
abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit
von mindestens 72 %
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit
beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von
beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
DAS
DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
Die Union achtet
in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf
der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die
Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen
werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer
Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und
zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit,
ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu
geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen,
transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der
Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche
Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss,
können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer
Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach
Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von
Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch
Europäisches Gesetz festgelegt.
Die Union
anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Der
Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
Der
Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische
Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese Beschwerden
und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt
in völliger Unabhängigkeit aus.
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu
fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt
öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder
Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Teils III das
Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher
oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts
auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten Europäischen Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den
Zugang zu ihren Dokumenten fest.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
unabhängigen Behörden überwacht.
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach
deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den
Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union
werden im Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend dem Europäischen Gesetz nach
Artikel III‑412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union
voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden
Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III‑412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird,
erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den
Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen
Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten
arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den
Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
(1) Die Union stattet sich mit den
erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt und bestehende
Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften
in Kraft.
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt,
sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist.
Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer
Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz
des Rates erlässt.
Der jährliche
Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des
Artikels III 404 aufgestellt.
(1) Die Union entwickelt besondere
Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands
und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut
und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der
Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese
Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die
Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der
Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.
(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der
Union werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur
Union verbundener Rechte
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des Europäischen Parlaments oder auf
Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwer-wiegenden
Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat
besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier
Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat
hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat
und kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren
beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser
Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine
schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer Stellungnahme
aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den
betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des
Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt werden. Dabei
berücksichtigt der Rat die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf
die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Der betreffende
Staat bleibt auf jeden Fall durch seine Verpflichtungen aus der Verfassung
gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 erlassenen
Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen
Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass
von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Für den Erlass
Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte Mehrheit
eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der
Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter
Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von
mindestens 55 %
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem Fall ist
für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates,
die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels
beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union
auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der
Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein
Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der
Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom
Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verfassung findet auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden
Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates
oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten
ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des
Artikels I-58 beantragen.
DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER
UNION
Die Union achtet
auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen in
diesem Teil genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des
Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit
Rechnung.
Bei allen in
diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten
zwischen Frauen und Männern beseitigt werden und die Gleichstellung von Frauen
und Männern gefördert wird.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil
genannten Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der
Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines
angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie
mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des
Gesundheitsschutzes Rechnung.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil
genannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen.
Die
Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der
Politik und
der Maßnahmen in
den in diesem Teil genannten Bereichen, insbesondere zur Förderung einer
nachhaltigen
Entwicklung, einbezogen werden.
Den
Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung
der Politik und der Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung
getragen.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen
Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische
Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den
Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang
Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse
Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Unbeschadet der
Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in
der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und
territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der Verfassung dafür
Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher
und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind,
dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen
werden durch Europäisches Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu
stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.
Das in Artikel
I-4 Absatz 2 genannte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz geregelt
werden.
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
der Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung der Union übertragenen
Zuständigkeiten
können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Absatz 1 können durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien für die
Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden; dies gilt auch für Maßnahmen zur
Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in
Absatz 1 genannten Ziele.
(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung
des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts der Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ein Tätigwerden der
Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür anderweitig
keine Befugnisse vorsieht.
(2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1
genannten Zwecken können, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine
Befugnisse vorsieht, Maßnahmen, die Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel
oder diesen gleichgestellte Dokumente betreffen, sowie Maßnahmen, die die
soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen, durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden.
Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Einzelheiten
der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe b genannten aktiven und
passiven Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei den
Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit
zu besitzen, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments. In diesen Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden,
wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird
unbeschadet des Artikels III-330 Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen
Durchführung ausgeübt.
Die
Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen
und konsularischen Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in
Drittländern nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe c zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen
Verhandlungen ein. Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen Maßnahmen
können durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Sprachen, in
denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sich nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden können und in denen sie
eine Antwort erhalten müssen, sind in Artikel IV-448 Absatz 1 aufgeführt. Die
Organe und Einrichtungen im Sinne des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind
jene, die in Artikel I-19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln I-30, I-31
und I-32 genannt werden, sowie der Europäische Bürgerbeauftragte.
Die Kommission
erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-10 und dieses
Titels Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung
getragen. Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der anderen Bestimmungen
der Verfassung können die in Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates ergänzt werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten
im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(1) Die Union erlässt die erforderlichen
Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung den
Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu
gewährleisten.
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren
und Kapital nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet ist.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die Leitlinien
und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um in allen
betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
(4) Bei der Formulierung ihrer Vorschläge
zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Kommission
den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit
unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Verwirklichung des Binnenmarkts
abverlangt werden; sie kann geeignete Maßnahmen vorschlagen. Erhalten diese
Maßnahmen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art
sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.
Die
Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames
Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen
beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden
innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen
hat.
Werden im
Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel
III-131 und III-436 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem
beteiligten Mitgliedstaat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verfassung
angepasst werden können.
In Abweichung
von dem in den Artikeln III-360 und III-361 vorgesehenen Verfahren kann die
Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die
Kommission oder der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer
Mitgliedstaat die in den Artikeln III-131 und III-436 vorgesehenen Befugnisse
missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
FREIZÜGIGKEIT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich
innerhalb der Union frei zu bewegen.
(2) Jede auf der Staatsangehörigkeit
beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in
Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist
verboten.
(3) Die Arbeitnehmer haben — vorbehaltlich
der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen — das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen
zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten,
um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche in
Europäischen Verordnungen der Kommission festgelegt sind.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung
auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Die zur
Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels III-133
erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen. Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz hat insbesondere Folgendes
zum Ziel:
a) die Sicherstellung einer engen
Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) die Beseitigung der Verwaltungsverfahren
und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen
vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und
deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) die Beseitigung aller Fristen und sonstigen
Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen
den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den
Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern
auferlegen;
d) die Schaffung geeigneter Verfahren für
die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem
Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards
und des Beschäftigungsstands in den einzelnen Gebieten und Industrien
ausschließen.
Die
Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitnehmer im Rahmen eines
gemeinsamen Programms.
(1) Die auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen
Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt; zu
diesem Zweck wird darin insbesondere ein System eingeführt, welches zu- und
abwandernden
Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen
Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den
verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für
den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die
Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen,
die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
(2) Ist ein Mitglied des Rates der
Auffassung, dass ein Entwurf eines Europäischen Gesetzes oder Rahmengesetzes
nach Absatz 1 wesentliche Aspekte wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die
Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen oder dessen
finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es beantragen, dass
der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach
Artikel III-396 ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat
binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396 beendet
wird, oder
b) er ersucht die Kommission um Vorlage
eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
Niederlassungsfreiheit
Die
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe
dieses Unterabschnitts verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der
Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch
Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ansässig sind. Vorbehaltlich des Abschnitts 4 über den Kapital- und
Zahlungsverkehr haben die Angehörigen eines Mitgliedstaats das Recht, im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten
aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im
Sinne des Artikels III-142 Absatz 2, nach den Bestimmungen des
Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen
Angehörigen zu
gründen und zu leiten.
(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit werden durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Absatz 1
übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten
mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der
Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die
besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu
unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten,
deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer
eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter
denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in
diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese Tätigkeit
aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von
Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines
anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des
Artikels III-227 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht
kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in
Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in
ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die
Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
im Sinne des Artikels III-142 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die
Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.
Auf Tätigkeiten,
die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden sind, findet dieser Unterabschnitt in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Anwendung. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können bestimmte Tätigkeiten von der Anwendung dieses Unterabschnitts
ausgenommen werden.
(1) Dieser Unterabschnitt und die aufgrund
dessen erlassenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen
Vorschriften werden durch Europäisches Rahmengesetz koordiniert.
(1) Die Aufnahme und die Ausübung
selbstständiger Tätigkeiten werden durch Europäisches Rahmengesetz erleichtert.
Dieses hat Folgendes zum Ziel:
a) die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
b) die Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der
Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe
setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Für die
Anwendung dieses Unterabschnitts stehen die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den
natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der
Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung stellen die Mitgliedstaaten die
Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am
Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels III-142 Absatz 2 den eigenen
Staatsangehörigen gleich.
Die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für
Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts verboten. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz kann die
Anwendung dieses Unterabschnitts auf Erbringer von Dienstleistungen ausgedehnt
werden, welche die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen und innerhalb
der Union ansässig sind.
Dienstleistungen
im Sinne der Verfassung sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über die Freizügigkeit der Personen und über den freien Waren- und
Kapitalverkehr unterliegen.
Als
Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des
Unterabschnitts 2 über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks
Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat
ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen,
welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr
auf dem Gebiet des Verkehrs gilt Kapitel III Abschnitt 7 über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem
Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird
im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
(1) Die Maßnahmen zur Liberalisierung einer
bestimmten Dienstleistung werden durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei dem in Absatz 1 genannten
Europäischen Rahmengesetz sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen
zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder
deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Die
Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund des nach Artikel III-147 Absatz 1
erlassenen Europäischen Rahmengesetzes verpflichtet sind, hinauszugehen, falls
ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs
dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die
betreffenden Mitgliedstaaten.
Solange die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wenden
sie die Mitgliedstaaten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder
Aufenthaltsort auf alle Erbringer von Dienstleistungen nach Artikel III-144
Absatz 1 an.
Die Artikel
III-139 bis III-142 finden auf das in diesem Unterabschnitt geregelte
Sachgebiet Anwendung.
FREIER WARENVERKEHR
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die
sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und das Verbot umfasst, zwischen
den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu
erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber
Drittländern.
(2) Absatz 4 und Unterabschnitt 3 über das
Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gelten für die aus den Mitgliedstaaten
stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus Drittländern, die sich in den
Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
(3) Als im freien Verkehr eines
Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus Drittländern, für die in
dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die
vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder
teilweise rückvergütet worden sind.
(4) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben
gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt
auch für Finanzzölle.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung der
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
(6) Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses
Artikels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden
Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu
fördern;
b) der Entwicklung der
Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer
Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Union an
Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen
den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu
verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im
Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle
Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der
Union zu gewährleisten.
Zusammenarbeit im Zollwesen
Im Rahmen des
Geltungsbereichs der Verfassung werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
festgelegt.
Mengenmäßige
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind
zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Artikel III-153
steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre
staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten
ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein
Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen
den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt
oder merklich
beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger
übertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede
neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die
Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen
Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol
eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses
Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den
Lebensstandard der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Im Rahmen dieses
Abschnitts sind Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern
verboten.
(1) Artikel III-156 berührt nicht die
Anwendung derjenigen Beschränkungen auf Drittländer, die am 31. Dezember 1993
aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften der
Union für den Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der
Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen
oder der
Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestanden. Für in Estland und
Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der
maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.
(2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Verfassung bemühen sich das Europäische
Parlament und der Rat um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles
eines freien Kapitalverkehrs
zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können
Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des
Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen, nur durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Dieser
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(1) Artikel III-156 berührt nicht das Recht
der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Bestimmungen ihres
Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort
oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften,
insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr
zwecks administrativer
oder
statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu erlassen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die
Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit der
Verfassung vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur
willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs
im Sinne des Artikels III-156 darstellen.
(4) Ist kein Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz nach Artikel III-157 Absatz 3 erlassen worden, so kann die
Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines
entsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats keinen Europäischen
Beschluss erlassen hat, der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem
festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere
Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit
der Verfassung vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der
Union gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des
Binnenmarktes vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines
Mitgliedstaats.
Falls
Kapitalbewegungen aus oder nach Drittländern unter außergewöhnlichen Umständen
das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder
zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegenüber
Drittländern mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erlassen, wenn
diese unbedingt erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
Sofern dies
notwendig ist, um die Ziele des Artikels III-257 in Bezug auf die Verhütung und
Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten zu verwirklichen,
wird durch Europäisches Gesetz ein Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf
Kapitalbewegungen und Zahlungen geschaffen, wozu das Einfrieren von Geldern,
finanziellen Vermögenswerten oder
wirtschaftlichen
Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder
juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind. Zur
Durchführung des in Absatz 1 genannten Europäischen Gesetzes erlässt der Rat
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse. In den
Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den
Rechtsschutz vorgesehen sein.
WETTBEWERBSREGELN
Vorschriften für Unternehmen
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und
verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare
Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der
Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder
Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen
geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen
Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Absatz 1 kann jedoch für nicht anwendbar
erklärt werden auf
— Vereinbarungen oder Gruppen von
Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an
dem entstehenden Gewinn zur
Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts
beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für
die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind,
oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen
wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Mit dem Binnenmarkt
unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil
desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser
Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren
Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des
Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen
geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen zur Verwirklichung
der in den Artikeln III-161 und III-162 niedergelegten Grundsätze. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Diese
Verordnungen bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel III-161
Absatz 1 und Artikel III-162 genannten Verbote durch die Einführung von
Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des
Artikels III-161 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer
wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu
tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der
Artikel III-161 und III-162 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu
bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des
Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz
vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einerseits und diesem Unterabschnitt
sowie den aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Verordnungen
andererseits festzulegen.
Bis zum
Inkrafttreten der nach Artikel III-163 erlassenen Europäischen Verordnungen
entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und Artikel III-161, insbesondere Absatz 3, und Artikel
III-162 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden
Stellung auf dem Binnenmarkt.
(1) Unbeschadet des Artikels III-164 achtet
die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln III-161 und III-162
niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder
von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen
diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so
schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1
nicht abgestellt, so erlässt die Kommission einen mit Gründen versehenen
Europäischen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung
gegen die Grundsätze vorliegt. Sie kann ihren Beschluss veröffentlichen und die
Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
deren Bedingungen und Einzelheiten
sie festlegt.
(3) Die Kommission kann Europäische
Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach
Artikel III-163 Absatz 2 Buchstabe b eine Europäische Verordnung erlassen hat.
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf
öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder
ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere
deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-161 bis III-169 widersprechende
Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder
den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser
Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe
rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die
Entwicklung des
Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem
Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung
dieses Artikels und erlässt erforderlichenfalls geeignete Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse.
Beihilfen der Mitgliedstaaten
(1) Soweit in der Verfassung nicht etwas
anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder
zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel
zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne
Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt
werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden,
die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse
entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter,
durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten
wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten des
Vertrags über
eine Verfassung für Europa auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können
angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig
ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und der in Artikel
III-424 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen,
wirtschaftlichen
und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger
Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung
gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die
Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und
der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen
in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die durch
vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse bestimmt werden.
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden
Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche
die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts
erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie
den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem
Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem
Binnenmarkt nach Artikel III-167 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich
angewandt wird, so erlässt sie einen Europäischen Beschluss, der darauf
abzielt, dass der betreffende Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr
bestimmten Frist
aufhebt oder umgestaltet. Kommt der betreffende Mitgliedstaat diesem
Europäischen Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann
die Kommission oder jeder betroffene Mitgliedstaat in Abweichung von den
Artikeln III-360 und III-361 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar
anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats einen
Europäischen Beschluss erlassen, dem zufolge eine von diesem Staat gewährte
oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel III-167 oder von den in
Artikel III-169 vorgesehenen Europäischen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt
vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss
rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz
1 vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich
geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach
Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von den
Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie
der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel III-167 mit dem
Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2
vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor dieses Verfahren zu einem
abschließenden Beschluss geführt hat.
(4) Die Kommission kann Europäische
Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, die, wie vom Rat
nach Artikel III-169 festgelegt, von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen
werden können.
Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur Durchführung der Artikel
III-167 und III-168 und insbesondere zur Festlegung der Bedingungen für die
Anwendung des Artikels III-168 Absatz 3 sowie zur Festlegung derjenigen Arten
von Beihilfen erlassen, die von dem Verfahren nach dem genannten Absatz
ausgenommen sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-170
(1) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren
aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische
Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder
mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere
Produktionen mittelbar zu schützen.
(2) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat in
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die
Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die
ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
(3) Für Abgaben außer Umsatzsteuern,
Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und
Rückvergütungen bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten sowie
Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit
der Rat die betreffenden Bestimmungen zuvor durch einen auf Vorschlag der
Kommission erlassenen Europäischen Beschluss für eine begrenzte Frist genehmigt
hat.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die
Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese
Harmonisierung für die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts
und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat
beschließt
einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
(1) Soweit in der Verfassung nichts anderes
bestimmt ist, gilt dieser Artikel für die Verwirklichung der Ziele des Artikels
III-130. Die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten, welche die Verwirklichung oder das Funktionieren des
Binnenmarkts zum Gegenstand haben, werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen
über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen
über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren nach Absatz 1 in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz
vorgelegten Vorschlägen von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt
dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach Erlass
einer Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich,
einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse
im
Sinne des
Artikels III-154 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die
Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein
Mitgliedstaat, der es nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich hält, auf
neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum
Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen
Problems für
diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme
ergibt, einzuführen, der Kommission die in Aussicht genommenen Bestimmungen
sowie die entsprechende Begründung mit.
(6) Die Kommission erlässt binnen sechs Monaten nach den
Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 einen Europäischen Beschluss, in dem die
betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt werden,
nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts
behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss,
so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen
als gebilligt. Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts
gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht,
kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in
diesem Absatz genannte Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs
Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz
6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche
Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission
unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Stellt sich einem Mitgliedstaat in einem
Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein
spezielles Problem für die öffentliche Gesundheit, so teilt er dies der
Kommission mit, die umgehend prüft, ob sie entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) Abweichend von dem Verfahren der Artikel
III-360 und III-361 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof
der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der
Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem
Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die in diesem Artikel genannten
Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel
verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der
in Artikel III-154 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen
zu ergreifen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
Unbeschadet des
Artikels III-172 werden die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, durch
Europäisches Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Stellt die
Kommission fest, dass Unterschiede in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälschen und
eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so berät sie sich mit den
betreffenden Mitgliedstaaten.
Führen diese
Beratungen nicht zu einem Einvernehmen, so werden die zur Beseitigung der
betreffenden Verzerrung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es können alle sonstigen in der Verfassung
vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.
(1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder
die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats eine
Verzerrung im Sinne des Artikels III-174 verursacht, so setzt sich der
Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins
Benehmen. Diese richtet nach Beratung mit den Mitgliedstaaten an die
beteiligten Mitgliedstaaten eine Empfehlung über die zur Vermeidung dieser
Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt der Mitgliedstaat, der
innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten
Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht nach Artikel III-174
verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen
Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein
Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine
Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel III-174
keine Anwendung.
Im Rahmen der
Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen zur Schaffung europäischer
Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-,
Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene festgelegt. Die
Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Die Tätigkeit
der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach
Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer
engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt
und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Parallel dazu umfasst
diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und der darin vorgesehenen
Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und
Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide
vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles
die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. Diese
Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden
Rahmenbedingungen
sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
Die
Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der
in Artikel III-179 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele
der Union im Sinne des Artikels I-3 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die
Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und halten sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre
Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen
Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. Der Europäische Rat
erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu
den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Auf
der Grundlage dieser Schlussfolgerung gibt der Rat eine Empfehlung ab, in der
diese Grundzüge dargelegt werden. Er unterrichtet das Europäische Parlament
davon.
(3) Um eine engere Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der
Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2
genannten Grundzügen und nimmt in
regelmäßigen
Abständen eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen
Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen
einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie
weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach
Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht
mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann
die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat eine Verwarnung richten. Der
Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den
betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen. Der Rat beschließt im
Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den
betreffenden
Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Als qualifizierte Mehrheit gilt
eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder des Rates, sofern
diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung
der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist
mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(5) Der Präsident des Rates und die
Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der
multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht
werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu
erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(6) Die Einzelheiten des Verfahrens der
multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch
Europäisches Gesetz festgelegt werden.
(1) Unbeschadet der sonstigen in der
Verfassung vorgesehenen Verfahren kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem die der Wirtschaftslage
angemessenen Maßnahmen festgelegt werden, insbesondere falls gravierende
Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle
entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten
ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den dem betreffenden Mitgliedstaat unter
bestimmten Bedingungen finanzieller Beistand durch die Union gewährt wird. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament davon.
(1) Überziehungs- oder andere
Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Zentralbanken“) für Organe,
Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale
oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche
Unternehmen der Mitgliedstaaten sind verboten. Der unmittelbare Erwerb von
Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen
Zentralbanken ist ebenfalls verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute
in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen
Zentralbank und der Europäischen Zentralbank bei der Bereitstellung von
Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt.
Maßnahmen und
Bestimmungen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen erlassen werden und
einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(1) Die Union haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies
gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame
Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten
ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der
Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel III-181 und III-182 sowie
in diesem Artikel vorgesehenen Verbote erlassen. Er beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige
öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung
der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der zwei
nachstehenden Kriterien:
a) ob das Verhältnis des geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
Referenzwert überschreitet, es sei denn,
i) dass das Verhältnis erheblich und
laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts
erreicht hat oder
ii) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise
und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des
Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands
zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei
denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem
Referenzwert nähert. Die Referenzwerte sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen
festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder
nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem
Bericht wird ferner geprüft, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen
Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle
sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen
Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann auch
einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der
Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen
Defizits besteht.
(4) Der nach Artikel III-192 eingesetzte Wirtschafts-
und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass
in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben
könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und
unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende
Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, sowie nach Prüfung der
Gesamtlage darüber, ob ein übermäßiges Defizit besteht. In diesem Fall gibt der
Rat auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen ab, die er an den
betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer
bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese
Empfehlungen nicht veröffentlicht. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der
Kommission die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen nach den Absätzen 8 bis
11.
Er beschließt
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(8) Erlässt der Rat einen Europäischen
Beschluss, in dem er feststellt, dass seine Empfehlungen innerhalb der
gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine
Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen
des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, durch den der Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug gesetzt wird,
innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates
zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu erlassen. Der Rat kann in diesem
Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan
Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen
zu können.
(10) Solange ein Mitgliedstaat einem nach
Absatz 9 erlassenen Europäischen Beschluss nicht nachkommt, kann der Rat
beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder
gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
a) von dem betreffenden Mitgliedstaat
verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen
Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu
veröffentlichen,
b) die Europäische Investitionsbank
ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
c) von dem Mitgliedstaat verlangen, eine
unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis
der Rat der Auffassung ist, dass das übermäßige Defizit korrigiert worden ist,
d) Geldbußen in angemessener Höhe
verhängen. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von
den erlassenen Maßnahmen.
(11) Der Rat hebt einige oder sämtliche
Maßnahmen nach den Absätzen 6, 8, 9 und 10 auf, wenn er der Auffassung ist,
dass das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat korrigiert worden
ist. Hat der Rat zuvor seine Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald
der Europäische Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer
öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein
übermäßiges Defizit mehr besteht.
(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den
Artikeln III-360 und III-361 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 6 sowie 8 und 9
nicht ausgeübt werden.
(13) Weitere Bestimmungen über die
Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten. Durch
Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete Maßnahmen festgelegt, mit denen
das genannte Protokoll abgelöst wird. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank. Der Rat
erlässt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag
der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in denen nähere
Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten
Protokolls festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
WÄHRUNGSPOLITIK
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen
Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit
dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das
Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der
Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele der Union
beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein
effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die
in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken bestehen darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen
und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel
III-326 durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der
Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der
Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 Buchstabe c berührt nicht die
Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die
Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Europäische Zentralbank wird gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Union im Bereich der Befugnisse der Europäischen Zentralbank,
b) von den nationalen Behörden zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften im Bereich der Befugnisse der Europäischen
Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels III-187 Absatz 4 festlegt. Die Europäische
Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu Fragen abgeben,
die in den Bereich ihrer Befugnisse fallen.
(5) Das Europäische System der Zentralbanken
trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Durch Europäisches Gesetz des Rates
können der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen
übertragen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
(1) Die Europäische Zentralbank hat das
ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu
genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind
zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank
und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen
Banknoten, die in der Union als
gesetzliches
Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur
Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch
die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen zur Festlegung von Maßnahmen erlassen mit dem Ziel,
die Stückelung und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten
Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Union erforderlich ist. Der Rat beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
(1) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat und
dem Direktorium der Europäischen Zentralbank, geleitet.
(2) Die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken ist in dem Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(3) Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die
Artikel 17 und 18, Artikel 19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26, Artikel
32 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 36 der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank können
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission durch Europäisches Gesetz geändert
werden.
(4) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen und
Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30
Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
genannten Maßnahmen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission.
Bei der
Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen
Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch
eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen
von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Regierungen der
Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der
Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu
versuchen, die Mitglieder der
Beschlussorgane
der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Jeder
Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit der Verfassung sowie mit der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank im Einklang stehen.
(1) Zur Erfüllung der dem Europäischen
System der Zentralbanken übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen
Zentralbank nach Maßgabe der Verfassung und unter den in der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vorgesehenen Bedingungen
a) Europäische Verordnungen erlassen,
insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel
19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten
Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische Verordnungen ferner in den
Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und Beschlüssen nach Artikel
III-187 Absatz 4 vorgesehen werden,
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur
Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
c) Empfehlungen und Stellungnahmen
abgegeben.
(2) Die Europäische Zentralbank kann die
Veröffentlichung ihrer Europäischen Beschlüsse, ihrer Empfehlungen und
Stellungnahmenbeschließen.
(3) Der Rat erlässt nach dem Verfahren des
Artikels III-187 Absatz 4 die Europäischen Verordnungen, in denen festgelegt
wird, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen die Europäische
Zentralbank befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung ihrer Europäischen
Verordnungen und
Beschlüsse mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.
Unbeschadet der
Befugnisse der Europäischen Zentralbank werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz die Maßnahmen festgelegt, die für die Verwendung des Euro als einheitlicher
Währung erforderlich sind. Es wird nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
erlassen.
(1) Um die Koordinierung der Politik der
Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen
Umfang zu fördern, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,
a) auf Ersuchen des Rates oder der
Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
b) die Wirtschafts- und Finanzlage der
Mitgliedstaaten und der Union zu beobachten und dem Rat und der Kommission
regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen
Beziehungen zu Drittländern und internationalen Einrichtungen;
c) unbeschadet des Artikels III-344 an der
Vorbereitung der in Artikel III-159, Artikel III-179 Absätze 2, 3, 4 und 6, den
Artikeln III-180, III-183 und III-184, Artikel III-185 Absatz 6, Artikel
III-186 Absatz 2, Artikel III-187 Absätze 3 und 4, den Artikeln III-191 und
III-196, Artikel III-198 Absätze 2 und 3, Artikel III-201, Artikel III-202
Absätze 2 und 3 und den Artikeln III-322 und III-326 genannten Arbeiten des
Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben
und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
d) mindestens einmal jährlich die Lage
hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie
sich aus der Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Union ergeben, zu
prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem
Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung. Jeder Mitgliedstaat sowie die
Kommission und die Europäische Zentralbank ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder
des Ausschusses.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission einen Europäischen Beschluss über die Einzelheiten der
Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses. Er beschließt nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank und dieses Ausschusses. Der Präsident des
Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluss.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 gilt, hat der
Ausschuss zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs-
und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden
Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten.
Bei Fragen, die
in den Geltungsbereich des Artikels III-179 Absatz 4, des Artikels III-184, mit
Ausnahme von dessen Absatz 13, der Artikel III-191 und III-196, des Artikels
III-198 Absatz 3 sowie des Artikels III-326 fallen, kann der Rat oder ein
Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung
oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und
unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN,
DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
(1) Im Hinblick auf das reibungslose
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat nach Maßgabe
der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und nach dem entsprechenden
Verfahren unter den in den Artikeln III-179 und III-184 genannten Verfahren mit
Ausnahme des in
Artikel III-184 Absatz 13 genannten Verfahrens für die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, Maßnahmen, um
a) die Koordinierung und Überwachung ihrer
Haushaltsdisziplin zu verstärken,
b) für diese Staaten Grundzüge der
Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit
den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik
vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen
sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten
vertreten, deren Währung der Euro ist. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder des Rates, sofern sie
Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligen Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens
die Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
Die Einzelheiten
für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.
(1) Um die Stellung des Euro im
internationalen Währungssystem sicherzustellen, erlässt der Rat auf Vorschlag
der Kommission einen Europäischen Beschluss zur Festlegung der gemeinsamen
Standpunkte zu den Fragen, die für die Wirtschafts- und Währungsunion von
besonderem Interesse sind, innerhalb der zuständigen internationalen
Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich. Der Rat beschließt nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche
Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im
Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der
Europäischen Zentralbank.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2
genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die
Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Als qualifizierte
Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder des Rates,
sofern
sie
Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat
nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die
Einführung des Euro erfüllen, werden nachstehend als „Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
(2) Die nachstehend aufgeführten
Bestimmungen der Verfassung finden keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt:
a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet
generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel
III-179 Absatz 2);
b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen
Defizits (Artikel III-184 Absätze 9 und 10);
c) Ziele und Aufgaben des Europäischen
Systems der Zentralbanken (Artikel III-185 Absätze 1, 2, 3 und 5);
d) Ausgabe des Euro (Artikel III-186);
e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank
(Artikel III-190);
f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des
Euro (Artikel III-191);
g) Währungsvereinbarungen und andere
Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel III-326);
h) Ernennung der Mitglieder des
Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel III-382 Absatz 2);
i) Europäische Beschlüsse zur Festlegung
der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im
Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von
besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind
(Artikel III-196
Absatz 1);
j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer
einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen
im Finanzbereich (Artikel III-196 Absatz 2). „Mitgliedstaaten“ im Sinne der in
den Buchstaben a bis j genannten Artikel sind daher die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist.
(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, und deren Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von
den Rechten und Pflichten im Rahmen des Europäischen Systems der
Zentralbanken
ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates,
die die Mitgliedstaaten vertreten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht
beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat
sowie in den folgenden Fällen:
a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung,
einschließlich Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen
(Artikel III-179 Absatz 4);
b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel III-184 Absätze 6, 7, 8
und 11).
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(1) Mindestens einmal alle zwei Jahre
beziehungsweise auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung
gilt, berichten die Kommission und die Europäische Zentralbank dem Rat,
inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der
Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits
nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten
einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit den
Artikeln III-188 und III-189 sowie der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vereinbar sind. Ferner wird
darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist;
Maßstab hierfür ist, ob jeder einzelne dieser Mitgliedstaaten folgende Kriterien
erfüllt:
a) Erreichung eines hohen Grades an
Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate
jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
b) eine auf Dauer tragbare Finanzlage der
öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne
übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels III-184 Absatz 6;
c) Einhaltung der normalen Bandbreiten des
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei
Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro;
d) Dauerhaftigkeit der von dem
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, erreichten Konvergenz und
seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen
Zinssätze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die
jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in dem Protokoll über die
Konvergenzkriterien näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und der
Europäischen Zentralbank berücksichtigen auch die Ergebnisse bei der
Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen,
die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat erlässt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Europäischen Rat auf Vorschlag
der Kommission einen Europäischen Beschluss, durch den festgelegt wird, welche
der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien
des Absatzes 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die
Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf.
Der Rat
beschließt auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner
Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Diese
Mitglieder beschließen innerhalb von sechs Monaten nach Befassung des Rates mit
dem Kommissionsvorschlag.
Als qualifizierte Mehrheit
nach Unterabsatz 2 gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % dieser Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität
ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(3) Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen,
eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so erlässt der Rat auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur unwiderruflichen
Festsetzung des Kurses, zu dem die Währung des betreffenden Mitgliedstaats
durch den Euro ersetzt wird und zur Festlegung der
sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitliche
Währung in diesem Mitgliedstaat. Der Rat beschließt mit Einstimmigkeit der
Mitglieder, die die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den
betreffenden Mitgliedstaat vertreten, nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels III-187
Absatz 1 der in Artikel 45 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bezeichnete Erweiterte Rat der
Europäischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan der Europäischen
Zentralbank errichtet.
(2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der Europäischen
Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten
a) die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Zentralbanken zu verstärken;
b) die Koordinierung der Geldpolitik der
Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität
aufrechtzuerhalten;
c) das Funktionieren des
Wechselkursmechanismus zu überwachen;
d) Konsultationen zu Fragen durchzuführen,
die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität
der Finanzinstitute und -märkte berühren;
e) die seinerzeitigen Aufgaben des
Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom
Europäischen Währungsinstitut übernommen worden waren, wahrzunehmen.
Jeder
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine
Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er
berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des
Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
(1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten
betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht
seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden
Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das
Funktionieren des Binnenmarkts oder die Verwirklichung der gemeinsamen
Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage
dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz
aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach der Verfassung treffen kann. Die
Kommission gibt die
Maßnahmen an,
die sie dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt. Erweisen sich die von einem
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, ergriffenen und die von der
Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder
drohenden
Schwierigkeiten
zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts-
und Finanzausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten
Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre
Entwicklung.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse zur Gewährung des gegenseitigen Beistands und zur
Festlegung der entsprechenden Bedingungen und Einzelheiten. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei
anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahme-regelung gilt, wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um
Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, mengenmäßige Beschränkungen
gegenüber Drittländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in
begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis
erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission
empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und
die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in
Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt,
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten
ändern.
(1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird ein
Europäischer Beschluss nach Artikel III-201 Absatz 2 nicht unverzüglich
erlassen, so kann dieser Mitgliedstaat vorsorglich die erforderlichen
Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im
Funktionieren des Binnenmarkts verursachen und nicht über das zur Behebung der
plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß
hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 spätestens bei
deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen
Beistand nach Artikel III-201 empfehlen.
(3) Der Rat kann auf Empfehlung der
Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem festgestellt wird, dass der betreffende
Mitgliedstaat die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 zu ändern, auszusetzen oder
aufzuheben hat.
DIE POLITIK IN ANDEREN BEREICHEN
BESCHÄFTIGUNG
Die Union und
die Mitgliedstaaten arbeiten nach diesem Abschnitt auf die Entwicklung einer
koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung,
Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der
Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu
reagieren, um die Ziele des Artikels I-3 zu erreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre
Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel III-179 Absatz 2
verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Union zur Erreichung der in Artikel III-203 genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die
Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
stimmen ihre darauf gerichteten Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels III-206
im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf
die
Verantwortung
der Sozialpartner berücksichtigt werden.
(1) Die Union trägt zu einem hohen
Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und
erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen
Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik und
der Maßnahmen der Union berücksichtigt.
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts
des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die
Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission jährlich
Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik
berücksichtigen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Beschäftigungsausschusses. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel III 179
Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat
und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Bestimmungen,
die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik auf der Grundlage der
beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 erlassen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten
Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der
Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der
Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete
Empfehlungen abgeben.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der
genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen
Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union
und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können Anreizmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer
Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen festgelegt werden, die darauf abzielen,
den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln,
vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze
zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch
Pilotvorhaben. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz enthält keinerlei Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten.
Der Rat erlässt
mit einfacher Mehrheit einen Europäischen Beschluss zur Einsetzung eines
Beschäftigungsausschusses mit beratender Funktion zur Förderung der
Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten.
Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Ausschuss
hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt die Beschäftigungslage und
die Beschäftigungspolitik in der Union und in den Mitgliedstaaten;
b) er gibt unbeschadet des Artikels III-344
auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab
und trägt zur Vorbereitung der in Artikel III-206 genannten Beratungen des
Rates bei. Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuss die
Sozialpartner.
Jeder
Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.
ABSCHNITT 2
Artikel III-209
Die Union und
die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in
der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und
in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989
festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des
Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen
Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von
Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei
ihrer Tätigkeit der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten,
insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der
Notwendigkeit,
die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung. Sie
sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine
Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarktes als auch
aus den in der Verfassung vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben wird.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des
Artikels III-209 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz
der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung
des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung
der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
vorbehaltlich des Absatzes 6,
g) Beschäftigungsbedingungen der
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union
aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem
Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels III-283,
i) Chancengleichheit von Frauen und Männern
auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen
Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
a) durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die
die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von
Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und
die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i
genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen Mindestvorschriften, die
schrittweise anzuwenden sind, durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt
werden. Dieses soll keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen
Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und
mittleren Unternehmen entgegenstehen. In allen Fällen wird das Europäische
Gesetz oder Rahmengesetz nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird in den in
Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen das Europäische Gesetz
oder Rahmengesetz vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig erlassen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach für
Absatz 1 Buchstaben d, f und g das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. Er beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den
Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der
Absätze 2 und 3 erlassenen Europäischen Rahmengesetzen oder gegebenenfalls die
Durchführung von nach Artikel III-212 erlassenen Europäischen Verordnungen oder
Beschlüssen übertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat,
dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Europäisches
Rahmengesetz umgesetzt sein muss, und zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Europäische
Verordnung oder ein Europäischer Beschluss zur Anwendung gelangt sein muss, im
Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei
hat der
Mitgliedstaat
alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um jederzeit gewährleisten zu
können, dass die durch dieses Rahmengesetz, diese Verordnung oder diesen
Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
a) berühren nicht die anerkannte Befugnis
der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit
festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht
erheblich beeinträchtigen;
b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran,
strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die mit der
Verfassung vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das
Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das
Aussperrungsrecht.
(1) Die Kommission fördert die Anhörung der
Sozialpartner auf Unionsebene und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um
den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für
Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hört die
Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die
Sozialpartner zu der Frage, wie eine Unionsmaßnahme gegebenenfalls ausgerichtet
werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach der Anhörung
nach Absatz 2 eine Unionsmaßnahme für zweckmäßig,
so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags.
Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei der Anhörung nach den Absätzen 2 und
3 können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach
Artikel III-212 Absatz 1 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf
höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die
Kommission nicht
gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern
auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen,
einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Unionsebene
geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und
Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder, in den durch
Artikel III-210 erfassten Bereichen, auf gemeinsamen Antrag der
Unterzeichnerparteien durch Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, die vom
Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Das Europäische Parlament
wird unterrichtet. Enthält die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere
Bestimmungen, die einen der Bereiche
betreffen, für
die nach Artikel III-210 Absatz 3 Einstimmigkeit erforderlich ist, so
beschließt der Rat
einstimmig.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung fördert die Kommission im Hinblick auf
die Erreichung der Ziele des Artikels III-209 die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung ihres Vorgehens in allen
unter diesen Abschnitt fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf
dem Gebiet
a) der Beschäftigung,
b) des Arbeitsrechts und der
Arbeitsbedingungen,
c) der beruflichen Ausbildung und
Fortbildung,
d) der sozialen Sicherheit,
e) der Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten,
f) des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
g) des Koalitionsrechts und der
Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu diesem Zweck
wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch
Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig,
gleichviel ob es sich um innerstaatliche Probleme oder um Probleme handelt, die
internationale Organisationen betreffen, und zwar insbesondere im Wege von
Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den
Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für
eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische
Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet. Vor Abgabe der in diesem Artikel
vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und
Sozialausschuss.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung
des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels
sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen
Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses
dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen
zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach
Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit
das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Die Maßnahmen, die die Anwendung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und
Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes
des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, gewährleisten,
werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Wirtschaftsund
Sozialausschusses
erlassen.
(4) Im Hinblick auf die effektive
Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben
hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur
Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur
Verhinderung beziehungsweise zum Ausgleich von Benachteiligungen in der
beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu
beschließen.
Die
Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Regelungen
über die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Die Kommission
erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in
Artikel III-209 genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union.
Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Der Rat erlässt
mit einfacher Mehrheit einen Europäischen Beschluss zur Einsetzung eines
Ausschusses für Sozialschutz mit beratender Aufgabe, um die Zusammenarbeit im
Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der
Kommission zu fördern. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Der Ausschuss
hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt die soziale Lage und die
Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten
und der Union;
b) er fördert den Austausch von
Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten
und mit der Kommission;
c) unbeschadet des Artikels III-344
arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus im
Bereich seiner Befugnisse Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf
andere Weise tätig.
Bei der
Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den
Sozialpartnern her. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei
Mitglieder des Ausschusses.
Der
Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament enthält ein
besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union. Das
Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere,
die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
(1) Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der
Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Anhebung des
Lebensstandards beizutragen, wird ein Europäischer Sozialfonds errichtet,
dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die
örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern sowie die
Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der
Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu
erleichtern.
(2) Die Kommission verwaltet den Fonds. Sie
wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der
Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht;
den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
(3) Die den Fonds betreffenden
Durchführungsmaßnahmen werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER
ZUSAMMENHALT
Die Union
entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische
Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Die Union setzt sich insbesondere
zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und
den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Unter den
betreffenden Gebieten wird den ländlichen Gebieten, den vom industriellen
Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder
demografischen
Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte
sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Die
Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise,
dass auch die in Artikel III-220 genannten Ziele erreicht werden. Mit der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Aktionen der Union sowie mit
der Errichtung des Binnenmarkts werden diese Ziele berücksichtigt und wird zu
deren Verwirklichung beigetragen. Die Union unterstützt diese Bemühungen auch
durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung,
Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen
Finanzierungsinstrumente führt. Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der
Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts
und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel
hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls
entsprechende Vorschläge beigefügt. Unbeschadet der im Rahmen der anderen
Politikbereiche der Union erlassenen Maßnahmen können spezifische Maßnahmen
außerhalb der Fonds durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt
werden. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Aufgabe des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der
Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an
der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich
der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte
in der Union beizutragen.
(1) Unbeschadet des Artikels III-224 werden
die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds,
einschließlich ihrer etwaigen Neuordnung, und die für die Fonds geltenden
allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen, die zur Gewährleistung einer
wirksamen
Arbeitsweise und
zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen
vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind, durch Europäisches
Gesetz festgelegt. Ein durch Europäisches Gesetz eingerichteter Kohäsionsfonds
trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem
Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei. In allen Fällen wird das
Europäische Gesetz nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Die ersten Bestimmungen über die
Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, die im Anschluss an die zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden
Bestimmungen erlassen werden, werden durch Europäisches Gesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Die den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden
Durchführungsmaßnahmen werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Für den Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung,
und den Europäischen Sozialfonds gelten Artikel III-231 und Artikel III-219
Absatz 3.
Die Union legt
eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch. Unter
landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der
Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die
Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die
Verwendung des Wortes „landwirtschaftlich“ sind in dem Sinne zu verstehen, dass
damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch
die Fischerei gemeint ist.
(1) Der Binnenmarkt umfasst auch die
Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2) Die Vorschriften für die Verwirklichung
und das Funktionieren des Binnenmarkts finden auf die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln III-227 bis III-232 nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Für die in Anhang I aufgeführten
Erzeugnisse gelten die Artikel III-227 bis III-232.
(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung
des Binnenmarkts für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss eine gemeinsame
Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist
es,
a) die Produktivität der Landwirtschaft
durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der
landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der
Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen
Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der
Landwirtschaft tätigen Personen, einen angemessenen Lebensstandard zu
gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu
angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen
Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden wird Folgendes
berücksichtigt:
a) die besondere Eigenart der
landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der
Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der
verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten
Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in
den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen
Wirtschaftsbereich darstellt.
(1) Um die Ziele des Artikels III-227 zu
erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese
besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen
einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.
(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame
Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels III-227 erforderlichen
Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die
Erzeugung und die Vermarktung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen und gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein-
oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation muss sich auf die Verfolgung der
Ziele des Artikels III-227 beschränken und jede Diskriminierung zwischen
Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union ausschließen. Eine etwaige
gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen
Berechnungsmethoden beruhen.
(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen
Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere
Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.
Um die Ziele des
Artikels III-227 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der
Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der
Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder
Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des
Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
(1) Der Abschnitt über die Wettbewerbsregeln findet auf
die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur
insoweit Anwendung, als Europäische Gesetze oder Rahmengesetze
dies nach Artikel III-231 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Ziele des
Artikels III-227
bestimmen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission eine Europäische Verordnung oder einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit denen die Gewährung von Beihilfen genehmigt wird
a) zum Schutz von Betrieben, die durch
strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
(1) Die Kommission legt zur Gestaltung und
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, die unter anderem die
Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel III-228
Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung
der in diesem Abschnitt bezeichneten Maßnahmen vorsehen. Diese Vorschläge
tragen dem inneren Zusammenhang der in diesem Abschnitt aufgeführten
landwirtschaftlichen Fragen Rechnung.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel
III-228 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen festgelegt, die für die Verwirklichung
der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind. Es wird
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung der
Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen
sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(4) Die einzelstaatlichen Marktordnungen
können nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel III-228 Absatz 1
vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,
a) wenn diese den Mitgliedstaaten, die sich
gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die
in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die
Beschäftigung und den Lebensstandard der betreffenden Erzeuger bietet;
hierbei sind die
im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu
berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den
Handelsverkehr innerhalb der Union Bedingungen sicherstellt, die denen eines
Binnenmarkts entsprechen.
(5) Wird eine gemeinsame Organisation für
bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die
entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die
betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Union eingeführt werden, wenn
sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr in
Drittländer bestimmt sind.
Besteht in einem
Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung
gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen
Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die
Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem
Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine
Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe
bei der Ausfuhr erhebt. Die Kommission erlässt Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse, durch die diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des
Gleichgewichts erforderlichen Höhe festgesetzt werden. Sie kann auch
andere Maßnahmen
genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur
Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
a) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie
Verbesserung ihrer Qualität;
b) Schutz der menschlichen Gesundheit;
c) umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen;
d) Förderung von Maßnahmen auf
internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen
der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der
Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit
Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im
Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes
entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit
der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu erlassen, die einem Kontrollverfahren
der Union unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik
berücksichtigt die Union
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und
technischen Daten;
b) die Umweltbedingungen in den einzelnen
Regionen der Union;
c) die Vorteile und die Belastung aufgrund
des Tätigwerdens beziehungsweise eines Nichttätigwerdens;
d) die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer
Regionen.
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten
arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Übereinkünften zwischen dieser
und den
betreffenden
dritten Parteien sein. Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu
verhandeln und
internationale Übereinkünfte zu schließen.
(1) Die Maßnahmen zur Erreichung der in
Artikel III-233 genannten Ziele werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet
des Artikels III-172 erlässt der Rat einstimmig Europäische Gesetze oder
Rahmengesetze, durch die Folgendes festgelegt wird:
a) Bestimmungen überwiegend steuerlicher
Art;
b) Maßnahmen, die
i) die Raumordnung berühren;
ii) die mengenmäßige Bewirtschaftung der
Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar
oder unmittelbar betreffen;
iii) die Bodennutzung mit Ausnahme der
Abfallbewirtschaftung berühren;
c) Maßnahmen, welche die Wahl eines
Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine
Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, in
dem festgelegt
wird, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren gilt. In allen Fällen beschließt der Rat nach Anhörung
des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses.
(3) Allgemeine Aktionsprogramme, in denen
die vorrangigen Ziele festgelegt werden, werden durch Europäisches Gesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Die zur Durchführung dieser
Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1
beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der
Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der
Umweltpolitik Sorge.
(5) Ist eine Maßnahme nach Absatz 1 mit
unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden,
so wird darin unbeschadet des Verursacherprinzips in geeigneter Form Folgendes
vorgesehen:
a) vorübergehende Ausnahmeregelungen
und/oder
b) eine finanzielle Unterstützung aus dem
Kohäsionsfonds.
(6) Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses
Artikels getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran,
verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden
Maßnahmen müssen mit der Verfassung vereinbar sein. Sie werden der Kommission
notifiziert.
VERBRAUCHERSCHUTZ
(1) Zur Förderung der Interessen der
Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet
die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes
auf
Information,
Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Die Union leistet einen Beitrag zur
Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung
oder des Funktionierens des Binnenmarkts nach Artikel III-172 erlassen werden;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung
und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b
werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(4) Die nach Absatz 3 erlassenen Rechtsakte
hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzbestimmungen
beizubehalten oder zu erlassen. Diese Bestimmungen müssen mit der Verfassung
vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
VERKEHR
(1) Auf dem in diesem Abschnitt geregelten
Sachgebiet werden die Ziele der Verfassung im Rahmen einer gemeinsamen
Verkehrspolitik verfolgt.
(2) Absatz 1 wird unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Verkehrs durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
umgesetzt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Durch das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz wird Folgendes festgelegt:
a) gemeinsame Regeln für den
internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten;
b) Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie
nicht ansässig sind;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit;
d) alle sonstigen zweckdienlichen
Maßnahmen.
(3) Beim Erlass eines Europäischen Gesetzes
oder Rahmengesetzes nach Absatz 2 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen
seine Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten
Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen
könnte.
Bis zum Erlass
des in Artikel III-236 Absatz 2 genannten Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958
oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf
diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten
im Vergleich zu
den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn,
dass der Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlässt, der eine
Ausnahmeregelung vorsieht.
Mit der
Verfassung vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung
des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen
Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Jede Maßnahme
auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der
Verfassung erlassen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer
Rechnung zu tragen.
(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die
Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in
denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts-
oder Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedliche Frachten und
Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass
sonstige Europäische Gesetze oder Rahmengesetze nach Artikel III-236 Absatz 2
erlassen werden können.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Umsetzung des Absatzes
1. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses. Er kann insbesondere die erforderlichen Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, um es den Organen zu ermöglichen, für
die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die
Vorteile dieser Bestimmung voll zugute kommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle nach Absatz 1 und
erlässt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse im Rahmen der in Absatz 3 genannten
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse.
(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die
von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen
verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder
mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die
Kommission mit einem Europäischen Beschluss die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Die Kommission prüft von sich aus oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und
Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere sowohl die
Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der
unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer
betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und
Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten. Die
Kommission erlässt die erforderlichen Europäischen Beschlüsse nach Anhörung
jedes in Betracht kommenden Mitgliedstaats.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt
nicht für die Wettbewerbstarife.
Die Abgaben oder
Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in
Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich
verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die
Mitgliedstaaten bemühen sich, diese Kosten zu verringern. Die Kommission kann
zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Die Bestimmungen
dieses Abschnitts stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile
auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands
betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. Der Rat
kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für
Europa auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, mit
dem dieser Artikel aufgehoben wird.
Bei der
Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus
Sachverständigen, die von den
Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den
Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.
(1) Dieser Abschnitt gilt für die
Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz können geeignete Maßnahmen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt
festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der
Ziele der Artikel III-130 und III-220 zu leisten und den Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen,
die sich aus der Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die
Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der
Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines
Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des
Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des
Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung,
insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen
Gebieten der Union zu verbinden.
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels
III-246 geht die Union wie folgt vor:
a) Sie stellt eine Reihe von Leitlinien
auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der
transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in
diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
b) sie führt jede Aktion durch, die sich
gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu
gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen
Normen;
c) sie kann von den Mitgliedstaaten
unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien
nach Buchstabe a ausgewiesen sind, insbesondere in Form von
Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen;
die Union
kann auch über
den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den
Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Union berücksichtigt bei ihren
Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen
nach Absatz 1 werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Zustimmung
des betroffenen Mitgliedstaats.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren
untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatliche Politik in
den Bereichen, in denen sie sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des
Artikels III-246 auswirken kann. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit
mit den
Mitgliedstaaten
alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(4) Die Union kann zur Förderung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der
Interoperabilität der Netze mit Drittländern zusammenarbeiten.
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND
RAUMFAHRT
(1) Das Handeln der Union zielt darauf ab,
die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union dadurch zu
stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem
Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und
Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle
Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der
Verfassung für erforderlich gehalten werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1
unterstützt sie in der gesamten Union die Unternehmen — einschließlich der
kleinen und mittleren Unternehmen —, die Forschungszentren und die Hochschulen
bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen
Entwicklung von
hoher Qualität. Sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit vor allem
die Forscher ungehindert über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die
Unternehmen die Möglichkeiten des Binnenmarkts nutzen können, und zwar
insbesondere durch Öffnen des
einzelstaatlichen
öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der
dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen
Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Union auf dem Gebiet
der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben,
werden nach Maßgabe dieses Abschnitts beschlossen und durchgeführt.
Zur Erreichung
der Ziele nach Artikel III-248 trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die
in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung,
technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit
mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit der Union
mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der
Ergebnisse der Tätigkeiten der Union auf dem Gebiet der Forschung,
technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der
Mobilität der Forscher aus der Union.
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten
koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der
technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politik und
der Politik der Union sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der
Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere Initiativen, die
darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch
bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament
wird in vollem Umfang unterrichtet.
(1) Durch Europäisches Gesetz wird ein
mehrjähriges Rahmenprogramm festgelegt, in dem alle von der Union finanzierten
Aktionen zusammengefasst werden. Es wird nach Anhörung des Wirtschaftsund
Sozialausschusses erlassen. In dem Rahmenprogramm werden
a) die wissenschaftlichen und
technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel III-24 erreicht
werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
b) die Grundzüge dieser Maßnahmen
angegeben;
c) der Gesamthöchstbetrag und die
Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union am Rahmenprogramm sowie die
jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Das mehrjährige Rahmenprogramm wird je
nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.
(3) Durch Europäisches Gesetz des Rates werden
die spezifischen Programme festgelegt, durch die das mehrjährige Rahmenprogramm
innerhalb einer jeden Aktion durchgeführt wird. In jedem spezifischen Programm
werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für
notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen
Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und
für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten. Dieses
Gesetz wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(4) Durch Europäisches Gesetz werden
ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen die
Maßnahmen festgelegt, die für die Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung
notwendig sind. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses
erlassen.
(1) Zur Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms wird durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Folgendes
festgelegt:
a) die Regeln für die Beteiligung der
Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
b) die Regeln für die Verbreitung der
Forschungsergebnisse. Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms können durch Europäisches Gesetz Zusatzprogramme festgelegt
werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie
vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren. In dem
Europäischen Gesetz werden die Regeln für die Zusatzprogramme, insbesondere
hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer
Mitgliedstaaten, festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.
(3) Durch Europäisches Gesetz kann im
Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung
an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorgesehen werden. Das
Europäische Gesetz wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen.
(4) Die Union kann bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung,
technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit Drittländern oder
internationalen Organisationen vorsehen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit
können Gegenstand von Übereinkünften zwischen der Union und den betreffenden
dritten Parteien sein.
Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse erlassen,
durch die gemeinsame Unternehmen gegründet oder andere Strukturen geschaffen werden,
die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung,
technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und
technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der
Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik
aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und
technologische
Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des
Weltraums koordinieren.
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele
nach Absatz 1 können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz die
notwendigen Maßnahmen festgelegt werden; dies kann in Form eines europäischen
Raumfahrtprogramms geschehen.
(3) Die Union stellt die zweckdienlichen
Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.
Zu Beginn jedes
Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Verbreitung der
Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das
Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
ENERGIE
(1) Die Energiepolitik der Union hat im
Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Erhaltung und der Verbesserung der
Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des
Energiemarkts,
b) Gewährleistung der
Energieversorgungssicherheit in der Union und
c) Förderung der Energieeffizienz und von
Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen.
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer
Bestimmungen der Verfassung werden die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
Ziele des Absatzes 1 zu verwirklichen, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz berührt unbeschadet des Artikels III-234 Absatz 2 Buchstabe c
nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner
Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die
allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die darin
genannten Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind. Der Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Die Union bildet einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die
verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet
werden.
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den
Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik
in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die
sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber
Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Kapitels werden
Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
(3) Die Union wirkt darauf hin, durch
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden
und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie
durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und
erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen ein
hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(4) Die Union erleichtert den Zugang zum
Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.
Der Europäische
Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative
Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
Die nationalen
Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen
der Abschnitte 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des
Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
Unbeschadet der
Artikel III-360 bis III-362 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, mit denen Einzelheiten
festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der
Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der
unter dieses Kapitel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der
Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament
und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser
Bewertung unterrichtet.
Im Rat wird ein
ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union
die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und
verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels III-344 die Koordinierung
der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der
betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den
Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die
nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem
Laufenden gehalten.
Dieses Kapitel
berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit.
Der Rat erlässt
Europäische Verordnungen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Kapitels
sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu
gewährleisten. Dabei
beschließt er
auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels III-264 und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die in den
Abschnitten 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel III-263 genannten
Europäischen Verordnungen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den
Bereichen der genannten Abschnitte gewährleistet wird, werden wie folgt
erlassen:
a) auf Vorschlag der Kommission oder
b) auf Initiative eines Viertels der
Mitgliedstaaten.
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND
EINWANDERUNG
(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit
der
a) sichergestellt werden soll, dass
Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der
Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
b) die Personenkontrolle und die wirksame
Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes
Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt, die folgende
Bereiche betreffen:
a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa
und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;
b) die Kontrollen, denen Personen beim
Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;
c) die Voraussetzungen, unter denen sich
Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei
bewegen können;
d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise
Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen
erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von
Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der
Binnengrenzen.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem
Völkerrecht.
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame
Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der
jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein
angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der
Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem
Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im
Einklang stehen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen in Bezug auf eine
gemeinsame europäische Asylregelung festgelegt, die Folgendes umfasst:
a) einen in der ganzen Union gültigen
einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus
für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber
internationalen Schutz benötigen;
c) eine gemeinsame Regelung für den
vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung
und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären
Schutzstatus;
e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären
Schutz zuständig ist;
f) Normen über die Aufnahmebedingungen von
Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit
Drittländern zur Steuerung der Zuströme von Personen, die Asyl oder subsidiären
beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
(3) Befinden sich ein oder mehrere
Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen
in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, die vorläufige Maßnahmen zugunsten der
betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame
Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der
Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die
sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und
verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel
gewährleisten soll.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz die Maßnahmen in folgenden
Bereichen festgelegt:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen
langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung,
durch die Mitgliedstaaten;
b) Festlegung der Rechte von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,
einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen
Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;
c) illegale Einwanderung und illegaler
Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die
sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
d) Bekämpfung des Menschenhandels,
insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern.
(3) Die Union kann mit Drittländern
Übereinkünfte über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr
Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit
oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.
(4) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festgelegt werden, mit denen
die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in
ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und
unterstützt werden.
(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht
der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus
Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer
oder Selbstständige Arbeit zu suchen.
Für die unter
diesen Abschnitt fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der
Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten
unter den Mitgliedstaaten, und zwar auch in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund
dieses Abschnitts erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies
erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses
Grundsatzes.
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
(1) Die Union entwickelt eine justizielle
Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden,
insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
erforderlich ist, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
festgelegt, die Folgendes sicherstellen sollen:
a) die gegenseitige Anerkennung und die
Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den
Mitgliedstaaten;
b) die grenzüberschreitende Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
c) die Vereinbarkeit der in den
Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von
Kompetenzkonflikten;
d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von
Beweismitteln;
e) einen effektiven Zugang zum Recht;
f) die Beseitigung von Hindernissen für die
reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung
der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen
Verfahrensvorschriften;
g) die Entwicklung von alternativen
Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;
h) die Förderung der Weiterbildung von
Richtern und Justizbediensteten.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen
zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts
mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von
Rechtsakten sein können, welche nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen
werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
(1) Die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und Artikel III-271
genannten
Bereichen. Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden Maßnahmen festgelegt, um
a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit
denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen
in der gesamten Union sichergestellt wird;
b) Kompetenzkonflikte zwischen den
Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;
c) die Weiterbildung von Richtern und
Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern;
d) die Zusammenarbeit zwischen den
Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der
Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu
erleichtern.
(2) Soweit dies zur Erleichterung der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit
grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können durch Europäisches
Rahmengesetz
Mindestvorschriften
festgelegt werden. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede
zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten
berücksichtigt. Die Vorschriften betreffen Folgendes:
a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf
gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Rechte des Einzelnen im
Strafverfahren;
c) die Rechte der Opfer von Straftaten;
d) sonstige spezifische Aspekte des
Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch einen Europäischen Beschluss bestimmt
worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments erlassen. Der Erlass von Mindestvorschriften nach
diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau
für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der
Auffassung, dass ein Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach Absatz 2
grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann das
Mitglied beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird
das Verfahren nach Artikel III-396 ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der
Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt
vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396 beendet
wird, oder
b) er ersucht die Kommission
beziehungsweise die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat,
um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der ursprünglich
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des
Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt oder wurde das Europäische Rahmengesetz
nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach Absatz 3
Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten,
auf der
Grundlage des
Entwurfs des betreffenden Rahmengesetzes eine Verstärkte Zusammenarbeit zu
begründen, so teilen sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2 und Artikel III-419 Absatz 1 als
erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden
Anwendung.
(1) Durch Europäisches Rahmengesetz können
Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen
besonders schwerer Kriminalität festgelegt werden, die aufgrund der Art oder
der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit,
sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu bekämpfen, eine
grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind:
Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern,
illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption,
Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte
Kriminalität. Je nach den Entwicklungen der Kriminalität kann der Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt
werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Erweist sich die Angleichung der
strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für
die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem
Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Europäisches
Rahmengesetz Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen
auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Es wird unbeschadet des Artikels
III-264 nach dem gleichen Verfahren wie die betreffenden
Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der
Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach den Absätzen 1 oder 2
grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann das
Mitglied beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird
das Verfahren nach Artikel III-396, sofern es anwendbar ist, ausgesetzt. Nach
einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier
Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396, sofern es
anwendbar ist, beendet wird, oder
b) er ersucht die Kommission
beziehungsweise die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat,
um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der ursprünglich
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des
Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt, oder wurde das Europäische
Rahmengesetz nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach
Absatz 3 Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein Drittel der
Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Entwurfs des betreffenden Rahmengesetzes
eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, so teilen sie dies dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2 und
Artikel III-419 Absatz 1 als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte
Zusammenarbeit
finden
Anwendung.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festgelegt
werden, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention
zu fördern und zu unterstützen.
(1) Eurojust hat den Auftrag, die
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu
unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von
schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betroffen sind oder eine
Verfolgung auf
gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von
den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und
gelieferten Informationen. In diesem Zusammenhang werden der Aufbau, die
Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:
a) Einleitung von strafrechtlichen
Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen
Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt
werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union;
b) Koordinierung der unter Buchstabe a
genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;
c) Verstärkung der justiziellen
Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten
und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz. Durch
Europäisches Gesetz werden ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des
Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der
Tätigkeit von Eurojust festgelegt.
(2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen
nach Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen unbeschadet des Artikels
III-274 durch die zuständigen einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.
(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann durch Europäisches Gesetz
des Rates ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft eingesetzt
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
(2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist,
gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für strafrechtliche
Untersuchung und Verfolgung sowie Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die
als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union begangen haben, die in dem Europäischen Gesetz nach Absatz 1
festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft
nimmt bei diesen
Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft wahr.
(3) Das in Absatz 1 genannte Europäische
Gesetz legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten
für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden
Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln
und für die
gerichtliche
Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.
(4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig
mit der Annahme des Europäischen Gesetzes oder im Anschluss daran einen
Europäischen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer
Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die
Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und
zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2
hinsichtlich
Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat
betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der
Kommission.
(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche
Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die
Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter
Strafverfolgungsbehörden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt werden, die
Folgendes betreffen:
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten,
Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;
b) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung
von Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die
Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;
c) gemeinsame Ermittlungstechniken zur
Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(3) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates können Maßnahmen festgelegt werden, die die operative
Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der
Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit
der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und
Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren
Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames
Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik
der Union ist,
zu unterstützen und zu verstärken.
(2) Der Aufbau, die Arbeitsweise, der
Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol werden durch Europäisches Gesetz
festgelegt. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten,
Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den
Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen
außerhalb der Union übermittelt werden;
b) Koordinierung, Organisation und
Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer
Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung
mit Eurojust. Durch Europäisches Gesetz werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt.
(3) Europol darf operative Maßnahmen nur in
Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der
Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatlichen
Behörden vorbehalten.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates wird festgelegt, unter welchen
Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln III-270 und
III-275 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden
tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
BEREICHE, IN DENEN DIE UNION BESCHLIESSEN KANN,
EINE UNTERSTÜTZUNGS-, KOORDINIERUNGS-,
ODER ERGÄNZUNGSMASSNAHME DURCHZUFÜHREN
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
(1) Bei der Festlegung und Durchführung der
Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Tätigkeit der Union ergänzt die
Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der
Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von
Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet.
Sie umfasst
a) die Bekämpfung weit verbreiteter
schwerer Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der
Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die
Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert;
b) die Beobachtung, frühzeitige Meldung und
Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. Die Union
ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung
drogenkonsumbedingter
Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und
Vorbeugungsmaßnahmen.
(2) Die Union fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und
unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit. Sie fördert insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, die
Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission
ihre Politik und ihre Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die
Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen
ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen,
die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch
bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament
wird in vollem Umfang unterrichtet.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die öffentliche
Gesundheit zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Abweichend von Artikel I-12 Absatz 5 und
Artikel I-17 Buchstabe a und nach Artikel I-14 Absatz 2 Buchstabe k wird durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
beigetragen, indem folgende Maßnahmen festgelegt werden, um den
gemeinsamen
Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen
Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die
Mitgliedstaaten nicht, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder
einzuführen;
b) Maßnahmen in den Bereichen
Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit
der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Maßnahmen zur Festlegung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte;
d) Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen
Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender
Gesundheitsgefahren.
Das Europäische
Gesetz oder Rahmengesetz wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(5) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch Fördermaßnahmen, die den Schutz und
die Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie insbesondere die Bekämpfung
weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten zum Ziel haben,
sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor
Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, festgelegt werden. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels kann der
Rat ferner auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen abgeben.
(7) Bei der Tätigkeit der Union wird die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik
sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt.
Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung des
Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der
dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen
nach Absatz 4
Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die
medizinische Verwendung von Organen und Blut unberührt.
INDUSTRIE
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie der Union gewährleistet sind. Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit
entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter
Märkte auf
Folgendes ab:
a) Beschleunigung der Anpassung der
Industrie an die strukturellen Veränderungen;
b) Förderung eines günstigen Umfelds für
die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen, insbesondere der kleinen
und mittleren Unternehmen, in der gesamten Union;
c) Förderung eines günstigen Umfelds für
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
d) Förderung einer besseren Nutzung des
industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und
technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren
einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit
erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen,
die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf
abzielen, Leitlinien und
Indikatoren
festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die
erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung
auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
(3) Die Union trägt durch die Politik und
die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung durchführt,
zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Spezifische Maßnahmen zur
Unterstützung der in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der
Ziele des Absatzes 1 durchgeführten Maßnahmen können unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden. Es wird nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Dieser Abschnitt
bietet keine Grundlage dafür, dass die Union irgendeine Maßnahme einführt, die
zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften oder
Vorschriften enthält, die die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer betreffen.
KULTUR
(1) Die Union leistet einen Beitrag zur
Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und
regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen
kulturellen Erbes.
(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt
erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung der Kenntnis und
Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
b) Erhaltung und Schutz des kulturellen
Erbes von europäischer Bedeutung,
c) nichtkommerzieller Kulturaustausch,
d) künstlerisches und literarisches
Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich
zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit
aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung den kulturellen Aspekten Rechnung,
insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels
a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der
Kommission Empfehlungen ab.
(1) Die Union ergänzt die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor. Die Union
verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
a) die Schaffung eines günstigen Umfelds
für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
b) die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu
unterstützen.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung
der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in
diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
ALLGEMEINE BILDUNG, JUGEND, SPORT UND BERUFLICHE
BILDUNG
(1) Die Union trägt zur Entwicklung einer
qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Sie achtet dabei strikt die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des
Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen. Die Union trägt
unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, seiner auf
freiwilligem Engagement basierenden Strukturen und seiner sozialen und pädagogischen
Funktion zur Förderung der europäischen Aspekte des Sports bei.
Die Tätigkeit
der Union hat folgende Ziele:
a) Entwicklung der europäischen Dimension
im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der
Mitgliedstaaten;
b) Förderung der Mobilität von Lernenden
und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der
Diplome und Studienzeiten;
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den Bildungseinrichtungen;
d) Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über gemeinsame Probleme der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
e) Förderung des Ausbaus des
Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte
Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;
f) Förderung der Entwicklung der Fernlehre;
g) Entwicklung der europäischen Dimension
des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen
und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen
Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen
Unversehrtheit
der Sportler, insbesondere junger Sportler.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Bildungsbereich und
den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem
Europarat.
(3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels
a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab.
(1) Die Union verfolgt eine Politik der
beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt
und ergänzt.
Die Tätigkeit
der Union hat folgende Ziele:
a) Erleichterung der Anpassung an die
industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und
Umschulung;
b) Verbesserung der beruflichen
Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen
Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
c) Erleichterung des Zugangs zur
beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in
beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
d) Förderung der Zusammenarbeit in Fragen
der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
e) Ausbau des Informations- und
Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme der Berufsbildungssysteme der
Mitgliedstaaten.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die berufliche Bildung
zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels
a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen ab.
(1) Die Union fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von
Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum
Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.
Die Tätigkeit
der Union hat folgende Ziele:
a) Unterstützung und Ergänzung der
Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene
im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den
Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von
Naturkatastrophen
oder von vom Menschen verursachten Katastrophen in der Union;
b) Förderung einer schnellen und
effizienten Zusammenarbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen
Katastrophenschutzstellen;
c) Verbesserung der Kohärenz der
Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden die Maßnahmen, die für die Erreichung der in Absatz 1
genannten Ziele erforderlich sind, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
(1) Die für das ordnungsgemäße Funktionieren
der Union entscheidende effektive Durchführung des Unionsrechts durch die
Mitgliedstaaten ist als Frage von gemeinsamem Interesse anzusehen.
(2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in
ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur
Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die
Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die
Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Die
Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Durch
Europäisches Gesetz werden die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
(3) Dieser Artikel berührt weder die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die
Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt auch nicht die übrigen
Bestimmungen der Verfassung, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den
Mitgliedstaaten
sowie zwischen diesen und der Union vorgesehen ist.
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND
HOHEITSGEBIETE
(1) Die außereuropäischen Länder und
Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem
Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, sind mit der Union
assoziiert. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als „Länder und
Hoheitsgebiete“ bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt. Vorbehaltlich der
besonderen Bestimmungen des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland ist
dieser Titel auf Grönland anwendbar.
(2) Ziel der Assoziierung ist die Förderung
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und
die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der Union. Die
Assoziierung soll in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder
und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen
erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen
Entwicklung entgegenzuführen.
Mit der
Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
a) Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren
Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie
aufgrund der Verfassung untereinander anwenden.
b) Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf
seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und
Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit
dem es besondere Beziehungen unterhält.
c) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an
den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und
Hoheitsgebiete erfordert.
d) Bei Ausschreibungen und Lieferungen für
Investitionen, die von der Union finanziert werden, steht die Beteiligung zu
gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche
die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete
besitzen.
e) Soweit aufgrund des Artikels III-291
keine Rechtsakte erlassen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den
Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen
und Gesellschaften die Bestimmungen des Titels III Kapitel I Abschnitt 2
Unterabschnitt 2
über die Niederlassungsfreiheit und die Verfahrensregeln jenes Unterabschnitts,
und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung.
(1) Für Einfuhren von Waren aus den Ländern
und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten gilt das in der Verfassung
vorgesehene Verbot von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind
Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern
und Hoheitsgebieten nach Artikel III-151 Absatz 4 verboten.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können
jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und
Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres
Haushalts dienen. Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein
als diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit
dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und
Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits
einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.
(5) Die Festlegung oder Änderung der
Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden,
darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren
Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten
führen.
Ist die Höhe der
Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus
einem Drittland gelten, bei Anwendung des Artikels III-288 Absatz 1 geeignet,
Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann
dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten vorzuschlagen, dass
die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Vorbehaltlich
der Bestimmungen über die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gelten für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Ländern und
Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitnehmer aus den
Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten die nach Artikel III-291
erlassenen Rechtsakte.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission einstimmig aufgrund der im Rahmen der Assoziierung
der Länder und Hoheitsgebiete mit der Union erzielten Ergebnisse die
Europäischen Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse über die
Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und
Hoheitsgebiete mit der Union. Diese Gesetze und Rahmengesetze
werden nach
Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen.
AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION
ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln
auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene
Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch
weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit,
die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
die Achtung der Menschenwürde,
der Grundsatz
der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Die Union
strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten
internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten
Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie
setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale
Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik
sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an
Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen,
ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die
Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;
c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze
der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von
Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die
Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die
internationale Sicherheit zu stärken;
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf
Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit
dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;
e) die Integration aller Länder in die
Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau
internationaler Handelshemmnisse;
f) zur Entwicklung von internationalen
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der
nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen,
um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
g) den Völkern, Ländern und Regionen, die
von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen
sind, zu helfen; und
h) eine Weltordnung zu fördern, die auf
einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen
Weltordnungspolitik beruht.
(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und
Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel
fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele. Die Union achtet auf
die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie
zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission,
die vom Außenminister der Union unterstützt werden, stellen diese Kohärenz
sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(1) Auf der Grundlage der in Artikel III-292
aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strategischen
Interessen und Ziele der Union fest. Die Europäischen Beschlüsse des
Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union
erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf
andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die Beziehungen
der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes
Thema zum Gegenstand haben. Sie enthalten
Bestimmungen zu
ihrer Geltungsdauer und zu den von der Union und den Mitgliedstaaten
bereitzustellenden Mittel. Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf
Empfehlung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen Bereich
vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Europäischen Beschlüsse des Europäischen
Rates werden nach Maßgabe der in der Verfassung vorgesehenen Verfahren
durchgeführt.
(2) Der Außenminister der Union und die
Kommission können dem Rat gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der
Außenminister für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
die Kommission für die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns zuständig ist.
GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
(1) Die Union bestimmt und verwirklicht im
Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und
Sicherheitspolitik erstreckt.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aktiv und vorbehaltlos im Geiste der
Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. Die Mitgliedstaaten arbeiten
zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und
weiterzuentwickeln.
Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft
oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen
schaden könnte. Der Rat und der Außenminister der Union tragen für die
Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
(3) Die Union verfolgt ihre Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) Europäische Beschlüsse erlässt zur
Festlegung
i) der von der Union durchzuführenden
Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden
Standpunkte,
III) der Einzelheiten der Durchführung der
unter den Ziffern i und ii genannten Europäischen Beschlüsse,
c) und die systematische Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
(1) Der Europäische Rat bestimmt die
allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar
auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Wenn eine internationale
Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine
außerordentliche
Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik
der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.
(2) Der Rat erlässt die für die Festlegung
und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen
Europäischen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten
allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.
(1) Der Außenminister der Union, der im Rat
„Auswärtige Angelegenheiten“ den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge
zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt
sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat erlassenen Europäischen
Beschlüsse durchgeführt werden.
(2) Der Außenminister vertritt die Union in
den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen
der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der
Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
(3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt
sich der Außenminister der Union auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst.
Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten
zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des
Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal
der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die Arbeitsweise
des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen Europäischen Beschluss
des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Außenministers der
Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der
Kommission.
(1) Verlangt eine internationale Situation
ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen
Europäischen Beschlüsse. In diesen Beschlüssen werden die Ziele, der Umfang,
die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die
Durchführungsbedingungen und erforderlichenfalls die Dauer der Aktion
festgelegt. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf
eine Frage ein, die Gegenstand eines solchen Europäischen Beschlusses ist, so
überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieses Beschlusses und erlässt die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(2) Die Europäischen Beschlüsse nach Absatz
1 sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen
bindend.
(3) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder
Maßnahme, die im Rahmen eines Europäischen Beschlusses nach Absatz 1 geplant
ist, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass
erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die
Pflicht
zur vorherigen
Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße Umsetzung dieses
Beschlusses auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(4) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund
der Entwicklung der Lage, und falls die in Absatz 1 vorgesehene Überprüfung des
Europäischen Beschlusses nicht stattfindet, können die Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung der allgemeinen Ziele dieses Beschlusses sofort die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat, der solche Maßnahmen ergreift,
unterrichtet den Rat unverzüglich davon.
(5) Ergeben sich bei der Durchführung eines
Europäischen Beschlusses im Sinne dieses Artikels größere Schwierigkeiten, so
befasst ein Mitgliedstaat den Rat, der darüber berät und nach angemessenen
Lösungen sucht. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Aktion
stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Der Rat erlässt
Europäische Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten
Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der
Union in Einklang steht.
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Außenminister
der Union oder der Außenminister mit Unterstützung der Kommission kann den Rat
mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm
Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche
Entscheidung notwendig ist, beruft der Außenminister der Union von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter
Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
(1) Europäische Beschlüsse nach diesem
Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen. Jedes Mitglied des Rates, das sich
bei einer Abstimmung seiner Stimme enthält, kann hierzu eine förmliche
Erklärung abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Europäischen
Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für die Union bindend
ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende
Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union
zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten
respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei
ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der
Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so
wird der Beschluss nicht erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der
Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
a) auf der Grundlage eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele
der Union nach Artikel III-293 Absatz 1 einen Europäischen Beschluss erlässt,
mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
b) auf einen Vorschlag hin, den ihm der
Außenminister der Union auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates
unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des
Außenministers zurückgeht, einen Europäischen Beschluss erlässt, mit dem eine
Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
c) einen Europäischen Beschluss zur
Durchführung eines Europäischen Beschlusses erlässt, mit dem
eine Aktion oder
ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
d) nach Artikel III-302 einen Europäischen
Beschluss zur Ernennung eines Sonderbeauftragten erlässt. Erklärt ein Mitglied
des Rates, dass es aus wesentlichen, von ihm darzulegenden Gründen der nationalen
Politik die Absicht hat, eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit über
einen Europäischen Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der
Außenminister der Union bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies
nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage
im Hinblick auf einen einstimmigen Europäischen Beschluss an den Europäischen
Rat verwiesen wird.
(3) Nach Artikel I-40 Absatz 7 kann der
Europäische Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem
vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen
mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse
mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(1) Hat der Europäische Rat oder der Rat ein
gemeinsames Vorgehen der Union im Sinne des Artikels I-40 Absatz 5 festgelegt,
so koordinieren der Außenminister der Union und die Minister für auswärtige
Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten im Rat.
(2) Die diplomatischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in Drittländern und bei
internationalen Organisationen arbeiten zusammen und tragen zur Festlegung und
Durchführung des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Vorgehens bei.
Der Rat kann auf
Vorschlag des Außenministers der Union einen Sonderbeauftragten für besondere
politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der
Verantwortung des Ministers aus.
Die Union kann
in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder
mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
(1) Der Außenminister der Union hört und
unterrichtet das Europäische Parlament nach Artikel I-40 Absatz 8 und Artikel
I-41 Absatz 8. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen
Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur
Unterrichtung
des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
(2) Das Europäische Parlament kann Anfragen
oder Empfehlungen an den Rat und den Außenminister der Union richten. Zweimal
jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der
Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr
Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Außenminister der Union
trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge. In den internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle
Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen
Mitgliedstaaten für die Standpunkte der Union ein.
(2) Nach Artikel I-16 Absatz 2 halten die
Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen
Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den
Außenminister der Union über alle Fragen von gemeinsamem Interesse auf dem
Laufenden. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und halten die übrigen Mitgliedstaaten
sowie den Außenminister der Union in vollem Umfang auf dem Laufenden. Die
Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortung aufgrund der Charta
der Vereinten
Nationen für die
Standpunkte und Interessen der Union ein. Wenn die Union einen Standpunkt zu
einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass
der Außenminister der Union gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.
Die
diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die
Delegationen der Union in Drittländern und auf internationalen Konferenzen
sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen,
um die Einhaltung und Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen
Europäischen Beschlüsse, mit denen Standpunkte und Aktionen der Union
festgelegt werden, zu gewährleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit
durch Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen. Sie tragen zur
Verwirklichung des in
Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe c genannten Rechts der europäischen Bürgerinnen und Bürger
auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung der nach
Artikel III-127 erlassenen Maßnahmen bei.
(1) Unbeschadet des Artikels III-344
verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale
Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt
auf Ersuchen des Rates, des Außenministers der Union oder von sich aus durch an
den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politik bei. Ferner
überwacht es die Durchführung der vereinbarten Politik; dies gilt unbeschadet
der Zuständigkeiten des Außenministers der Union.
(2) Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das
Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates
und des Außenministers der Union die politische Kontrolle und strategische
Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels III-309 wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer
Krisenbewältigungsoperation, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen,
geeignete Maßnahmen hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen
Leitung der Operation zu erlassen.
Die Durchführung
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren
und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der Verfassung für
die Ausübung der in den Artikeln I-13 bis I-15 und Artikel I-17 aufgeführten
Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt. Ebenso lässt die
Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der
Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der
Verfassung für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel
vorgesehen sind, unberührt.
GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1
vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und
militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame
Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der
militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und
der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung
einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung
der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des
Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für
Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen
Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und
Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Außenminister der Union sorgt unter
Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und
Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und
militärischen Aspekte dieser Missionen.
(1) Im Rahmen der nach Artikel III-309
erlassenen Europäischen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission
einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für
eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden
Mitgliedstaaten
vereinbaren in Absprache mit dem Außenminister der Union untereinander die
Ausführung der Mission.
(2) Die an der Durchführung der Mission
teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag
eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die
teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung
der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr
Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1
genannten Europäischen Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der
Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(1) Aufgabe der nach Artikel I-41 Absatz 3
errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) ist es,
a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich
der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die
von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen
Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;
b) auf eine Harmonisierung des operativen
Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren
hinzuwirken;
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der
Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen, und für die
Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die
Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;
d) die Forschung auf dem Gebiet der
Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten
sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf
gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;
e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der
Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen.
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch
an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt
mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, in dem die
Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden.
Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten
der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet,
in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen.
Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der
Kommission.
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der
Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels I-41 Absatz 6
beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien
erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem
Außenminister der Union ihre Absicht mit.
(2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach
der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Europäischen Beschluss über die
Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der
daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des
Außenministers
der Union mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem
späteren Zeitpunkt an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen
wünscht, teilt dem Rat und dem Außenminister der Union seine Absicht mit. Der
Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden
Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2
des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt
beziehungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Anhörung des Außenministers der Union. Nur die Mitglieder des
Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, beteiligen sich an
der Abstimmung. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität
ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als
35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die
Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates
ausgesetzt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die
Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des
betroffenen Mitgliedstaats vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung. Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens
die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als
erreicht.
(5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat,
von der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er
seine Entscheidung dem Rat mit, der zur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des
betreffenden Mitgliedstaats beendet ist.
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den
Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen
im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig. Für die
Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen
der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.
FINANZBESTIMMUNGEN
(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen
aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, gehen zulasten des Haushalts
der Union.
(2) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang
mit der Durchführung dieses Kapitels gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der
Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat etwas anderes
beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der
Union gehen, gehen sie nach dem
Bruttosozialprodukt-Schlüssel
zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel
III-300 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur
Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
(3) Der Rat erlässt einen Europäischen
Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die
Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von
Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,
insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach Artikel I-41
Absatz 1 und Artikel III-309 bestimmt sind. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel I-41
Absatz 1 und in Artikel III-309 genannten
Missionen, die nicht
zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beiträgen der
Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.
Der Rat erlässt
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Außenministers der Union die
Europäischen Beschlüsse über
a) die Einzelheiten für die Bildung und die
Finanzierung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe
der
Mittelzuweisungen für den Fonds;
b) die Einzelheiten für die Verwaltung des
Anschubfonds;
c) die Einzelheiten für die
Finanzkontrolle.
Kann die
geplante Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und Artikel III-309 nicht aus dem
Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Außenminister
der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Außenminister der Union
erstattet dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.
Durch die
Schaffung einer Zollunion nach Artikel III-151 trägt die Union im gemeinsamen
Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen
Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den
ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer
Schranken bei.
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach
einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung
von Zollsätzen für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel
mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des
geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die
Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die
handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und
Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.
(2) Durch Europäisches Gesetz werden die
Maßnahmen festgelegt, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen
Handelspolitik bestimmt wird.
(3) Sind mit einem oder mehreren
Drittländern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln oder zu
schließen, so findet Artikel III-325 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen
dieses Artikels Anwendung. Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser
ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist
Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten
Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union
vereinbar sind. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem
zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der
Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem
Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht
über den Stand
der Verhandlungen.
(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz
3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Über die
Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr
oder über Handelsaspekte des geistigen Eigentums und über ausländische
Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig,
wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme
interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Rat beschließt
ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den
folgenden Bereichen:
a) Handel mit kulturellen und
audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und
sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des
sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die
einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die
Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beinträchtigen
könnten.
(5) Für die Aushandlung und den Abschluss
von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten Titel III Kapitel
III Abschnitt 7 sowie Artikel III-325.
(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel
übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat
keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union
und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der
Rechtvorschriften
der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in der Verfassung
ausgeschlossen wird.
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
(1) Den Rahmen für die Politik der Union auf
dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit bilden die Grundsätze und Ziele des
auswärtigen Handelns der Union. Die Politik der Union und die Politik der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und
verstärken sich gegenseitig. Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist
die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung de Armut. Bei der
Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer
auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit
Rechnung.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen
den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler
Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigten die in diesem Rahmen
gebilligten Zielsetzungen.
(1) Die zur Durchführung der Politik im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt; diese Maßnahmen können
Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder
thematische Programme betreffen.
(2) Die Union kann mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die
zur Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln III-292 und III-316 beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in
internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(3) Die Europäische Investitionsbank trägt
nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der
Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 1 bei.
(1) Damit ihre Maßnahmen einander besser
ergänzen und wirksamer sind, koordinieren die Union und die Mitgliedstaaten
ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre
Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen
Konferenzen, miteinander ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die
Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme
der Union bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen
ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen
internationalen Organisationen zusammen.
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE
ZUSAMMENARBEIT
MIT DRITTLÄNDERN
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere der Artikel III-316 bis III-318, führt die Union mit
Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch
Unterstützung,
insbesondere im
finanziellen Bereich, einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der
Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze
und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1
erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten
arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Union können in Übereinkünften zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien geregelt werden. Unterabsatz 1 berührt nicht die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und
Übereinkünfte zu schließen.
Ist es aufgrund
der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle
Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union
im Bereich der humanitären Hilfe bilden die Grundsätze und Ziele des auswärtigen
Handelns der Union. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die
von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten
Katastrophen
betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen, damit die aus
diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden können.
Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und
verstärken sich gegenseitig.
(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe
werden im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, sowie den Grundsätzen
der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung,
durchgeführt.
(3) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens festgelegt,
innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt
werden.
(4) Die Union kann mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die
zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des Artikels III-292 beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in
internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der
europäischen Jugendlichen zu den Maßnahmen der
humanitären
Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
geschaffen.
Durch Europäisches Gesetz werden die Rechtsstellung und die Einzelheiten der
Arbeitsweise des
Korps festgelegt.
(6) Die Kommission kann alle Initiativen
ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denen der
Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die Programme der Union und der
Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander
besser
ergänzen.
(7) Die Union sorgt dafür, dass ihre
Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internationalen
Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der
Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang stehen.
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
(1) Sieht ein nach Kapitel II erlassener
Europäischer Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige
Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren
Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen Verordnungen
oder Beschlüsse; er beschließt dabei auf gemeinsamen Vorschlag des
Außenministers der Union und der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Er
unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach Kapitel II erlassener
Europäischer Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des
Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen
sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel
müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
(1) Die Union kann mit einem oder mehreren
Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine
Übereinkunft schließen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist oder wenn
der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur
Verwirklichung eines der in der Verfassung festgesetzten Ziele erforderlich
oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber
gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern
könnte.
(2) Die von der Union geschlossenen
Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
Die Union kann
mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen
Organisationen ein Assoziierungsabkommen schließen, um eine Assoziation mit
gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen
Verfahren zu gründen.
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen
des Artikels III-315 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern
oder internationalen Organisationen nach dem nachstehend beschriebenen
Verfahren ausgehandelt und geschlossen.
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die
Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.
(3) Die Kommission oder, wenn sich die
geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Außenminister der Union legt dem Rat
Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Europäischen Beschluss über die
Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem
Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters
des Verhandlungsteams der Union.
(4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer
Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen
sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des
Verhandlungsführers einen Europäischen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung
der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem
Inkrafttreten genehmigt wird.
(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers
einen Europäischen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.
Mit Ausnahme der
Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
betreffen, erlässt der Rat den Europäischen Beschluss über den Abschluss der
Übereinkunft
a) nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments in folgenden Fällen:
i) Assoziierungsabkommen;
ii) Beitritt der Union zur Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte Und tschüß Grundfreiheiten;
iii) Übereinkünfte, die durch Einführung von
Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;
iv) Übereinkünfte mit erheblichen
finanziellen Folgen für die Union;
v) Übereinkünfte in Bereichen, für die
entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des
Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren
gilt. Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine
Frist für die Zustimmung vereinbaren.
b) nach Anhörung des Europäischen
Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine
Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der
Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine
Stellungnahme, so kann der Rat einen
Beschluss
fassen.
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9
kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft
ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn
diese Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten
Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft geschaffenes Gremium
anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen
Bedingungen verbinden.
(8) Der Rat beschließt während des gesamten
Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit. Er beschließt jedoch einstimmig, wenn
die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts
der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie dann, wenn es um
Assoziierungsabkommen und um die Übereinkünfte nach Artikel III-319 mit
beitrittswilligen Staaten geht.
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union einen Europäischen Beschluss über
die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der
Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft
eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame
Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des
institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.
(10) Das Europäische Parlament wird in allen
Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische
Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs
über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit der Verfassung
einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante
Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verfassung geändert wird.
(1) Abweichend von Artikel III-325 kann der
Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung
der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen,
zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden
Konsens zu
gelangen, förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro
gegenüber den Währungen von Drittländern treffen. Der Rat beschließt nach dem
Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf
Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem
Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden
Konsens zu gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des
Wechselkurssystems
festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der
Euro-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren
Währungen von Drittländern kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der
Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung
der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank allgemeine
Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen
aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des
Europäischen Zentralbanksystems, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht
beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Union mit einem oder
mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen
auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel III-325 auf
Empfehlung der
Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank die Einzelheiten für die
Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Einzelheiten
wird gewährleistet, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die
Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet
der Zuständigkeiten und der Übereinkünfte der Union im Bereich der Wirtschafts-
und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen führen und
Übereinkünfte schließen.
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN
ORGANISATIONEN
UND DRITTLÄNDERN UND DELEGATIONEN DER UNION
(1) Die Union führt jede zweckdienliche
Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und denen der
VN-Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
herbei. Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu
anderen internationalen Organisationen.
(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt
dem Außenminister der Union und der Kommission.
(1) Die Delegationen der Union in
Drittländern und bei internationalen Organisationen stellen die Vertretung der
Union sicher.
(2) Die Delegationen der Union sind der
Leitung des Außenministers der Union unterstellt. Sie werden in enger
Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten tätig.
ANWENDUNG DER
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
(1) Ist ein Mitgliedstaat von einem
Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen
seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die
Mitgliedstaaten
sich im Rat ab.
(2) Die Einzelheiten für die Anwendung der
in Artikel I-43 enthaltenen Solidaritätsklausel durch die Union werden durch
einen Europäischen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen
Vorschlags der Kommission und des Außenministers der Union erlässt. Hat dieser
Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so entscheidet der Rat nach
Artikel III-300 Absatz 1. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Rat unbeschadet des Artikels III-344
vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, das sich hierbei auf die im
Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten
Strukturen stützt, sowie vom Ausschuss nach Artikel III-261unterstützt, die ihm
gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
(3) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten
auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig
eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist.
ARBEITSWEISE DER UNION
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
DIE ORGANE
Das Europäische Parlament
(1) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, um eine
allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach
einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den
allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen zu ermöglichen. Auf Initiative
des Europäischen Parlaments beschließt der Rat einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
Dieses Gesetz oder
Rahmengesetz
tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Europäischen
Parlaments werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder des Europäischen Parlaments festgelegt.
Das Europäische Parlament beschließt aus eigener Initiative nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des Rates. Der Rat beschließt einstimmig über
alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder
oder ehemaligen Mitglieder betreffen.
Die Regelungen
für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel I-46 Absatz 4
und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt.
Das Europäische
Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern,
geeignete Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner Auffassung die
Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union zur Anwendung der Verfassung erfordern.
Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen
Parlament die Gründe dafür mit.
Das Europäische
Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses
beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die in der Verfassung anderen
Organen oder Einrichtungen zugewiesen sind, behauptete Verstöße gegen das
Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht,
wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das
Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige
Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten
der Ausübung des Untersuchungsrechts werden durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt aus
eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission.
Nach Artikel
I-10 Absatz 2 Buchstabe d kann jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie
jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz
in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Personen in
Angelegenheiten, die in die
Tätigkeitsbereiche
der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an
das Europäische Parlament richten.
(1) Das Europäische Parlament wählt den
Europäischen Bürgerbeauftragten. Nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d und
Artikel I-49 ist dieser befugt, Beschwerden von jeder Unionsbürgerin und jedem
Unionsbürger oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort
oder
satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs
der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der
Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund
von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen
Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies
gilt nicht, wenn die behaupteten
Sachverhalte
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte
einen Missstand festgestellt, so befasst er die betreffenden Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die über eine Frist von drei Monaten
verfügen, um ihm ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt
anschließend dem Europäischen Parlament und den betreffenden Organen,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer
wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der
Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über
die Ergebnisse
seiner
Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder
Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen
Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die
Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger
Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keinem
Organ, keiner Einrichtung und keiner anderen Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche
oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für
die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt. Das Europäische
Parlament beschließt aus eigener Initiative nach Stellungnahme der Kommission
und nach Zustimmung des Rates.
Das Europäische
Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer
Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das
Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf
Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode
zusammentreten.
(1) Der Europäische Rat und der Rat werden
vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen
Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
(2) Die Kommission kann an allen Sitzungen des
Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört. Sie
antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder
von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
(3) Das Europäische Parlament erörtert in
öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission
vorgelegt wird.
Soweit die
Verfassung nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit wird in seiner
Geschäftsordnung festgelegt.
Das Europäische
Parlament erlässt seine Geschäftsordnung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe
der Verfassung
und seiner Geschäftsordnung
veröffentlicht.
Wird wegen der
Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das
Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung
und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. Wird der Misstrauensantrag
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit
der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder
der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Außenminister der Union legt
sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und
führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach den Artikeln I-26
und I-27 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung
ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der
Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet
hätte.
(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann
sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit
erforderlich ist, nicht entgegen.
(2) Der Präsident des Europäischen
Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.
(3) Der Europäische Rat beschließt mit
einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner
Geschäftsordnung.
(4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat
des Rates unterstützt.
Der Rat wird von
seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner
Mitglieder oder der Kommission einberufen.
(1) Jedes Mitglied des Rates kann sich das
Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die
einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt dieser mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder
vertretenen Mitgliedern steht einer Beschlussfassung des Rates, für die
Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(1) Ein Ausschuss, der sich aus den
Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt
die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat
übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der
Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem
Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär
untersteht. Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Organisation
des Generalsekretariats.
(3) Der Rat beschließt mit einfacher
Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Der Rat kann mit
einfacher Mehrheit die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur
Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und
ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag
vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.
Der Rat erlässt
Europäische Beschlüsse über die rechtliche Stellung der in der Verfassung
vorgesehenen Ausschüsse. Er beschließt mit einfacher Mehrheit nach Anhörung der
Kommission.
Die Mitglieder
der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben
unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen
nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der
Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen
sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile
nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese
Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit
einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage
des Falles nach Artikel III-349 seines Amtes entheben oder ihm seine
Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen
aberkennen.
(1) Abgesehen von den regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission
durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
(2) Für ein zurückgetretenes, seines Amtes
enthobenes oder verstorbenes Mitglied der Kommission wird für die verbleibende
Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und nach den Anforderungen des
Artikels i-26
Absatz 4 ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit ernannt. Der Rat kann
auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein
ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht
ersetzt werden muss,
insbesondere
wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.
(3) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod
des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel I-27 Absatz 1
ein Nachfolger ernannt.
(4) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod
des Außenministers der Union wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel
I-28 Absatz 1 ein Nachfolger ernannt.
(5) Bei Rücktritt aller Mitglieder der
Kommission bleiben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach den Artikeln
I-26 und I-27 für die verbleibende Amtszeit im Amt und führen die laufenden
Geschäfte weiter.
Jedes Mitglied
der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht
mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des
Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Die
Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels I-28 Absatz 4
von ihrem Präsidenten nach Artikel I-27 Absatz 3 gegliedert und zwischen ihren
Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im
Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom
Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
Die Beschlüsse
der Kommission werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Die
Beschlussfähigkeit wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
(1) Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen
zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich,
und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen
Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof
tagt in Kammern, als Große Kammer oder als Plenum nach Maßgabe der Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union.
Der Gerichtshof
wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der
Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, um die Zahl der
Generalanwälte zu erhöhen. Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den
Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Zu Richtern und
Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten
richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von
anerkannt hervorragender Befähigung
sind; sie werden
von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach
Anhörung des in Artikel III-357 vorgesehenen Ausschusses ernannt. Alle drei
Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die
Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Gerichtshof erlässt seine
Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Die Zahl der
Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von
Generalanwälten unterstützt wird. Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung
zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des
in Artikel III-357 vorgesehenen Ausschusses ernannt. Alle drei Jahre wird das
Gericht teilweise neu besetzt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den
Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem
Gerichtshof. Sie bedarf der
Genehmigung des
Rates. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof
betreffenden Bestimmungen der Verfassung auf das Gericht Anwendung.
Es wird ein
Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die
Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln III-355 und III-356 eine
Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines
Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben. Der
Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis
ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der
höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt
hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen
Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur
Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen Europäischen Beschluss
zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative
des Präsidenten des Gerichtshofs.
(1) Das Gericht ist für Entscheidungen im
ersten Rechtszug über die in den Artikeln III-365, III-367, III-370, III-372
und III-374 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die
einem nach Artikel III-359 eingerichteten Fachgericht übertragen werden, und
der Klagen, die nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden,
dass das Gericht für andere Kategorien von Klagen zuständig ist. Gegen die
Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim
Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht ist für Entscheidungen über
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zuständig. Die
Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können unter den
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft
werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die
Einheit oder die
Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht ist auf besonderen, in der
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Sachgebieten für
Vorabentscheidungen nach Artikel III-369 zuständig. Wenn das Gericht der
Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die
die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, kann es die
Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen. Die Entscheidungen
des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung können unter den Bedingungen
und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in
Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr
besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
(1) Durch Europäisches Gesetz können dem
Gericht beigeordnete Fachgerichte eingerichtet werden, die für Entscheidungen
im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die
auf besonderen Sachgebieten erhoben werden. Es wird entweder auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission erlassen.
(2) In dem Europäischen Gesetz über die
Einrichtung eines Fachgerichts werden die Regeln für die Zusammensetzung dieses
Gerichts und die ihm zugewiesenen Befugnisse festgelegt.
(3) Gegen die Entscheidungen der
Fachgerichte kann vor dem Gericht ein auf Rechtsfragen beschränktes
Rechtsmittel oder, wenn das Europäische Gesetz über die Einrichtung des
Fachgerichts dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel
eingelegt werden.
(4) Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind
Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden vom Rat
ernannt, der einstimmig beschließt.
(5) Die Fachgerichte erlassen ihre
Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung
bedarf der Genehmigung des Rates.
(6) Soweit das Europäische Gesetz über die
Einrichtung des Fachgerichts nichts anderes vorsieht, finden die den
Gerichtshof der Europäischen Union betreffenden Bestimmungen der Verfassung und
die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Fachgerichte
Anwendung. Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf jeden Fall für die
Fachgerichte.
Hat ein
Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme
hierzu ab; sie hat diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt
der betreffende Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission
gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen.
Jeder
Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der
Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen
Verletzung der Verpflichtungen aus der Verfassung gegen einen anderen Staat
Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. Die Kommission erlässt
eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten
zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen
Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem
ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann
ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen
Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung
verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem
Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die
Maßnahmen, die sich aus dem in Absatz 1 genannten Urteil ergeben, nach
Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den
Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem
betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die
sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, dass
der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er
die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen. Dieses Verfahren
lässt den Artikel III-361 unberührt.
(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage nach Artikel III-360, weil sie der Auffassung ist,
dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat,
Maßnahmen zur Umsetzung eines Europäischen Rahmengesetzes mitzuteilen, so kann
sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat
zu zahlenden
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach
für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er
gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder
eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags
verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem
Urteil festgelegten Zeitpunkt.
In den Europäischen
Gesetzen oder Verordnungen des Rates kann dem Gerichtshof der Europäischen
Union eine Zuständigkeit übertragen werden, die die Befugnis zu unbeschränkter
Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung der in ihnen vorgesehenen
Sanktionen umfasst.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung kann dem Gerichtshof der Europäischen
Union durch Europäisches Gesetz in dem darin festgelegten Umfang die
Zuständigkeit übertragen werden, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
der Anwendung von aufgrund der Verfassung angenommenen Rechtsakten, mit denen
europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum
geschaffen
werden, zu entscheiden.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
überwacht die Rechtmäßigkeit der Europäischen Gesetze und Rahmengesetze sowie
der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank,
soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der
Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit
Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der
Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung
gegenüber Dritten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der
Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat,
das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verfassung oder einer
bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs
erhebt.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
ist unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen zuständig für
Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der
Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
(4) Jede natürliche oder juristische Person
kann unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen gegen die an sie
gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie
gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und
keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
(5) In den Rechtsakten zur Gründung von
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und
Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen
Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen
werden, die eine
Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des
Falles von der Veröffentlichung der betreffenden Handlung, ihrer Bekanntgabe an
den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger
von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Ist die Klage
begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene
Handlung für nichtig. Erklärt er eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er,
falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als
fortgeltend zu betrachten sind.
Unterlässt es
das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder
die Europäische Zentralbank, unter Verletzung der Verfassung, tätig zu werden,
so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Verfassungsverletzung
erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden. Diese Klage ist nur
zulässig, wenn die betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
zuvor
aufgefordert worden sind, tätig zu werden. Haben sie binnen zwei Monaten nach
dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer
weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder
juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof
Beschwerde darüber führen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige
Stelle der Union es
unterlassen hat,
einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu
richten.
Die Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen, von denen die für nichtig erklärte
Handlung ausging oder deren Untätigkeit als verfassungswidrig erklärt wurde,
haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels III-431 Absatz 2 ergeben.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verfassung,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung
der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Wird eine
derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich,
so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine
derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen
Gerichtgestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts
angefochten
werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs
verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das
eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt,
so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel III-431 Absätze
2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Der Gerichtshof
ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel I-59
erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des
von einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen
Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem
genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zuständig. Der Antrag
muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der
Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren
Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig,
die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten festgelegt sind.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in
Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der
Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel III-360
übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure
der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der
Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels III-365 Klage
erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der
Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels III-365
nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der
Formvorschriften des Artikels 19 Absätze 2, 5, 6 und 7 der Satzung der
Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus der
Verfassung und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen
Zentralbanken. Der Rat der Europäischen Zentralbank besitzt hierbei gegenüber
den
nationalen
Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel III-360 gegenüber
den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof der Europäischen
Union fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig,
die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
(1) Soweit keine Zuständigkeit des
Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verfassung besteht, sind
Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der
einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verfassung nicht anders
als in der Verfassung vorgesehen zu regeln.
(3) Der Gerichtshof ist zuständig für
Entscheidungen über jede mit dem Gegenstand der Verfassung in Zusammenhang
stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, wenn diese bei ihm aufgrund
eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist nicht zuständig im Bereich der Artikel I-40 und
I-41, im Bereich des Titels V Kapitel II über die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und im Bereich der Artikel III-293, soweit er die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik betrifft.
Der Gerichtshof
ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel III-308 und
für die unter den Voraussetzungen des Artikels III-365 Absatz 4 erhobenen
Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit Europäischer
Beschlüsse über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen
Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel II erlassen hat.
Bei der Ausübung
seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel IV
Abschnitte 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung
der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer
Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Ungeachtet des
Ablaufs der in Artikel III-365 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in
einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer
Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit
allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel III-365 Absatz 2
genannten Gründen geltend machen.
(1) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen
Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er
dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen
Handlung aussetzen.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union
kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen
Anordnungen treffen.
Die Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union sind nach Artikel III-401 vollstreckbar.
Die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem Protokoll festgelegt. Durch
Europäisches Gesetz kann die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres
Artikels 64 geändert werden. Es wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission
oder auf
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs erlassen.
Die Europäische Zentralbank
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank
besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und
den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 gilt.
(2) Das Direktorium besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident,
der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom
Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Rates der Europäischen Zentralbank aus dem Kreis der in
Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit
qualifizierter Mehrheit ernannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre;
Wiederernennung ist nicht zulässig. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
können Mitglieder des Direktoriums werden.
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied
der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der
Europäischen Zentralbank teilnehmen. Der Präsident des Rates kann dem Rat der
Europäischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der Europäischen
Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn
dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des Europäischen
Systems der Zentralbanken erörtert.
(3) Die Europäische Zentralbank unterbreitet
dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission
einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Systems der
Zentralbanken und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden
Jahr. Der Präsident der Europäischen Zentralbank legt den Bericht dem
Europäischen Parlament, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache
durchführen kann, und dem Rat vor. Der Präsident der Europäischen Zentralbank
und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des
Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative von den zuständigen Gremien
des
Europäischen Parlaments gehört werden.
Der Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der
Union, soweit der Rechtsakt zur Errichtung dieser Einrichtung oder dieser
Stelle dies nicht ausschließt. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann
durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union
ergänzt werden.
(2) Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über
alle Fälle von Unregelmäßigkeiten. Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der
Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Union. Die Prüfung der
Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen
können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt
werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der
Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
Organen und in den Räumlichkeiten aller Einrichtungen und sonstigen Stellen,
die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der
natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten,
und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder,
wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den
zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die
einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer
Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen
dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Die
anderen Organe, die Einrichtungen oder die sonstigen Stellen, die Einnahmen
oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, die natürlichen oder juristischen
Personen, die Zahlungen aus dem
Haushalt
erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese
nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag
die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder
Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der
Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der
Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Union werden in einer Vereinbarung
zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der
Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die für die
Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Union
erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
(4) Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss
eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen
Organen vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den
Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen,
insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen
Organe Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jährlichen Berichte,
Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er
kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden. Er unterstützt das
Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des
Haushaltsplans.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
(1) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren jeweiligen Staaten
Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt
besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden
auf sechs Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Der Rat erlässt
einen Europäischen Beschluss zur Festlegung der entsprechend den Vorschlägen
der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder. Er beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Die Mitglieder des Rechnungshofs
wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten für drei Jahre.
Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen
bei der Erfüllung ihrer Pflichten Weisungen von einer Regierung oder einer
anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu
unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während
ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht,
bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile
nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(5) Abgesehen von regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des
Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof
nach Absatz 6. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die
Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(6) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur
dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an
ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der
Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die
erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Der Ausschuss der Regionen
Der Ausschuss
der Regionen hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf
Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses und eine gleiche Anzahl von
Stellvertretern werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen
Parlaments sein. Der Rat erlässt den Europäischen Beschluss zur Festlegung der
entsprechend den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der
Mitglieder und Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses
endet automatisch bei Ablauf des in Artikel I-32 Absatz 2 genannten Mandats,
aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach
demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt.
Der Ausschuss
der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium für
zweieinhalb Jahre. Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen
Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus
zusammentreten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss
der Regionen wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission
in den in der Verfassung vorgesehenen und in allen anderen Fällen gehört, in
denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen,
welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen. Wenn das Europäische
Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt
mindestens einen Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung beim
Präsidenten des Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und
Sozialausschuss gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom Europäischen
Parlament, vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um
Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann eine entsprechende
Stellungnahme abgeben, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale
Interessen berührt werden. Er kann auch von sich aus
eine
Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über
seine Beratungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
übermittelt.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig
auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss über die
Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder
des Wirtschafts- und Sozialausschusses werden für fünf Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Der Rat erlässt
den Europäischen Beschluss zur Festlegung der entsprechend den Vorschlägen der
einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder. Der Rat beschließt
nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen
Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und
der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.
Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium für zweieinhalb Jahre. Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch
von sich aus zusammentreten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der
Kommission in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen gehört. Er kann von
diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen sie dies für zweckmäßig
erachten. Er kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben. Wenn das
Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,
setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat ab Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme
unberücksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht
über seine Beratungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission übermittelt.
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Die Europäische
Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die
Mitgliedstaaten. Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist Gegenstand
eines Protokolls. Die Satzung der Europäischen Investitionsbank kann durch
Europäisches Gesetz des Rates geändert werden. Der Rat beschließt einstimmig
entweder auf Antrag der Europäischen Investitionsbank nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen
Investitionsbank.
Aufgabe der
Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen
Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen; hierbei
bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne
erleichtert sie ohne Verfolgung eines
Erwerbszwecks,
insbesondere durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften, die Finanzierung
der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger
entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder
Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die
sich aus der Verwirklichung oder dem Funktionieren des Binnenmarktes ergeben
und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen
Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für
mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den
einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert
werden können.
In Erfüllung
ihrer Aufgabe erleichtert die Europäische Investitionsbank die Finanzierung von
Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den
Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ORGANE,
EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION
(1) Wird der Rat aufgrund der Verfassung auf
Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig
abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel I-55, Artikel I-56,
Artikel III-396 Absätze 10 und 13, Artikel III-404 und Artikel III-405 Absatz
2.
(2) Solange der Rat nicht beschlossen hat,
kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur
Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.
(1) Werden Europäische Gesetze oder
Rahmengesetze nach Maßgabe der Verfassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Erste Lesung
(3) Das Europäische Parlament legt seinen
Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat.
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des
Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des
Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen.
(5) Billigt der Rat den Standpunkt des
Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung
fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.
(6) Der Rat unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt
in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Zweite Lesung
(7) Hat das Europäische Parlament binnen
drei Monaten nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates in erster
Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt
als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;
b) den Standpunkt des Rates in erster
Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so
wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die
Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach
Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter
Mehrheit
a) alle diese Abänderungen gebilligt, so
gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;
b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so
beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.
(9) Über Abänderungen, zu denen die
Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat
einstimmig.
Vermittlung
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den
Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische
Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der
qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit
der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach
seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des
Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.
(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um
auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates
hinzuwirken.
(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen
sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
Dritte Lesung
(13) Billigt der Vermittlungsausschuss
innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische
Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um
den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im
Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen
von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise
zwei Wochen verlängert.
Besondere
Bestimmungen
(15) Wird in den in der Verfassung
vorgesehenen Fällen ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank
oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. In
diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission
den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und
zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission
während des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die
Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des
Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für
erforderlich
hält.
Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich
die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der
Verfassung interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden
Charakter haben können.
(1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene,
effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden
unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel
III-427 durch Europäisches Gesetz erlassen.
(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und erlassen
nach Artikel I-50 in ihren Geschäftsordnungen spezielle Bestimmungen über den
Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten. Artikel I-50 Absatz 3 und der
vorliegende Artikel gelten für den Gerichtshof der Europäischen Union, die
Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat
sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen,
nach Maßgabe des in Artikel I-50 Absatz 3 genannten Europäischen Gesetzes
öffentlich zugänglich gemacht werden.
(1) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung
a) der Gehälter, Vergütungen und
Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der
Kommission, den Außenminister der Union, die Mitglieder der Kommission, die
Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union,
sowie den Generalsekretär des Rates;
b) der Beschäftigungsbedingungen,
insbesondere der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und
die Mitglieder des Rechnungshofs;
c) aller als Entgelt gezahlten Vergütungen
für die unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der Vergütungen der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Die Handlungen
des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung
auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber den
Mitgliedstaaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in
dessen
Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer
Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von
der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu
diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem
Gerichtshof der
Europäischen Union benennt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die
Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann
diese die
Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die
zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die
Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Vollstreckungsbestimmungen sind jedoch die einzelstaatlichen
Rechtsprechungsorgane zuständig.
FINANZVORSCHRIFTEN
DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN
(1) Der mehrjährige Finanzrahmen wird nach
Artikel I-55 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt.
(2) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen
Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die
jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt. Die
Ausgabenkategorien, von denen es nur wenige geben darf, entsprechen den
Haupttätigkeitsbereichen
der Union.
(3) Der Finanzrahmen enthält auch alle
sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens
sachdienlichen Bestimmungen.
(4) Hat der Rat bis zum Ablauf des
vorangegangenen Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines
neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergrenzen und sonstigen
Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum
Erlass dieses Gesetzes fortgeschrieben.
(5) Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission treffen während des gesamten Verfahrens zur Annahme des
Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnahmen, um das Verfahren erfolgreich zum
Abschluss zu bringen.
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Das Europäische
Gesetz, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union festgelegt wird, wird nach
den folgenden Bestimmungen erlassen:
(1) Jedes Organ stellt vor dem 1. Juli einen
Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die
Kommission fasst diese Voranschläge in einem Entwurf für den Haushaltsplan
zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann. Dieser Entwurf umfasst
den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des
Haushaltsplans vor. Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans während
des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung des in Absatz 5 genannten
Vermittlungsausschusses ändern.
(3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem
Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Oktober des
Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, dem Europäischen
Parlament zu. Er unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten
über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt hat.
(4) Hat das Europäische Parlament binnen 42
Tagen nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates gebilligt, so
gilt das Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans als erlassen;
b) keinen Beschluss gefasst, so gilt das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans als erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat
und der Kommission zugeleitet. Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft
im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den
Vermittlungsausschussein. Der Vermittlungsausschuss tritt jedoch nicht
zusammen, wenn der Rat dem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach der
Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt, dass er alle seine Abänderungen
billigt.
(5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den
Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische
Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen
nach seiner Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen
Parlaments und des Rates mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des
Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit
der das
Europäische Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen
gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um
eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu
bewirken.
(6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss
innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen
Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Einigung
über eine Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.
(7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten
Frist von 14 Tagen
a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom
Europäischen Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide keinen
Beschluss fassen oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf billigt,
während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so gilt das Europäische Gesetz
zur Festlegung des Haushaltsplans als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf
endgültig erlassen, oder
b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen
Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Rat abgelehnt wird
oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so legt
die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen
Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt wird, während er vom Rat
gebilligt wird, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den
Haushaltsplan vor, oder
d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen
Parlament gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann das
Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat
mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen
beschließen, alle oder einige der in Absatz 4 Buchstabe c genannten
Abänderungen zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäischen Parlaments
nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu
dem Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans gilt als auf dieser
Grundlage endgültig erlassen.
(8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss
nicht binnen der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen
Entwurf, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses
Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans endgültig erlassen ist.
(10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses
Artikels zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verfassung und der Rechtsakte
aus, die auf der Grundlage der Verfassung insbesondere im Bereich der
Eigenmittel der Union und des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben
erlassen wurden.
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres noch
kein Europäisches Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans endgültig erlassen,
so können entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 für jedes
Kapitel monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im
betreffenden
Kapitel des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres eingesetzten
Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein Zwölftel der Mittelansätze des
gleichen Kapitels des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend dem
Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem er über dieses Zwölftel hinausgehende Ausgaben genehmigt. Er leitet
diesen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu. In diesem
Europäischen Beschluss werden unter Beachtung der in Artikel I-54 Absätze 3 und
4 genannten Europäischen Gesetze die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der
Mittel zur
Durchführung
dieses Artikels vorgesehen. Er tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft,
sofern das Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit
seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.
Nach Maßgabe des
Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412 dürfen die nicht für
Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit
eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, übertragen werden, jedoch
lediglich auf das nächste Haushaltsjahr.
Die vorgesehenen
Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder
Bestimmung zusammengefasst sind; die Kapitel werden entsprechend dem
Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 unterteilt.
Die Ausgaben
— des
Europäischen Parlaments,
— des
Europäischen Rates und des Rates,
— der Kommission
und
— des
Gerichtshofs der Europäischen Union
werden
unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in
gesonderten Einzelplänen aufgeführt.
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
Die Kommission
führt den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des
Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412 in eigener Verantwortung und im
Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass
die Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
Das Europäische
Gesetz nach Artikel III-412 legt die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten
der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit
verbundenen Verantwortlichkeiten fest. Es legt die Verantwortlichkeiten und die
besonderen Einzelheiten fest, nach denen jedes Organ an der Vornahme seiner
Ausgaben beteiligt ist. Innerhalb des Haushaltsplans kann die Kommission nach
Maßgabe und in den Grenzen des Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412
Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung
übertragen.
Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des
abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor.
Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden
der Union.
Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu
den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die
insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen
Parlament und vom Rat nach Artikel III-409 gegeben wurden.
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische
Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den
Evaluierungsbericht nach Artikel III-408 sowie den Jahresbericht des
Rechnungshofs
zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen,
die Zuverlässigkeitserklärung nach Artikel III-384 Absatz 1 Unterabsatz 2 und
die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der
Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der
Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die
Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu
erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen
alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und
anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie
den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
nachzukommen.
(4) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die
aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere
über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen
Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof
zuzuleiten.
Der mehrjährige
Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt.
Die Kommission
kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die
Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich
ist, um diese Guthaben für die in der Verfassung vorgesehenen Zwecke zu
verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der
benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten über die von
diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt
sie die Notenbank des betreffenden
Mitgliedstaats
oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
(1) Durch Europäisches Gesetz
a) wird die Haushaltsordnung aufgestellt,
in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) werden die Vorschriften, die die
Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure, und insbesondere der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer regeln, festgelegt. Das
Europäische Gesetz wird nach Anhörung des Rechnungshofs erlassen.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission eine Europäische Verordnung zur Festlegung der Einzelheiten und des
Verfahrens, nach denen die in der Regelung über die Eigenmittel der Union
vorgesehenen Haushaltseinnahmen der Kommission zur Verfügung gestellt werden,
sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen
Kassenmittel bereitzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Rechnungshofs.
(3) Bis zum 31. Dezember 2006 beschließt der
Rat in allen in diesem Artikel genannten Fällen einstimmig.
Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die
Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen
Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
Auf Initiative
der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Kapitel vorgesehenen
Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen
sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Kapitels zu
erleichtern.
BETRUGSBEKÄMPFUNG
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellenInteressen der Union
gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel. Diese
Maßnahmen sind abschreckend und bewirken in den Mitgliedstaaten sowie in den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die
sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten
die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen,
die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung ihre Tätigkeit zum Schutz
der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem
Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und
gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
finanziellen
Interessen der
Union richten, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Rechnungshofs erlassen.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlamentund dem Rat jährlich einen
Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels ergriffen
wurden.
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Eine Verstärkte
Zusammenarbeit achtet die Verfassung und das Recht der Union. Sie darf weder
den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt beeinträchtigen. sie darf für den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine
Diskriminierung
darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den
Mitgliedstaaten führen.
Eine Verstärkte
Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an
der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung
der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten
nicht im Wege.
(1) Bei ihrer Begründung steht eine
Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem
hierzu ermächtigenden Europäischen Beschluss gegebenenfalls festgelegten
Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt,
sofern sie neben den genannten etwaigen Voraussetzungen auch die in diesem
Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte
beachten. Die
Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler
Mitgliedstaaten gefördert wird.
(2) Die Kommission und gegebenenfalls der
Außenminister der Union unterrichten das Europäische Parlament und den Rat
regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.
(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der
Bereiche der Verfassung — mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union die
ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik — untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen
möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem der Anwendungsbereich
und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten Verstärkten
Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen
entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so
teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Die
Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem vom
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments erlassenen Europäischen Beschluss erteilt.
(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die
untereinander im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine
Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Der
Antrag wird dem Außenminister der Union, der zur Kohärenz der beabsichtigten
Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt, die insbesondere
zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der
Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem
Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt. Die Ermächtigung zur
Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Europäischen
Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.
(1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden
Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel III-419 Absatz 1 genannten
Bereiche anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit.
Die Kommission bestätigt binnen
vier Monaten nach Eingang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden
Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die notwendigen
Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit
bereits erlassenen Rechtsakte Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass
die Beteiligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an, welche
Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erlassen werden müssen, und
legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser
Frist prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen
Verfahren. Ist die Kommission der Auffassung, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind, so kann der
betreffende Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über den
Antrag befindet. Der Rat beschließt nach Artikel I-44 Absatz 3. Er kann
außerdem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2 genannten
Übergangsmaßnahmen erlassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer
bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem Rat, dem Außenminister der
Union und der Kommission seine Absicht mit. Der Rat bestätigt die Teilnahme des
betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des Außenministers der Union und
gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt
sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Außenministers der Union ferner die
notwendigen Übergangs -maßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der verstärkten
Zusammenarbeit bereits erlassenen
Rechtsakte
treffen. Ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen
nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen notwendig sind, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des
Antrags auf Teilnahme fest. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat
einstimmig nach Artikel I-44 Absatz 3.
Die sich aus der
Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme
der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten
getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch
einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes
beschließt.
(1) Wenn nach einer Bestimmung der
Verfassung, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden
könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel I-44
Absatz 3 einstimmig einen Europäischen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er
mit
qualifizierter
Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der
Verfassung, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden
könnte, Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom Rat nach einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel I-44
Absatz 3 einstimmig einen Europäischen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
Der Rat und die
Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im
Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Unter
Berücksichtigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Lage
Guadeloupes, Französisch-Guayanas, Martiniques, Réunions, der Azoren, Madeiras
und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage,
geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche
Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige
Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen,
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse, die insbesondere darauf abzielen,
die Bedingungen für die Anwendung der Verfassung auf
die genannten
Gebiete, einschließlich der gemeinsamen Politik, festzulegen. Er beschließt
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Rechtsakte
nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Zoll- und Handelspolitik, die
Steuerpolitik, Freizonen, die Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für
die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche
Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den
horizontalen Unionsprogrammen. Der Rat erlässt die Rechtsakte nach Absatz 1
unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in
äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der
Rechtsordnung
der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politikbereiche
umfasst, zu beeinträchtigen.
Die Verfassung lässt
die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
Die Union
besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von
der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe
betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von
dem betreffenden Organ vertreten.
Das Statut der
Beamten der Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Union werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung der betroffenen Organe erlassen.
Zur Erfüllung
der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte
einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die
nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat mit einfacher Mehrheit in einer
Europäischen Verordnung oder in einem Europäischen Beschluss festgelegt.
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken festgelegt, wenn dies für die
Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Statistiken erfolgt
unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der
wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen
Geheimhaltung. Den Wirtschaftsteilnehmern dürfen dadurch keine übermäßigen
Belastungen entstehen.
Die Mitglieder
der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen,
nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie
deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Die vertragliche
Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden
Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der
außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Abweichend von
Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind.
Die persönliche
Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den
Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen.
Der Sitz der
Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der
Mitgliedstaaten bestimmt.
Der Rat erlässt
einstimmig eine Europäische Verordnung zur Regelung der Sprachenfrage für die
Organe der Union unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union.
Die Union genießt
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Die Rechte und
Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später
beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern
andererseits geschlossen wurden,
werden durch die
Verfassung nicht berührt. Soweit diese Übereinkünfte mit der Verfassung nicht
vereinbar sind, wenden der oder die
betreffenden
Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten
Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten
einander zu diesem Zweck Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame
Haltung ein. Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen
die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in der Verfassung von jedem
Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Union sind und daher mit der
Schaffung von in der Verfassung mit Befugnissen ausgestatteten Organen und der
Gewährung genau der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten in
untrennbarem Zusammenhang stehen.
(1) Die Verfassung steht folgenden
Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht
verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen
wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen,
die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
erforderlich sind, soweit sie die Herstellung von Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission einstimmig einen Europäischen Beschluss zur Änderung der Liste vom 15.
April 1958 mit den Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet,
erlassen.
ALLGEMEINE
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Mit diesem
Vertrag über eine Verfassung für Europa werden der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Europäische Union sowie,
nach Maßgabe des Protokolls über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder
Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
Vertrags über die Europäische Union die Rechtsakte und Verträge zu ihrer
Ergänzung oder Änderung vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.
(2) Die Verträge
über den Beitritt
a) des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und
Nordirland,
b) der
Hellenischen Republik,
c) des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik,
d) der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sowie
e) der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik werden
aufgehoben.
Jedoch
—
Bleiben diejenigen Bestimmungen der unter den Buchstaben a
bis d genannten Verträge, die in das Protokoll betreffend die Verträge und die
Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden übernommen wurden oder darin
angeführt sind, in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Maßgabe dieses
Protokolls.
—
Bleiben diejenigen Bestimmungen des unter Buchstabe e
genannten Vertrags, die in das Protokoll betreffend den Vertrag und die
Akte
über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
übernommen
wurden oder darin aufgeführt sind,
in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Maßgabe dieses Protokolls.
(1) Die durch
diesen Vertrag geschaffene Europäische Union tritt die Rechtsnachfolge der
durch den Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft an.
(2) Vorbehaltlich
des Artikels IV-439 nehmen die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen ihre Befugnisse nach diesem Vertrag
in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gegebenen Zusammensetzung so lange
wahr, bis in Anwendung dieses Vertrags neue Bestimmungen erlassen werden oder
ihr Mandat endet.
(3) Die Rechtsakte
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die auf der Grundlage der
durch Artikel IV-437 aufgehobenen Verträge und Rechtsakte angenommen wurden,
gelten weiter. Sie behalten so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung dieses
Vertrags aufgehoben, für nichtigerklärt oder geändert werden. Dies gilt auch
für Übereinkommen, die auf der Grundlage der durch Artikel IV-437 aufgehobenen
Verträge und Rechtsakte zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden weiteren Teile des
Besitzstands der Gemeinschaft und der Union, insbesondere die
interinstitutionellen Vereinbarungen, die Beschlüsse
und Vereinbarungen
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die
Vereinbarungen der Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Union oder der
Gemeinschaft oder im Zusammenhang mit deren Handeln, die Erklärungen,
einschließlich jener im Rahmen von Regierungskonferenzen, und die
Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des
Rates sowie die die Union oder die Gemeinschaft betreffenden Entschließungen
oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen angenommen wurden, haben ebenfalls so lange weiter Bestand, bis
sie aufgehoben oder geändert werden.
(4) Die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des
Gerichts erster Instanz zur Auslegung und Anwendung der durch Artikel IV-437
aufgehobenen Verträge und Rechtsakte und der für ihre Anwendung erlassenen
Rechtsakte und geschlossenen Übereinkommen bleibt sinngemäß auch weiterhin
maßgeblich für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und insbesondere vergleichbarer
Bestimmungen der Verfassung.
(5) Die Kontinuität
der vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags eingeleiteten Gerichts- und
Verwaltungsverfahren wird unter Wahrung der Verfassung gewährleistet. Die für
diese Verfahren verantwortlichen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
ergreifen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen.
Die
Übergangsbestimmungen zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, zur
Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat,
einschließlich in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Europäischen
Rates oder des Rates an der Abstimmung teilnehmen, und zur Zusammensetzung der
Kommission, einschließlich des Außenministers der Union, sind im Protokoll über
die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union enthalten.
(1) Dieser Vertrag
gilt für das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich
Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische
Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik
Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen,
die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik,
die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland.
(2) Dieser Vertrag
gilt nach Artikel III-424 für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique,
Réunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(3) Auf die in
Anhang II genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete findet die in Teil
III Titel IV festgelegte besondere Assoziierungsregelung Anwendung. Dieser
Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland unterhalten und in dieser Liste nicht genannt sind.
(4) Dieser Vertrag
findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige
Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(5) Dieser Vertrag
findet auf die Ålandinseln mit den Ausnahmeregelungen Anwendung, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe d genannten Vertrag
vorgesehen waren und die in das Protokoll betreffend die Verträge und die Akten
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden sind.
(6) Abweichend von
den Absätzen 1 bis 5 findet
a) dieser Vertrag
auf die Färöer keine Anwendung;
b) dieser Vertrag
auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die
ursprünglich in dem Protokoll über die
Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern, das der
Beitrittsakte, die Bestandteil des in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e genannten
Vertrags ist, beigefügt ist und das im Zweiten Teil Titel III des Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik übernommen worden ist,
vorgesehen war;
c) dieser Vertrag
auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertrag
für diese Inseln vorgesehen war und die
in Titel II
Abschnitt 3 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden ist.
(7) Der
Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen
Europäischen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 2 und 3
genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder
Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der
Europäische Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission.
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der
Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg
sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, sofern
die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch die Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht
werden.
Protokolle und
Anhänge
Die Protokolle
und Anhänge dieses Vertrags sind Bestandteil dieses Vertrags.
(1) Die Regierung
jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem
Rat Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen. Diese Entwürfe werden vom
Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur
Kenntnis gebracht.
(2) Beschließt der
Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission
mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft
der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der
nationalen Parlamente, der
Staats- und
Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der
Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch
die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und
nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 gerichtet ist.
Der Europäische
Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des
Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt
der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten fest.
(3) Eine Konferenz
der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des
Rates einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden Änderungen zu
vereinbaren. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen
Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert worden sind.
(4) Haben nach
Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung dieses
Vertrags vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und
sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei
der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.
(1) In Fällen, in
denen der Rat nach Maßgabe von Teil III in einem Bereich oder in einem
bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in
diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Dieser Absatz
gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen
Bezügen.
(2) In Fällen, in
denen nach Maßgabe von Teil III Europäische Gesetze oder Rahmengesetze vom Rat
nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der
Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese
Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen werden können.
(3) Jede
vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Absatz 1 oder Absatz 2 ergriffene
Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird diese Initiative
innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen
Parlament abgelehnt, so wird der Europäische Beschluss nach Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat
den Europäischen Beschluss erlassen. Der Europäische Rat erlässt die
Europäischen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 einstimmig nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Vereinfachtes Änderungsverfahren betreffend
die internen Politikbereiche der Union
(1) Die Regierung
jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem
Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen
des Teils III Titel III über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.
(2) Der
Europäische Rat kann einen Europäischen Beschluss zur Änderung aller oder eines
Teils der Bestimmungen des Teils III Titel III erlassen. Der Europäische Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der
Europäischen Zentralbank. Dieser Europäische Beschluss tritt erst nach
Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(3) Der
Europäische Beschluss nach Absatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der, der
Union im Rahmen dieses Vertrags übertragenen Zuständigkeiten führen.
Dieser Vertrag
gilt auf unbegrenzte Zeit.
(1) Dieser Vertrag
bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag
tritt am 1. November 2006 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden
hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
(1) Dieser Vertrag
ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; er wird im Archiv
der Regierung
der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes
anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
(2) Dieser Vertrag
kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt
werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen
Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon
Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte
Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates
hinterlegt wird.
EN FE DE LO
CUAL, los plenipotenciarios infrascritos suscriben el presente Tratado
Na DŮKAZ
ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této
smlouvě své podpisy
TIL BEKRÆFTELSE
HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne traktat
ZU URKUND
DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
diesen
Vertrag gesetzt
SELLE
KINNITUSEKS on nimetatud täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla
kirjutanud
ΕΙΣ
ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ
ΑΝΩΤΕΡΩ, οι
υπογεγραμμένοι
πληρεξούσιοι
υπέγραψαν την
παρούσα
Συνθήκη
IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries
have signed this Treaty
EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont
apposé leur signature au bas du présent traité
DÁ FHIANÚ SIN, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a
lámh leis an gConradh seo
IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno
apposto la loro firma in calce al presente
trattato
TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir
parakstījušas šo Līgumu
TAI PALIUDYDAMI šią Sutartį pasirašė
toliau nurodyti įgaliotieji atstovai
FENTIEK HITELÉÜL az alulírott meghatalmazottak aláírták
ezt a szerződést
B'XIEHDA TA' DAN, il-plenipotenzjarji sottoskritti
ffirmaw dan it-Trattat
TEN BLIJKE
WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit verdrag
hebben gesteld
W DOWÓD CZEGO
niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy pod
niniejszym Traktatem
EM FÉ DO QUE os
plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do
presente
Tratado
NA DÔKAZ TOHO
dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto zmluvu
V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci
podpisali to pogodbo
TÄMÄN VAKUUDEKSI alla mainitut täysivaltaiset edustajat
ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen
TILL BEVIS
HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta fördrag
Hecho en Roma,
el veintinueve de octubre del dos mil cuatro.
V
Římě dne dvacátého devátého října dva tisíce čtyři
Udfærdiget i
Rom den niogtyvende oktober to tusind og fire.
Geschehen zu
Rom am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Kahe tuhande
neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne üheksandal päeval Roomas
Έγινε
στις Ρώμη, στις
είκοσι εννέα
Οκτωβρίου δύο
χιλιάδες
τέσσερα.
Done at Rome on the twenty‑ninth day of October
in the year two thousand and four.
Fait à Rome, le vingt‑neuf octobre deux mille
quatre.
Arna dhéanamh sa Róimh, an naoú lá fichead de Dheireadh
Fómhair sa bhliain dhá mhíle is a
ceathair
Fatto a Roma, addì ventinove ottobre duemilaquattro.
Romā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit
devītajā oktobrī
Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų
spalio dvidešimt devintą dieną Romoje
Kelt Rómában, a kétezer-negyedik év október havának
huszonkilencedik napján
Magħmul f'Ruma fid-disa' u għoxrin jum ta'
Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa
Gedaan te Rome,
de negenentwintigste oktober tweeduizendvier.
Sporządzono
w Rzymie dnia dwudziestego dziewiątego października roku
dwutysięcznego
czwartego
Feito em Roma, em vinte e nove de Outubro de dois mil e
quatro
V Ríme dvadsiatehodeviateho októbra dvetisícštyri
V Rimu, devetindvajsetega oktobra leta dva tisoč
štiri
Tehty Roomassa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä
lokakuuta vuonna
kaksituhattaneljä.
Som skedde i Rom den tjugonionde oktober tjugohundrafyra.
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Voor Zijne
Majesteit de Koning der Belgen
Für Seine
Majestät den König der Belgier
Cette signature engage également la Communauté française,
la Communauté flamande, la Communauté
germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et
la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze
handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap,
de Duitstalige Gemeenschap,
het Vlaamse
Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese
Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische
Gemeinschaft, die Französische
Gemeinschaft,
die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Za prezidenta České republiky
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
Für den
Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi Presidendi nimel
Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας
Por Su Majestad el Rey de España
Pour le Président de la République française
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
Per il Presidente della Repubblica italiana
Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas Valsts prezidentes
vārdā
Lietuvos Respublikos Prezidento vardu
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
A Magyar Köztársaság Elnöke részéről
Għall-President
ta' Malta
Voor Hare
Majesteit de Koningin der Nederlanden
Für den
Bundespräsidenten der Republik Österreich
Za Prezydenta
Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Presidente da República Portuguesa
Za predsednika Republike Slovenije
Za prezidenta Slovenskej republiky
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken
Finlands President
För
Konungariket Sveriges regering
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of
Great Britain and Northern Ireland
A.
PROTOKOLLE
1. PROTOKOLL
ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER
EUROPÄISCHEN
UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —EINGEDENK
dessen, dass
die Art der Kontrolle der Regierungen durch die nationalen Parlamente
hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen
verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist, IN DEM
WUNSCH, eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente an den Tätigkeiten
der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben,
sich zu den Entwürfen von Europäischen Gesetzgebungsakten sowie zu anderen
Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern — SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
UNTERRICHTUNG
DER NATIONALEN PARLAMENTE
Die
Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen)
werden bei ihrer Veröffentlichung von der Kommission direkt den nationalen
Parlamenten zugeleitet. Ferner leitet die Kommission den nationalen Parlamenten
gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat das
jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die
Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien zu.
Die an das
Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten
werden den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Im Sinne dieses
Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts“ die
Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten,
die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die
Empfehlungen der Europäischen
Zentralbank und
die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines
Europäischen Gesetzgebungsaktes zum Ziel haben.
Die von der
Kommission vorgelegten Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten werden von
der Kommission gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament
und den Rat direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Die vom
Europäischen Parlament vorgelegten Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten
werden vom Europäischen Parlament direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen
Zentralbank oder
von der
Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Europäischen
Gesetzgebungsakten werden vom Rat den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Die nationalen
Parlamente können nach dem im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine
begründete Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines Europäischen
Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission richten. Wird der Entwurf
eines Europäischen Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von Mitgliedstaaten
vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme
oder die begründeten Stellungnahmen den Regierungen dieser Mitgliedstaaten.
Wird der
Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der
Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt,
so übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme oder die
begründeten Stellungnahmen dem betreffenden Organ oder der betreffenden
Einrichtung.
Zwischen dem
Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts den
nationalen Parlamenten in den Amtssprachen der Union zugeleitet wird, und dem
Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im
Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates
gesetzt wird, müssen sechs Wochen liegen. In dringenden Fällen,
die in dem
Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet werden, sind Ausnahmen
möglich. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen darf in diesen
sechs Wochen keine Einigung über den Entwurf eines Europäischen
Gesetzgebungsakts festgestellt werden. Außer in ordnungsgemäß begründeten
dringenden Fällen müssen zwischen der Aufnahme des Entwurfs eines Europäischen
Gesetzgebungsakts in die vorläufige Tagesordnung für die Tagung des Rates und
der Festlegung eines Standpunkts zehn Tage liegen.
Den nationalen
Parlamenten werden die Tagesordnungen für die Tagungen des Rates und die
Ergebnisse dieser Tagungen, einschließlich der Protokolle der Tagungen, auf
denen der Rat über Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten berät,
gleichzeitig mit der Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten direkt
zugeleitet.
Beabsichtigt
der Europäische Rat, Artikel IV-444 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfassung in
Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Parlamente mindestens sechs Monate
vor dem Erlass eines Europäischen Beschlusses von der Initiative des
Europäischen Rates unterrichtet.
Der
Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten gleichzeitig mit der
Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat seinen Jahresbericht zur
Unterrichtung.
Handelt es sich
bei dem System des nationalen Parlaments nicht um ein Einkammersystem, so
gelten die Artikel 1 bis 7 für jede der Kammern des Parlaments.
ZUSAMMENARBEIT
ZWISCHEN DEN PARLAMENTEN
Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente legen gemeinsam fest, wie eine
effiziente
und regelmäßige
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und
gefördert
werden kann.
Eine Konferenz
der Europa-Ausschüsse der Parlamente kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden
Beitrag dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis
bringen. Diese Konferenz fördert ferner den Austausch von Informationen und
bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen
Parlament, einschließlich ihrer Fachausschüsse. Sie kann auch
interparlamentarische Konferenzen zu Einzelthemen organisieren, insbesondere
zur Erörterung von Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Beiträge
der Konferenz binden nicht die
nationalen Parlamente und greifen ihrem
Standpunkt nicht vor.
2. PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN
—IN DEM WUNSCH
sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich
getroffen werden,
ENTSCHLOSSEN,
die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel I-11 der Verfassung
verankerten Grundsätze der
Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit festzulegen und ein System zur Kontrolle der
Anwendung dieser Grundsätze zu schaffen —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
Jede
Institution trägt stets für die Einhaltung der in Artikel I-11 der Verfassung
niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge.
Die Kommission
führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Europäischen
Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und
lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In
außergewöhnlich dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen
durch. Sie begründet dies in ihrem Vorschlag.
Im Sinne dieses
Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsaktes“ die
Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten,
die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die
Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen
Investitionsbank, die den Erlass eines Europäischen Gesetzgebungsaktes zum Ziel
haben.
Die Kommission
leitet ihre Entwürfe für Europäische Gesetzgebungsakte und ihre geänderten
Entwürfe den nationalen Parlamenten und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu.
Das Europäische
Parlament leitet seine Entwürfe von Europäischen Gesetzgebungsakten sowie seine
geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten zu.
Der Rat leitet
die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen
Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von
Europäischen Gesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den nationalen
Parlamenten zu.
Sobald das
Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen und der Rat
seine Standpunkte festgelegt hat, leiten sie diese den nationalen Parlamenten
zu.
Die Entwürfe
von Europäischen Gesetzgebungsakten werden im Hinblick auf die Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. Jeder Entwurf eines
Europäischen Gesetzgebungsakts sollte einen Vermerk mit detaillierten Angaben
enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Vermerk sollte
Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen sowie im Fall eines
Europäischen Rahmengesetzes zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten
zu erlassenden Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen
Rechtsvorschriften, enthalten. Die Feststellung, dass ein Ziel der Union besser
auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf qualitativen und, soweit
möglich, quantitativen Kriterien. Die Entwürfe von Europäischen
Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und
der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen Regierungen, der regionalen
und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der
Bürgerinnen und
Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.
Die nationalen
Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können binnen sechs Wochen
nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Europäischen
Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der
Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Dabei obliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweiligen Kammer
eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die regionalen Parlamente mit
Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren.
Wird der
Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von
Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die
Stellungnahme den Regierungen dieser Mitgliedstaaten.
Wird der
Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der
Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt,
so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme dem betreffenden Organ
oder der betreffenden Einrichtung.
Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die Gruppe von
Mitgliedstaaten, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank und die
Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von
ihnen vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten Stellungnahmen der
nationalen Parlamente oder einer der Kammern eines dieser Parlamente.
Jedes nationale
Parlament hat zwei Stimmen, die nach dem jeweiligen System des nationalen
Parlaments aufgeteilt sind. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden
Kammern eine Stimme. Erreicht die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach
der Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl
der den nationalen Parlamenten nach Maßgabe des Absatzes 2 zugewiesenen
Stimmen, so muss der Entwurf überprüft werden. Die Schwelle beträgt ein Viertel
der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts
auf der Grundlage von Artikel III-264 der
Verfassung
betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt. Nach
Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder gegebenenfalls die Gruppe
von Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Gerichtshof, die
Europäische Zentralbank oder die
Europäische
Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Europäischen Gesetzgebungsakts von
ihnen vorgelegt wurde, beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern
oder ihn zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss begründet werden.
Der Gerichtshof
der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Europäischen
Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe
des Artikels III-365 der Verfassung von einem Mitgliedstaat erhoben oder
entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem
Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses
Parlaments übermittelt werden.
Nach Maßgabe
des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf Europäische
Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der Regionen
nach der Verfassung vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben
werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem
Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten jährlich einen
Bericht über die Anwendung des Artikels I-11 der Verfassung vor. Dieser
Jahresbericht wird auch dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss zugeleitet.
3.
PROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION DIE
HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
—IN DEM WUNSCH, die in Artikel III–381 der
Verfassung vorgesehene Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
festzulegen —
SIND über
folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
Die Errichtung
und die Tätigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgen nach Maßgabe
der Verfassung, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(EAG-Vertrag) und dieser Satzung.
DIE
RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
Jeder Richter
leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung
tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben
und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Die Richter
sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer
Amtstätigkeit zu.
Der Gerichtshof
kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben. Betrifft die Entscheidung
ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der
Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Wird nach
Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so
darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für
Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig
ist.
Die Artikel 11
bis 14 und Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Union finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die
Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die
Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffend die Befreiung
der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Die Richter
dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie
dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei
denn, dass im Wege eines Europäischen Beschlusses, den der Rat mit einfacher
Mehrheit erlässt, ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt wird.
Bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten sie sich feierlich, während der Ausübung
und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten
zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten
oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im
Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof. Betrifft die Entscheidung ein
Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof
nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Abgesehen von
den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richter
durch Rücktritt.
Bei Rücktritt
eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs
zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der
Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme
der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum
Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
Ein Richter
kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder
anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden,
wenn er nach einstimmiger Ansicht der Richter und Generalanwälte des
Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen
Voraussetzungen
erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr
nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Ist der
Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet
der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Der Kanzler
bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die
Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten
des Rates.
Wird durch eine
solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit
der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
Endet das Amt
eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende
Amtszeit neu besetzt.
Die Artikel 2
bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
ORGANISATION
DES GERICHTSHOFS
Die teilweise
Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft
abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.
Die teilweise
Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet,
betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
Der Kanzler
leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft
auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Der Gerichtshof
regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
Dem Gerichtshof
werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner
Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des
Präsidenten.
Durch
Europäisches Gesetz kann die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorgesehen
und ihre Stellung bestimmt werden. Es wird auf Antrag des Gerichtshofs
erlassen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung
berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen
teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten. Zu
Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise
erbringen; sie werden im Wege eines Europäischen Beschlusses ernannt, der vom
Rat mit einfacher Mehrheit erlassen wird. Sie leisten vor dem Gerichtshof den
Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis
zu wahren.
Die Richter,
die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs
zu wohnen.
Der Gerichtshof
übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom
Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Artikel
16
Der Gerichtshof
bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern. Die Richter
wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern
mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
Die Große
Kammer ist mit 13 Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des
Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern
mit fünf Richtern und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung
ernannt werden, an.
Der Gerichtshof
tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein
am Verfahren beteiligtes Organ der Union dies beantragt.
Der Gerichthof
tagt als Plenum, wenn er nach Artikel III–335 Absatz 2, Artikel III–347 Absatz
2, Artikel III–349 oder Artikel III–385 Absatz 6 der Verfassung befasst wird.
Außerdem kann
der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache, mit
der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des
Generalanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu verweisen.
Der Gerichtshof
kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam
entscheiden.
Die
Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig,
wenn sie von drei Richtern getroffen werden.
Die
Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter
anwesend sind.
Die vom Plenum
getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn 15
Richter anwesend sind.
Bei
Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der
Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
Die Richter und
Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der
sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig
gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines
Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein
Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer
bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht
er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines
Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer
bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er
diesen hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich bei
der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der
Gerichtshof. Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des
Gerichtshofs oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines
Richters noch damit begründen, dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern
kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
VERFAHREN
VOR DEM GERICHTSHOF
Die Mitgliedstaaten
sowie die Organe der Union werden vor dem Gerichtshof durch einen
Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird. Der
Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts
bedienen.
Die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten sind, und die in dem Abkommen genannte Überwachungsbehörde der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) werden in der gleichen Weise
vertreten.
Die anderen
Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt,
der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten,
kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.
Die vor dem
Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach
Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben
erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof
hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden
Beiständen und Anwälten die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse.
Hochschullehrer,
die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet,
vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof
die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
Das Verfahren
vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches
Verfahren.
Das
schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften,
Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der
Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden
oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe,
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, deren Handlungen Gegenstand
des Verfahrens
sind.
Die
Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen,
die die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche
Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten
Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der
Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Ist der
Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage
aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne
Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.
Die Klageerhebung
bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu
richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers,
die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die die
Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine
kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Der
Klageschrift ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen
Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel III–367 der Verfassung
geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten
Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese
Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie
innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb
zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die
Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
In den Fällen
nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof
durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die
Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des
Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die
Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze
Darstellung der Klagegründe enthalten.
Eine
beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist
beizufügen. Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des
Schiedsausschusses rechtskräftig. Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des
Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben
einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen werden. Dieser
ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.
In den Fällen
nach Artikel III–369 der Verfassung obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats,
das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem
Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese
Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission
zu und außerdem den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen
ist. Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die
Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Organe, Einrichtungen
oder sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder
Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, beim Gerichtshof Schriftsätze
einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Der Kanzler des
Gerichtshofs stellt die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats darüber
hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten
EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim
Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben
können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist.
Dieser Absatz
findet keine Anwendung auf Fragen, die in den Anwendungsbereich des
EAG-Vertrags fallen.
Sieht ein vom
Rat mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich
geschlossenes Abkommen vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder
schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die Entscheidung des Gerichts des
Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält, auch den betreffenden
Drittstaaten zugestellt, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim
Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben
können.
Der Gerichtshof
kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller
Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung
stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Der Gerichtshof
kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen der Union, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind,
alle Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für
erforderlich erachtet.
Der Gerichtshof
kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder
Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
Zeugen können
nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
Nach Maßgabe
der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die
den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.
Zeugen und
Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung
vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes
vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
Der Gerichtshof
kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines
Wohnsitzes vernommen wird.
Diese Anordnung
ist nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das
zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens
abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen
übermittelt.
Der Gerichtshof
übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien
auf.
Jeder
Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen
wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene
Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen
zuständigen Gerichten.
Die Verhandlung
ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf
Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
Der Gerichtshof
kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst
vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter
mündlich verhandeln.
Über jede
mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu
unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Die Terminliste
wird vom Präsidenten festgelegt.
Die Beratungen
des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
Die Urteile
sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben.
Die Urteile
sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in
öffentlicher Sitzung verlesen.
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
Der Präsident
des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls
von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der
Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung nach Artikel
III–379 Absatz 1 der Verfassung und Artikel 157 des EAGVertrags, auf Erlass
einstweiliger Anordnungen nach Artikel III–379 Absatz 2 der Verfassung oder auf
Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Artikel III–401 Absatz 4 der Verfassung
oder Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.
Bei
Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach
Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem
Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige
Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache
nicht vor.
Die
Mitgliedstaaten und die Organe der Union können einem bei dem Gerichtshof
anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt
für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen
Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem
Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder
juristische Personen können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen
Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union
nicht
beitreten.
Unbeschadet des
Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, sowie die in dem Abkommen
genannte EFTAÜberwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof anhängigen
Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche des Abkommens
betrifft.
Mit den
aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei
unterstützt werden.
Stellt der
ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen
ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach
Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der
Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der
Gerichtshof anders beschließt.
Die
Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und
alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der
Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein
Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem
Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
Bestehen
Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof
zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Union
auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden,
wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor
Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden
Partei unbekannt war. Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung
des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich
feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens
erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein
Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
In der
Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen
festzulegen. Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn
der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt.
Die aus
außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf
Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung
wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch
unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem
zuständigen Organ der Union geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage
innerhalb der in Artikel III–365 der Verfassung vorgesehenen Frist von zwei
Monaten erhoben werden. Artikel III–367 Absatz 2 der Verfassung findet
Anwendung.
Der vorliegende
Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außervertraglicher Haftung der
Europäischen Zentralbank hergeleitet werden.
DAS
GERICHT
Artikel 9
Absatz 1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel
18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.
Die Artikel 10,
11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.
Das Gericht
besteht aus 25 Richtern.
Die Mitglieder
des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts
auszuüben.
Der
Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete
Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich
zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Kriterien
für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die
Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts
festgelegt.
Ein in einer
Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung
dieser Rechtssache nicht mitwirken.
Das Gericht
tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer
Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf
Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Besetzung
der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der
Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen
kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.
Die
Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter
den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer
tagt.
Abweichend von
der in Artikel III–358 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Regelung sind dem
Gerichtshof
Klagen nach den Artikeln III-365 und III-367 der Verfassung vorbehalten,
a) die von einem
Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des
Europäischen
Parlaments oder des Rates oder dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie
gemeinsam
beschließen, erhoben werden, mit Ausnahme:
— der
Europäischen Beschlüsse des Rates nach Artikel III-168 Absatz 2 Unterabsatz 3
der Verfassung;
— der
Rechtsakte des Rates aufgrund eines Rechtsakts des Rates über handelspolitische
Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel III-315
der
Verfassung;
— der
Handlungen des Rates, mit denen dieser nach Artikel I-37 Absatz 2 der
Verfassung Durchführungsbefugnisse ausübt;
b) die von einem
Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der
Kommission nach Maßgabe des Artikels III–420 Absatz 1 der Verfassung erhoben
werden.
Dem Gerichtshof sind ebenfalls Klagen nach denselben
Artikeln vorbehalten, die von einem Unionsorgan gegen eine Handlung oder wegen
unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments oder des Rates,
dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, oder der
Kommission erhoben werden, sowie der Klagen, die von einem Organ gegen eine
Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank
erhoben werden.
Der Präsident
des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in
welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben
sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu
ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler
des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.
Das Verfahren
vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.
Das Verfahren
vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch dessen
Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann
von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.
Abweichend von
Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge
schriftlich stellen.
Wird eine
Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind,
irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie
unverzüglich an den Kanzler des Gerichts. Wird eine Klageschrift oder ein
anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler
des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler
des Gerichtshofs.
Stellt das
Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die
Zuständigkeit des
Gerichtshofs
fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof. Stellt der
Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so
verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für
unzuständig erklären kann.
Sind bei dem
Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand
haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben
Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das
Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen, oder, wenn es
sich um Klagen nach Artikel III-365 der Verfassung oder Artikel 146 des
EAG-Vertrags handelt, sich für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof
über die Klage entscheidet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der
Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen. In
diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.
Fechten ein
Mitgliedstaat und ein Organ der Union denselben Rechtsakt an, so erklärt sich
das Gericht für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über diese Klage
entscheidet.
Der Kanzler des
Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Organen
der Union, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als
Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die
Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder
die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder
Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.
Gegen die
Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen
Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden,
der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat,
kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist
beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen
Entscheidung.
Dieses
Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen
ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten
oder Organe der Union können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn
die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.
Mit Ausnahme
von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten
beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Organen
der Union eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht
beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie
Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug
beigetreten sind.
Wird ein Antrag
auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der
Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung
ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Gegen die
aufgrund des Artikels III–379 Absatz 1 oder Absatz 2 oder des Artikels III–401
Absatz 4 der Verfassung oder aufgrund des Artikels 157 oder des Artikels 164
Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die
Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel
beim Gerichtshof einlegen.
Die
Entscheidung über nach den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach
Maßgabe des Artikels 39.
Das beim Gerichtshof
eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann auf die
Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler des Gerichts, durch
den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf
eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.
Ein
Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung
ist unzulässig.
Wird gegen eine
Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren
vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren.
Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der
Gerichtshof nach Anhörung des
Generalanwalts
und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.
Unbeschadet des
Artikels III–379 Absätze 1 und 2 der Verfassung oder des Artikels 157 des
EAGVertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Abweichend von
Artikel III–380 der Verfassung werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen
Europäische Gesetze oder Europäische Verordnungen, die in allen ihren Teilen
verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, für nichtig
erklärt werden, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung
vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt
worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch nach
Artikel III–379 Absätze 1 und 2 der Verfassung oder Artikel 157 des
EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen des für nichtig
erklärten Europäischen Gesetzes oder der für nichtig erklärten Europäischen
Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
Ist das
Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts
auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser
zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht
zurückverweisen.
Im Falle der
Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der
Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.
Ist das von
einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union, die dem Rechtsstreit vor dem
Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der
Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der
aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des
Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.
Wenn in Fällen
nach Artikel III–358 Absätze 2 und 3 der Verfassung der Erste Generalanwalt der
Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder
der Kohärenz des Unionsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen,
die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
Der Vorschlag
muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts
erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des
Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen
ist oder nicht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die
Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle
Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für
ihre Ergänzung notwendig sind.
Die
Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof der
Europäischen Union werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Europäischen
Verordnung festgelegt. Diese Verordnung wird entweder auf Antrag des
Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments oder
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs und des
Europäischen Parlaments erlassen.
Bis zum Erlass
dieser Vorschriften finden die Bestimmungen der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der
Sprachenfrage betreffen, Anwendung. Abweichend von den Artikeln III–355 und
III–356 der Verfassung bedürfen Änderungen der genannten Bestimmungen oder
deren Aufhebung der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.
(1) Abweichend von
Artikel IV–437 der Verfassung gelten zwischen der Unterzeichnung und dem
Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa angenommene
Änderungen des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die
Satzung des
Gerichtshofs weiter.
(2) Änderungen
nach Absatz 1 werden im Wege einer amtlichen Kodifizierung durch ein auf Antrag
des Gerichtshofs angenommenes Europäisches Gesetz des Rates in diese Satzung
eingearbeitet. Beim Inkrafttreten des betreffenden Europäischen
Kodifizierungsgesetzes wird dieser Artikel aufgehoben.
3. PROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER SATZUNG DES
GERICHTSHOFS
DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN
— IN DEM WUNSCH,
die in Artikel III–381 der Verfassung vorgesehene Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union festzulegen —
SIND über
folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
Die Errichtung
und die Tätigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgen nach Maßgabe
der Verfassung, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(EAG-Vertrag) und dieser Satzung.
DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
Jeder Richter
leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung
tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben
und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Die Richter sind
keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit
zu.
Der Gerichtshof
kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben. Betrifft die Entscheidung
ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der
Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Wird nach
Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so
darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für
Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig
ist.
Die Artikel 11
bis 14 und Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Union finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die
Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die
Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffend die Befreiung
der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Die Richter
dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine
entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass im
Wege eines Europäischen Beschlusses, den der Rat mit einfacher Mehrheit
erlässt, ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt wird.
Bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit verpflichten sie sich feierlich, während der Ausübung und nach
Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu
erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder
Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle
entscheidet der Gerichtshof. Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des
Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung
des betreffenden Gerichts.
Abgesehen von
den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines
Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt
eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs
zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der
Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der
Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum
Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
Ein Richter kann
nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an
ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er
nach einstimmiger Ansicht der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht
mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt
ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der
Beschlussfassung nicht mit. Ist der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder
eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des
betreffenden Gerichts.
Der Kanzler
bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die
Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten
des Rates.
Wird durch eine
solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit
der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
Endet das Amt
eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende
Amtszeit neu besetzt.
Die Artikel 2
bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
Die teilweise
Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft
abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.
Die teilweise
Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet,
betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
Der Kanzler
leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft
auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Der Gerichtshof
regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
Dem Gerichtshof
werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner
Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des
Präsidenten.
Durch
Europäisches Gesetz kann die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorgesehen
und ihre Stellung bestimmt werden. Es wird auf Antrag des Gerichtshofs
erlassen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung
berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen
teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten. Zu
Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise
erbringen; sie werden im Wege eines Europäischen Beschlusses ernannt, der vom
Rat mit einfacher Mehrheit erlassen wird. Sie leisten vor dem Gerichtshof den
Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis
zu wahren.
Die Richter, die
Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu
wohnen.
Der Gerichtshof
übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom
Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Der Gerichtshof
bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern. Die Richter
wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern
mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
Die Große Kammer
ist mit 13 Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs.
Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf
Richtern und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt
werden, an.
Der Gerichtshof
tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein
am Verfahren beteiligtes Organ der Union dies beantragt.
Der Gerichthof
tagt als Plenum, wenn er nach Artikel III–335 Absatz 2, Artikel III–347 Absatz
2, Artikel III–349 oder Artikel III–385 Absatz 6 der Verfassung befasst wird.
Außerdem kann
der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache, mit
der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des Generalanwalts
entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu verweisen.
Der Gerichtshof
kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam
entscheiden.
Die
Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig,
wenn sie von drei Richtern getroffen werden.
Die
Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter
anwesend sind.
Die vom Plenum
getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn 15
Richter anwesend sind.
Bei Verhinderung
eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter
einer anderen Kammer herangezogen werden.
Die Richter und
Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der
sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig
gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines
Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein
Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer
bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht
er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines
Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer
bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er
diesen hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich bei
der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der
Gerichtshof.
Eine Partei kann
den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs oder einer seiner
Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen,
dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer
Staatsangehörigkeit angehört.
VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF
Die
Mitgliedstaaten sowie die Organe der Union werden vor dem Gerichtshof durch
einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird. Der
Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts
bedienen.
Die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten sind, und die in dem Abkommen genannte Überwachungsbehörde der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) werden in der gleichen Weise
vertreten.
Die anderen
Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt,
der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten,
kann vor dem Gerichtshof als Vertreter
oder Beistand einer Partei auftreten.
Die vor dem
Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach
Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben
erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof
hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden
Beiständen und Anwälten die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse.
Hochschullehrer,
die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet,
vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof
die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
Das Verfahren
vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches
Verfahren.
Das schriftliche
Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze,
Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller
zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten
Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen der Union, deren Handlungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Übermittlung
obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung
bestimmt.
Das mündliche
Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten
Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der
Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Ist der
Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage
aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne
Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.
Die
Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den
Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz
des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien,
gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die
Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Der Klageschrift
ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt
wird, oder in dem in Artikel III–367 der Verfassung geregelten Fall eine
Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen
Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so
fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist
beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die
Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist
erfolgt.
In den Fällen
nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof
durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die
Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des
Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die
Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze
Darstellung der Klagegründe enthalten.
Eine beglaubigte
Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.
Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des
Schiedsausschusses rechtskräftig. Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des
Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben
einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen werden. Dieser
ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.
In den Fällen
nach Artikel III–369 der Verfassung obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats,
das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem
Gerichtshof zu übermitteln.
Der Kanzler des
Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den
Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem den Organen, Einrichtungen
oder sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder
Auslegung streitig ist, ausgegangen ist.
Binnen zwei
Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die
Kommission und gegebenenfalls die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig
ist, ausgegangen ist, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder
schriftliche Erklärungen abgeben.
Der Kanzler des
Gerichtshofs stellt die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats darüber
hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten
EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim
Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben
können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist.
Dieser Absatz
findet keine Anwendung auf Fragen, die in den Anwendungsbereich des
EAG-Vertrags fallen.
Sieht ein vom
Rat mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich
geschlossenes Abkommen vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder
schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
dem Gerichtshof eine in den
Anwendungsbereich
des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die
Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält,
auch den betreffenden Drittstaaten zugestellt, die binnen zwei Monaten nach der
Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche
Erklärungen abgeben können.
Der Gerichtshof
kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller
Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung
stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Der Gerichtshof
kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen der Union, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind,
alle Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für
erforderlich erachtet.
Der Gerichtshof
kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder
Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
Zeugen können
nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
Nach Maßgabe der
Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den
Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.
Zeugen und
Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung
vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes
vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
Der Gerichtshof
kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines
Wohnsitzes vernommen wird.
Diese Anordnung
ist nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das
zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens
abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen
übermittelt.
Der Gerichtshof
übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien
auf.
Jeder
Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen
wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene
Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen
zuständigen Gerichten.
Die Verhandlung
ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag
der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
Der Gerichtshof
kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst
vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter
mündlich verhandeln.
Über jede
mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu
unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Die Terminliste
wird vom Präsidenten festgelegt.
Die Beratungen
des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
Die Urteile sind
mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben.
Die Urteile sind
vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung
verlesen.
Der Gerichtshof
entscheidet über die Kosten.
Der Präsident
des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls
von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung
geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung nach Artikel III–379 Absatz 1 der
Verfassung und Artikel 157 des EAGVertrags, auf Erlass einstweiliger
Anordnungen nach Artikel III–379 Absatz 2 der Verfassung oder auf Aussetzung
der Zwangsvollstreckung nach Artikel III–401 Absatz 4 der Verfassung oder
Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.
Bei Verhinderung
des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der
Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem
Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige
Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache
nicht vor.
Die
Mitgliedstaaten und die Organe der Union können einem bei dem Gerichtshof
anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt
für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen
Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem
Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder
juristische Personen können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen
Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union
nicht beitreten.
Unbeschadet des
Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den
EuropäischenWirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, sowie die in dem
Abkommen genannte EFTAÜberwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof anhängigen
Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche des Abkommens
betrifft.
Mit den aufgrund
des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei
unterstützt werden.
Stellt der
ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen
ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung
Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der
Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der
Gerichtshof anders beschließt.
Die
Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und
alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der
Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein
Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem
Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
Bestehen Zweifel
über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses
Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Union auszulegen, wenn
diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden,
wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor
Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden
Partei unbekannt war.
Das
Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet,
die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die
Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und
deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von
zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr
gestellt werden.
In der
Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen
festzulegen.
Der Ablauf von
Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist,
dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Die aus
außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf
Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung
wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch
unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen
Organ der Union geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der
in Artikel III–365 der Verfassung vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben
werden. Artikel III–367 Absatz 2 der Verfassung findet Anwendung.
Der vorliegende
Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außervertraglicher Haftung der
Europäischen Zentralbank hergeleitet werden.
DAS GERICHT
Artikel 9 Absatz
1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18
finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung. Die Artikel 10, 11 und
14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.
Das Gericht
besteht aus 25 Richtern.
Die Mitglieder
des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts
auszuüben.
Der
Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete
Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich
zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Kriterien
für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die
Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts
festgelegt.
Ein in einer
Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung
dieser Rechtssache nicht mitwirken.
Das Gericht tagt
in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte
die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern
werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Besetzung
der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der
Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen
kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.
Die
Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter
den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer
tagt.
Abweichend von der in Artikel III–358 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Regelung sind dem Gerichtshof Klagen nach den Artikeln III-365 und III-367 der Verfassung vorbehalten,
a) die von einem Mitgliedstaat gegen eine
Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments
oder des Rates oder dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam
beschließen, erhoben werden, mit Ausnahme:
— der
Europäischen Beschlüsse des Rates nach Artikel III-168 Absatz 2 Unterabsatz 3
der Verfassung;
— der Rechtsakte
des Rates aufgrund eines Rechtsakts des Rates über handelspolitische
Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel III-315 der
Verfassung;
— der Handlungen
des Rates, mit denen dieser nach Artikel I-37 Absatz 2 der Verfassung
Durchführungsbefugnisse ausübt;
b) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder
wegen unterlassener Beschlussfassung der Kommission nach Maßgabe des Artikels
III–420 Absatz 1 der Verfassung erhoben werden. Dem
Gerichtshof sind ebenfalls Klagen nach denselben Artikeln vorbehalten, die von
einem Unionsorgan gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung
des Europäischen Parlaments oder des Rates, dieser beiden Organe in den Fällen,
in denen sie gemeinsam beschließen, oder der Kommission erhoben werden, sowie
der Klagen, die von einem Organ gegen eine Handlung
oder wegen
unterlassener Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank erhoben werden.
Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.
Das Verfahren
vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.
Das Verfahren
vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch dessen
Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann
von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.
Abweichend von
Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge
schriftlich stellen.
Wird eine Klageschrift
oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich
beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie
unverzüglich an den Kanzler des Gerichts. Wird eine Klageschrift oder ein
anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind,
irrtümlich beim
Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den
Kanzler des Gerichtshofs.
Stellt das
Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die
Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den
Gerichtshof. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit
des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich
dann nicht für unzuständig erklären kann.
Sind bei dem
Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand
haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben
Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das
Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen, oder, wenn es
sich um Klagen nach Artikel III-365 der Verfassung oder Artikel 146 des
EAG-Vertrags handelt, sich für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof
über die Klage entscheidet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der
Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen. In
diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht
fortgeführt.
Fechten ein
Mitgliedstaat und ein Organ der Union denselben Rechtsakt an, so erklärt sich
das Gericht für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über diese Klage
entscheidet.
Der Kanzler des
Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Organen
der Union, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als
Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die
Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder
die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder
Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.
Gegen die
Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen
Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden,
der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat,
kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist
beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung.
Dieses
Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen
ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten
oder Organe der Union können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn
die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt. Mit Ausnahme von Fällen,
die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen,
kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union
eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind.
In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und
Organe, die dem Rechtsstreit im ersten
Rechtszug
beigetreten sind.
Wird ein Antrag
auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der
Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung
ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Gegen die
aufgrund des Artikels III–379 Absatz 1 oder Absatz 2 oder des Artikels III–401
Absatz 4 der Verfassung oder aufgrund des Artikels 157 oder des Artikels 164
Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die
Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel
beim Gerichtshof einlegen.
Die Entscheidung
über nach den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des
Artikels 39.
Das beim
Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann
auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler des Gerichts,
durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie
auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.
Ein Rechtsmittel
nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist
unzulässig.
Wird gegen eine
Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren
vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren.
Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der
Gerichtshof nach Anhörung des
Generalanwalts
und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.
Unbeschadet des
Artikels III–379 Absätze 1 und 2 der Verfassung oder des Artikels 157 des
EAGVertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Abweichend von
Artikel III–380 der Verfassung werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen
Europäische Gesetze oder Europäische Verordnungen, die in allen ihren Teilen
verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, für nichtig
erklärt werden, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung
vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt
worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch nach
Artikel III–379 Absätze 1 und 2 der Verfassung oder Artikel 157 des
EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen des für nichtig
erklärten Europäischen Gesetzes oder der für nichtig erklärten Europäischen
Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
Ist das
Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts
auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser
zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht
zurückverweisen.
Im Falle der
Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der
Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.
Ist das von
einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union, die dem Rechtsstreit vor dem
Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der
Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der
aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des
Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.
Artikel 62
Wenn in Fällen
nach Artikel III–358 Absätze 2 und 3 der Verfassung der Erste Generalanwalt der
Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder
der Kohärenz des Unionsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen,
die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
Der Vorschlag muss
innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen.
Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags
durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder
nicht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die
Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle
Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für
ihre Ergänzung notwendig sind.
Die Vorschriften
über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof der Europäischen Union
werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Europäischen Verordnung
festgelegt. Diese
Verordnung wird
entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission und des
Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des
Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments erlassen.
Bis zum Erlass
dieser Vorschriften finden die Bestimmungen der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der
Sprachenfrage betreffen, Anwendung. Abweichend von den Artikeln III–355 und
III–356 der Verfassung bedürfen Änderungen der genannten Bestimmungen oder
deren Aufhebung der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.
(1) Abweichend von Artikel IV–437 der
Verfassung gelten zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des
Vertrags über eine Verfassung für Europa angenommene Änderungen des dem Vertrag
über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten
Protokolls über die
Satzung des
Gerichtshofs weiter.
(2) Änderungen nach Absatz 1 werden im Wege
einer amtlichen Kodifizierung durch ein auf Antrag des Gerichtshofs angenommenes
Europäisches Gesetz des Rates in diese Satzung eingearbeitet. Beim
Inkrafttreten des betreffenden Europäischen Kodifizierungsgesetzes wird dieser
Artikel aufgehoben.
4. PROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER SATZUNG DES
EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER
ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN
—IN DEM WUNSCH,
die in Artikel I-30 und Artikel III-187 Absatz 2 der Verfassung vorgesehene
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank festzulegen —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
DAS EUROPÄISCHE SYSTEM DER ZENTRALBANKEN
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken bilden nach Artikel I-30 Absatz 1 der Verfassung das Europäische
System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das
Eurosystem.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
und die Europäische Zentralbank nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach
Maßgabe der Verfassung und dieser Satzung wahr.
ZIELE UND AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER
ZENTRALBANKEN
Nach Artikel
I-30 Absatz 2 und Artikel III-185 Absatz 1 der Verfassung ist es das vorrangige
Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu
gewährleisten. Unbeschadet dieses
Zieles unterstützt das Europäische System der Zentralbanken die
allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in
Artikel I-3 der Verfassung festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das
Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem Grundsatz
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wobei ein effizienter
Einsatz der Ressourcen gefördert wird und die in Artikel III-177 der Verfassung
genannten Grundsätze gewahrt werden.
(1) Nach Artikel III-185 Absatz 2 der
Verfassung bestehen die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der
Zentralbanken darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen
und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel
III-326 der Verfassung durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der
Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der
Zahlungssysteme zu fördern.
(2) Nach Artikel III-185 Absatz 3 der
Verfassung berührt Absatz 1 Buchstabe c nicht die Haltung und Verwaltung von
Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(3) Das Europäische System der Zentralbanken
trägt nach Artikel III-185 Absatz 5 der Verfassung zur reibungslosen
Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über
die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen
bei.
Nach Artikel
III-185 Absatz 4 der Verfassung wird die Europäische Zentralbank gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Union in den unter die Befugnisse der Europäischen Zentralbank fallenden
Bereichen;
b) von den nationalen Behörden zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften in den unter die Befugnisse der Europäischen
Zentralbank fallenden Bereichen, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt.
Die Europäische
Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen in den unter ihre
Befugnisse fallenden Bereichen abgeben.
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken holt die Europäische Zentralbank mit
Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen
Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den
Wirtschaftssubjekten
ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter
Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben
werden so weit wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.
(3) Soweit erforderlich, fördert die
Europäische Zentralbank die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten
auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen
Daten in den unter ihre Befugnisse fallenden Bereichen.
(4) Der Kreis der berichtspflichtigen
natürlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen über die
Vertraulichkeit sowie die geeigneten Durchsetzungsvorkehrungen werden vom Rat
nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 6
(1) Im Bereich der internationalen
Zusammenarbeit, die die dem Europäischen System der Zentralbanken übertragenen
Aufgaben betrifft, beschließt die Europäische Zentralbank, wie das Europäische
System der Zentralbanken vertreten wird.
(2) Die Europäische Zentralbank und, soweit
diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an
internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden unbeschadet
des Artikels III-196 der Verfassung Anwendung.
ORGANISATION DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER
ZENTRALBANKEN
Nach Artikel III-188
der Verfassung darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale
Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane bei der Wahrnehmung der
ihnen durch die Verfassung und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben
und Pflichten von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen Weisungen einholen oder
entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie
die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu
beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der
Europäischen Zentralbank oder der
nationalen
Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Das Europäische
System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen
Zentralbank geleitet.
(1) Die Europäische Zentralbank, die nach
Artikel I-30 Absatz 3 der Verfassung mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist,
besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt ist. Die
Europäische
Zentralbank kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben
und veräußern sowie vor Gericht auftreten.
(2) Die Europäische Zentralbank stellt
sicher, dass die dem Europäischen System der Zentralbanken nach Artikel III-185
Absätze 2, 3 und 5 der Verfassung übertragenen Aufgaben entweder durch ihre
eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder durch die nationalen
Zentralbanken nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 erfüllt werden.
(3) Die Beschlussorgane der Europäischen
Zentralbank sind nach Artikel III-187 Absatz 1 der Verfassung der Rat und das
Direktorium der Europäischen Zentralbank.
(1) Nach Artikel III-382 Absatz 1 der Verfassung besteht
der Rat der Europäischen Zentralbank aus den Mitgliedern des Direktoriums der
Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der
Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197
der Verfassung gilt.
(2) Jedes Mitglied des Rates der
Europäischen Zentralbank hat eine Stimme. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der
Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank 21 übersteigt, hat jedes
Mitglied des Direktoriums eine Stimme und beträgt die Zahl der
stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15. Die Verteilung
und die Rotation dieser Stimmrechte erfolgen wie nachstehend dargelegt:
a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der
Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, und bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen
Zentralbanken aufgrund der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen
nationalen Zentralbank,
die sich aus der
Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am
aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten
aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die Gewichtung der
Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der
gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute beträgt 5/6
beziehungsweise 1/6. Die erste Gruppe besteht aus fünf Präsidenten der
nationalen Zentralbanken und die zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der
nationalen Zentralbanken. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in
die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimmberechtigt
als die Präsidenten der nationalen
Zentralbanken
der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes werden der ersten
Gruppe vier Stimmrechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt.
b) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der
Präsidenten der nationalen Zentralbanken 22 beträgt, werden die Präsidenten der
nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich aufgrund der unter Buchstabe a
genannten Kriterien ergebenden Position in drei Gruppen eingeteilt. Die erste
Gruppe, der vier Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus fünf Präsidenten der
nationalen Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht Stimmrechte zugeteilt
werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten der nationalen Zentralbanken,
wobei jeder Bruchteil auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die dritte
Gruppe, der drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen
Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
c) Innerhalb jeder Gruppe sind die
Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume
stimmberechtigt.
d) Artikel 29 Absatz 2 gilt für die
Berechnung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute wird nach dem zum
Zeitpunkt der Berechnung in der Union geltenden statistischen Berichtsrahmen
berechnet.
e) Bei jeder Anpassung des aggregierten
Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen nach Artikel 29 Absatz 3 oder bei jeder
Erhöhung der Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken wird die Größe
und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach den in diesem Unterabsatz
genannten
Grundsätzen angepasst.
f) Der Rat der Europäischen Zentralbank
trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht
stimmberechtigten Mitglieder alle zur Durchführung der in diesem Unterabsatz
genannten Grundsätze erforderlichen Maßnahmen und kann beschließen, die
Anwendung des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die
Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt. Das Stimmrecht
wird persönlich ausgeübt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in
Artikel 12 Absatz 3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden, dass
Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank im Wege einer Telekonferenz
an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner
vorgesehen, dass ein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des Rates
der Europäischen Zentralbank verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als
Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank benennen kann. Die Stimmrechte
aller stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates der
Europäischen Zentralbank nach Absatz 3 und Artikel 40 Absätze 2 und 3 bleiben
von den Unterabsätzen 1 und 2 unberührt. Soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, beschließt der Rat der Europäischen Zentralbank mit
einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.Der Rat der Europäischen Zentralbank
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten
Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist er nicht beschlussfähig, so kann
der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die
Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.
(3) Für alle Beschlüsse im Rahmen der
Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 49 werden die Stimmen im Rat der Europäischen
Zentralbank nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten
Kapital der Europäischen Zentralbank gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des
Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluss, der die qualifizierte
Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen
Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der Europäischen
Zentralbank und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei
Verhinderung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen
Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.
(4) Die Aussprachen in den Ratssitzungen
sind vertraulich. Der Rat der Europäischen Zentralbank kann beschließen, das
Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.
(5) Der Rat der Europäischen Zentralbank
tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.
(1) Nach Artikel III-382 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verfassung besteht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder erfüllen ihre
Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich
einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat der Europäischen
Zentralbank erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
(2) Nach Artikel III-382 Absatz 2 der
Verfassung werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Zentralbank aus dem
Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Ihre Amtszeit
beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums sein.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen für die
Mitglieder des Direktoriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie
andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen mit
der Europäischen Zentralbank und werden vom Rat der Europäischen Zentralbank
auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Rat der
Europäischen Zentralbank und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Die
Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten
Angelegenheiten kein Stimmrecht.
(4) Ein Mitglied des Direktoriums, das die
Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates der Europäischen
Zentralbank oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben
werden.
(5) Jedes persönlich anwesende Mitglied des
Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem
Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das
Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die
Abstimmungseinzelheiten werden in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten
Geschäftsordnung geregelt.
(6) Das Direktorium führt die laufenden
Geschäfte der Europäischen Zentralbank.
(7) Frei werdende Sitze im Direktorium sind durch
Ernennung eines neuen Mitglieds nach Absatz 2 zu besetzen.
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank
erlässt die Leitlinien und Beschlüsse, die notwendig sind, um die Erfüllung der
dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und dieser
Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der Rat der Europäischen
Zentralbank legt die Geldpolitik der Union fest, gegebenenfalls einschließlich
von Beschlüssen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und
die Bereitstellung von Zentralbankgeld im Europäischen System der
Zentralbanken, und erlässt die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien. Das
Direktorium führt die Geldpolitik nach den Leitlinien und Beschlüssen des Rates
der Europäischen Zentralbank aus. Es erteilt hierzu den nationalen
Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch
Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank bestimmte Befugnisse
übertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels nimmt die Europäische
Zentralbank die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die
zu den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken gehören, in
Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.
(2) Die Vorbereitung der Sitzungen des Rates
der Europäischen Zentralbank obliegt dem Direktorium.
(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank
beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der Europäischen
Zentralbank und ihrer Beschlussorgane regelt.
(4) Der Rat der Europäischen Zentralbank
nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr.
(5) Der Rat der Europäischen Zentralbank
trifft die Beschlüsse nach Artikel 6.
(1) Den Vorsitz
im Rat der Europäischen Zentralbank und im Direktorium der Europäischen
Zentralbank
führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident.
(2) Unbeschadet
des Artikels 38 vertritt der Präsident oder eine von ihm benannte Person die
Europäische
Zentralbank nach außen.
(1) Nach Artikel III-189 der Verfassung
stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine innerstaatlichen
Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit
der Verfassung und dieser Satzung im Einklang stehen.
(2) In den Satzungen der nationalen
Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Präsidenten
der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt. Der
Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen
werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr
erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen einen entsprechenden
Beschluss kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der
Rat der Europäischen Zentralbank wegen Verletzung der Verfassung oder einer bei
ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche
Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des
Falles von der Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, seiner Mitteilung an
den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger
von diesem Beschluss Kenntnis erlangt hat.
(3) Die nationalen Zentralbanken sind
integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken und handeln
nach den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank. Der Rat der
Europäischen Zentralbank trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung
der
Leitlinien und
Weisungen der Europäischen Zentralbank sicherzustellen, und kann verlangen,
dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt
werden.
(4) Die nationalen Zentralbanken können andere als die
in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der Rat der
Europäischen Zentralbank stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken vereinbar sind.
Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener
Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als
Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken.
Artikel 15
(1) Die Europäische Zentralbank erstellt und
veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des
Europäischen Systems der Zentralbanken.
(2) Ein konsolidierter Ausweis des
Europäischen Systems der Zentralbanken wird wöchentlich veröffentlicht.
(3) Nach Artikel III-383 Absatz 3 der
Verfassung unterbreitet die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament,
dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die
Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und die Geld- und
Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten
Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Artikel 16
Nach Artikel
III-186 Absatz 1 der Verfassung hat der Rat der Europäischen Zentralbank das
ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu
genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind
zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank
und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen
Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die
Europäische Zentralbank berücksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten
bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.
WÄHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES
EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN
Zur Durchführung
ihrer Geschäfte können die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer
Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als
Sicherheit hereinnehmen.
(1) Zur Erreichung der Ziele des
Europäischen Systems der Zentralbanken und zur Erfüllung seiner Aufgaben können
die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken
a) auf den Finanzmärkten tätig werden,
indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und
börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin)
oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder
entsprechende
Darlehensgeschäfte tätigen;
b) Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und
anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende
Sicherheiten zu stellen sind.
(2) Die Europäische Zentralbank stellt
allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die
der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die
Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte
abzuschließen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die
Europäische Zentralbank zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen,
dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute
Mindestreserven auf Konten bei der Europäischen Zentralbank und den nationalen
Zentralbanken unterhalten. Einzelheiten für die Berechnung und Bestimmung des
Mindestreservesolls können vom Rat der Europäischen Zentralbank festgelegt
werden. Bei Nichteinhaltung kann die Europäische Zentralbank Strafzinsen
erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses
Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 die Basis für die
Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen
Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei
Nichteinhaltung anzuwenden sind.
Der Rat der
Europäischen Zentralbank kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik
entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält.
Der Rat legt
nach dem Verfahren des Artikels 41 den Anwendungsbereich solcher Instrumente
fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte mit sich bringen.
(1) Nach Artikel III-181 der Verfassung sind
Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank
oder den nationalen Zentralbanken für Organe, Einrichtungen und sonstige
Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder
andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen
Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten verboten. Der
unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische
Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken ist ebenfalls verboten.
(2) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken können als Fiskalagent für die in Absatz 1
bezeichneten Stellen tätig werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der
jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen Zentralbank bei der
Bereitstellung von Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt.
Die Europäische
Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung
stellen und die Europäische Zentralbank kann Verordnungen erlassen, um
effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der
Union und im Verkehr mit
dritten Ländern
zu gewährleisten.
Die Europäische
Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
a) mit Zentralbanken und Finanzinstituten
in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen
Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
b) alle Arten von Devisen und Edelmetalle
per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff „Devisen“
schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige
Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Ausgestaltung
ein;
c) die in diesem Artikel bezeichneten
Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
d) alle Arten von Bankgeschäften,
einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten
Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.
Die Europäische
Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren
Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb und
für ihre Bediensteten zu tätigen.
(1) Die Europäische Zentralbank kann den
Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen
des Geltungsbereichs und der Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union
hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des
Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden.
(2) Aufgrund eines Europäischen Gesetzes
nach Artikel III-185 Absatz 6 der Verfassung kann die Europäische Zentralbank
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute
und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen
Wahrnehmen
.
FINANZVORSCHRIFTEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER
ZENTRALBANKEN
(1) Das Geschäftsjahr der Europäischen
Zentralbank und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
(2) Der Jahresabschluss der Europäischen
Zentralbank wird vom Direktorium nach den vom Rat der Europäischen Zentralbank
aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom Rat der
Europäischen Zentralbank festgestellt und sodann veröffentlicht.
(3) Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke
erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des Europäischen Systems der
Zentralbanken, in der die zum Europäischen System der Zentralbanken gehörenden
Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden.
(4) Zur Anwendung dieses Artikels erlässt
der Rat der Europäischen Zentralbank die notwendigen Vorschriften für die
Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der
nationalen Zentralbanken.
(1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen
Zentralbank und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen
Rechnungsprüfern, die vom Rat der Europäischen Zentralbank empfohlen und vom
Rat anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und
Konten der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken zu prüfen
und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen.
(2) Artikel III-384 der Verfassung ist nur
auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank
anwendbar.
(1) Das Kapital der Europäischen Zentralbank
beträgt 5 Milliarden Euro. Das Kapital kann durch einen Europäischen Beschluss
des Rates der Europäischen Zentralbank mit der in Artikel 10 Absatz 3
vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, erhöht werden.
(2) Die nationalen Zentralbanken sind
alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der Europäischen Zentralbank. Die
Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem nach Artikel 29 festgelegten Schlüssel.
(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank
bestimmt mit der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit,
in welcher Höhe und welcher Form das Kapital einzuzahlen ist.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die
Anteile der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der Europäischen
Zentralbank nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(5) Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Übertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafür, dass die Verteilung der Kapitalanteile dem angepassten Schlüssel entspricht. Die Bedingungen für derartige Übertragungen werden vom Rat der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Schlüssel für die Zeichnung des
Kapitals der Europäischen Zentralbank, der 1998 bei der Errichtung des
Europäischen Systems der Zentralbanken erstmals festgelegt wurde, wird
festgelegt, indem jede nationale Zentralbank in diesem Schlüssel einen
Gewichtsanteil, der der Summe folgender
Prozentsätze
entspricht, erhält:
— 50 % des Anteils der Bevölkerung des
jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Union im vorletzten Jahr vor
der Errichtung
des Europäischen Systems der Zentralbanken;
— 50 % des Anteils des
Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der
Union zu Marktpreisen in den fünf
Jahren vor dem
vorletzten Jahr vor der Errichtung des
Europäischen Systems der Zentralbanken.
Die Prozentsätze
werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet.
(2) Die zur Anwendung dieses Artikels zu
verwendenden statistischen Daten werden von der
Kommission nach
den Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41
festlegt.
(3) Die den nationalen Zentralbanken
zugeteilten Gewichtsanteile werden nach Errichtung des Europäischen Systems der
Zentralbanken alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1
angepasst. Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres
an.
(4) Der Rat der Europäischen Zentralbank
trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich
sind.
(1) Unbeschadet des Artikels 28 wird die
Europäische Zentralbank von den nationalen Zentralbanken mit Währungsreserven,
die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, Euro, Reservepositionen
beim Internationalen Währungsfonds und Sonderziehungsrechten gebildet
werden dürfen,
bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden Euro ausgestattet. Der Rat der
Europäischen Zentralbank entscheidet über den von der Europäischen Zentralbank
einzufordernden Teil. Die Europäische Zentralbank hat das uneingeschränkte
Recht, die ihr übertragenen
Währungsreserven
zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu
verwenden.
(2) Die Beiträge der einzelnen nationalen
Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten
Kapital der Europäischen Zentralbank bestimmt.
(3) Die Europäische Zentralbank schreibt
jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut.
Der Rat der Europäischen Zentralbank entscheidet über die Denominierung und
Verzinsung dieser Forderungen.
(4) Die Europäische Zentralbank kann nach
Absatz 2 über den in Absatz 1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen
und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41
festlegt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.
(5) Die Europäische Zentralbank kann
Reservepositionen beim Internationalen Währungsfonds und Sonderziehungsrechte
halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.
(6) Der Rat der Europäischen Zentralbank
trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich
sind.
(1) Die nationalen Zentralbanken sind
befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen
Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen.
(2) Alle sonstigen Geschäfte mit den
Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30
genannten Übertragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte
Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb
eines bestimmten im Rahmen des Absatzes 3 festzulegenden Betrags der Zustimmung
der Europäischen Zentralbank, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und
der Währungspolitik der Union gewährleistet ist.
(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank
erlässt Leitlinien mit dem Ziel, derartige Geschäfte zu erleichtern.
(1) Die Einkünfte, die den nationalen
Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken zufließen (im Folgenden „monetäre
Einkünfte“),
werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres nach diesem Artikel verteilt.
(2) Der Betrag der monetären Einkünfte einer
jeden nationalen Zentralbank entspricht ihren jährlichen Einkünften aus
Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren
Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte
werden von den nationalen Zentralbanken nach den vom Rat der Europäischen
Zentralbank zu erlassenden Leitlinien gesondert erfasst.
(3) Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe
die Bilanzstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des Rates der
Europäischen Zentralbank die Anwendung des Absatzes 2 nicht gestatten, kann der
Rat der Europäischen Zentralbank mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass
die monetären Einkünfte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abweichend
von Absatz 2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden.
(4) Der Betrag der monetären Einkünfte einer
jeden nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die
von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der
Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden.
Der Rat der
Europäischen Zentralbank kann beschließen, dass die nationalen Zentralbanken
für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter
außergewöhnlichen Umständen für spezifische Verluste aus für das Europäische
System der Zentralbanken unternommenen währungspolitischen Operationen
entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die der Rat der Europäischen
Zentralbank für angemessen hält. Diese Beträge können mit den monetären
Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden.
(5) Die Summe der monetären Einkünfte der
nationalen Zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des Rates der
Europäischen Zentralbank nach Artikel 33 Absatz 2 unter den nationalen
Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der
Europäischen Zentralbank verteilt.
(6) Die Verrechnung und den Ausgleich der
Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte nimmt die Europäische
Zentralbank nach den Leitlinien des Rates der Europäischen Zentralbank vor.
(7) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle
weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
(1) Der Nettogewinn der Europäischen
Zentralbank wird in der folgenden Reihenfolge verteilt:
a) Ein vom Rat der Europäischen Zentralbank
zu bestimmender Betrag, der 20 % des Nettogewinns nicht übersteigen darf, wird
dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals
zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die
Anteilseigner der Europäischen Zentralbank entsprechend ihren eingezahlten
Anteilen ausgeschüttet.
(2) Falls die Europäische Zentralbank einen
Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds
der Europäischen Zentralbank und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden
Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank aus den monetären Einkünften
des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge
gezahlt werden, die nach Artikel 32 Absatz 5 an die nationalen Zentralbanken
verteilt werden.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Nach Artikel III-190 der Verfassung
werden von der Europäischen Zentralbank
a) Europäische Verordnungen erlassen,
insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel
19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 dieser Satzung festgelegten
Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische Verordnungen ferner in den
Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und Beschlüssen nach Artikel 41
vorgesehen werden;
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur
Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und
dieser Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
c) Empfehlungen und Stellungnahmen
abgegeben.
(2) Die Europäische Zentralbank kann die
Veröffentlichung ihrer Europäischen Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen
beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, ist die
Europäische Zentralbank befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der
Verpflichtungen, die sich aus ihren Europäischen Verordnungen und Beschlüssen
ergeben, mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.
(1) Die Handlungen und Unterlassungen der
Europäischen Zentralbank unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen,
die in der Verfassung vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den
Gerichtshof der Europäischen Union. Die Europäische Zentralbank ist in den
Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfassung vorgesehen sind,
klageberechtigt.
(2) Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der
Europäischen Zentralbank einerseits und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden
die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten
vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof der Europäischen Union
zuerkannt sind.
(3) Die Europäische Zentralbank unterliegt
der Haftungsregelung des Artikels III-431 der Verfassung. Die Haftung der
nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen
Recht.
(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union
ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem
von der Europäischen Zentralbank oder für ihre Rechnung abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
(5) Für einen Beschluss der Europäischen
Zentralbank, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, ist der Rat der
Europäischen Zentralbank zuständig.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für
Streitsachen zuständig, die die Erfüllung der Verpflichtungen aus der
Verfassung und dieser Satzung durch eine nationale Zentralbank betreffen. Ist
die Europäische Zentralbank der Auffassung, dass eine nationale Zentralbank
gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung und
dieser Satzung verstoßen hat, so gibt sie in der betreffenden Sache eine mit
Gründen versehene Stellungnahme ab, nachdem sie der nationalen Zentralbank
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Kommt die nationale Zentralbank dieser
Stellungnahme innerhalb der von der Europäischen Zentralbank gesetzten Frist
nicht nach, so kann die Europäische Zentralbank den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen.
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank
legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das
Personal der Europäischen Zentralbank fest.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union
ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Zentralbank und deren
Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die
sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.
(1) Die Mitglieder der Leitungsgremien und
des Personals der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken
dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht
unterliegenden Informationen weitergeben.
(2) Personen mit Zugang zu Daten, die unter
einen verbindlichen Rechtsakt der Union fallen, der eine Verpflichtung zur
Geheimhaltung vorsieht, unterliegen dieser Verpflichtung.
Die Europäische
Zentralbank wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei
Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur
Zeichnung im Namen der Europäischen Zentralbank gehörig ermächtigter Bediensteter
der Europäischen Zentralbank rechtswirksam verpflichtet.
Die Europäische
Zentralbank genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung
ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
ÄNDERUNG DER SATZUNG UND ERGÄNZENDE REGELUNG
(1) Nach Artikel III-187 Absatz 3 der
Verfassung können Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die Artikel 17 und 18, Artikel
19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26, Artikel 32 Absätze 2, 3, 4 und 6,
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 36 dieser Satzung:
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank nach Anhörung der Kommission durch Europäisches Gesetz geändert
werden.
(2) Artikel 10 Absatz 2 kann durch einen
Europäischen Beschluss des Europäischen Rates entweder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder
auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Europäischen Zentralbank einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten
erst nach
Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Vorschriften in Kraft.
(3) Eine Empfehlung der Europäischen
Zentralbank nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluss des
Rates der Europäischen Zentralbank.
Nach Artikel
III-187 Absatz 4 der Verfassung erlässt der Rat die Europäischen Verordnungen
und Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30
Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 dieser
Satzung
genannten Maßnahmen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank nach Anhörung der Kommission.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
FÜR DAS EUROPÄISCHE SYSTEM
DER ZENTRALBANKEN
(1) Eine Ausnahmeregelung nach Artikel
III-197 Absatz 1 der Verfassung bewirkt, dass folgende Artikel dieser Satzung
für den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen
entstehen lassen: die Artikel 3 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1,
Artikel 14 Absatz 3, die Artikel 16, 18, 19, 20, 22 und 23, Artikel 26 Absatz 2
und die Artikel 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 50.
(2) Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel III-197 Absatz 1 der Verfassung
gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht.
(3) In Artikel 3, Artikel 11 Absatz 2 und
Artikel 19 dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ nach
Artikel III-197 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verfassung die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist.
(4) In Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10
Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30,
31 und 32, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 50 bezeichnet der Ausdruck
„nationale Zentralbanken“ die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung
der Euro ist.
(5) In Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 33
Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Anteilseigner“ die nationalen Zentralbanken
der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(6) In Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30
Absatz 2 bezeichnet der Ausdruck „gezeichnetes Kapital“ das Kapital der
Europäischen Zentralbank, das von den nationalen Zentralbanken der
Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, deren Währung der Euro ist.
Die Europäische
Zentralbank übernimmt die früheren Aufgaben des Europäischen Währungsinstituts
nach Artikel III-199 Absatz 2 der Verfassung, die infolge der für einen oder
mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen nach der Einführung des
Euro noch erfüllt werden müssen.
Bei der
Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel III-198 der
Verfassung nimmt die Europäische Zentralbank eine beratende Funktion wahr.
(1) Unbeschadet des Artikels III‑187
Absatz 1 der Verfassung wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der
Europäischen Zentralbank eingesetzt.
(2) Der Erweiterte Rat besteht aus dem
Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank sowie den
Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des
Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen
aber kein Stimmrecht.
(3) Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten
Rates sind in Artikel 46 vollständig aufgeführt.
(1) Der Präsident oder bei seiner
Verhinderung der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank führt den Vorsitz
im Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Präsident des Rates und ein Mitglied
der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen,
besitzen aber kein Stimmrecht.
(3) Der Präsident bereitet die Sitzungen des
Erweiterten Rates vor.
(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 gibt
sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung.
(5) Das Sekretariat des Erweiterten Rates
wird von der Europäischen Zentralbank gestellt.
(1) Der Erweiterte Rat
a) nimmt die in Artikel 43 aufgeführten
Aufgaben wahr,
b) wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen
nach Artikel 4 und Artikel 25 Absatz 1 mit.
(2) Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
a) der Erhebung der statistischen Daten im
Sinne von Artikel 5;
b) den Berichtstätigkeiten der Europäischen
Zentralbank im Sinne von Artikel 15;
c) der Festlegung der erforderlichen
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 26 nach Artikel 26 Absatz 4;
d) allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen
zur Anwendung von Artikel 29 nach Artikel 29 Absatz 4;
e) der Festlegung der
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank nach
Artikel 36.
(3) Der Erweiterte Rat trägt zu den
Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für die Währungen der
Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber
dem Euro nach Artikel III-198 Absatz 3 der Verfassung unwiderruflich
festzusetzen.
(4) Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten
der Europäischen Zentralbank über die Beschlüsse des Rates der Europäischen
Zentralbank unterrichtet.
Übergangsbestimmungen
für das Kapital der Europäischen Zentralbank
Nach Artikel 29
wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die
Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank zugeteilt. Abweichend von
Artikel 28 Absatz 3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei
denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des
gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank und zumindest der Hälfte der
Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der
Europäischen Zentralbank ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.
Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven
und Rückstellungen der Europäischen
(1) Die Zentralbank eines Mitgliedstaats,
dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil
am Kapital der Europäischen Zentralbank im selben Verhältnis wie die anderen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten ein, deren Währung der Euro ist, und
überträgt der Europäischen Zentralbank
Währungsreserven nach Artikel 30 Absatz 1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt
sich durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten
Wertes der Währungsreserven, die der Europäischen Zentralbank bereits nach
Artikel 30 Absatz 1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis
zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank
gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen
Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
(2) Zusätzlich zu der Einzahlung nach Absatz 1 leistet
die betreffende nationale Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der
Europäischen Zentralbank und zu den diesen Reserven gleichwertigen
Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der nach dem Saldo der Gewinn- und
Verlust-Rechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der
Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.
Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplikation des in
der genehmigten Bilanz der Europäischen Zentralbank ausgewiesenen Betrags der
Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis
zwischen der Anzahl der von der betreffenden
Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen
Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
(3) Wenn ein Land oder mehrere Länder
Mitgliedstaaten der Union werden und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken
sich dem Europäischen System der Zentralbanken anschließen, erhöht sich
automatisch das gezeichnete Kapital der Europäischen Zentralbank und der
Höchstbetrag der Währungsreserven, die der Europäischen Zentralbank übertragen
werden können. Die Erhöhung bestimmt sich durch Multiplikation der dann jeweils
geltenden Beträge mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem
Gewichtsanteil der betreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem
Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied des
Europäischen Systems der Zentralbanken sind, im Rahmen des erweiterten
Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder
nationalen Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals wird in
entsprechender Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 und nach Maßgabe des Artikels
29 Absatz 2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die statistischen Daten
entsprechen denjenigen, die für die letzte
der alle fünf
Jahre vorzunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel 29 Absatz 3
herangezogen wurden.
(1) Stellt der Rat der Europäischen
Zentralbank nach dem Beginn der dritten Stufe fest, dass die Anwendung von
Artikel 32 für den relativen Stand der Einkünfte der nationalen Zentralbanken
wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu
verteilenden
Einkünfte nach
einem einheitlichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr nach dem
Beginn der dritten Stufe 60 % nicht übersteigen darf und in jedem darauf
folgenden Geschäftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird.
(2) Absatz 1 ist für höchstens fünf
Geschäftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar.
Im Anschluss an
die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse nach Artikel III-198 Absatz 3
der Verfassung ergreift der Rat der Europäischen Zentralbank die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen der
Mitgliedstaaten mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den
nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.
Sofern und
solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sind die
Artikel 42 bis 47 anwendbar.
5.
PROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN, IN DEM WUNSCH, die in Artikel III–393 der Verfassung
vorgesehene Satzung der Europäischen Investitionsbank festzulegen,
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind:
Die in Artikel
III–393 der Verfassung genannte Europäische Investitionsbank (im Folgenden
„Bank“) wird entsprechend der Verfassung und dieser Satzung errichtet; sie übt
ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und dieser Satzung
aus.
Die Aufgabe der
Bank ist in Artikel III–394 der Verfassung bestimmt.
Nach Artikel
III–393 der Verfassung sind Mitglieder der Bank die Mitgliedstaaten.
(1) Die Bank wird
mit einem Kapital von 163 653 737 000 Euro ausgestattet, das von den
Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
Deutschland 26
649 532 500
Frankreich 26
649 532 500
Italien 26 649
532 500
Vereinigtes
Königreich 26 649 532 500
Spanien 15 989
719 500
Belgien 7 387
065 000
Niederlande 7
387 065 000
Schweden 4 900
585 500
Dänemark 3 740
283 000
Österreich 3
666 973 500
Polen 3 411 263
500
Finnland 2 106
816 000
Griechenland 2
003 725 500
Portugal 1 291
287 000
Tschechische
Republik 1 258 785 500
Ungarn 1 190
868 500
Irland 935 070 000
Slowakei 428 490 500
Slowenien 397 815 000
Litauen 249 617
500
Luxemburg 187
015 500
Zypern 183 382
000
Lettland 152
335 000
Estland 117 640
000
Malta 69 804
000
Die
Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht
eingezahlten Kapital.
(2) Bei Aufnahme
eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem
Beitrag des neuen Mitglieds.
(3) Der Rat der
Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals
entscheiden.
(4) Der Anteil am
gezeichneten Kapital darf weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet
werden.
(1) Das
gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 5
Prozent der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.
(2) Im Falle einer
Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der Gouverneure einstimmig den
einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung fest.
Barzahlungen werden ausschließlich in Euro geleistet.
(3) Der
Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals verlangen,
soweit dies erforderlich wird, damit die Bank ihren Verpflichtungen nachkommen
kann.
Die Zahlung
erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten
Kapital.
Die Bank wird
von einem Rat der Gouverneure, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium
verwaltet und geleitet.
(1) Der Rat der
Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Ministern.
(2) Der Rat der
Gouverneure legt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank
nach den Zielen der Union fest.
Er achtet auf
die Durchführung dieser Richtlinien.
(3) Der Rat der
Gouverneure hat ferner folgende Befugnisse:
a) Er entscheidet
über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel
5 Absatz 2;
b) für die Zwecke
des Artikels 9 Absatz 1 legt er die Grundsätze fest, die für die
Finanzgeschäfte im Rahmen der Aufgaben der Bank gelten;
c) er übt die in
den Artikeln 9 und 11 für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder des
Verwaltungsrates und des Direktoriums sowie die in Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;
d) er entscheidet nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung
von Finanzierungen für Investitionsvorhaben,
die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchgeführt
werden sollen;
e) er genehmigt
den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht;
f) er genehmigt
die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung;
g) er genehmigt
die Geschäftsordnung der Bank;
h) er nimmt die
sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich
übertragen werden.
(4) Der Rat der
Gouverneure kann im Rahmen der Verfassung und dieser Satzung einstimmig alle Beschlüsse
im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit der Bank und ihrer etwaigen
Liquidation fassen.
(1) Soweit in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat der Gouverneure
mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Diese Mehrheit muss mindestens 50 Prozent
des gezeichneten Kapitals vertreten.
Für die
qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 Prozent des gezeichneten Kapitals
erforderlich.
(2) Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen
von Beschlüssen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(1) Der
Verwaltungsrat entscheidet über die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere
in Form von Darlehen und Bürgschaften, und die Aufnahme von Anleihen; er setzt
die Darlehenszinssätze und Provisionen sowie sonstige Gebühren fest. Er kann
auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschlusses dem
Direktorium einige seiner Befugnisse übertragen. Er legt die
Bedingungen und
Einzelheiten für die Übertragung dieser Befugnisse fest und überwacht deren
Ausübung.
Der
Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er
gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit der Verfassung,
dieser Satzung und den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im
Einklang steht.
Am Ende des
Geschäftsjahres legt er dem Rat der Gouverneure einen Bericht vor und
veröffentlicht ihn, nachdem er genehmigt ist.
(2) Der
Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 16 stellvertretenden
Mitgliedern.
Die
ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt.
Die einzelnen
Mitgliedstaaten
und die Kommission benennen jeweils ein ordentliches Mitglied.
Die
stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie
folgt bestellt:
— zwei
stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt
werden;
— zwei
stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
— zwei
stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
— zwei
stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland
benannt werden;
— ein
stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der
Portugiesischen Republik
im gegenseitigen Einvernehmen benannt
wird;
— ein
stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum
Luxemburg und
vom Königreich der Niederlande im
gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
— ein
stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen
Republik und
von Irland im gegenseitigen Einvernehmen
benannt wird;
— ein
stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik
Finnland und dem
Königreich Schweden im gegenseitigen
Einvernehmen benannt wird;
— drei
stellvertretende Mitglieder, die von der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der
Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im
gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;
— ein
stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Der
Verwaltungsrat kooptiert sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche
und drei stellvertretende Sachverständige.
Die
Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder ist zulässig.
Die
Einzelheiten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und die für
die stellvertretenden Mitglieder und die kooptierten Sachverständigen geltenden
Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Bei den
Sitzungen des Verwaltungsrats führt der Präsident des Direktoriums oder bei
seiner Verhinderung ein Vizepräsident den Vorsitz; der Vorsitzende nimmt an
Abstimmungen nicht teil.
Zu Mitgliedern
des Verwaltungsrats werden Persönlichkeiten bestellt, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit und Befähigung bieten. Sie sind nur der Bank verantwortlich.
(3) Ein
ordentliches Mitglied kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es die
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt; in diesem Falle kann der Rat der Gouverneure mit qualifizierter
Mehrheit seine Amtsenthebung verfügen.
Wird ein
Jahresbericht nicht genehmigt, so hat dies den Rücktritt des Verwaltungsrats
zur Folge.
(4) Sitze, die
durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder Gesamtrücktritt
frei werden, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 neu zu besetzen. Außer den
allgemeinen Neubestellungen sind frei werdende Sitze für die verbleibende
Amtszeit neu zu besetzen.
(5) Der Rat der
Gouverneure bestimmt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Er legt
fest, welche
Tätigkeiten mit dem Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds
unvereinbar
sind.
(1) Jedes
ordentliche Mitglied des Verwaltungsrats verfügt im Verwaltungsrat über eine
Stimme. Es kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung nach den in der
Geschäftsordnung der Bank festzulegenden Regeln übertragen.
(2) Soweit in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit
den Stimmen von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder,
die mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals repräsentieren. Für die
qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 Prozent des gezeichneten Kapitals
erforderlich. In der Geschäftsordnung der Bank wird festgelegt, wann der
Verwaltungsrat beschlussfähig ist.
(1) Das
Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die vom Rat
der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt
werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Der Rat der
Gouverneure kann einstimmig die Zahl der Mitglieder des Direktoriums ändern.
(2) Der Rat der
Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Amtsenthebung der Mitglieder
des Direktoriums anordnen.
(3) Das
Direktorium nimmt unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des
Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahr.
Es bereitet die
Beschlüsse des Verwaltungsrats vor, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von
Anleihen sowie der Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von
Darlehen und Bürgschaften. Es sorgt für die Durchführung dieser Beschlüsse.
(4) Die
Stellungnahmen des Direktoriums zu Vorschlägen für die Aufnahme von Anleihen
und die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und
Bürgschaften, werden mit Mehrheit abgegeben.
(5) Der Rat der
Gouverneure setzt die Vergütung der Mitglieder des Direktoriums fest und legt
fest, welche Tätigkeiten mit ihrem Amt unvereinbar sind.
(6) Die Bank wird
gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung
von einem Vizepräsidenten vertreten.
(7) Der Präsident
ist der Vorgesetzte der Mitglieder des Personals der Bank. Er stellt sie ein
und entlässt sie. Bei der Auswahl des Personals wird nicht nur die persönliche
Eignung und die berufliche Befähigung berücksichtigt, sondern auch auf eine
angemessene Beteiligung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten
geachtet. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Gremium für den
Erlass von Bestimmungen für das Personal zuständig ist.
(8) Das
Direktorium und das Personal der Bank sind nur dieser verantwortlich und üben
ihre Ämter unabhängig aus.
(1) Ein Ausschuss,
der aus sechs vom Rat der Gouverneure aufgrund ihrer Befähigung ernannten
Mitgliedern besteht, prüft, ob die Tätigkeit der Bank mit den bewährtesten Praktiken
im Bankwesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungsprüfung der Bank
verantwortlich.
(2) Der Ausschuss
nach Absatz 1 prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher
der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob die Geschäfte der Bank unter
Einhaltung der in dieser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen
Formvorschriften und Verfahren durchgeführt worden sind.
(3) Der Ausschuss
nach Absatz 1 stellt fest, ob die Finanzausweise sowie sämtliche
Finanzinformationen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschluss
enthalten sind, ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und
Passivseite sowie ihres Geschäftsergebnisses und der Zahlungsströme für das
geprüfte Rechnungsjahr wiedergeben.
(4) In der
Geschäftsordnung wird im Einzelnen festgelegt, welche Qualifikationen die
Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 1 besitzen müssen und nach welchen
Bedingungen und Einzelheiten der Ausschuss seine Tätigkeit ausübt.
Die Bank
verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei
der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die nationale Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats oder andere von diesem genehmigte Finanzinstitute
in Anspruch.
(1) Die Bank
arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen
Organisationen zusammen.
(2) Die Bank nimmt
zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre
Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen
auf.
Auf Ersuchen
eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen nimmt der Rat der
Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach Artikel 7 festgelegten
Richtlinien nach Maßgabe der für ihre Festlegung maßgebenden Bestimmungen vor.
(1) Im Rahmen
ihrer Aufgabe nach Artikel III–394 der Verfassung gewährt die Bank ihren
Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Finanzierungen,
insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften, für Investitionen, die in
den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten durchzuführen sind, soweit Mittel aus
anderen Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.
Die Bank kann
auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch einen vom Rat der Gouverneure mit
qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss Finanzierungen für Investitionen
gewähren, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen.
(2) Die Gewährung
von Darlehen wird so weit wie möglich von dem Einsatz auch anderer
Finanzierungsmittel abhängig gemacht.
(3) Wird einem
Unternehmen oder einer Körperschaft — mit Ausnahme der Mitgliedstaaten — ein
Darlehen gewährt, so macht die Bank dies entweder von einer Bürgschaft des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, oder von
ausreichenden Bürgschaften oder der finanziellen Solidität des Schuldners
abhängig.
Wenn die
Durchführung der Vorhaben nach Artikel III–394 der Verfassung dies erfordert,
legt der Verwaltungsrat außerdem im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter
Mehrheit die Bedingungen und Einzelheiten für alle Finanzierungen fest, die ein
spezielles Risikoprofil aufweisen und daher als eine Sondertätigkeit betrachtet
werden.
(4) Die Bank kann
Bürgschaften für Anleihen übernehmen, die von öffentlichen oder privaten
Unternehmen oder von Körperschaften für die Durchführung der Vorhaben nach
Artikel III–394 der Verfassung aufgenommen werden.
(5) Die
jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250
Prozent des gezeichneten Kapitals, der Rücklagen, der nicht zugeteilten
Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung nicht
überschreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden Positionen wird unter Abzug
einer Summe, die dem für jede Beteiligung der Bank gezeichneten — ausgezahlten oder noch nicht
ausgezahlten — Betrag entspricht, berechnet.
Der im Rahmen
der Beteiligungen der Bank ausgezahlte Betrag darf zu keinem Zeitpunkt die
Gesamtsumme des eingezahlten Teils ihres Kapitals, ihrer Rücklagen, der nicht
zugeteilten Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung
überschreiten.
Für die
Sondertätigkeiten der Bank, die vom Rat der Gouverneure und vom Verwaltungsrat
nach Absatz 3 beschlossen werden, ist ausnahmsweise eine besondere Einstellung
in die Rücklagen vorzusehen.
Dieser Absatz
findet ebenfalls Anwendung auf den konsolidierten Abschluss der Bank.
(6) Die Bank
sichert sich gegen das Wechselrisiko, indem sie die Darlehens- und Bürgschaftsverträge
mit den ihres Erachtens geeigneten Klauseln versieht.
(1) Die
Darlehenszinssätze, Provisionen und sonstigen Gebühren der Bank werden den
jeweiligen Bedingungen des Kapitalmarkts angepasst und so bemessen, dass die
Bank aus den Erträgen ihre Verpflichtungen erfüllen, ihre Kosten und ihre
Risiken decken und nach Artikel 22 einen
Reservefonds
bilden kann.
(2) Die Bank
gewährt keine Zinsermäßigungen. Lässt die Eigenart der zu finanzierenden
Investition eine Zinsermäßigung angezeigt erscheinen, so kann der betreffende
Mitgliedstaat oder eine dritte Stelle Zinsvergütungen gewähren, soweit die
Gewährung mit Artikel III–167 der Verfassung vereinbar ist.
Bei ihren
Finanzierungsgeschäften beachtet die Bank folgende Grundsätze:
1. Sie achtet auf
die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der
Union. Sie darf nur dann Darlehen gewähren oder Bürgschaft leisten,
a) wenn der
Zinsen- und Tilgungsdienst entweder bei Investitionen von
Produktionsunternehmen aus deren Erträgen oder bei sonstigen Investitionen
durch eine entsprechende Verpflichtung des Staates, in dem die Investition
getätigt wird, oder auf andere Weise sichergestellt ist und
b) wenn die
Investition zu einer Steigerung der volkswirtschaftlichen Produktivität im
Allgemeinen beiträgt und die Verwirklichung oder das Funktionieren des
Binnenmarkts fördert.
2. Sie erwirbt
keine Beteiligungen an Unternehmen und übernimmt keine Verantwortung bei deren
Geschäftsführung, es sei denn, dass dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte
erforderlich ist, um die Rückzahlung der von ihr ausgeliehenen Mittel zu
sichern.
Wenn die
Durchführung der Vorhaben nach Artikel III-394 der Verfassung dies erfordert,
legt der Verwaltungsrat jedoch im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter
Mehrheit die Bedingungen und
Einzelheiten
für eine Beteiligung am Kapital eines Handelsunternehmens
— in der Regel
als Ergänzung eines Darlehens oder einer Bürgschaft — fest, soweit dies für die
Finanzierung einer Investition oder eines Programms erforderlich ist.
3. Sie kann ihre
Forderungen auf dem Kapitalmarkt abtreten und von ihren Darlehensnehmern die
Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren verlangen.
4. Weder die Bank
noch die Mitgliedstaaten schreiben Bedingungen vor, nach denen Beträge aus
ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.
5. Sie
kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, dass internationale
Ausschreibungen stattfinden.
6. Sie darf eine Investition weder finanzieren noch zu ihrer Finanzierung beitragen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt werden soll, Einspruch erhebt.
7. Ergänzend zu
ihren Darlehenstätigkeiten kann die Bank unter den vom Rat der Gouverneure mit
qualifizierter Mehrheit festgelegten Bedingungen und Einzelheiten und unter
Einhaltung dieser Satzung technische Unterstützungsdienste bereitstellen.
(1) Jedes
Unternehmen oder jede öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft kann bei
der Bank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen. Dies kann auch entweder
über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
(2) Werden der
Bank Anträge über die Kommission zugeleitet, so sind sie dem Mitgliedstaat, in
dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, zur Stellungnahme
vorzulegen. Werden sie der Bank über einen Staat zugeleitet, so sind sie der
Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie von einem Unternehmen
unmittelbar eingereicht, so sind sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der
Kommission vorzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission
haben eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Ist diese
Frist verstrichen, so kann die Bank die betreffende Investition als genehmigt
betrachten.
(3) Der
Verwaltungsrat beschließt über die ihm vom Direktorium vorgelegten
Finanzierungsgeschäfte.
(4) Das
Direktorium prüft, ob die ihm vorgelegten Finanzierungsgeschäfte dieser
Satzung, insbesondere den Artikeln 16 und 18, entsprechen. Spricht sich das
Direktorium für die Gewährung der Finanzierung aus, so legt es den
entsprechenden Vorschlag dem Verwaltungsrat vor. Es kann seine positive
Stellungnahme von Auflagen abhängig machen, die es als wesentlich erachtet.
Spricht sich das Direktorium gegen die Gewährung der Finanzierung aus, so
unterbreitet es die Unterlagen mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsrat.
(5) Bei einer
negativen Stellungnahme des Direktoriums kann der Verwaltungsrat die
Finanzierung nur einstimmig gewähren.
(6) Bei einer
negativen Stellungnahme der Kommission kann der Verwaltungsrat die Finanzierung
nur einstimmig gewähren; bei dieser Abstimmung enthält sich das von der
Kommission benannte Mitglied des Verwaltungsrats der Stimme.
(7) Bei einer
negativen Stellungnahme des Direktoriums und der Kommission darf der
Verwaltungsrat die Finanzierung nicht gewähren.
(8) Ist eine
Umstrukturierung eines mit genehmigten Investitionen im Zusammenhang stehenden
Finanzierungsgeschäfts zum Schutz der Rechte und Interessen der Bank
gerechtfertigt, so ergreift das Direktorium unverzüglich die
Dringlichkeitsmaßnahmen, die es für erforderlich hält, wobei es dem
Verwaltungsrat unverzüglich Bericht zu erstatten hat.
(1) Die Bank nimmt
die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anleihen auf den
Kapitalmärkten auf.
(2) Die Bank kann
auf den Kapitalmärkten der Mitgliedstaaten Anleihen nach den dort geltenden
Rechtsvorschriften aufnehmen.
Die zuständigen
Stellen eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung nach Artikel
III–197 Absatz 1 der Verfassung gilt, können dies nur dann ablehnen, wenn auf
dem Kapitalmarkt des betreffenden Staates ernstliche Störungen zu befürchten
sind.
(1) Die Bank kann
die verfügbaren Mittel, die sie nicht unmittelbar zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen
benötigt, in folgender Weise verwenden:
a) Sie kann
Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen;
b) vorbehaltlich
des Artikels 18 Absatz 2 kann sie Wertpapiere kaufen oder verkaufen;
c) sie kann alle
sonstigen in ihren Aufgabenbereich fallenden Finanzgeschäfte vornehmen.
(2) Unbeschadet
des Artikels 23 befasst sich die Bank bei der Handhabung ihrer Anlagen nur mit
solchen Devisenarbitragen, die für die Durchführung ihrer Darlehensverträge
oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den von ihr aufgenommenen Anleihen
oder gewährten Bürgschaften unmittelbar erforderlich sind.
(3) Auf den in
diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Bank im Einvernehmen mit den
zuständigen Behörden oder der nationalen Zentralbank des betreffenden
Mitgliedstaats.
(1) Es wird
schrittweise ein Reservefonds bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des
gezeichneten Kapitals gebildet. Der Verwaltungsrat kann die Bildung zusätzlicher
Rücklagen beschließen, wenn die Verbindlichkeiten der Bank es rechtfertigen.
Solange der Reservefonds noch nicht in voller Höhe gebildet ist, sind an ihn
abzuführen:
a) die
Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den von den Mitgliedstaaten nach
Artikel 5 einzuzahlenden Beträgen gewährt hat;
b) die
Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den Rückzahlungen der unter
Buchstabe a bezeichneten Darlehen gewährt hat,
soweit diese
Zinserträge nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten
der Bank benötigt werden.
(2) Die
Mittel des Reservefonds werden so angelegt, dass sie jederzeit entsprechend dem
Zweck des Fonds eingesetzt werden können.
(1) Die Bank ist
jederzeit ermächtigt, ihre Guthaben in die Währung eines Mitgliedstaats, dessen
Währung nicht der Euro ist, zu transferieren, um unter Berücksichtigung des
Artikels 21 dieser Satzung die Geschäfte durchzuführen, die ihrer Aufgabe nach
Artikel III‑394 der Verfassung
entsprechen.
Besitzt die Bank flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten
Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transfers.
(2) Die Bank kann
ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der
Euro ist, nur mit dessen Zustimmung in die Währung von Drittländern
konvertieren.
(3) Die Bank kann
über die eingezahlten Kapitalbeträge sowie über die auf dritten Märkten
aufgenommenen Devisen frei verfügen.
(4) Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Schuldnern der Bank die erforderlichen
Devisenbeträge zur Rückzahlung von Kapital sowie zur Zahlung von Zinsen für
Darlehen und Provisionen für Bürgschaften zur Verfügung zu stellen, welche die
Bank für Investitionen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt hat.
Kommt ein
Mitgliedstaat seinen Mitgliedspflichten aus dieser Satzung, insbesondere der
Pflicht zur Einzahlung seines Anteils oder zur Bedienung in Anspruch genommener
Darlehen nicht nach, so kann die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften an
diesen Staat oder seine Angehörigen durch einen mit qualifizierter Mehrheit
gefassten Beschluss des Rates der Gouverneure ausgesetzt werden.
Dieser Beschluss befreit weder den Mitgliedstaat noch
seine Angehörigen von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank.
(1) Beschließt der
Rat der Gouverneure, dass die Tätigkeit der Bank einzustellen ist, so wird
der gesamte Geschäftsbetrieb
unverzüglich beendet; ausgenommen sind lediglich Amtshandlungen, die zur
ordnungsmäßigen Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte
sowie zur Regelung der Verbindlichkeiten notwendig sind.
(2) Im Falle der
Liquidation bestellt der Rat der Gouverneure die Liquidatoren und erteilt ihnen
Weisungen zur Durchführung der Liquidation. Er achtet auf die Wahrung der
Rechte der Mitglieder des Personals.
(1) Die Bank
besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(2) Das Vermögen
der Bank darf in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.
(1) Über
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank einerseits und ihren Gläubigern,
Kreditnehmern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen
Gerichte der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem
Gerichtshof der Europäischen Union zugewiesen sind. Die Bank kann in einem
Vertrag ein Schiedsverfahren vorsehen.
(2) Die Bank
begründet in jedem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand der Niederlassung. Sie
kann in Verträgen einen besonderen Gerichtsstand bestimmen.
(3) Das Vermögen
und die Guthaben der Bank können nur auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt
oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
(1) Der Rat der
Gouverneure kann einstimmig beschließen, Tochtergesellschaften oder andere
Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu
errichten.
(2) Der
Rat der Gouverneure beschließt einstimmig die Satzung der Einrichtungen nach
Absatz 1 und legt darin insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft,
Sitz, finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Aufsichtsregeln sowie die
Beziehungen zwischen den Einrichtungen und den Organen der Bank fest.
(3) Die Bank kann
sich an der Verwaltung dieser Einrichtungen beteiligen und zu ihrem
gezeichneten Kapital bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure einstimmig
festgelegten Betrags beitragen.
(4) Das
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für
die Einrichtungen nach Absatz 1, soweit sie unter das Unionsrecht fallen, die
Mitglieder ihrer Organe in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben und ihr
Personal in dem gleichen Maße und unter denselben Bedingungen wie für die Bank.
Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus diesen Einrichtungen, auf die die Mitglieder außer der Europäischen Union und der Bank Anspruch haben, unterliegen indessen den für sie geltenden Steuervorschriften.
(5) Der
Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet innerhalb der nachstehend
festgelegten Grenzen über Streitfälle, die Maßnahmen der Organe einer dem
Unionsrecht unterliegenden Einrichtung betreffen. Klagen gegen derartige
Maßnahmen können von jedem Mitglied einer solchen Einrichtung in dieser Eigenschaft
oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel III–365 der Verfassungerhoben werden.
(6) Der Rat der
Gouverneure kann einstimmig beschließen, dass das Personal von dem Unionsrecht
unterliegenden Einrichtungen unter Einhaltung der jeweiligen internen Verfahren
Zugang zu gemeinsam mit der Bank geführten Systemen erhält.
6.
PROTOKOLL ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANE UND BESTIMMTER
EINRICHTUNGEN, SONSTIGER STELLEN
UND
DIENSTSTELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
GESTÜTZT auf Artikel
III-432 der Verfassung, EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8.
April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe,
Einrichtungen und sonstiger Stellen sowie Dienststellen —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
ist:
(1) Das
Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die zwölf
monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt.
Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des
Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des
Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.
(2) Der Rat hat
seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat
seine Tagungen in Luxemburg ab.
(3) Die Kommission
hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom
8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.
(4) Der
Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz in Luxemburg.
(5) Die
Europäische Zentralbank hat ihren Sitz in Frankfurt.
(6) Der
Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.
(7) Der Ausschuss
der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.
(8) Der
Wirtschafts‑ und Sozialausschuss hat seinen Sitz in Brüssel.
(9) Die
Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg.
(10) Europol hat
seinen Sitz in Den Haag.
7.
PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, dass die Union nach Artikel III-434 der
Verfassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießt, SIND über folgende
Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE,
LIEGENSCHAFTEN,
GUTHABEN
UND GESCHÄFTE DER UNION
Die
Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht
durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die
Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des
Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder
Gerichte sein.
Die Archive der
Union sind unverletzlich.
Die Union, ihre
Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten
Steuer befreit.
Die Regierungen
der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist,
geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der
indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder
unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf
größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis
enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb
innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben,
die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe
darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Die Union ist
von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich
der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise
eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie
eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden,
es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht
ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
UND AUSWEISE
Den Organen der
Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung
aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche
Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche
Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der
Union unterliegen nicht der Zensur.
Die Präsidenten
der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe
Ausweise ausstellen, deren Form durch eine Europäische Verordnung des Rates,
der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden
der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise
werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der
Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Union ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser
Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Staaten gültige Reiseausweise schließen.
Die Reise der
Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen
Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und
Devisenkontrolle
a) seitens ihrer
eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in
offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
b) seitens der
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie
ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Wegen einer in
Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des
Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch
festgenommen oder verfolgt werden.
Während der
Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) steht seinen
Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den
Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,
b) können seine
Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten
noch gerichtlich verfolgt werden.
Die
Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des
Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die
Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der
Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines
seiner Mitglieder aufzuheben.
VERTRETER
DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER UNION TEILNEHMEN
Den Vertretern
der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie
ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit
und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und
Erleichterungen zu.
Dies gilt auch
für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.
BEAMTE
UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER UNION
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der
Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a) Befreiung von
der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verfassung
über die Vorschriften
betreffend die
Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen
der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung
gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
b) Befreiung von
Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche
gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c) die den
Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten
Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und
Devisenrechts;
d) das Recht,
ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt
ihres Dienstes in den betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei
Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Staat ihre Wohnungseinrichtung und
ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen,
vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses
Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
e) das Recht, das
zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es in den Staat ihres
letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Staat, dem sie angehören, zu den auf
dem Binnenmarkt dieses Staates geltenden Bedingungen erworben worden ist,
zollfrei einzuführen
und es zollfrei
wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in
Frage stehenden Staates in dem einen und anderen Fall für erforderlich
erachtet.
Von den
Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und
sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer nach den
Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die durch Europäisches Gesetz
festgelegt werden. Dieses Gesetz wird nach Anhörung der betroffenen Organe
erlassen.
Die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Union sind von innerstaatlichen Steuern auf die von
der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel
13
Die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer
Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der
Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten
für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die
Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten
der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren
Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union
befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene
Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in
diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der
in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer
befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte
dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die
Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich
betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer
Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter
Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Das System der
Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union wird
durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung der betroffenen
Organe erlassen.
Artikel
15
Die Gruppen von
Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12
Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden, werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung der betroffenen Organe
erlassen. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und
sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der
Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
VORRECHTE
UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER STAATEN, DIE BEI DER UNION
BEGLAUBIGT
SIND
Der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet,
gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Staaten die
üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Die Vorrechte,
Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten
der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der
Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen
Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der
Union nicht zuwiderläuft.
Artikel
18
Bei der
Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die
verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen.
Die Artikel 11
bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Die Artikel 11
bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler
und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung;
die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und
Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt. Die Artikel
11 bis 14 und Artikel 17 finden auch auf die Mitglieder des Rechnungshofs
Anwendung.
Dieses
Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer
Beschlussorgane und ihre Bediensteten; das Protokoll zur Festlegung der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
bleibt hiervon unberührt.
Die Europäische
Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der
Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die
hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner
unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach
Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Dieses
Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer
Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren
Arbeiten teilnehmen; das Protokoll zur Festlegung der Satzung der Europäischen
Investitionsbank bleibt hiervon unberührt.
Die Europäische
Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben
anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen
Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat,
verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation
keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer
Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der
Umsatzsteuer.
8.
PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERTRÄGE UND DIE AKTEN ÜBER DEN BEITRITT
DES
KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS SOWIE DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
UND
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER
REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK
DESSEN, dass das Königreich Dänemark, Irland sowie das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1973
beigetreten sind, dass die Hellenische Republik den Europäischen Gemeinschaften
am 1. Januar 1981 beigetreten ist, dass das Königreich Spanien und die
Portugiesische Republik den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986
beigetreten sind, dass die Republik Österreich, die Republik Finnland und das
Königreich Schweden den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag
über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Januar 1995
beigetreten sind;
IN DER
ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung die Aufhebung der
genannten Beitrittsverträge
vorgesehen ist;
IN DER
ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen, die in diesen Beitrittsverträgen und in den
ihnen beigefügten Akten enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel
IV-437 Absatz 2 der Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein
Protokoll übernommen oder dort aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft
bleiben und ihre Rechtswirkung behalten;
IN DER
ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen in technischer Hinsicht an die Verfassung
angepasst werden müssen, ihr Inhalt jedoch unverändert bleiben muss;
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
GEMEINSAME
BESTIMMUNGEN
Die Rechte und
Pflichten aus den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verfassung
genannten Beitrittsverträgen gelten nach Maßgabe dieser Verträge mit Wirkung
vom
a) 1. Januar 1973
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
b) 1. Januar 1981
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland (*);
c) 1. Januar 1986
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik; (*) Heutige Bezeichnung: Hellenische Republik.
d) 1. Januar 1995
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden.
(1) Die
beitretenden Staaten nach Artikel 1 treten den noch in Kraft befindlichen
Übereinkünften bei, die vor ihrem jeweiligen Beitritt
a) zwischen den
anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden und die sich auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft oder auf den Vertrag über die Europäische Union
stützen oder die mit der
Verwirklichung
der Ziele dieser Verträge untrennbar verbunden sind, die das Funktionieren der
Gemeinschaften oder der Union betreffen oder die in einem Zusammenhang mit
deren Tätigkeit stehen;
b) von den
anderen Mitgliedstaaten zusammen mit den Europäischen Gemeinschaften mit einem
oder mehreren Drittstaaten oder mit einer internationalen Organisation
geschlossen wurden, sowie den Übereinkünften, die mit diesen Übereinkünften
zusammenhängen. Die Union und die anderen Mitgliedstaaten leisten den
beitretenden Staaten nach Artikel 1 zu diesem Zweck Hilfe.
(2) Die
beitretenden Staaten nach Artikel 1 ergreifen geeignete Maßnahmen, um
gegebenenfalls ihre Stellung in Bezug auf internationale Organisationen oder
diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch die Union oder die
Europäische Atomgemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei
angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt
ergeben.
Die
Bestimmungen der Beitrittsakten, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung
oder Änderungder Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die
Europäische Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum
Gegenstand haben, bleiben — wie sie vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz ausgelegt wurden — vorbehaltlich
des Absatzes 2 in Kraft.
Die
Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie
diese.
Der Wortlaut
der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union
gegründeten Europäischen Union vor den Beitritten nach Artikel 1 erlassen
wurden und die nacheinander in englischer und dänischer, in griechischer, in
spanischer und portugiesischer sowie in finnischer und schwedischer Sprache
abgefasst wurden, ist ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts der Staaten nach
Artikel 1 gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen Sprachen abgefasste
und verbindliche Wortlaut.
Die in diesem
Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch Europäisches
Gesetz des Rates aufgehoben werden,
wenn sie nicht mehr anwendbar sind. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung
der Europäischen Parlaments.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE BETREFFEND DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
IRLANDS SOWIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bestimmungen
über Gibraltar
(1) Die Rechtsakte
der Organe betreffend die Erzeugnisse des Anhangs I der Verfassung und die
Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Union infolge der Durchführung der
gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie die Rechtsakte
betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der Rat nicht einen
Europäischen Beschluss erlässt, der etwas anderes bestimmt. Der Rat beschließt
einstimmig auf Vorschlag der Kommission.
(2) Die in
Abschnitt VI des Anhangs II (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland definierte Lage Gibraltars wird beibehalten.
Bestimmungen
über die Färöer
Dänische
Staatsangehörige, die auf den Färöern ansässig sind, werden erst von dem
Zeitpunkt an, von dem ab die Verfassung auf die Inseln Anwendung findet, als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Sinne der Verfassung angesehen.
(1) ABl. L 73 vom
27.3.1972, S. 47.
Bestimmungen
über die Kanalinseln und die Insel Man
(1) Die Regelung
der Union für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die
Bestimmungen über Zollabgaben, Abgaben gleicher Wirkung und den Gemeinsamen
Zolltarif, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise
wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung.
(2) Bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen,
werden gegenüber dritten Ländern die in der Regelung der Union bei der Einfuhr
vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte
Königreich gelten, angewandt.
Gleichermaßen
anwendbar sind die Vorschriften der Regelung der Union, die zur Gewährleistung
des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im
Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen die in den Unterabsätzen 1 und 2
genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind.
Die Rechte, welche
die Staatsangehörigen der in Artikel 8 genannten Gebiete im Vereinigten
Königreich genießen, werden durch das Recht der Union nicht berührt. Für sie
gelten jedoch nicht die
Bestimmungen
des Unionsrechts über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr.
Die
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die
für Personen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des Vertrags gelten,
finden auf diese Personen oder Unternehmen Anwendung, soweit sie in den
Gebieten nach Artikel 8 dieses Protokolls ansässig sind oder ihren Sitz haben.
Die Behörden
der Gebiete nach Artikel 8 wenden auf alle natürlichen und juristischen
Personen der Union die gleiche Behandlung an.
Ergeben sich
aus der Anwendung der in diesem Abschnitt festgelegten Regelung in den
Beziehungen zwischen der Union und den Gebieten nach Artikel 8 auf einer der
beiden Seiten Schwierigkeiten, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich
die von ihr für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen einschließlich der
Bedingungen und Einzelheiten ihrer Durchführung vor. Der Rat erlässt binnen
einem Monat geeignete Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
Im Sinne dieses
Abschnitts gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder
britische Bürger, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache besitzt,
dass er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Großeltern auf der betreffenden
Insel geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister
eingetragen wurde. Eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als
Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer
Eltern oder Großeltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert,
naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt
auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu irgendeiner
Zeit fünf Jahre
lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte. Die
erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden
der Kommission mitgeteilt.
Bestimmungen
über die Durchführung der Politik zur Industrialisierung und zur
wirtschaftlichen Entwicklung Irlands
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die irische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der
Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt,
den Lebensstandard in Irland demjenigen der übrigen Mitgliedstaaten
anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise
regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen
an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt, und kommen überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in
der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere
eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union zur
Verfügung stehenden Mittel der Union.
Die
Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Falle der Anwendung der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen
Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu
berücksichtigen sind.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Dänemark
(1) Ab dem 1.
Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Dänemark zur Verfügung gestellt, das
sie in seinem Hoheitsgebiet in
Übereinstimmung
mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1973 stellt Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse in
gleichwertigem Umfang auf den in Absatz 3 aufgeführten Gebieten zur Verfügung.
Diese Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission übermittelt wird,
im Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen
der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Dänemark
stellt der Europäischen Atomgemeinschaft Informationen auf folgenden Gebieten
zur Verfügung:
a)
schwerwassermoderierter und mit organischer Flüssigkeit gekühlter Reaktor DOR;
b)
Schwerwasserreaktoren mit Druckbehälter DT-350 und DK-400;
c)
Hochtemperatur-Gaskreislauf;
d)
Instrumentierung und besondere elektronische Apparaturen;
e)
Zuverlässigkeit;
f) Reaktorphysik,
Reaktordynamik und Wärmeübertragung;
g)
Materialprüfversuche und reaktorinterne Ausrüstung.
(4) Dänemark verpflichtet
sich, der Europäischen Atomgemeinschaft insbesondere bei Besuchen von
Bediensteten der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im
Forschungszentrum Risø alle ergänzenden Informationen zu den von ihm
übermittelten Berichten unter
Bedingungen zu erteilen, die von Fall zu Fall
im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur
Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten
in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder
anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert Dänemark die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung
solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf
normaler kommerzieller Basis.
Bestimmungen
über Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Irland
(1) Ab dem 1.
Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Irland zur Verfügung gestellt, das sie
in seinem Hoheitsgebiet in
Übereinstimmung
mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1973 stellt Irland der Europäischen Atomgemeinschaft in Irland auf dem
Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte
Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen
handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft
in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich die
Untersuchungen zur Entwicklung eines Leistungsreaktors sowie die Arbeiten über
Radioisotope und deren Anwendung in der Medizin, einschließlich der Probleme
des Strahlenschutzes.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen Irland der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur
Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen
ausschließliche
Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten
besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind,
eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten
dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert Irland die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen. Die Gewährung solcher
ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler
kommerzieller Basis.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem
Vereinigten Königreich
(1) Ab dem 1.
Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Vereinigten Königreich zur
Verfügung gestellt, das sie in seinem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1973 stellt das Vereinigte Königreich der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse in gleichwertigem Umfang aus den Bereichen zur Verfügung, die in der
Liste in der Anlage (1) zum Protokoll Nr. 28 zur Akte über die Bedingungen des
Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland enthalten sind. Diese Kenntnisse werden in einem
Dokument, das der Kommission übermittelt wird, im Einzelnen dargelegt. Die
Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in
Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mit.
(3) Angesichts des
besonderen Interesses der Europäischen Atomgemeinschaft an bestimmten
Bereichen sorgt
das Vereinigte Königreich vor allem für die Übermittlung von Kenntnissen aus
folgenden
Bereichen:
a) Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet schneller Reaktoren (einschließlich der Sicherheit);
b) Basisforschung
(auf die Reaktorreihen anwendbar);
c) Sicherheit der
nichtschnellen Reaktoren;
d) Metallurgie,
Stahl, Zirkoniumlegierungen und Beton;
e)
Verträglichkeit von Strukturmaterialien;
f) experimentelle
Brennstoffherstellung;
g)
Thermohydrodynamik;
h) Instrumentierung.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen das Vereinigte Königreich der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur
Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten
besitzen und
soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser
Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert das Vereinigte Königreich die Gewährung von Unterlizenzen
an die Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu
kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung
solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf
normaler kommerzieller Basis.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS
DER
HELLENISCHEN REPUBLIK
Bestimmungen
betreffend die Gewährung der Zollbefreiung durch die Hellenische Republik bei
der Einfuhr bestimmter Waren
Artikel III-151
der Verfassung hindert die Hellenische Republik nicht daran, die vor dem 1.
Januar 1979 in Durchführung
a) des Gesetzes
Nr. 4171/61 über allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen
Entwicklung des Landes,
b) der Verordnung
Nr. 2687/53 über Investierung und Schutz ausländischen Kapitals,
c) des Gesetzes
Nr. 289/76 über Anreize zur Förderung der Entwicklung der Grenzgebiete und über
alle damit verbundenen Fragen
gewährten
Zollbefreiungen bis zum Ablauf der Vereinbarungen beizubehalten, welche die
griechische Regierung mit den Nutznießern dieser Maßnahmen schließt.
Bestimmungen
über das Steuerrecht
Die in Nummer
II.2 des Anhangs VIII (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Griechenland (*) aufgeführten Rechtsakte gelten für die Hellenische
Republik — mit Ausnahme der Bezugnahmen in den Nummern 9 und 18.b — nach
Maßgabe des genannten Anhangs. (1) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 163. (*)
Heutige Bezeichnung: Hellenische Republik.
(1) Dieser
Abschnitt betrifft Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, der Tarifstelle
5201 00 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) In der Union
wird eine Regelung eingeführt, die insbesondere folgende Ziele hat:
a) Förderung der
Baumwollerzeugung in den Gebieten der Union, in denen diese Erzeugung für die
Landwirtschaft von Bedeutung ist;
b) Ermöglichung
eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger;
c)
Marktstabilisierung durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur.
(3) Die in Absatz
2 vorgesehene Regelung umfasst die Gewährung einer Erzeugerbeihilfe.
(4) Damit die
Baumwollerzeuger das Angebot konzentrieren und die Erzeugung den
Marktanforderungen anpassen können, wird eine Regelung zur Förderung der
Bildung von Erzeugergemeinschaften und deren Zusammenschlüssen geschaffen.
Diese Regelung sieht die Gewährung von
Beihilfen vor, um die Bildung von Erzeugergemeinschaften anzuregen und deren
Tätigkeit zu erleichtern.
Diese Regelung
kommt nur solchen Gemeinschaften zugute, die
a) auf
Veranlassung der Erzeuger selbst gebildet wurden,
b) hinreichende
Sicherheit für Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bieten und
c) von dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden.
(5) Die Regelung
des Handels der Union mit dritten Ländern wird nicht beeinträchtigt.
Insbesondere darf keine die Einfuhr beschränkende Maßnahme vorgesehen werden.
(6) Die Anpassung
der durch diesen Abschnitt vorgesehenen Regelung erfolgt durch Europäisches
Gesetz des Rates.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen und Beschlüsse zur
Festlegung der Grundbestimmungen, die zur Anwendung der in diesem Abschnitt
vorgesehenen Bestimmungen erforderlich sind. Der Rat beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
Bestimmungen
über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die griechische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen
Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Griechenland
demjenigen in den übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung
zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede
auszugleichen.
Sie erkennen an,
dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt.
Zu diesem Zweck
wenden die Organe alle in der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren an,
insbesondere durch eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele
der Union bestimmten Mittel der Union.
Insbesondere im
Fall der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die
Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der
Bevölkerung zu berücksichtigen.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit
Griechenland
(1) Ab dem 1.
Januar 1981 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Hellenischen Republik zur
Verfügung gestellt, die sie in ihrem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1981 stellt die Hellenische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft
in Griechenland auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter
Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein
kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den
Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die
Untersuchungen über die Anwendung von Radioisotopen auf folgenden Gebieten:
Medizin, Landwirtschaft, Entomologie und Umweltschutz;
b) die Anwendung
von Kerntechniken in der Archäometrie;
c) die
Entwicklung von Geräten der medizinischen Elektronik;
d) die
Entwicklung von Methoden zur Prospektion radioaktiver Erze.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen die Hellenische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse zur
Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie
gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder
teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder
anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert die Hellenische Republik die Gewährung von
Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Europäischen
Atomgemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen
durch die
Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder
teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
Finanzbestimmungen
Für die
Berechnung und Nachprüfung der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gelten die
Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla als Teil des räumlichen
Anwendungsbereichs der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage.
Bestimmungen
über Patente
Die nach Nummer
2 des Protokolls Nr. 8 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften Spaniens über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage
wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber einesanderen Verfahrenspatents
wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis
identisch ist,
welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses
andere Patent vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in
denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird das Königreich Spanien
weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber
des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet das Königreich
Spanien das Verfahren der Beschreibungspfändung an.
Unter
„Beschreibungspfändung“ versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den
Absätzen 1 und 2 genannten Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine
Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen
gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers
durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine
eingehende
Beschreibung
der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten technischer
Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In
dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet
werden, mit der der mutmaßliche
Patentverletzer
entschädigt werden soll, sofern ihm durch die Beschreibungspfändung Schäden
entstanden sind.
Die nach Nummer
2 des Protokolls Nr. 19 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften Portugals über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage
wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents
wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch
ist, welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn
dieses andere Patent vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in denen
die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird die Portugiesische Republik
weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber
des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet die Portugiesische
Republik das Verfahren der
Beschreibungspfändung
an.
Unter
„Beschreibungspfändung“ versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den
Absätzen 1 und 2 beschriebenen Systems, nach dem jede Person, die befugt ist,
eine Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen
gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers
durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine
eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch
Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung,
vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung
einer Kaution angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Patentverletzer
entschädigt werden soll, sofern ihm durch die Beschreibungspfändung Schäden
entstanden sind.
Bestimmungen
betreffend den Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen der
Fischereiabkommen der Union mit dritten Ländern
(1) Im Rahmen der
Gegenleistungen nach den Fischereiabkommen der Union mit Drittländern wird eine
besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, die zusätzlich zu
Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den
Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Drittlandes
erfolgen.
(2)
Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und Einschränkungen der Artikel 3
und 4
zusätzlich zu
Fischereitätigkeiten vorgenommen werden können, sind:
a) bei Fängen
durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union in den Gewässern
eines Drittlandes aufgrund eines Fischereiabkommens die Behandlung im
Hoheitsgebiet des betreffenden Landes mit dem Ziel der Verbringung auf den
Markt der Union unter den Tarifnummern des Kapitels 03 des Gemeinsamen
Zolltarifs;
b) bei
Fischereierzeugnissen des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs die Einladung
oder Umladung auf ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats
im Rahmen der in einem derartigen Fischereiabkommen vorgesehenen Tätigkeiten
mit dem Ziel ihrer Beförderung
sowie ihrer
eventuellen Behandlung zur Verbringung auf den Markt der Union.
(3) Die
Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach Absatz 2 vorgenommen wurden, werden
unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die Union eingeführt,
und zwar zu Bedingungen und in ergänzenden Grenzen, die jährlich entsprechend
dem Umfang der Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen sowie ihrer
Durchführungsregelungen festgelegt werden.
(4) Die
Grundregeln zur Durchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien für
die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen werden durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Die
Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie die betreffenden Mengen
werden nach dem Verfahren des Artikels 37 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
festgelegt.
Bestimmungen
über Ceuta und Melilla
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Die Verfassung
sowie die Rechtsakte der Organe gelten für Ceuta und Melilla vorbehaltlich der
Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieses
Abschnitts getroffen werden.
(2) Die
Bedingungen, unter denen die Bestimmungen der Verfassung über den freien
Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Organe über Zollbestimmungen und die
Handelspolitik auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind in Unterabschnitt 3
des vorliegenden Abschnitts geregelt.
(3) Unbeschadet
der Sonderbestimmungen des Artikels 32 gelten die Rechtsakte der Organe im
Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik nicht
für Ceuta und Melilla.
(4) Auf Antrag des
Königreichs Spanien können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Rates
a) Ceuta und
Melilla in das Zollgebiet der Union einbezogen werden;
b) die
entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der geltenden Bestimmungen des
Unionsrechts auf Ceuta und Melilla getroffen werden.
Auf Vorschlag der Kommission, den diese von
sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, kann der Rat ein
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur Vornahme etwa
erforderlicher
Anpassungen der für Ceuta und Melilla geltenden Regelung beschließen.
Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Bestimmungen
über die gemeinsame Fischereipolitik
(1) Vorbehaltlich
des Absatzes 2 und unbeschadet des Unterabschnitts 3 findet die gemeinsame
Fischereipolitik auf Ceuta und Melilla keine Anwendung.
(2) Der Rat
erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze, Rahmengesetze,
Verordnungen oder Beschlüsse zur
a) Festlegung der
Strukturmaßnahmen, die zugunsten von Ceuta und Melilla getroffen werden
könnten;
b) Festlegung der
geeigneten Einzelheiten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der
Interessen von Ceuta und Melilla bei den Rechtsakten, die er von Fall zu Fall
im Hinblick auf Verhandlungen der Union zur Übernahme oder zum Abschluss von
Fischereiabkommen mit
Drittländern
erlässt, sowie der besonderen Interessen von Ceuta und Melilla im Rahmen von
internationalen Fischereiübereinkommen, denen die Union als Vertragspartei
angehört.
(3) Gegebenenfalls
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der Möglichkeiten
und Bedingungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und
ihren Ressourcen. Er beschließt einstimmig.
(4) Die
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze nach den Absätzen 2 und 3 werden nach
Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen.
Bestimmungen
über den freien Warenverkehr, die Zollgesetzgebung und die Handelspolitik
(1) Waren mit
Ursprung in Ceuta oder Melilla sowie Waren aus Drittländern, die nach Ceuta
oder Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt
werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Union
nicht als Waren, die die Voraussetzungen des Artikels III-151 Absätze 1, 2 und
3 der Verfassung erfüllen.
(2) Ceuta und
Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der Union.
(3) Die Rechtsakte
der Organe über Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben
Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Union einerseits
und Ceuta und Melilla andererseits, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(4) Autonome oder
vertragsmäßige Rechtsakte der Organe betreffend die gemeinsame Handelspolitik,
die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind, gelten
nicht für Ceuta und Melilla, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(5) Die Union
wendet in ihrem Warenverkehr mit Ceuta und Melilla bei den unter Anhang I der
Verfassung fallenden Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber
Drittländern an, sofern in diesem Titel nicht etwas anderes bestimmt ist.
Vorbehaltlich
des Artikels 35 werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in
Ceuta oder Melilla in das Zollgebiet der Union abgeschafft.
(1) Fischereierzeugnisse
der Tarifnummern 0301, 0302, 0303, 1604 und 1605 sowie der Tarifstellen 0511 91
und 2301 20 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ceuta oder Melilla sind
im Rahmen von Zollkontingenten, die je Erzeugnis auf der Basis des
Durchschnittswertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tatsächlich
abgesetzten Mengen berechnet werden, im gesamten Zollgebiet der Union von
Zöllen befreit.
Die im Rahmen
der Zollkontingente in das Zollgebiet der Union eingeführten Erzeugnisse werden
nur dann zum freien Verkehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen
Marktorganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehalten sind.
(2) Der Rat
erlässt auf Vorschlag der Kommission jedes Jahr Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Eröffnung und Aufteilung der Kontingente nach Maßgabe des
Absatzes 1.
(1) Sollte die
Anwendung von Artikel 34 zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla führen, so dass die Erzeuger der Union
geschädigt werden könnten, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung von besonderen
Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollgebiet der Union erlassen.
(2) Bewirken die
Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Ceuta oder Melilla eine ernste Schädigung
einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder besteht die Gefahr
einer solchen Schädigung, weil die gemeinsame Handelspolitik und der Gemeinsame
Zolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen nicht auf
Ceuta und Melilla angewandt werden, so kann die Kommission auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen treffen.
Die bei der
Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla
bestehenden Zölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung werden abgeschafft.
Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie
Zölle sowie die Handelsregelung bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland
nach Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, welche
die Union entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen oder ihren
Präferenzregelungen gegenüber diesem Drittland anwendet, sofern das betreffende
Drittland die Einfuhren aus Ceuta und Melilla ebenso behandelt wie die
Einfuhren aus der Union. Die Regelung für die Einfuhr von Waren aus diesem
Drittland nach Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als die
Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen für diesen Unterabschnitt und
insbesondere die Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikeln 34, 35
und 37, einschließlich der
Bestimmungen
über die Kennzeichnung der Ursprungswaren und die Ursprungskontrolle.
Diese Regeln müssen insbesondere Bestimmungen über
die Kennzeichnung und/oder Etikettierung der Waren, über die Bedingungen für
die Registrierung von Schiffen und über die Anwendung des kumulativen
Ursprungssystems bei Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur Feststellung
des Warenursprungs
enthalten.
Bestimmungen
über die regionale Entwicklung Spaniens
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die spanische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt,
insbesondere das Wirtschaftswachstum in den am wenigsten entwickelten Regionen
und Gebieten Spaniens zu fördern.
Sie erkennen
an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt.
Um der
spanischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, kommen sie
überein, den Organen die Anwendung aller in der Verfassung vorgesehenen Mittel
und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur
Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Die
Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen
Entwicklung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung in den am
wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten
Spaniens zu
berücksichtigen sind.
Bestimmungen
über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portugals
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die portugiesische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen
Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Portugal demjenigen
der übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen
und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen
an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt.
Sie kommen
überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in der Verfassung
vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene
Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der
Union.
Die
Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen
Entwicklung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu
berücksichtigen sind.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem
Königreich Spanien
(1) Ab dem 1.
Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Königreich Spanien zur Verfügung
gestellt, das sie in seinem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1986 stellt das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft in
Spanien auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung
bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle
Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der
Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die
Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Kernphysik
(niedrige und hohe Energien),
b) den
Strahlenschutz,
c) die Anwendung
von Isotopen, insbesondere stabiler Isotopen,
d)
Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür,
e) Forschungen
über den Brennstoffkreislauf (im Einzelnen: Förderung und Aufbereitung
geringhaltiger Uranerze; Optimierung der Brennelemente für Leistungsreaktoren).
(1) Auf den
Gebieten, auf denen das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in
den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber
Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder
anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen
an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu
kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit der
Portugiesischen Republik
(1) Ab dem 1.
Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Portugiesischen Republik zur
Verfügung gestellt, die sie in ihrem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem
1. Januar 1986 stellt die Portugiesische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft in Portugal auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu
beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich
nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese
Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die
Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die
Reaktordynamik,
b) den
Strahlenschutz,
c) die Anwendung
nuklearer Messtechniken (in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft,
Archäologie und Geologie),
d) die Atomphysik
(Messungen des Wirkungsquerschnitts, Kanalisierungstechniken),
e) die
Metallurgie der Urangewinnung.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen die Portugiesische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen
Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf
Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen
ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen
und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser
Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert die Portugiesische Republik die Gewährung von
Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft
zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung
solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf
normaler kommerzieller Basis.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK
ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
Finanzbestimmungen
Die Eigenmittel
aus der Mehrwertsteuer werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln
in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern
—
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Bestimmungen
über die Landwirtschaft
Artikel
47
Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des
Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme des Artikels 48 und der anderen
Maßnahmen aufgrund des bestehenden Unionsrechts andauern, kann die Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach Finnland den Erzeugern
einzelstaatliche Beihilfen gewähren kann, um deren Einbeziehung in die
gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.
(1) Die
Kommission erlässt Europäische Beschlüsse, wonach Finnland und Schweden
langfristige einzelstaatliche Beihilfen gewähren können, die der Erhaltung der
Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die
landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62o nördlicher
Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads
mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die
landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen
nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere
folgender Faktoren bestimmt:
a) geringe
Bevölkerungsdichte;
b) Anteil der
landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
c) flächenmäßiger
Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der
genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die
einzelstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu
natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der
landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen,sowie zu
traditionellen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch
nicht
a) an die
künftige Produktion gebunden sein;
b) zu einer
Erhöhung der Produktion oder der Gesamthöhe der Stützung, die während eines von
der Kommission festzulegenden Referenzzeitraums vor dem 1. Januar 1995
festgestellt wurde, führen.
Diese Beihilfen
können regional gestaffelt werden.
Diese Beihilfen
müssen insbesondere gewährt werden zur
a) Beibehaltung
traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen
Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind;
b) Verbesserung
der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse;
c) Erleichterung
des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
d) Sicherung des
Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
(1) Die Beihilfen
nach den Artikeln 47 und 48 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im
Rahmen dieses Titels der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der
Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt
werden.
(2) In Bezug auf
die Beihilfen nach Artikel 48 legt die Kommission dem Rat alle fünf Jahre ab
dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor über
a) die erteilten
Genehmigungen;
b) die Ergebnisse
der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts
liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der
Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten
Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den
betroffenen Regionen.
In Bezug auf
die Beihilfen nach den Artikeln III-167 und III-168 der Verfassung
a) gelten von den
in Österreich, Finnland und Schweden vor dem 1. Januar 1995 angewandten
Beihilfen nur diejenigen als bestehende Beihilfen nach Artikel III-168 Absatz 1
der Verfassung, die der Kommission vor dem 30. April 1995 mitgeteilt worden
sind;
b) gelten
bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen, die der Kommission vor dem 1. Januar 1995 mitgeteilt worden sind,
als an diesem Tag notifiziert.
(1) Sofern nicht
in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag
der Kommission die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse.
(2) Durch
Europäisches Gesetz des Rates können die bei einer Änderung des Unionsrechts
gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Abschnitt enthaltenen
Bestimmungen vorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
(1) Sind
Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in Österreich,
Finnland und Schweden bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die
sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe der
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden ergibt, so werden diese Maßnahmen nach
dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der
entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame
Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines
Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet,
getroffen
werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
(2) Durch
Europäisches Gesetz des Rates kann der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Die Artikel 51
und 52 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
Bestimmungen
zu den Übergangsmaßnahmen
Die in den
Punkten VII.B.I, VII.D.1, VII.D.2.c, IX.2.b, c, f, g, h, i, j, l, m, n, x, y, z
und aa, X.a, b, und c des Anhangs XV (1) der Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden aufgeführten Rechtsakte gelten für Österreich, Finnland und Schweden
unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen. Die Bezugnahme auf die
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 90 und 91, in Punkt IX.2.x des in Absatz 1
genannten Anhangs XV ist als Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verfassung,
insbesondere auf Artikel III-170 Absätze 1 und 2, zu verstehen.
Bestimmungen
über die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsakte
(1) Einzelne
Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Artikel 1 des Protokolls 25 zu
diesem Abkommen vor dem 1. Januar 1995 entweder von der Überwachungsbehörde der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von der Kommission erlassen
wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 81 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, bleiben für die
Zwecke des Artikels III-161 der Verfassung bis zum Ablauf der darin
festgelegten Frist oder bis die Kommission im Einklang mit dem Unionsrecht
einen ordnungsgemäß begründeten anders lautenden Europäischen Beschluss
erlässt, gültig.
(2) Alle
Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem 1. Januar 1995 nach
Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts
unter Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
fallen, bleiben hinsichtlich des Artikels III-167 der Verfassung gültig, es sei
denn, die Kommission erlässt nach Artikel III-168 der Verfassung einen (1) ABl.
C 241 vom 29.8.1994, S. 322. anders lautenden Europäischen Beschluss. Dieser
Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des
EWR-Abkommens gilt.
(3) Unbeschadet
der Absätze 1 und 2 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen
Entscheidungen nach dem 1. Januar 1995 gültig, es sei denn, die Kommission
fasst im Einklang mit dem Unionsrecht einen ordnungsgemäß begründeten anders
lautenden Beschluss.
Die
Bestimmungen der Verfassung lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in Bezug
auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die Folgendes betreffen:
a) die in nicht
diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts natürlicher
Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der
Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der
Ålandinseln auf
diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben und zu besitzen;
b) die in nicht
diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts natürlicher
Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der
Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der
Ålandinseln auf
den Ålandinseln niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen.
(1) Das
Hoheitsgebiet der Ålandinseln, das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates und als
nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien zur Harmonisierung der
Verbrauchsteuern fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
92/12/EWG des Rates gilt, wird vom räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts
im Bereich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern sowie über Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter
Besteuerung ausgenommen.
Dieser Absatz
findet auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die
Gesellschaftsteuer keine Anwendung.
(2) Die in Absatz
1 vorgesehene Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den Ålandinseln ein
existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen
Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, dass Absatz 1 insbesondere in
Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr
gerechtfertigt ist, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann
entsprechend den einschlägigen Artikeln der Verfassung die erforderliche
Rechtsakte erlässt.
Die Republik
Finnland stellt sicher, dass allen natürlichen und juristischen Personen der
Mitgliedstaaten Gleichbehandlung auf den Ålandinseln gewährt wird.
Die
Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu
den Ålandinseln Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
aufgreift.
Bestimmungen
über die Samen
Ungeachtet der
Bestimmungen der Verfassung können den Samen ausschließliche Rechte zur
Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.
Dieser
Abschnitt kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher
Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen
Rechnung zu tragen. Durch Europäisches Gesetz des Rates können die
erforderlichen Änderungen an diesem Abschnitt
vorgenommen
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Ausschusses der Regionen.
Die
Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu
den Samen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 3 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
aufgreift.
Sonderbestimmungen
im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden
Regionen im Sinne des Ziels der Entwicklungsförderung
und der strukturellen Anpassung von Regionen mit einer äußerst geringen Bevölkerungsdichte
sind grundsätzlich Regionen des NUTS-IINiveaus mit einer Bevölkerungsdichte von
8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen.
Die Hilfe der Union kann sich vorbehaltlich der Vorschriften über die
Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete
erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen. Die
unter diesen Artikel fallenden Regionen und Gebiete sind in Anhang I (1) des
Protokolls Nr. 6 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgeführt.
Bestimmungen
über den Straßen- und Schienenverkehr sowie über den kombinierten Verkehr in
Österreich
(1) Im Sinne dieses
Abschnitts gelten als
a)
„Lastkraftwagen“ jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger
mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht
von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder
weniger gezogen werden;
b) „kombinierter
Verkehr“ jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einem
Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf
der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische
Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert
werden darf.
(2) Die Artikel 65
bis 71 gelten für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten
Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs
und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und
sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.
(1) ABl. C 241
vom 29.8.1994, S. 355.
Bei der
Aufstellung der Leitlinien nach Artikel III-247 der Verfassung stellt die Union
sicher, dass die Verkehrsachsen nach Anhang 1 (1) des Protokolls Nr. 9 zur Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden einen Bestandteil des transeuropäischen
Netzes für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als
Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten die in Anhang 2 (2) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden aufgeführten Maßnahmen durch.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die in Anhang
3 (3) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
genannte zusätzliche Bahnkapazität
zu entwickeln
und zu nutzen.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und
den kombinierten Verkehr stärker auszubauen. Vorbehaltlich der Verfassungsbestimmungen
werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnunternehmen und
anderen Eisenbahn- Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche
Maßnahmen haben, die in den Bestimmungen des Unionsrechts über Eisenbahnen und
kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen
ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im
Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu
widmen. Die
betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich insbesondere, Maßnahmen zu treffen,
die sicherstellen, dass die Preise des kombinierten Verkehrs mit denjenigen
anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu diesem Zweck
gewährt werden, müssen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des
Eisenbahn-Transitverkehrs, wie z. B. im Falle einer Naturkatastrophe, alle
einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter
abzuwickeln. Bestimmte
empfindliche
Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.
Die Kommission
überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem in
Artikel 73 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
(1) Dieser Artikel
gilt für den Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft.
(2) Für
Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen,
gelten die nach der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 und der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 des Rates eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den
gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
(3) Bis zum 1.
Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die
NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 nach der Tabelle
in Anhang 4 um 60v. H. reduziert.
b) Die Reduktion
der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem
verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im Transitverkehr durch
Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen
Lkw-Wertes nach „Conformity of Production“-(COP)-Wert beziehungsweise Wert nach
Betriebserlaubnis entspricht.
Die Bemessung
und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.
c) Sollte in
einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten
Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5
Nummer 3.
d) Österreich
sorgt nach Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die
Verwaltung des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für
Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.
e) Die Ökopunkte
werden von der Kommission nach den nach Absatz 7 festzulegenden Bestimmungen
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(4) Auf der
Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar
1998 das Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr
durch Österreich. Dieser Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der
Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie
Dienstleistungsverkehr, der Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft
insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere
Maßnahmen beschließt, wird die Übergangszeit erneut bis zum 1. Januar 2001
verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 3.
(5) In
Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem
1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit
das in Absatz 3Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der
Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss,
dass dieses Ziel auf einer dauerhaften Grundlage erreicht worden ist, so laufen
die Bestimmungen des Absatzes 3 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission
dagegen zu dem Schluss, dass dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften Grundlage
erreicht worden ist, so kann der Rat nach Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen
im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen
gleichwertigen
Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v.
H. gewährleisten. Erlässt der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die
Übergangszeit automatischum einen letzten Dreijahreszeitraum verlängert; während
dieses Zeitraums gilt
Absatz 3.
(6) Ab dem Ende
der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung.
(7) Die Kommission
erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der
Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit
dem Beitritt Österreichs in Kraft treten.
Mit den
Maßnahmen nach Unterabsatz 1 soll sichergestellt werden, dass die Sachlage für
diederzeitigen Mitgliedstaaten aufrechterhalten bleibt, wie sie sich aus der
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember
1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarungergibt, worin der Zeitpunkt des
Inkrafttretens des in dem Transitabkommen genannten Ökopunktesystems sowie die
Verfahren für seine Einführung festgelegt sind. Es werden alle erforderlichen
Anstrengungen unternommen, damit der Griechenland zugewiesene Anteil an
Ökopunkten den griechischen Erfordernissen in diesem Zusammenhang in ausreichendem
Maße Rechnung trägt.
(1) Die Kommission
wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bestimmungen
über die Verwendung spezifisch österreichischer Ausdrücke der deutschen Sprache
im Rahmen der Europäischen Union
(1) Die in der
österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang (1) zu Protokoll Nr.
10 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgelisteten spezifisch
österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und
dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in (1) ABl. C
241 vom 29.8.1994, S. 370. Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücke,
die in jenem Anhang aufgeführt sind.
(2) In der
deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang zum Protokoll Nr.
10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden genannten spezifisch
österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden
Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.
8.
PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERTRÄGE UND DIE AKTEN ÜBER DEN BEITRITT DES
KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS SOWIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND,
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK
DESSEN, dass das Königreich Dänemark, Irland sowie das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1973
beigetreten sind, dass die Hellenische Republik den Europäischen Gemeinschaften
am 1. Januar 1981 beigetreten ist, dass das Königreich Spanien und die
Portugiesische Republik den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986
beigetreten sind, dass die Republik Österreich, die
Republik
Finnland und das Königreich Schweden den Europäischen Gemeinschaften und der
mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1.
Januar 1995 beigetreten sind;
IN DER
ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung die Aufhebung der
genannten Beitrittsverträge vorgesehen ist;
IN DER
ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen, die in diesen Beitrittsverträgen und in den
ihnen beigefügten Akten
enthalten sind,
weiterhin relevant sind; dass Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung vorsieht,
dass diese Bestimmungen in ein Protokoll übernommen oder dort aufgeführt werden
müssen, damit sie in Kraft bleiben und ihre Rechtswirkung behalten;
IN DER
ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen in technischer Hinsicht an die Verfassung
angepasst werden müssen, ihr Inhalt jedoch unverändert bleiben muss;
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
Die Rechte und
Pflichten aus den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verfassung
genannten Beitrittsverträgen gelten nach Maßgabe dieser Verträge mit Wirkung
vom
a) 1. Januar 1973
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlandssowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
b) 1. Januar 1981
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland (*);
c) 1. Januar 1986
hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik; (*) Heutige Bezeichnung: Hellenische Republik.
d) 1.
Januar 1995 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden.
(1) Die
beitretenden Staaten nach Artikel 1 treten den noch in Kraft befindlichen
Übereinkünften bei, die vor ihrem jeweiligen Beitritt
a) zwischen den
anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden und die sich auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft oder auf den Vertrag über die Europäische Union
stützen oder die mit der
Verwirklichung
der Ziele dieser Verträge untrennbar verbunden sind, die das Funktionieren der
Gemeinschaften oder der Union betreffen oder die in einem Zusammenhang mit
deren Tätigkeit stehen;
b) von den
anderen Mitgliedstaaten zusammen mit den Europäischen Gemeinschaften mit einem
oder mehreren Drittstaaten oder mit einer internationalen Organisation
geschlossen wurden, sowie den Übereinkünften, die mit diesen Übereinkünften
zusammenhängen. Die Union und die anderen Mitgliedstaaten leisten den
beitretenden Staaten nach Artikel 1 zu diesem Zweck Hilfe.
(2) Die
beitretenden Staaten nach Artikel 1 ergreifen geeignete Maßnahmen, um
gegebenenfalls ihre Stellung in Bezug auf internationale Organisationen oder
diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch die Union oder die
Europäische Atomgemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei
angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt
ergeben.
Die Bestimmungen der Beitrittsakten, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum Gegenstand haben, bleiben — wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz ausgelegt wurden — vorbehaltlich des Absatzes 2 in Kraft.
Die
Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie
diese.
Artikel
4
Der Wortlaut
der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union
gegründeten Europäischen Union vor den Beitritten nach Artikel 1 erlassen
wurden und die nacheinander in englischer und dänischer, in griechischer, in
spanischer und portugiesischer sowie in finnischer und schwedischer Sprache
abgefasst wurden, ist ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts der Staaten
nach Artikel 1 gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen Sprachen
abgefasste und verbindliche Wortlaut.
Die in diesem
Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch Europäisches Gesetz
des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar sind. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung der Europäischen Parlaments.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE BETREFFEND DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KÖNIGREICHS
DÄNEMARK,
IRLANDS SOWIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN
UND
NORDIRLAND
(1) Die Rechtsakte
der Organe betreffend die Erzeugnisse des Anhangs I der Verfassung und die
Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Union infolge der Durchführung der
gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie die Rechtsakte
betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der Rat nicht einen
Europäischen Beschluss erlässt, der etwas anderes bestimmt. Der Rat beschließt
einstimmig auf Vorschlag der Kommission.
(2) Die in
Abschnitt VI des Anhangs II (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland definierte Lage Gibraltars wird beibehalten.
Bestimmungen
über die Färöer
Dänische
Staatsangehörige, die auf den Färöern ansässig sind, werden erst von dem
Zeitpunkt an, von dem ab die Verfassung auf die Inseln Anwendung findet, als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Sinne der Verfassung angesehen.
Bestimmungen
über die Kanalinseln und die Insel Man
(1) Die Regelung
der Union für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die
Bestimmungen über Zollabgaben, Abgaben gleicher Wirkung und den Gemeinsamen
Zolltarif, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise
wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung.
(2) Bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen,
werden gegenüber dritten Ländern die in der Regelung der Union bei der Einfuhr
vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte
Königreich gelten, angewandt.
Gleichermaßen
anwendbar sind die Vorschriften der Regelung der Union, die zur Gewährleistung
des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im
Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen die in den Unterabsätzen 1 und 2
genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind.
Die Rechte,
welche die Staatsangehörigen der in Artikel 8 genannten Gebiete im Vereinigten
Königreich genießen, werden durch das Recht der Union nicht berührt. Für sie
gelten jedoch nicht die Bestimmungen des Unionsrechts über die Freizügigkeit
und den freien Dienstleistungsverkehr.
Die
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die
für Personen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des Vertrags gelten,
finden auf diese Personen oder Unternehmen Anwendung, soweit sie in den
Gebieten nach Artikel 8 dieses Protokolls ansässig sind oder ihren Sitz haben.
Die Behörden
der Gebiete nach Artikel 8 wenden auf alle natürlichen und juristischen
Personen der Union die gleiche Behandlung an.
Ergeben sich
aus der Anwendung der in diesem Abschnitt festgelegten Regelung in den Beziehungen
zwischen der Union und den Gebieten nach Artikel 8 auf einer der beiden Seiten
Schwierigkeiten, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die von ihr für
notwendig erachteten Schutzmaßnahmen einschließlich der Bedingungen und
Einzelheiten ihrer Durchführung vor. Der Rat erlässt binnen einem Monat
geeignete Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
Im Sinne dieses
Abschnitts gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder
britische Bürger, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache besitzt,
dass er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Großeltern auf der betreffenden
Insel geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister
eingetragen wurde. Eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als
Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer
Eltern oder Großeltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert,
naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt
auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu irgendeiner
Zeit fünf Jahre
lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte. Die
erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden
der Kommission mitgeteilt.
Bestimmungen
über die Durchführung der Politik zur Industrialisierung und zur
wirtschaftlichen Entwicklung Irlands
Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die
irische Regierung die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der
wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in
Irland demjenigen der übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die
Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale
Entwicklungsunterschiede auszugleichen. Sie erkennen an, dass die Erreichung
der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, und kommen
überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in der Verfassung
vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung
der zur Verwirklichung der Ziele der Union zur Verfügung stehenden Mittel der
Union. Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Falle der
Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der
wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung
zu berücksichtigen sind.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Dänemark
(1) Ab dem 1.
Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Dänemark zur Verfügung gestellt, das
sie in seinem Hoheitsgebiet in
Übereinstimmung
mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1973 stellt Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse in
gleichwertigem Umfang auf den in Absatz 3 aufgeführten Gebieten zur Verfügung.
Diese Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission übermittelt wird,
im Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen
der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Dänemark
stellt der Europäischen Atomgemeinschaft Informationen auf folgenden Gebieten
zur Verfügung:
a)
schwerwassermoderierter und mit organischer Flüssigkeit gekühlter Reaktor DOR;
b)
Schwerwasserreaktoren mit Druckbehälter DT-350 und DK-400;
c)
Hochtemperatur-Gaskreislauf;
d)
Instrumentierung und besondere elektronische Apparaturen;
e)
Zuverlässigkeit;
f) Reaktorphysik,
Reaktordynamik und Wärmeübertragung;
g)
Materialprüfversuche und reaktorinterne Ausrüstung.
(4) Dänemark
verpflichtet sich, der Europäischen Atomgemeinschaft insbesondere bei Besuchen
von Bediensteten der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im
Forschungszentrum Risø alle ergänzenden Informationen zu den von ihm
übermittelten Berichten unter Bedingungen zu erteilen, die von Fall zu Fall im
gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur
Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den
Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten
in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder
anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert Dänemark die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen. Die Gewährung solcher
ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler
kommerzieller Basis.
Bestimmungen
über Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Irland
(1) Ab dem 1.
Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Irland zur Verfügung gestellt, das sie
in seinem Hoheitsgebiet in
Übereinstimmung
mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1973 stellt Irland der Europäischen Atomgemeinschaft in Irland auf dem
Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte
Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen
handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft
in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich die
Untersuchungen zur Entwicklung eines Leistungsreaktors sowie die Arbeiten über
Radioisotope und deren Anwendung in der Medizin, einschließlich der Probleme
des Strahlenschutzes.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen Irland der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur
Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten,
Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen
Bedingungen, soweit diese Stellen
ausschließliche
Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten
besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser
Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert Irland die Gewährung von Unterlizenzen an die
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen
Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung
solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf
normaler kommerzieller Basis.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem
Vereinigten Königreich
(1) Ab dem 1.
Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Vereinigten Königreich zur
Verfügung gestellt, das sie in seinem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar
1973 stellt das Vereinigte Königreich der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse in gleichwertigem Umfang aus den Bereichen zur Verfügung, die in der
Liste in der Anlage (1) zum Protokoll Nr. 28 zur Akte über die Bedingungen des
Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland enthalten sind.
Diese
Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission übermittelt wird, im
Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der
Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Angesichts des
besonderen Interesses der Europäischen Atomgemeinschaft an bestimmten Bereichen
sorgt das Vereinigte Königreich vor allem für die Übermittlung von Kenntnissen
aus folgenden Bereichen:
a) Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet schneller Reaktoren (einschließlich der Sicherheit);
b) Basisforschung
(auf die Reaktorreihen anwendbar);
c) Sicherheit der
nichtschnellen Reaktoren;
d) Metallurgie,
Stahl, Zirkoniumlegierungen und Beton;
e)
Verträglichkeit von Strukturmaterialien;
f) experimentelle
Brennstoffherstellung;
g)
Thermohydrodynamik;
h)
Instrumentierung.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen das Vereinigte Königreich der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit
sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche
oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren
oder anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert das Vereinigte Königreich die Gewährung von
Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft
zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS
DER
HELLENISCHEN REPUBLIK
Bestimmungen
betreffend die Gewährung der Zollbefreiung durch die Hellenische Republik bei
der Einfuhr bestimmter Waren
Artikel III-151
der Verfassung hindert die Hellenische Republik nicht daran, die vor dem 1.
Januar 1979 in Durchführung
a) des Gesetzes
Nr. 4171/61 über allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen
Entwicklung des Landes,
b) der Verordnung
Nr. 2687/53 über Investierung und Schutz ausländischen Kapitals,
c) des Gesetzes
Nr. 289/76 über Anreize zur Förderung der Entwicklung der Grenzgebiete und über
alle damit verbundenen Fragen gewährten Zollbefreiungen bis zum Ablauf der
Vereinbarungen beizubehalten, welche die griechische Regierung mit den
Nutznießern dieser Maßnahmen schließt.
Bestimmungen
über das Steuerrecht
Die in Nummer
II.2 des Anhangs VIII (1) der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Griechenland (*) aufgeführten Rechtsakte gelten für die Hellenische
Republik — mit Ausnahme der Bezugnahmen in den Nummern 9 und 18.b — nach
Maßgabe des genannten Anhangs.
Bestimmungen
über Baumwolle
Dieser Abschnitt betrifft Baumwolle, weder
gekrempelt noch gekämmt, der Tarifstelle 5201 00 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) In der Union
wird eine Regelung eingeführt, die insbesondere folgende Ziele hat:
a) Förderung der
Baumwollerzeugung in den Gebieten der Union, in denen diese Erzeugung für die
Landwirtschaft von Bedeutung ist;
b) Ermöglichung
eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger;
c)
Marktstabilisierung durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur.
(3) Die in Absatz
2 vorgesehene Regelung umfasst die Gewährung einer Erzeugerbeihilfe.
(4) Damit die
Baumwollerzeuger das Angebot konzentrieren und die Erzeugung den
Marktanforderungen anpassen können, wird eine Regelung zur Förderung der
Bildung von Erzeugergemeinschaften und deren Zusammenschlüssen geschaffen.
Diese Regelung
sieht die Gewährung von Beihilfen vor, um die Bildung von Erzeugergemeinschaften
anzuregen und deren Tätigkeit zu erleichtern.
Diese Regelung
kommt nur solchen Gemeinschaften zugute, die
a) auf
Veranlassung der Erzeuger selbst gebildet wurden,
b) hinreichende
Sicherheit für Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bieten und
c) von dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden.
(5) Die Regelung
des Handels der Union mit dritten Ländern wird nicht beeinträchtigt.
Insbesondere darf keine die Einfuhr beschränkende Maßnahme vorgesehen werden.
(6) Die Anpassung
der durch diesen Abschnitt vorgesehenen Regelung erfolgt durch Europäisches
Gesetz des Rates.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen und Beschlüsse zur
Festlegung der Grundbestimmungen, die zur Anwendung der in diesem Abschnitt
vorgesehenen Bestimmungen erforderlich sind.
Der Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Bestimmungen
über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die griechische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen
Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Griechenland
demjenigen in den übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung
zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede
auszugleichen.
Sie erkennen
an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt. Zu diesem Zweck wenden die Organe alle in der Verfassung vorgesehenen
Mittel und Verfahren an, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der zur
Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Insbesondere im
Fall der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die
Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der
Bevölkerung zu berücksichtigen.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit
Griechenland
(1) Ab dem 1.
Januar 1981 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Hellenischen Republik zur
Verfügung gestellt, die sie in ihrem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1981 stellt die Hellenische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft
in Griechenland auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter
Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein
kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den
Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die
Untersuchungen über die Anwendung von Radioisotopen auf folgenden Gebieten:
Medizin, Landwirtschaft, Entomologie und Umweltschutz;
b) die Anwendung
von Kerntechniken in der Archäometrie;
c) die
Entwicklung von Geräten der medizinischen Elektronik;
d) die
Entwicklung von Methoden zur Prospektion radioaktiver Erze.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen die Hellenische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit
sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche
oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren
oder anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert die Hellenische Republik die Gewährung von
Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Europäischen
Atomgemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher
Lizenzen.
Die Gewährung
solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf
normaler kommerzieller Basis.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
Finanzbestimmungen
Für die
Berechnung und Nachprüfung der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gelten die
Kanarischen
Inseln und
Ceuta und Melilla als Teil des räumlichen Anwendungsbereichs der Sechsten
Richtlinie
77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage.
Bestimmungen
über Patente
Die nach Nummer
2 des Protokolls Nr. 8 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften Spaniens über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage
wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents
wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch
ist, welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn
dieses andere Patent vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in
denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird das Königreich
Spanien weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den
Inhaber des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet das Königreich
Spanien das Verfahren der Beschreibungspfändung an.
Unter
„Beschreibungspfändung“ versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den
Absätzen 1 und 2 genannten Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine
Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen
gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers
durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine
eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch
Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung,
vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung
einer Kaution angeordnet werden, mit der der mutmaßliche
Patentverletzer
entschädigt werden soll, sofern ihm durch die Beschreibungspfändung Schäden
entstanden sind.
Die nach Nummer
2 des Protokolls Nr. 19 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften Portugals über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage
wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents
wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch
ist, welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn
dieses andere Patent vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in
denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird die Portugiesische
Republik weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den
Inhaber des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet die
Portugiesische Republik das Verfahren der
Beschreibungspfändung
an.
Unter
„Beschreibungspfändung“ versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den
Absätzen 1 und 2 beschriebenen Systems, nach dem jede Person, die befugt ist,
eine Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen
gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers
durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine
eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch
Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung,
vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung
einer Kaution angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Patentverletzer
entschädigt werden soll, sofern ihm durch die Beschreibungspfändung Schäden
entstanden sind.
Bestimmungen
betreffend den Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen der
Fischereiabkommen der Union mit dritten Ländern
(1) Im Rahmen der
Gegenleistungen nach den Fischereiabkommen der Union mit Drittländern wirdeine
besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, die zusätzlich zu
Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den
Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Drittlandes
erfolgen.
(2)
Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und Einschränkungen der Artikel 3
und 4
zusätzlich zu
Fischereitätigkeiten vorgenommen werden können, sind:
a) bei Fängen
durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union in den Gewässern
eines Drittlandes aufgrund eines
Fischereiabkommens die Behandlung im Hoheitsgebiet des betreffenden
Landes mit dem Ziel der Verbringung auf den Markt der Union unter den
Tarifnummern des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs;
b) bei
Fischereierzeugnissen des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs die Einladung
oder Umladung auf ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats
im Rahmen der in einem derartigen Fischereiabkommen vorgesehenen Tätigkeiten
mit dem Ziel ihrer Beförderung
sowie ihrer
eventuellen Behandlung zur Verbringung auf den Markt der Union.
(3) Die
Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach Absatz 2 vorgenommen wurden, werden
unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die Union eingeführt,
und zwar zu Bedingungen und in ergänzenden Grenzen, die jährlich entsprechend dem
Umfang der Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen sowie ihrer
Durchführungsregelungen festgelegt werden.
(4) Die
Grundregeln zur Durchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien für
die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen werden durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Die
Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie die betreffenden Mengen
werden nach dem Verfahren des Artikels 37 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
festgelegt.
Bestimmungen
über Ceuta und Melilla
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Die Verfassung
sowie die Rechtsakte der Organe gelten für Ceuta und Melilla vorbehaltlich der
Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieses
Abschnitts getroffen werden.
(2) Die
Bedingungen, unter denen die Bestimmungen der Verfassung über den freien
Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Organe über Zollbestimmungen und die
Handelspolitik auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind in Unterabschnitt 3
des vorliegenden Abschnitts geregelt.
(3) Unbeschadet
der Sonderbestimmungen des Artikels 32 gelten die Rechtsakte der Organe im
Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik nicht
für Ceuta und Melilla.
(4) Auf Antrag des
Königreichs Spanien können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Rates
a) Ceuta und
Melilla in das Zollgebiet der Union einbezogen werden;
b) die
entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der geltenden Bestimmungen des
Unionsrechts auf Ceuta und Melilla getroffen werden.
Auf Vorschlag
der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats
unterbreitet, kann der Rat ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur
Vornahme etwa erforderlicher Anpassungen der für Ceuta und Melilla geltenden
Regelung beschließen.
Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Bestimmungen
über die gemeinsame Fischereipolitik
(1) Vorbehaltlich
des Absatzes 2 und unbeschadet des Unterabschnitts 3 findet die gemeinsame
Fischereipolitik auf Ceuta und Melilla keine Anwendung.
(2) Der Rat
erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze, Rahmengesetze,
Verordnungen oder Beschlüsse zur
a) Festlegung der
Strukturmaßnahmen, die zugunsten von Ceuta und Melilla getroffen werden
könnten;
b) Festlegung der
geeigneten Einzelheiten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der
Interessen von Ceuta und Melilla bei den Rechtsakten, die er von Fall zu Fall
im Hinblick auf Verhandlungen der Union zur Übernahme oder zum Abschluss von
Fischereiabkommen mit
Drittländern
erlässt, sowie der besonderen Interessen von Ceuta und Melilla im Rahmen von
internationalen Fischereiübereinkommen, denen die Union als Vertragspartei
angehört.
(3) Gegebenenfalls
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der Möglichkeiten
und Bedingungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und
ihren Ressourcen. Er beschließt einstimmig.
(4) Die
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze nach den Absätzen 2 und 3 werden nach
Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen.
Bestimmungen
über den freien Warenverkehr, die Zollgesetzgebung und die Handelspolitik
(1) Waren mit
Ursprung in Ceuta oder Melilla sowie Waren aus Drittländern, die nach Ceuta
oder Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt
werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Union
nicht als Waren, die die Voraussetzungen des Artikels III-151 Absätze 1, 2 und
3 der Verfassung erfüllen.
(2) Ceuta und
Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der Union.
(3) Die Rechtsakte
der Organe über Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben
Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Union einerseits
und Ceuta und Melilla andererseits, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(4) Autonome oder
vertragsmäßige Rechtsakte der Organe betreffend die gemeinsame Handelspolitik,
die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind, gelten
nicht für Ceuta und Melilla, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(5) Die Union
wendet in ihrem Warenverkehr mit Ceuta und Melilla bei den unter Anhang I der
Verfassung fallenden Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber
Drittländern an, sofern in diesem Titel nicht etwas anderes bestimmt ist.
Vorbehaltlich
des Artikels 35 werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in
Ceuta oder Melilla in das Zollgebiet der Union abgeschafft.
(1)
Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 0301, 0302, 0303, 1604 und 1605 sowie der
Tarifstellen 0511 91 und 2301 20 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Ceuta oder Melilla sind im Rahmen von Zollkontingenten, die je Erzeugnis auf
der Basis des Durchschnittswertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984
tatsächlich abgesetzten Mengen berechnet werden, im gesamten Zollgebiet der
Union von Zöllen befreit.
Die im Rahmen
der Zollkontingente in das Zollgebiet der Union eingeführten Erzeugnisse werden
nur dann zum freien Verkehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen
Marktorganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehalten sind.
(2) Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission jedes Jahr Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur
Eröffnung und Aufteilung der Kontingente nach Maßgabe des Absatzes 1.
(1) Sollte die
Anwendung von Artikel 34 zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla führen, so dass die Erzeuger der Union
geschädigt werden könnten, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung von besonderen
Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollgebiet der Union erlassen.
(2) Bewirken die
Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Ceuta oder Melilla eine ernste Schädigung
einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder besteht die Gefahr
einer solchen Schädigung, weil die gemeinsame Handelspolitik und der Gemeinsame
Zolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen nicht auf
Ceuta und Melilla angewandt werden, so kann die Kommission auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel
37
Die bei der
Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla
bestehenden Zölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung werden abgeschafft.
Die Zölle und
die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Handelsregelung bei der
Einfuhr von Waren aus einem Drittland nach Ceuta und Melilla dürfen nicht
weniger günstig sein als diejenigen, welche die Union entsprechend ihren
internationalen Verpflichtungen oder ihren Präferenzregelungen gegenüber diesem
Drittland anwendet, sofern das betreffende Drittland die Einfuhren aus Ceuta
und Melilla ebenso behandelt wie die Einfuhren aus der Union. Die Regelung für
die Einfuhr von Waren aus diesem Drittland nach Ceuta und Melilla darf jedoch
nicht günstiger sein als die Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im
Zollgebiet der Union.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen für diesen Unterabschnitt und
insbesondere die Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikeln 34, 35
und 37, einschließlich der
Bestimmungen
über die Kennzeichnung der Ursprungswaren und die Ursprungskontrolle. Diese
Regeln müssen insbesondere Bestimmungen über die Kennzeichnung und/oder
Etikettierung der Waren, über die Bedingungen für die Registrierung von
Schiffen und über die Anwendung des kumulativen Ursprungssystems bei
Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur Feststellung des Warenursprungs
enthalten.
Bestimmungen
über die regionale Entwicklung Spaniens
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die spanische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt,
insbesondere das Wirtschaftswachstum in den am wenigsten entwickelten Regionen
und Gebieten Spaniens zu fördern.
Sie erkennen
an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt. Um der spanischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern,
kommen sie überein, den Organen die Anwendung aller in der Verfassung
vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene
Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der
Union.
Die
Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen
Entwicklung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung in den am
wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten
Spaniens zu
berücksichtigen sind.
Bestimmungen
über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portugals
Die
Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die portugiesische Regierung die
Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen
Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Portugal demjenigen
der übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen
und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen
an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse
liegt.
Sie kommen
überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in der Verfassung
vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung
der
zur
Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Die
Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen
Entwicklung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu
berücksichtigen sind.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem
Königreich Spanien
(1) Ab dem 1.
Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Königreich Spanien zur Verfügung
gestellt, das sie in seinem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1986 stellt das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft in
Spanien auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung
bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle
Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der
Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die
Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Kernphysik
(niedrige und hohe Energien),
b) den
Strahlenschutz,
c) die Anwendung
von Isotopen, insbesondere stabiler Isotopen,
d)
Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür,
e) Forschungen
über den Brennstoffkreislauf (im Einzelnen: Förderung und Aufbereitung
geringhaltiger Uranerze; Optimierung der Brennelemente für Leistungsreaktoren).
(1) Auf den
Gebieten, auf denen das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft
Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den
Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen
zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in
den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber
Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder
anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen
an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu
kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung
solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf
normaler kommerzieller Basis.
Bestimmungen
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie
mit
der Portugiesischen Republik
(1) Ab dem 1.
Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Portugiesischen Republik zur
Verfügung gestellt, die sie in ihrem
Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1.
Januar 1986 stellt die Portugiesische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft in Portugal auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu
beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich
nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese
Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die
Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die
Reaktordynamik,
b) den
Strahlenschutz,
c) die
Anwendung nuklearer Messtechniken (in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft,
Archäologie und Geologie),
d) die
Atomphysik (Messungen des Wirkungsquerschnitts, Kanalisierungstechniken),
e) die
Metallurgie der Urangewinnung.
(1) Auf den
Gebieten, auf denen die Portugiesische Republik der Europäischen
Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen
Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf
Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen
ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen
und soweit
sie gegenüber
Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise
ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder
anzubieten.
(2) Ist eine
ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so
fördert und erleichtert die Portugiesische Republik die Gewährung von
Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft
zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder
teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
BESTIMMUNGEN
AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK
ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
Finanzbestimmungen
Die Eigenmittel
aus der Mehrwertsteuer werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die
Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
—
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Bestimmungen
über die Landwirtschaft
Im Fall ernster
Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme
des Artikels 48 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Unionsrechts
andauern, kann die Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach
Finnland den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen gewähren kann, um deren
Einbeziehung in die gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.
(1) Die Kommission
erlässt Europäische Beschlüsse, wonach Finnland und Schweden langfristige
einzelstaatliche Beihilfen gewähren können, die der Erhaltung der Landwirtschaft
in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen
Gebiete, die sich nördlich von 62o nördlicher Breite befinden, sowie
einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren
klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in
besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen
nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere
folgender Faktoren bestimmt:
a) geringe
Bevölkerungsdichte;
b) Anteil der
landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
c) flächenmäßiger
Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der
genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die
einzelstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu
natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der
landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu
traditionellen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen
jedoch nicht
a) an die
künftige Produktion gebunden sein;
b) zu einer
Erhöhung der Produktion oder der Gesamthöhe der Stützung, die während eines von
der Kommission festzulegenden Referenzzeitraums vor dem 1. Januar 1995
festgestellt wurde, führen.
Diese Beihilfen
können regional gestaffelt werden.
Diese Beihilfen
müssen insbesondere gewährt werden zur
a) Beibehaltung
traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen
Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind;
b) Verbesserung
der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
c) Erleichterung
des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
d) Sicherung des
Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
Artikel
49
(1) Die Beihilfen
nach den Artikeln 47 und 48 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im
Rahmen dieses Titels der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der
Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt
werden.
(2) In Bezug auf
die Beihilfen nach Artikel 48 legt die Kommission dem Rat alle fünf Jahre ab
dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor über
a) die erteilten
Genehmigungen;
b) die Ergebnisse
der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden. Im Hinblick auf
die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese
Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die
Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der
Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.
In Bezug auf
die Beihilfen nach den Artikeln III-167 und III-168 der Verfassung
a) gelten von den
in Österreich, Finnland und Schweden vor dem 1. Januar 1995 angewandten
Beihilfen nur diejenigen als bestehende Beihilfen nach Artikel III-168 Absatz 1
der Verfassung, die der Kommission vor dem 30. April 1995 mitgeteilt worden
sind;
b) gelten
bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen, die der Kommission vor dem 1. Januar 1995 mitgeteilt worden sind,
als an diesem Tag notifiziert.
(1) Sofern nicht
in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag
der Kommission die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse.
(2) Durch
Europäisches Gesetz des Rates können die bei einer Änderung des Unionsrechts
gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Abschnitt enthaltenen
Bestimmungenvorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
(1) Sind
Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in Österreich,
Finnland und Schweden bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die
sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe der
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden ergibt, so werden diese Maßnahmen nach
dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der
entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame
Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines
Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis
zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
(2) Durch
Europäisches Gesetz des Rates kann der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Die Artikel 51 und 52 finden auf
Fischereierzeugnisse Anwendung.
Bestimmungen
zu den Übergangsmaßnahmen
Die in den
Punkten VII.B.I, VII.D.1, VII.D.2.c, IX.2.b, c, f, g, h, i, j, l, m, n, x, y, z
und aa, X.a, b, und c des Anhangs XV (1) der Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden aufgeführten Rechtsakte gelten für Österreich, Finnland und Schweden
unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Die Bezugnahme
auf die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 90 und 91, in Punkt IX.2.x des in Absatz 1
genannten Anhangs XV ist als Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verfassung,
insbesondere auf Artikel III-170 Absätze 1 und 2, zu verstehen.
Bestimmungen
über die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsakte
(1) Einzelne
Freistellungs‑ und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Artikel 1 des
Protokolls 25 zu diesem Abkommen vor dem 1. Januar 1995 entweder von der
Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von der
Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts
unter Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
fallen, bleiben für die Zwecke des Artikels III-161 der Verfassung bis zum
Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission im Einklang mit dem
Unionsrecht einen ordnungsgemäß begründeten anders lautenden Europäischen
Beschluss erlässt, gültig.
(2) Alle
Beschlüsse der EFTA‑Überwachungsbehörde, die vor dem 1. Januar 1995 nach
Artikel 61 des EWR‑Abkommens erlassen wurden und die infolge des
Beitritts unter Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft fallen, bleiben hinsichtlich des Artikels III-167 der Verfassung
gültig, es sei denn, die Kommission erlässt nach Artikel III-168 der Verfassung
einen
anders
lautenden Europäischen Beschluss. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für
die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt.
(3) Unbeschadet
der Absätze 1 und 2 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen
Entscheidungen nach dem 1. Januar 1995 gültig, es sei denn, die Kommission
fasst im Einklang mit dem Unionsrecht einen ordnungsgemäß begründeten anders
lautenden Beschluss.
Bestimmungen
über die Ålandinseln
Die
Bestimmungen der Verfassung lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in Bezug
auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die Folgendes betreffen:
a) die in nicht
diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts natürlicher
Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der
Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der
Ålandinseln auf
diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben und zu besitzen;
b) die in nicht
diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts natürlicher
Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der
Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der
Ålandinseln auf
den Ålandinseln niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen.
(1) Das
Hoheitsgebiet der Ålandinseln, das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates und als
nicht in den Anwendungsbereichder Richtlinien zur Harmonisierung der
Verbrauchsteuern fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
92/12/EWG des Rates gilt, wird vom räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts
im Bereich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern sowie über Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter
Besteuerung ausgenommen.
Dieser Absatz findet auf die Bestimmungen der
Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die Gesellschaftsteuer keine
Anwendung.
(2) Die in Absatz
1 vorgesehene Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den Ålandinseln ein
existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen
Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, dass Absatz 1 insbesondere in
Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt
ist, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann entsprechend
den einschlägigen Artikeln der Verfassung die erforderliche Rechtsakte erlässt.
Die Republik
Finnland stellt sicher, dass allen natürlichen und juristischen Personen der
Mitgliedstaaten Gleichbehandlung auf den Ålandinseln gewährt wird.
Die
Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu
den Ålandinseln Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der RepublikFinnland und des Königreichs Schweden
aufgreift.
Bestimmungen
über die Samen
Ungeachtet der
Bestimmungen der Verfassung können den Samen ausschließliche Rechte zur
Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.
Dieser
Abschnitt kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher
Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen
Rechnung zu tragen. Durch Europäisches Gesetz des Rates können die
erforderlichen Änderungen an diesem Abschnitt
vorgenommen
werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Ausschusses der Regionen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter
Berücksichtigung der Erklärung zu den Samen Anwendung, die mit unveränderter
Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 3 zur Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden aufgreift.
Sonderbestimmungen
im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden
Regionen im
Sinne des Ziels der Entwicklungsförderung und der strukturellen Anpassung von
Regionen mit einer äußerst geringen Bevölkerungsdichte sind grundsätzlich
Regionen des NUTS-IINiveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je
Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Die Hilfe der
Union kann sich vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch
auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche
Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen. Die unter diesen Artikel fallenden
Regionen und Gebiete sind in Anhang I (1) des Protokolls Nr. 6 zur Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden aufgeführt.
Bestimmungen
über den Straßen- und Schienenverkehr sowie über den kombinierten Verkehr in
Österreich
(1) Im Sinne
dieses Abschnitts gelten als
a)
„Lastkraftwagen“ jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit
einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht
von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder
weniger gezogen werden;
b) „kombinierter
Verkehr“ jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einem
Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf
der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische
Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert
werden darf.
(2) Die Artikel 65
bis 71 gelten für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten
Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs
und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen
für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.
Bei der
Aufstellung der Leitlinien nach Artikel III-247 der Verfassung stellt die Union
sicher, dass die Verkehrsachsen nach Anhang 1 (1) des Protokolls Nr. 9 zur Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden einen Bestandteil des transeuropäischen
Netzes für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als
Vorhaben von
gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten die in Anhang 2 (2) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden aufgeführten Maßnahmen durch.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die in Anhang
3 (3) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
genannte zusätzliche Bahnkapazität
zu entwickeln
und zu nutzen.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und
den kombinierten Verkehr stärker auszubauen. Vorbehaltlich der
Verfassungsbestimmungen werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit
Eisenbahnunternehmen und anderen Eisenbahn- Dienstleistungserbringern
festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den Bestimmungen des
Unionsrechts über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der
Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz
und der Kostentransparenz im Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere
Aufmerksamkeit zu
widmen. Die
betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich insbesondere, Maßnahmen zu treffen,
die sicherstellen, dass die Preise des kombinierten Verkehrs mit denjenigen
anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu diesem Zweck
gewährt werden, müssen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
Die Union und
die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des
Eisenbahn-Transitverkehrs, wie z. B. im Falle einer Naturkatastrophe, alle
einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter
abzuwickeln. Bestimmte
empfindliche
Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.
Artikel
71
Die Kommission
überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem in
Artikel 73 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
(1) Dieser Artikel
gilt für den Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft.
(2) Für Fahrten,
die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen, gelten die
nach der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 und der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 des Rates eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den
gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
(3) Bis zum 1.
Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die
NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 nach der Tabelle
in Anhang 4 um 60 v. H. reduziert.
b) Die Reduktion
der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem
verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im Transitverkehr durch
Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen
Lkw-Wertes nach „Conformity of Production“-(COP)-Wert beziehungsweise Wert nach
Betriebserlaubnis entspricht.
Die Bemessung
und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.
c) Sollte in
einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten
Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5
Nummer 3.
d) Österreich
sorgt nach Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die
Verwaltung des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für
Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.
e) Die Ökopunkte
werden von der Kommission nach den nach Absatz 7 festzulegenden Bestimmungen
auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(4) Auf der
Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar
1998 das Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr
durch Österreich. Dieser Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der
Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts,
insbesondere der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr, der
Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft insgesamt und die
Verkehrssicherheit. Sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere Maßnahmen beschließt,
wird die Übergangszeit erneut bis zum 1. Januar 2001 verlängert; während dieses
Zeitraums gilt Absatz 3.
(5) In
Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem
1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit
das in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der
Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss,
dass dieses Ziel auf einer dauerhaften Grundlage erreicht worden ist, so laufen
die Bestimmungen des Absatzes 3 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission
dagegen zu dem Schluss, dass dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften Grundlage
erreicht worden ist, so kann der Rat nach Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen
im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen
gleichwertigen
Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v.
H. gewährleisten. Erlässt der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die
Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum verlängert;
während dieses Zeitraums gilt Absatz 3.
(6) Ab dem Ende
der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung.
(7) Die Kommission
erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang
mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit
technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem Beitritt
Österreichs in Kraft treten. Mit den Maßnahmen nach Unterabsatz 1 soll
sichergestellt werden, dass die Sachlage für die derzeitigen Mitgliedstaaten
aufrechterhalten bleibt, wie sie sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten
Verwaltungsvereinbarung ergibt, worin der Zeitpunkt des Inkrafttretens des in
dem Transitabkommen genannten Ökopunktesystems sowie die Verfahren für seine
Einführung festgelegt sind. Es werden alle erforderlichen Anstrengungen
unternommen, damit der Griechenland zugewiesene Anteil an Ökopunkten den
griechischen Erfordernissen in diesem Zusammenhang in ausreichendem Maße
Rechnung trägt.
(1) Die Kommission
wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
ABSCHNITT 9
Bestimmungen
über die Verwendung spezifisch österreichischer Ausdrücke der deutschen Sprache
im Rahmen der Europäischen Union
(1) Die in der
österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang (1) zu Protokoll Nr.
10 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgelisteten spezifisch
österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und
dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in
(1) ABl. C 241
vom 29.8.1994, S. 370. Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücke, die in
jenem Anhang aufgeführt sind.
(2) In der
deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang zum Protokoll Nr.
10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden genannten spezifisch
österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden
Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.
9.
PROTOKOLL BETREFFEND DEN VERTRAG UND DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT
DER
TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND,
DER
REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN,
DER
REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN,
DER
REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK
DESSEN, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik
Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die
Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische
Republik den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag über die
Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten
sind,
IN DER ERWÄGUNG,
dass in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung die Aufhebung des
Vertrags vom 16. April 2003 über den Beitritt der genannten Staaten vorgesehen
ist,
IN DER
ERWÄGUNG, dass zahlreiche Bestimmungen, die in der dem Beitrittsvertrag
beigefügten Akte enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel IV-437
Absatz 2 der Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein Protokoll
übernommen oder dort aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft bleiben und
ihre Rechtswirkung behalten,
IN DER
ERWÄGUNG, dass einige dieser Bestimmungen in technischer Hinsicht an die
Verfassung angepasst werden müssen, ihre Rechtswirkung jedoch unverändert
bleiben muss,
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
TITEL
I
GRUNDSÄTZE
a) bedeutet der
Ausdruck „Beitrittsakte vom 16. April 2003“ die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union
beruht;
b) bedeuten die
Ausdrücke „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ („EG-Vertrag“)
und „Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ („EAG-Vertrag“)
die genannten Verträge mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem
1. Mai 2004 in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen
worden sind;
c) bedeutet der
Ausdruck „Vertrag über die Europäische Union“ („EU-Vertrag“) den genannten
Vertrag mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem 1. Mai 2004 in
Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;
d) bedeutet der
Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der beziehungsweise beide unter
Buchstabe b genannten Gemeinschaften;
e) bedeutet der
Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ die folgenden Mitgliedstaaten: das
Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland,
die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik,
Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die
Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland;
f) bedeutet der
Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die folgenden Mitgliedstaaten: die Tschechische
Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die
Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen,
die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.
Die Rechte und
Pflichten aus dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung
genannten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik gelten nach Maßgabe dieses Vertrags
mit Wirkung vom
1. Mai 2004.
(1) Die
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag
über eine Verfassung für Europa (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) in den
Rahmen der Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgeführt werden, sowie alle weiteren vor dem 1. Mai 2004
erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem 1. Mai 2004 für die neuen
Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.
(2) Die
Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und
die darauf aufbauenden oder damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in
Absatz 1 genannt sind, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem 1. Mai
2004 bindend, sie sind aber in diesem neuenMitgliedstaat nur nach einem
entsprechenden Europäischen Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach
einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung
der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile
des betreffenden Besitzstands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind,
gefasst hat.
Der
Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den
Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für
die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden
sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese
Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen
insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit
zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten
teilnehmen.
(3) Die vom Rat
nach Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen sind für
die neuen
Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004 bindend.
(4) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen
oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung
der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
a) denjenigen,
die bis zum 1. Mai 2004 zur Unterzeichnung durch die derzeitigen
Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat nach Titel
VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen
worden sind, beizutreten;
b) Verwaltungs-
und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den
derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum 1. Mai 2004 angenommen wurden,
um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres
tätigen Einrichtungen
und
Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Jeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem 1. Mai 2004 als
Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 der
Verfassung gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.
(1) Die neuen
Mitgliedstaaten, die durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 den Beschlüssen
und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten beigetreten sind, sind verpflichtet, allen sonstigen von den
derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung
mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in Artikel 293 des EG-Vertrags
vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des
EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung
dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die
von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, beizutreten, sofern
sie noch in Kraft sind, und zu diesem Zweck mit diesen Mitgliedstaaten
Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
(1) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls den von den
derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union oder der Europäischen
Atomgemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen
oder Übereinkünften sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften,
die mit den erstgenannten Abkommen oder Übereinkünften
in Zusammenhang stehen, beizutreten.
Der Beitritt
der neuen Mitgliedstaaten zu den in Absatz 4 genannten Abkommen oder
Übereinkünften sowie zu den Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur
und der Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten
gemeinsam geschlossen
oder
unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen
Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der
Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten
Staat oder den betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der betreffenden
internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der
eigenen Zuständigkeiten der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und
berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen und den
Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder
Übereinkünfte oder in Bezug auf andere
nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.
(2) Mit dem
Beitritt zu den in Absatz 1 genannten Abkommen und Übereinkünften erlangen die
neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und
Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.
(3) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) nach Artikel 128 des Abkommens
beizutreten.
(4) Ab dem 1. Mai
2004 und gegebenenfalls bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten
erforderlichen Protokolle wenden die neuen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte,
die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten,
Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien,
Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der Ehemaligen
Jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Rumänien, der Russischen
Föderation, San Marino, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei,
Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere
Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
gemeinsam vor dem 1. Mai 2004 geschlossen haben.
Alle
Anpassungen dieser Übereinkünfte sind Gegenstand von Protokollen, die mit den
anderen Vertragsstaaten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sind
die Protokolle bis zum 1. Mai 2004
nicht geschlossen worden, so ergreifen die Union, die Europäische
Atomgemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
die erforderlichen Maßnahmen, um diese Lage zu klären.
(5) Ab dem 1. Mai
2004 wenden die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit Drittländern
geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.
Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Sollten die
Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum 1. Mai
2004 nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für
die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die
notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung
zu tragen.
(6) Die von der
Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und
Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den Jahren unmittelbar vor
der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags
erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern in
die neuen Mitgliedstaaten angepasst.
(7) Die von den
neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 mit Drittländern geschlossenen
Fischereiabkommen werden von der Union verwaltet.
Die Rechte und Pflichten der neuen
Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die
Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.
So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Europäischen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.
(8) Mit Wirkung
vom 1. Mai 2004 treten die neuen Mitgliedstaaten von allen Freihandelsabkommen
mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische
Freihandelsübereinkommen. Soweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren
neuen Mitgliedstaaten einerseits und einemoder mehreren Drittländern
andererseits nicht mit den Pflichten aus der Verfassung und insbesondere aus
diesem Protokoll vereinbar sind, treffen die neuen Mitgliedstaaten die
geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen.
Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder
mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so
tritt er nach
Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück.
(9) Die neuen
Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung
gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen
Übereinkünften, denen auch die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder
andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten
anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Sie
treten insbesondere zum 1. Mai 2004 oder zum frühestmöglichen Termin nach
diesem Zeitpunkt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen
auch die Union als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in
den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht
auch andere Angelegenheiten
als die
Fischerei betrifft.
Die von den
Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in diesem Protokoll
vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter;
insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
Die
Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die eine nicht nur
vorübergehende Aufhebung oder Änderung der Rechtsakte, die von den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag
über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum
Gegenstand haben, bleiben, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz ausgelegt wurden, vorbehaltlich
der Anwendung von Absatz 2 in Kraft.
Die
Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie
diese.
Der Wortlaut
der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten
Europäischen Union oder von der Europäischen Zentralbank vor dem 1. Mai 2004
erlassen wurden und die in
tschechischer,
estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,
slowakischer und slowenischer Sprache abgefasst wurden, ist ab diesem Zeitpunkt
gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen Sprachen abgefasste und
verbindliche Wortlaut.
Die in diesem
Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch Europäisches Gesetz
des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar sind. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Für die
Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die
in diesem Protokoll vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
STÄNDIGE
BESTIMMUNGEN
Die infolge des
Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III der Beitrittsakte vom
16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte werden nach den dort aufgestellten
Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 36
vorgenommen.
Die in Anhang
IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen werden unter den
in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
Die bei einer
Änderung des Unionsrechts gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der
Bestimmungen dieses Protokolls, die die Gemeinsame Agrarpolitik betreffen,
können durch Europäisches Gesetz des Rates vorgenommen werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach
Anhörung des
Europäischen Parlaments.
BESTIMMUNGEN
MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
Die in den
Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV der Beitrittsakte vom
16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten
unter den in den genannten Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.
(1) Die als „Zölle
des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des
Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen
Gemeinschaften (1) oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden
Beschluss umfassen auch die von der Union für den Handel der neuen
Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem
Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender
Zollzugeständnisse berechnet werden.
(2) Für
das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche
MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage
(Bruttonationaleinkommen) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des
Beschlusses 2000/597/EG, Euratom für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel
der Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen
Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der
Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 5
Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu berücksichtigen ist, beläuft
sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage.
(3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004
nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des
Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird die begrenzte MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage
der
neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht
begrenzten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE
berechnet.
(1) Der
Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen
Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um
den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(2) Die zwölf
monatlichen Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen
Mitgliedstaaten im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans nach Absatz 1
überweisen müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel
für den Zeitraum Januar — April 2004, die nur für die derzeitigen
Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum Mai -
Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Anpassungen, die sich aus
etwaigen weiteren im Jahr 2004 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen
ergeben, werden ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen
Jahres abgerufen werden.
Die Union
überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten
Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004
ab dem 1. Mai 2004 ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der
folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:
(in Mio. Euro
zu Preisen von 1999)
2004 2005 2006
Tschechische
Republik 125,4 178,0 85,1
Zypern 68,9 119,2
112,3
Malta 37,8 65,6 62,9
Slowenien 29,5 66,4 35,5
Die Union
überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen,
Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes
Monats als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004 ab dem 1. Mai
2004 ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden
Beträge einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität:
(in Mio. Euro
zu Preisen von 1999)
2004 2005 2006
Tschechische
Republik 174,7 91,55 91,55
Estland 15,8 2,90 2,90
Zypern 27,7
5,05 5,05
Lettland 19,5 3,40 3,40
Litauen 34,8 6,30 6,30
Ungarn 155,3
27,95 27,95
Malta 12,2 27,15
27,15
Polen 442,8 550,00
450,00
Slowenien 65,4 17,85
17,85
Slowakei 63,2 11,35
11,35
Die in der
besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro
für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen
Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die
Jahre 2004, 2005 und 2006 berücksichtigt.
(1) Die
nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge
an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses
2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs
des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1):
(in Mio. Euro
zu laufenden Preisen)
Tschechische
Republik 39,88
Estland 2,50
Lettland 2,69
Ungarn 9,93
Polen 92,46
Slowenien 2,36
Slowakei 20,11
(2) Die Beiträge
zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in
vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie
folgt überwiesen:
2006: 15 %
2007: 20 %
2008: 30 %
2009: 35 %
(1) Sofern in
diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31. Dezember 2003
im Rahmen des Programms Phare (2), des Programms für grenzübergreifende
Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms (3), der Heranführungsmittel für
Zypern und Malta (4), des ISPAProgramms (5) und des Sapard-Programms (6) keine
Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaten mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen und
Ausnahmen oder anders lautender Bestimmungen dieses Protokolls werden die neuen
Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar2004 in Bezug auf die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 (1) festgelegten ersten drei
Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise behandelt wie die
derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen
der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der
Erweiterung sind in Anhang XV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt.
Im Rahmen des Haushaltsplans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des
betreffenden neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder
Einrichtungen vorgenommen werden.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nach Artikel 2
Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die
Finanzierung
der Gemeinsamen Agrarpolitik (2); für diese Ausgaben können nach Artikel 2
dieses Protokolls erst ab dem 1. Mai 2004 Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt
werden. Dagegen gilt Absatz 1 für
Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des
Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie,
nach Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung
beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen
(3) vorbehaltlich der Bedingungen, die in den
Änderungen der genannten Verordnung in Anhang II der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 festgelegt sind.
(3) Vorbehaltlich
von Absatz 1 letzter Satz nehmen die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar
2004 unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit
finanzieller Unterstützung aus dem Haushaltsplan der Union an den Programmen
und Einrichtungen der Union teil.
(4) Gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der
Vorbeitrittsregelung
zu der
Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der
Kommission erlassen.
(1) Ab dem 1. Mai
2004 werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im
Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen Phare und Phare-CBC sowie
aus den Heranführungsmitteln für Zypern und Malta von Durchführungsstellen in
den neuen Mitgliedstaaten verwaltet.
Die Kommission
erlässt Europäische Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle der
Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe, wenn das Erweiterte
Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System —
EDIS) anhand der im Anhang (1) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai
1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens
der Verordnung
(EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für
die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1) festgelegten Kriterien und Bedingungen
positiv beurteilt
worden ist.
Werden diese
Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem 1. Mai 2004
erlassen, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem
Tag der Kommissionsbeschlüsse unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt
werden.
Verzögern sich
jedoch die Beschlüsse der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus
Gründen, die nicht den Behörden dieses neuen Mitgliedstaats zuzuschreiben sind,
über den 1. Mai 2004 hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten
Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und
dem Tag dieser Beschlüsse unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung
von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer
Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission
zustimmen.
(2) Globale
Mittelbindungen, die vor dem 1. Mai 2004 im Rahmen der in Absatz 1 genannten
Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und
der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach
dem 1. Mai 2004, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die
Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden
Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts
veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge, die nach dem 1. Mai 2004 eingeleitet werden, in Einklang mit den
einschlägigen Rechtsakten der Union
durchgeführt.
(3) Für die in
Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten vollen Kalenderjahr vor
dem 1. Mai 2004 letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für
Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu
vergeben und die
Auszahlungen
haben, wie in der Finanzierungsvereinbarung (2) vorgesehen, in der Regel bis
Ende des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlängerungen der
Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für Auszahlungen können in gebührend
begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt werden.
(4) Zur
Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1
genanntenVorbeitritts-Finanzinstrumente sowie des ISPA-Programms und eines
reibungslosen Übergangs von den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Regelungen auf
die nach dem diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen kann die Kommission die
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche
Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2004 noch maximal
fünfzehn Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor
dem 1. Mai 2004 in Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden
und die nach diesem Zeitpunkt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu
verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen
Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem 1. Mai 2004 nach Anhang X des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) angewandt hat. Die für
die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwaltungsausgaben
einschließlich der Bezüge für sonstige Bedienstete werden für das gesamte Jahr
2004 und bis einschließlich Juli 2005 aus der Haushaltslinie
„Unterstützungsausgabenfür Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder
entsprechenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushalte für die
in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das ISPAProgramm finanziert.
(5) Können
die nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genehmigten Projekte nicht länger im
Rahmen dieses Instruments finanziert werden, so können sie in Programme zur
Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Sind
dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so erlässt die Kommission
diese nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die
Strukturfonds (2).
(1) Ab dem 1. Mai
2004 bis Ende 2006 stellt die Union den neuen Mitgliedstaaten eine
vorübergehende Finanzhilfe (im Folgenden „Übergangsfazilität“) bereit, um die
Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung
des Unionsrechts und der Rechtsvorschriften der Europäischen Atomgemeinschaft
zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken
zu fördern.
(2) Mit der
Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen
Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen,
die nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft
insbesondere die folgenden Bereiche:
a) Justiz und
Inneres (Stärkung des Justizwesens, Kontrollen der Außengrenzen, Strategie für
die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten);
b)
Finanzkontrolle;
c) Schutz der
finanziellen Interessen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und
Betrugsbekämpfung;
d) Binnenmarkt,
einschließlich Zollunion;
e) Umwelt;
f)
Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich
Lebensmittelsicherheit;
g) Verwaltungs-
und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS);
h) nukleare
Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare
Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der
Stellen für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle);
i) Statistik;
j) Ausbau der
öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem umfassenden
Überwachungsbericht der Kommission aufgezeigt sind und nicht von den
Strukturfonds abgedeckt werden.
(3) Über die
Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach dem Verfahren des
Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989
über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas (1) befunden.
(4) Das Programm
wird nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) beziehungsweise nach
dem an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetz durchgeführt. Für
Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des
Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den
derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte
Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der
Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.
Die
Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität (zu Preisen von 1999)
belaufen sich auf 200 Mio. Euro im Jahr 2004, 120 Mio. Euro im Jahr 2005 und 60
Mio. Euro im Jahr 2006. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde
innerhalb der Grenzen der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai
1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau bewilligt.
(1) Es wird eine
Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, mit der
die Empfänger-Mitgliedstaaten vom 1. Mai 2004 bis zum Ende des Jahres 2006 bei
der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur
Durchführung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen
unterstützt werden. Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen
erkannten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine
Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in Frage:
a) Investitionen
in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung der Infrastruktur an den
Grenzübergangsstellen und der entsprechenden Gebäude;
b) Investitionen
in jede Art von Betriebsausrüstung (z. B. Laborausrüstung, Detektoren, Hardware
und Software für das Schengener Informationssystem SIS II, Transportmittel);
c)
Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal;
d) Beitrag zu den
Kosten für Logistik und Betrieb.
(2) Die folgenden
Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen
für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt:
(in Mio. Euro
zu Preisen von 1999)
2004 2005 2006
Estland 22,90
22,90 22,90
Lettland 23,70
23,70 23,70
Litauen 44,78
61,07 29,85
Ungarn 49,30
49,30 49,30
Polen 93,34
93,33 93,33
Slowenien 35,64
35,63 35,63
Slowakei 15,94
15,93 15,93
(3) Die
Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen
Maßnahmen unter Beachtung dieses Artikels zuständig. Ihnen obliegt es auch, die
Verwendung der Mittel der Schengen-Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen
Unionsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit
den Unionspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise des
an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetzes zu gewährleisten.
Die
Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu
verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von
der Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen
spätestens sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden
Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der
Ausgaben vorlegen.
Die
Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der
Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union
und nach den Bestimmungen über die dezentralisierte Verwaltung der genannten
Haushaltsordnung beziehungsweise des an ihre Stelle
tretenden
Europäischen Gesetzes aus.
(4) Die Kommission
behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren
auch Überprüfungen vor Ort durchführen.
(5) Die
Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der
Schengen- Fazilität erforderlich sind.
Die in den Artikeln 18, 19, 23 und 24
genannten Beträge werden jährlich im Rahmen der technischen Anpassung nach
Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 angepasst.
(1) Für einen
Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 kann ein neuer
Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und
voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines
bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur
Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und
den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts
anzupassen.
Unter den
gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur
Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen
Mitgliedstaaten beantragen.
(2) Auf Antrag des
betreffenden Mitgliedstaats erlässt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die ihres Erachtens
erforderlichen Schutzmaßnahmen und gleichzeitig die Bedingungen und
Einzelheiten ihrer Anwendung festgelegt werden. Im Fall erheblicher wirtschaftlicher
Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen
Antrag des
betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit
Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar;
sie tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine
Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die
nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von der Verfassung und insbesondere
von diesem Protokoll abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich
ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang
solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am
wenigsten stören.
Artikel
27
Hat ein neuer
Mitgliedstaat seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen
Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des
Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der
Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche
Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die
unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für
einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag
eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung geeigneter Maßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen
müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren
des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende
sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen
nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des
Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Maßnahmen werden
nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall
aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können
jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange
die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten
der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission
unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Europäischen Verordnungen
oder Beschlüsse
zur Festlegung von Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des
Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Treten bei der
Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder
anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder
Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des
Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EUVertrags und von Richtlinien und
Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des
Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags sowie von Europäischen
Gesetzen und Rahmengesetzen im Rahmen des Teils III Titel III Kapitel IV
Abschnitte 3 und 4 der Verfassung in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel
auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die
Kommission für
einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag
eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der
Mitgliedstaaten Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung
angemessener Maßnahmen erlassen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer
Anwendung festlegen.
Diese Maßnahmen
können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger
Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen
Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten
erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit.
Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und
werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können
jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange
die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen
Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die
Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter
Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie
Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser
Hinsicht gebührend Rechnung.
Um das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die
Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten
während der in den Anhängen V bis XIV der Beitrittsakte vom 16. April 2003
vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den
Mitgliedstaaten führen.
Sind
Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen
Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich
aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach den in diesem Protokoll
genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission
entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001
des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
(1) oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer
Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen beziehungsweise der an ihre
Stelle tretenden
Europäischen
Gesetze oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften
vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten
Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem 1.
Mai 2004 erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu
beschränken. Dieser Zeitraum kann durch Europäisches Gesetz des Rates
verlängert werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Sind
Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen
Mitgliedstaatenbestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich
aus der Anwendung der veterinärund pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der
Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den
anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem 1. Mai 2004
getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
(1) Die Amtszeit
der neuen Mitglieder der in Anhang XVI der Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit
wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Amtszeit
der neuen Mitglieder der in Anhang XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet
zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen
Mitglieder.
ANWENDBARKEIT
DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Die Richtlinien
und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels
161 des EAG-Vertrags gelten ab dem 1. Mai 2004 als an die neuen Mitgliedstaaten
gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen
Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und
Entscheidungen, die nach Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft
treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese
Richtlinien und Entscheidungen zum 1. Mai 2004 notifiziert worden.
Sofern in den
in Artikel 15 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieses Protokolls
nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im
Sinne des Artikels 249 des EGVertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags ab
dem 1. Mai 2004 nachzukommen.
Sofern nicht
etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, die zur Durchführung der in den
Artikeln 12 und 13 dieses Protokolls genannten Bestimmungen der Anhänge III und
IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 erforderlich sind.
(1) Erfordern vor
dem 1. Mai 2004 erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine
Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in diesem Protokoll nicht
vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren
vorgenommen. Diese Anpassungen treten zum 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der
Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen
Rechtsakte erlassen hat, erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Rechtsakte;
der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission.
Artikel
37
Die neuen
Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags binnen
drei Monaten nach dem 1. Mai 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit,
die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und
der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen
sollen.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE PROTOKOLLE ZUR BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
FÜR DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Das Königreich
Spanien zahlt den Betrag von 309 686 775 Euro als Anteil am eingezahlten
Kapital entsprechend der Erhöhung seines gezeichneten Kapitals. Dieser Beitrag
wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30.
September 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig
werden. Das Königreich Spanien leistet zu den Rücklagen und zu den den
Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und
Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung
zum Ende des Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen
werden, zu den genannten Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe
von
4,1292 % der
Rücklagen und Rückstellungen.
Ab dem 1. Mai
2004 zahlen die neuen Mitgliedstaaten die folgenden Beträge entsprechend ihrem
Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen
Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde.
Polen 170 563
175 Euro
Tschechische
Republik 62 939 275 Euro
Ungarn 59 543 425 Euro
Slowakei 21 424 525 Euro
Slowenien 19
890 750 Euro
Litauen 12 480
875 Euro
Zypern 9 169
100 Euro
Lettland 7 616
750 Euro
Estland 5 882
000 Euro
Malta 3 490 200
Euro
Diese Beiträge
werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30.
September 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig werden.
Artikel
40
Die neuen
Mitgliedstaaten leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen
gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen
noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des
Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank
ausgewiesen werden, zu den in Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkten in acht
gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und
Rückstellungen:
Polen 2,2742 %
Tschechische
Republik 0,8392 %
Ungarn 0,7939 %
Slowakei 0,2857
%
Slowenien
0,2652 %
Litauen 0,1664
%
Zypern 0,1223 %
Lettland 0,1016
%
Estland 0,0784
%
Malta 0,0465 %
Kapitalbeiträge
und Einzahlungen nach den Artikeln 38, 39 und 40 werden von dem Königreich
Spanien und den neuen Mitgliedstaaten in bar in Euro geleistet, sofern der Rat
der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER TSCHECHISCHEN STAHLINDUSTRIE
(1) Ungeachtet der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die von der Tschechischen
Republik im Zeitraum 1997 bis 2003 für die Umstrukturierung bestimmter Teile
ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt
vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum
nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen
Republik andererseits (1) bis zum 1. Mai 2004 verlängert worden ist,
b) die
Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, aufgrund dessen das genannte Protokoll
verlängert wurde, für den gesamten Zeitraum 2002—2006 eingehalten werden,
c) die in diesem
Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
d) der
tschechischen Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatlichen Beihilfen
für die Umstrukturierung mehr zu gewähren sind.
(2) Die
Umstrukturierung des tschechischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen
Geschäftspläne der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“)
und nach den in diesem Titel festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31.
Dezember 2006 (im Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“)
abgeschlossen.
(3) Nur den
begünstigten Unternehmen können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für
die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
(4) Ein
begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen
Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1
des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmen zu übertragen;
b) die
Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte
vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmens, bei dem in der Zeit bis zum 31.
Dezember 2006 der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder
anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind die in
diesem Titel festgelegten Bedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der
staatlichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten.
(6) Der
Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu gewährenden
Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich nach den Rechtfertigungen des
genehmigten tschechischen Stahlumstrukturierungsplans und den einzelnen vom Rat
genehmigten Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum 1997—2003 ausgezahlte
Beihilfe auf jeden Fall auf höchstens 14 147 425 201 CZK begrenzt. Abhängig von
den Erfordernissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält Nová Hut von
diesem Gesamtbetrag höchstens 5 700 075 201 CZK, Vítkovice Steel höchstens 8
155 350 000 CZK und Válcovny Plechu Frýdek Místek höchstens 292 000 000 CZK.
Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische Republik gewährt für
die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie keine
weiteren staatlichen Beihilfen.
(7) Die
Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997—2006 die Nettokapazität bei
Fertigerzeugnissen um mindestens 590 000 Tonnen.
Die
Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen,
und zwar in einem Ausmaß, dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen
werden können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht
als Kapazitätsreduzierung gewertet werden. Diese Kapazitätsreduzierung sowie
alle weiteren Kapazitätssenkungen, die sich im Rahmen der
Umstrukturierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden entsprechend dem
in Anhang 2 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
enthaltenen Zeitplan vollzogen.
(8) Die
Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des Besitzstands bis zum Beitritt
die Handelshemmnisse auf dem Kohlemarkt, so dass tschechische Stahlunternehmen
Kohle zu Weltmarktpreisen beziehen können.
(9) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová Hut wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Das Werk
Vysoké Pece Ostrava (VPO) wird durch den Erwerb des uneingeschränkten Eigentums
an diesem Werk in den organisatorischen Rahmen von Nová Hut eingegliedert. Für
diesen Zusammenschluss wird ein Termin gesetzt, und es wird eine für dessen
Durchführung
verantwortliche
Stelle bestimmt.
b) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Nová Hut muss
sich von der Produktionsorientierung zur Marktorientierung entwickeln und
die Effizienz
und Wirksamkeit der Unternehmensleitung verbessern; dies schließt auch mehr
Transparenz bei
den Kosten ein;
ii) Nová Hut muss
seine Produktpalette überprüfen und in Märkte höherer Wertschöpfung vordringen;
iii) Nová Hut muss
die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig nach Unterzeichnung
des Beitrittsvertrags die Qualität der Fertigerzeugnisse zu verbessern.
c) Die
Belegschaft wird umstrukturiert. Am 31. Dezember 2006 müssen auf der Grundlage
konsolidierter Zahlenangaben der betroffenen begünstigten Unternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die den von den Unternehmensgruppen der
Stahlindustrie der Union erzielten
Niveaus
vergleichbar sind.
d) Die Einhaltung
der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands
wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt auch die erforderlichen
Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Entsprechend dem Geschäftsplan werden
auch die erforderlichen Investitionen für die Integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) getätigt, um die Einhaltung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) bis zum
1. November
2007 sicherzustellen.
(10) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítkovice Steel wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die
Doppelwalzanlage wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Dauer
stillgelegt. Im Falle des Kaufs des Unternehmens durch einen strategischen
Investor muss der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum genannten
Termin abhängig gemacht werden.
b) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Steigerung der
Direktverkäufe und stärkere Konzentration auf Kostensenkungen, da dies zu den
wesentlichen Komponenten einer effizienteren Unternehmensführung gehört;
ii) das
Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage an und verlagert seine Produktion
auf Produkte mit größerer Wertschöpfung;
iii) die vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur Erzeugung von wiedergewonnenem Stahl werden von 2004 auf 2003 vorgezogen, damit das Unternehmen stärker bei der Qualität als bei den Preisen konkurrieren kann.
c) Die Einhaltung
der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands
wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt auch die erforderlichen
Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu denen auch das Erfordernis
künftiger Investitionen zur
Integrierten
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) gehört.
(11) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válcovny Plechu Frýdek Místek
(VPFM) wird umgesetzt. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die
Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 müssen Ende 2004 auf Dauer stillgelegt sein.
b) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Das
Unternehmen muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig nach
Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität der Fertigerzeugnisse zu
verbessern;
ii) Vorrang hat
die Verwirklichung der wichtigsten für eine verbesserte Gewinnerzielung
ermittelten Möglichkeiten (einschließlich Umstrukturierung im
Beschäftigungsbereich, Kostensenkungen, Ertragsverbesserungen, Neuorientierung
des Vertriebs).
(12) Nachträgliche
Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen
Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt
werden.
(13) Die Umstrukturierung
erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf solide
marktwirtschaftliche Grundsätze.
(14) Die Kommission
und der Rat überwachen nach den Absätzen 15 bis 18 sorgfältig die Durchführung
der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten
Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und
Kapazitätssenkungen vor und nach dem 1. Mai
2004 bis zum
Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission dem
Rat Bericht erstatten.
(15) Die Kommission
und der Rat überwachen die Benchmarks für die Umstrukturierung nach Anhang 3
des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003. Bezugnahmen auf
Nummer 16 des Protokolls in dem genannten Anhang sind als Bezugnahmen auf
Absatz 16 dieses Artikels zu verstehen.
(16) Im Rahmen der
Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung
vorgenommen. Die von der Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung ist ein
wichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität erreicht wird.
(17) Die
Tschechische Republik arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission in Bezug auf
alle Überwachungsregelungen zusammen. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die
Tschechische Republik legt der Kommission bis zum Ende des
Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate, spätestens zum 15. März und zum 15.
September jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten
Unternehmen vor.
b) Der erste
Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15. März 2007
bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die Berichte
enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses sowie der
Verringerung und des Einsatzes von Kapazitäten erforderlichen Informationen und
ausreichende finanzielle Daten, anhand deren bewertet werden kann, ob die in
diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte
enthalten zumindest die in Anhang 4 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom
16. April 2003 aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission das Recht
vorbehält, diesen Anhang entsprechend den bei der Überwachung gesammelten
Erfahrungen zu ändern. Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsberichten der
begünstigten Unternehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des
tschechischen Stahlsektors, einschließlich der neueren makroökonomischen
Entwicklungen erstellt.
d) Die
Tschechische Republik verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle
einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich
eingestuft werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die
Kommission sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen
nicht offen gelegt werden.
(18) Die Kommission
kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die
Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen
und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(19) Stellt die
Kommission aufgrund der in Absatz 17 genannten Berichte erhebliche Abweichungen
von den finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung
stützt, so kann sie die Tschechische Republik auffordern, geeignete Maßnahmen
zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten
Unternehmen zu ergreifen.
(20) Stellt sich
bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem
Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind
oder dass
b) die
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des
Zeitraums, in dem die Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits
und der
Tschechischen Republik andererseits (1) ausnahmsweise staatliche Beihilfen für
die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie gewähren darf, eingegangen worden
sind, oder dass
c) die
Tschechische Republik während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie
und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige
staatliche Beihilfen gewährt
hat, so wird
die in diesem Titel festgelegte Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission
leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die
Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Titel
festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE HOHEITSZONEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND AUF ZYPERN
(1) Die
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs werden in das Zollgebiet der Union
einbezogen, und zu diesem Zwecke sind die im Ersten Teil des Anhangs zum
Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte
der Union über die Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den in dem
genannten Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen anwendbar. In dem
genannten Anhang enthaltene Bezugnahmen auf „dieses Protokoll“ sind als
Bezugnahmen auf den vorliegenden Titel zu verstehen.
(2) Die im Zweiten
Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Rechtsakte der Union über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und
andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den in dem genannten Anhang
angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso anwendbar wie die
einschlägigen, Zypern betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Protokolls.
(3) Die im Dritten
Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Rechtsakte der Union werden wie in dem genannten Anhang
beschrieben geändert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Vertrag zur
Gründung der Republik Zypern (im
Folgenden
„Gründungsvertrag“) gewährten Steuer- beziehungsweise Zollermäßigungen und
-befreiungen für Lieferungen für seine Streitkräfte und beigeordnetes Personal
beibehalten kann.
Artikel
44
Die Artikel
III-225 bis III-232 der Verfassung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen
Bestimmungen und die nach Artikel III-278 Absatz 4 Buchstabe b der Verfassung
erlassenen Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Anwendung.
Personen, die
in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs wohnhaft oder beschäftigt sind
und die nach den Regelungen des Gründungsvertrags und des zugehörigen
Notenwechsels vom 16. August 1960 unter die Rechtsvorschriften über die soziale
Sicherheit der Republik Zypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), behandelt, als ob sie im
Hoheitsgebiet der Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.
(1) Die Republik
Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die ihre
Land- und Seegrenzen zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
überschreiten; die Beschränkungen der Union für das Überschreiten ihrer
Außengrenzen sind auf solche Personen nicht anwendbar.
(2) Das Vereinigte
Königreich führt entsprechend seinen Verpflichtungen nach dem Vierten Teil des
Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 Kontrollen bei
Personen durch, die die Außengrenzen seiner Hoheitszonen überschreiten.
Um eine
wirksame Umsetzung der Ziele dieses Titels sicherzustellen, kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission im Wege eines Europäischen Beschlusses die Artikel 43
bis 46 einschließlich des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16.
April 2003 ändern oder andere Bestimmungen der Verfassung und andere
einschlägige Unionsvorschriften unter den von ihm angegebenen Bedingungen auf
die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs anwenden. Der Rat beschließt
einstimmig. Die Kommission konsultiert das Vereinigte Königreich und die
Republik Zypern, bevor sie einen Vorschlag vorlegt.
Artikel
48
(1) Vorbehaltlich
des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung dieses Titels
in seinen Hoheitszonen verantwortlich. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
a) Bei Waren, die
über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden, ist das
Vereinigte Königreich für die Durchführung der in diesem Titel festgelegten
Maßnahmen der Union in den Bereichen
Zollwesen,
indirekte Besteuerung und gemeinsame Handelspolitik zuständig;
b) Zollkontrollen
bei Waren, die von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs über einen
Hafen oder Flughafen der Republik Zypern von oder nach Zypern aus- oder
eingeführt werden, können innerhalb der Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs vorgenommen werden;
c) das Vereinigte
Königreich ist für die Ausstellung von Zulassungen, Genehmigungen oder
Bescheinigungen zuständig, die nach einer geltenden Maßnahme der Union
gegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den Streitkräften des
Vereinigten Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden.
(2) Die
Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung von Unionsmitteln
zuständig, auf die Personen in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in
Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Hoheitszonen nach Artikel 44
Anspruch haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für diese Ausgaben
rechenschaftspflichtig.
(3) Unbeschadet
der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte Königreich nach den im Gründungsvertrag
getroffenen Regelungen den zuständigen Behörden der Republik Zypern die
Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitgliedstaat durch die
Bestimmungen der Artikel 43 bis 46 oder in deren Rahmen auferlegt werden.
(4) Das
Vereinigte Königreich und die Republik Zypern arbeiten zusammen, um eine
wirksame Durchführung dieses Titels in den Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls weitere Vereinbarungen
zur Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den
Artikeln 43 bis 46 genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine
Ausfertigung dieser Vereinbarungen.
Mit der
Regelung dieses Titels soll ausschließlich die besondere Lage der Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs auf Zypern geregelt werden; sie findet weder auf
ein anderes Hoheitsgebiet der Union Anwendung, noch stellt sie ganz oder
teilweise einen Präzedenzfall für eine andere Sonderregelung dar, die bereits
besteht oder in einem anderen, in Artikel IV-440 der Verfassung genannten
europäischen Hoheitsgebiet getroffen wird.
Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Mai 2004 alle fünf Jahre
einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels vor.
Die
Bestimmungen dieses Titels finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel
des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DAS KERNKRAFTWERK IGNALINA IN LITAUEN
Litauen erkennt
die Bereitschaft der Union an, für Maßnahmen, die Litauen zur Stilllegung des
Kernkraftwerks Ignalina ergreift, eine angemessene zusätzliche Hilfe bereitzustellen,
und hat sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Solidarität verpflichtet,
Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks
spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke anschließend
stillzulegen.
(1) Im Zeitraum
2004—2006 stellt die Union Litauen eine zusätzliche Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der
Folgen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bereit (im
Folgenden „Ignalina-Programm“).
(2) Maßnahmen im
Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des
Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder
Mittelund Osteuropas (1) beschlossen und umgesetzt.
(3) Das
Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unterstützung
der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur Verbesserung der
Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung
konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität
der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll; sonstige
Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk
abzuschalten und stillzulegen, und die zur erforderlichen Umstrukturierung,
Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisierung der Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Energie
in Litauen
sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der
Energieeffizienz in Litauen beitragen.
(4) Das
Ignalina-Programm umfasst ferner Maßnahmen, mit denen das Personal des
Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke
und während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an
Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.
(5) Für den Zeitraum
2004—2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. Euro an
Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden
sind.
(6) Bei bestimmten
Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem Ignalina- Programm
finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die
Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der
Heranführungsstrategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt
worden ist, und um gegebenenfalls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu
finden.
(7) Die
Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in Form
eines Beitrags der Union zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der
Stilllegung von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden.
(8) Aus
einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln
bereitgestellte staatliche Beihilfen
a) für die
Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand
und zur Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai als
wichtigster Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des
Kernkraftwerks Ignalina sowie
b) für die
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sind mit dem Binnenmarkt im Sinne der
Verfassung vereinbar.
(9) Aus
einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln
bereitgestellte staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Bemühungen Litauens,
die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina
abzufangen, können im Einzelfall als nach der Verfassung mit dem Binnenmarkt
vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen zur
Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.
(1) Da die
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für
Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem
Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in
Solidarität mit Litauen angemessene zusätzliche Hilfe für die
Stilllegungsarbeiten auch über das Jahr 2006 hinaus zur Verfügung.
(2) Zu diesem
Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt
und verlängert. Einzelheiten für die Durchführung des verlängerten Ignalina-Programms
werden nach dem Verfahren des Artikels 35 beschlossen und treten spätestens mit
Ablauf der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
festgelegten Finanziellen Vorausschau in Kraft.
(3) Grundlage des
nach Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in Artikel 53 genannten
Elemente und Grundsätze.
(4) Die
durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms
sind für den Zeitraum der folgenden Finanziellen Vorausschau angemessen zu
gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche
Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.
Unbeschadet des
Artikels 52 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 26 im Falle einer
Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel
56
Dieser Titel
findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in
Litauen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 4 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DEN TRANSIT VON PERSONEN AUF DEM LANDWEG ZWISCHEN DEM
KALININGRADER
GEBIET UND DEN ÜBRIGEN TEILEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION
Die
Vorschriften und Regelungen der Union über den Transit von Personen zwischen
dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und
insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur
Schaffung eines spezifischen
Dokuments für
den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten
Eisenbahntransit (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen
Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (1) verzögern oder verhindern als
solche nicht die uneingeschränkte Beteiligung Litauens am Schengen-Besitzstand,
einschließlich der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen.
Die Union
unterstützt Litauen bei der Umsetzung der Vorschriften und Regelungen über den
Personentransit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation, damit Litauen so bald wie möglich uneingeschränkt in den
Schengen-Raum einbezogen wird.
Die Union
unterstützt Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen dem
Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und trägt
insbesondere alle zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung der für diesen
Transit geltenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen.
Unbeschadet der
Souveränitätsrechte Litauens werden etwaige weitere Akte über den Transit von
Personen zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation vomRat auf Vorschlag der Kommission erlassen. Der Rat
beschließt einstimmig.
Dieser Titel
findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Transit von Personen auf dem
Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen
Föderation Anwendung,die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 5 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DEN ERWERB VON ZWEITWOHNSITZEN IN MALTA
Angesichts der
äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten in Malta und des sehr begrenzt
verfügbaren Baulandes, das lediglich zur Deckung der durch die demografische
Entwicklung der derzeitigen Bewohner entstehenden Grundbedürfnisse ausreicht,
kann Malta in nicht diskriminierender Weise die geltenden Bestimmungen des
Immobilieneigentumsgesetzes (Erwerb durch Nicht- Gebietsangehörige) (Kapitel
246) über den Erwerb und den Besitz von Immobilien als Zweitwohnsitz durch
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre
rechtmäßig in Maltaaufgehalten haben, beibehalten.
Malta wird für
den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitz in Malta
Genehmigungsverfahren anwenden. Diese Genehmigungsverfahren beruhen auf
veröffentlichten, objektiven, dauerhaften und transparenten Kriterien. Diese
Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht
zwischen maltesischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten unterscheiden. Malta wird gewährleisten, dass Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten auf keinen Fall restriktiver behandelt werden als
Staatsangehörige von Drittstaaten. Liegt der Wert eines von einem
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erwerbenden
Grundeigentums
über dem nach maltesischen Rechtsvorschriften festgelegten Schwellenwert von 30
000 MTL für Wohnungen beziehungsweise von 50 000 MTL für andere Arten von
Grundeigentum als Wohnungen oder für Objekte von historischem Wert, so wird
eine Genehmigungerteilt. Malta kann diese gesetzlichen Schwellenwerte
überprüfen, um der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt in Malta Rechnung
zu tragen.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN MALTA
Der Vertrag
über eine Verfassung für Europa sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder
Ergänzung des Vertrags berühren nicht die Anwendung innerstaatlicher
Rechtsvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER POLNISCHEN STAHLINDUSTRIE
(1) Ungeachtet der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung
sind die von Polen für die Umstrukturierung
bestimmter Teile der polnischen Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen
als mit
dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum
nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits (1)
bis zum 1. Mai 2004 verlängert
worden ist,
b) die
Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte
Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002-2006 eingehalten werden,
c) die in diesem
Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
d) der polnischen
Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatliche Beihilfe für die
Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.
(2) Die
Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzeln Geschäftspläne
der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“) und nach den
in diesem Titel festgelegten Bedingungen wird spätestens bis zum 31. Dezember
2006 (im Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“) abgeschlossen.
(3) Nur den
begünstigten Unternehmen können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für
die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
(4) Ein
begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen
Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1
des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmen zu übertragen;
b) in der Zeit
bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des
Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder
anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind das Erfordernis
der Transparenz zu wahren und die in diesem Titel festgelegten Bedingungen und
Grundsätze hinsichtlich der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen und
Kapazitätsverringerungen einzuhalten. Im Rahmen des Verkaufs eines Unternehmens
oder einzelner Vermögenswerte wird keine weitere staatliche Beihilfe gewährt.
(6) Die den
begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestimmen sich
nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan
und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in dem Zeitraum
1997—2003 ausgezahlten
Beihilfen
dürfen einen Gesamtbetrag von 3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.
Von diesem
Gesamtbetrag
a) dürfen die
Umstrukturierungsbeihilfen, die Polskie Huty Stali (im Folgenden „PHS“) von
1997 bis Ende 2003 erhalten hat oder erhält, 3 140 360 000 PLN nicht
überschreiten. PHS hat im Zeitraum 1997—2001 bereits 62 360 000 PLN an
Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Abhängig von
den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält das Unternehmen
weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von maximal 3 078 000 000 PLN in den
Jahren 2002 und 2003 (die vollständig im Jahre 2002 auszuzahlen sind, falls die
Übergangszeit
im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird, ansonsten im Jahre
2003);
b) dürfen die
Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor, die Huta Andrzej S.A., Huta
Bankowa Sp. z o.o., Huta Batory S.A., Huta Buczek S.A., Huta L.W. Sp. z o.o.,
Huta Labedy S.A., und Huta Pokój S.A. (im Folgenden „die anderen begünstigten
Unternehmen“) von 1997 bis Ende 2003 erhalten haben oder erhalten, 246 710 000
PLN nicht überschreiten. Diese Unternehmen haben im Zeitraum 1997—2001 bereits
37 160 000 PLN
an Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Abhängig von den Anforderungen des
genehmigten Umstrukturierungsplans erhalten sie weitere
Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von höchstens 210 210 000 PLN (davon 182 170
000 PLN im Jahre 2002 und 27 380 000 PLN im Jahre 2003, falls die Übergangszeit
im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird, ansonsten 210 210
000 PLN im Jahre 2003). Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung
der polnischen Stahlindustrie werden von Polen nicht gewährt.
(7) Polen
verringert im Zeitraum 1997—2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um
mindestens 1 231 000 Tonnen. Diese Gesamtmenge umfasst
Nettokapazitätsverringerungen von mindestens 715 000 Tonnen pro Jahr bei
warmgewalzten Erzeugnissen und 716 000 Tonnen pro Jahr bei kaltgewalzten
Erzeugnissen sowie eine Steigerung von höchstens 200 000 Tonnen pro Jahr bei
anderen Fertigerzeugnissen.
Die
Kapazitätsverringerung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen gemessen, bei denen diese so demontiert
werden, dass sie nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung
des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsverringerung gewertet werden.
Bei den in
Anhang 2 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 angegebenen
Nettokapazitätsverringerungen handelt es sich um Mindestwerte; die tatsächlich
zu erreichenden Nettokapazitätsverringerungen und der Zeitrahmen hierfür werden
auf der Grundlage des
endgültigen Umstrukturierungsprogramms Polens und der einzelbetrieblichen Geschäftspläne im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits festgelegt, wobei dem Ziel, dass am 31. Dezember 2006 die Existenzfähigkeit der begünstigten Unternehmen sichergestellt ist, Rechnung getragen wird.
(8) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen PHS wird umgesetzt. Insbesondere
gilt Folgendes:
a) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) einer an
Erzeugnissen ausgerichteten Neuorganisation der Produktionsanlagen von PHS und
der Sicherstellung einer funktionsorientierten horizontalen Organisation
(Einkauf, Produktion, Vertrieb);
ii) der Einführung
einer einheitlichen Verwaltungsstruktur bei PHS, die die umfassende
Verwirklichung von Synergien bei der Konsolidierung erlaubt;
iii) der
Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von PHS von der Produktorientierung
zur Marktorientierung;
iv) der
Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements von PHS und
Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs;
v) der
Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung durch PHS auf der
Grundlage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls
Wiedereingliederung von Diensten in das Mutterunternehmen;
vi) der
Überprüfung der Produktpalette und der Reduzierung von Überkapazitäten bei
langen Halbfertigprodukten durch PHS und generelle Zuwendung zu Marktsegmenten
mit höherer Wertschöpfung;
vii) den Investitionen
von PHS zur Verbesserung der Qualität der Fertigerzeugnisse; dabei ist
besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass zu einem Termin, der im
Zeitplan für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für PHS festgelegt ist,
spätestens jedoch Ende 2006, im PHS-Werk in Kraków (Krakau) eine
Produktionsqualität von 3-Sigma erreicht wird.
b) PHS muss
während der Umstrukturierungsphase möglichst hohe Kosteneinsparungen durch
Verbesserungen bei der Energieeffizienz und dem Einkauf sowie durch
Gewährleistung eines Produktivitätsniveaus, das den in der Union erreichten
Niveaus vergleichbar ist, erzielen.
c) Die
Belegschaft wird umstrukturiert; am 31. Dezember 2006 müssen auf der Grundlage
konsolidierter Zahlen unter Einbeziehung der indirekten Beschäftigung in den
vollständig im Besitz von PHS befindlichen Dienstleistungsunternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die
den in der
Union bei Produktgruppen der Stahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar
sind.
d) Jede
Privatisierung muss auf einer Grundlage erfolgen, bei der das Erfordernis der
Transparenz beachtet wird und der Marktwert von PHS voll zum Tragen kommt. Im
Rahmen des Verkaufs werden keine weiteren Beihilfen gewährt.
(9) Der
Geschäftsplan für die anderen begünstigten Unternehmen wird umgesetzt. Insbesondere
gilt
Folgendes:
a) Bei allen
anderen begünstigten Unternehmen liegt der Schwerpunkt der
Umstrukturierungsbemühungen auf folgenden Aspekten:
i) der
Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von der Produktorientierung zur
Marktorientierung;
ii) der
Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements der Unternehmen
und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs;
iii) der
Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung auf der Grundlage
vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls
Wiedereingliederung von Diensten in die Mutterunternehmen.
b) Im Unternehmen
Huta Bankowa wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt.
c) Im Unternehmen
Huta Buczek wird die erforderliche finanzielle Unterstützung durch die
Gläubiger und örtlichen Finanzinstitute erwirkt und wird das
Kosteneinsparungsprogramm einschließlich einer Verringerung der
Investitionskosten durch Anpassung der bestehenden
Produktionseinrichtungen
durchgeführt.
d) Im Unternehmen
Huta Labedy wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt und die
starke
Ausrichtung des Unternehmens auf den Bergbau verringert.
e) Beim
Unternehmen Huta Pokój werden in den Tochtergesellschaften internationale
Produktivitätsstandards erreicht, Einsparungen beim Energieverbrauch
verwirklicht und die vorgeschlagenen Investitionen im Verarbeitungs- und
Baubereich des Unternehmens gestrichen.
f) Im Unternehmen
Huta Batory ist eine Einigung mit den Gläubigern und Finanzinstituten über eine
Umschuldung und Investitionsdarlehen zu erreichen. Das Unternehmen muss ferner
für wesentliche zusätzliche Kosteneinsparungen in Verbindung mit einer
Personalumstrukturierung
und
Ertragsverbesserungen sorgen.
g) Im Unternehmen
Huta Andrzej ist durch Aushandlung einer Vereinbarung zwischen den derzeitigen
Kreditgebern, langfristigen Gläubigern, Warenkreditgebern und den
Finanzinstituten für eine solide finanzielle Grundlage für die
Weiterentwicklung des Unternehmens zu sorgen.
Ferner müssen zusätzliche Investitionen in
das Warmrohrwalzwerk getätigt und das Personalabbauprogramm durchgeführt
werden.
h) Im Unternehmen
Huta L.W. sind Investitionen für die Warmwalzprojekte und die
Fördereinrichtungen
des Unternehmens sowie für Verbesserungen im Umweltbereich erforderlich.
Dieses
Unternehmen muss auch durch Personalumstrukturierungen und die Verringerung
der Kosten der
externen Dienste höhere Produktivitätsniveaus erreichen.
(10) Nachträgliche
Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen
Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt
werden.
(11) Die
Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf
solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(12) Die
Kommission und der Rat überwachen nach den Absätzen 13 bis 18 sorgfältig die
Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel
festgelegten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und
Kapazitätsverringerungen vor und nach dem 1. Mai 2004 bis zum Ende des
Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat
Bericht.
(13)
Zusätzlich zur Überwachung der staatlichen Beihilfen überwachen die Kommission
und der Rat die in Anhang 3 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgeführten Messgrößen für die Umstrukturierung. In dem
genannten Anhang enthaltene Bezugnahmen auf
Nummer 14 des
Protokolls sind als Bezugnahmen auf Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu
verstehen.
(14) Im Rahmen der
Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung
vorgenommen. Die Rentabilitätsprüfung der Kommission wird durchgeführt und die
Produktivität wird als Teil der Bewertung gemessen.
(15) Polen
beteiligt sich umfassend am gesamten Überwachungsschema. Insbesondere gilt
Folgendes:
a) Polen legt der
Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halbjährlich, spätestens
zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres, Berichte über die
Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.
b) Der erste
Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15. März 2007
bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die
Berichte enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses, der
staatlichen Beihilfen sowie die Verringerung und den Einsatz von Kapazitäten erforderlichen
Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren bewertet werden
kann, ob die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die
Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 des Protokolls Nr. 8 zur
Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission
das Recht vorbehält, diesen Anhang vor dem Hintergrund der bei der Überwachung
gesammelten Erfahrungen zu ändern. In Anhang 4 des Protokolls Nr. 8 zur
Beitrittsakte vom 16. April 2003 enthaltene Bezugnahmen auf Nummer 14 des
Protokolls sind als Bezugnahmen auf Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu
verstehen. Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsplänen der begünstigten
Unternehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des polnischen
Stahlsektors, einschließlich der neueren makroökonomischen Entwicklungen,
erstellt.
d) Außerdem sind
von Polen alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige Bewertung
nach Absatz 14 erforderlich sind, vorzulegen.
e) Polen
verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu
legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten.
Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher, dass
unternehmensspezifische vertrauliche
Informationen
nicht offen gelegt werden.
(16) Die Kommission
kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die
Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen
und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(17) Stellt die
Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den
finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so
kann sie Polen auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung
der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu
ergreifen.
(18) Stellt sich
bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem
Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind
oder dass
b) die
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des
Zeitraums, in dem Polen aufgrund des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die
Umstrukturierung seiner Stahlindustrie gewähren darf, eingegangen worden sind,
oder
c) Polen während
des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den
begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt
hat, so wird die in diesem Titel festgelegte Übergangsregelung unwirksam. Die
Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden
Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in
diesem Titel festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE REAKTOREN 1 UND 2 DES KERNKRAFTWERKS BOHUNICE V1 IN DER SLOWAKEI
Die Slowakei
hat sich verpflichtet, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 spätestens
zum 31. Dezember 2006 und den Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens zum 31.
Dezember 2008 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen.
(1) Im Zeitraum
2004—2006 stellt die Union der Slowakei eine zusätzliche Finanzhilfe für die
Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und
Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bereit (im
Folgenden „Finanzhilfe“).
(2) Die Finanzhilfe wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89
des Rates vom 18. Dezember 1989 über
Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1) beschlossen
und umgesetzt.
(3) Für den
Zeitraum 2004—2006 beläuft sich die Finanzhilfe auf 90 Mio. Euro an
Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden
sind.
(4) Die
Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Union zum
Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice, der von
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird,
bereitgestellt werden.
Die Union erkennt an, dass die Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegte Finanzielle
Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine
beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dies wird bei
Beschlüssen über dieFortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich
nach 2006 berücksichtigt.
Artikel
67
Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 9 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER ZYPERN
(1) Die Anwendung
des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union wird in den Teilen der
Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine
tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Der Rat
entscheidet auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der in Absatz 1
genannten Aussetzung. Er beschließt einstimmig.
Artikel
69
(1) Der Rat legt
auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung des Unionsrechts
auf die Trennungslinie zwischen den in Artikel 68 genannten Landesteilen und
den Landesteilen fest, in denen die Regierung der Republik Zypern eine
tatsächliche Kontrolle ausübt. Der Rat beschließt einstimmig.
(2) Die Grenzlinie
zwischen der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs und den in
Artikel 68 genannten Landesteilen gilt für die Dauer der Aussetzung der
Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union nach Artikel 68 als
Teil der Außengrenzen der
Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs im Sinne von Teil IV des Anhangs zum Protokoll Nr.
3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über die Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern.
(1) Keine
Bestimmung dieses Titels schließt Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung der in Artikel 68 genannten Landesteile aus.
(2) Derartige
Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der
Union nach den Bedingungen des vorliegenden Protokolls in anderen Teilen der
Republik Zypern beeinträchtigen.
Wenn es zu
einer Regelung der Zypernfrage kommt, entscheidet der Rat auf der Grundlage
eines Vorschlags der Kommission über die im Hinblick auf die türkisch-zyprische
Gemeinschaft vorzunehmenden Anpassungen der Einzelheiten für den Beitritt Zyperns
zur Union. Der Rat
beschließt
einstimmig.
Dieser Titel
findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu Zypern Anwendung, die mit
unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut des Präambel des Protokolls Nr. 10 der
Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANHÄNGE DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Anhang I und
die Anhänge III bis XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die Anlagen dazu
sowie die Anhänge zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 8 der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 (1) sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel
74
(1) Bezugnahmen
auf den „Beitrittsvertrag“ in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten
Anhängen sind als Bezugnahmen auf den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der
Verfassung genannten Vertrag zu verstehen; Bezugnahmen auf den Tag oder den
Zeitpunkt der Unterzeichnung des genannten Vertrags gelten als Bezugnahmen auf
den 16. April 2003; Bezugnahmen auf den Tag des Beitritts gelten als
Bezugnahmen auf den 1. Mai 2004.
(2) Unbeschadet
des Unterabsatzes 2 sind Bezugnahmen auf „diese Akte“ in den in Artikel 73
dieses Protokolls genannten Anhängen als Bezugnahmen auf die Beitrittsakte vom
16. April 2003 zu verstehen.
Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf dieses Protokoll nach der nachstehenden Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
Beitrittsakte vom 16. April 2003 Protokoll
Artikel 21
Artikel 12
Artikel 22 Artikel
13
Artikel 24
Artikel 15
Artikel 32
Artikel 21
Artikel 37
Artikel 26
Artikel 52
Artikel 32
(3) Die in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen verwendeten Ausdrücke sind als
gleich bedeutend mit den in der nachstehenden Übereinstimmungstabelle
aufgeführten entsprechenden
Ausdrücken zu
verstehen, es sei denn, sie beziehen sich ausschließlich auf eine Rechtslage
vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
Ausdrücke in
den in Artikel 73 genannten Anhängen Bedeutung
Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
Verfassung
Vertrag über
die Europäische Union Verfassung
Verträge, auf
die sich die Europäische Union gründet
Verfassung
(Europäische)
Gemeinschaft Union
erweiterte
Gemeinschaft Union
gemeinschaftlich/der
Gemeinschaft der Union
EU Union
erweiterte
Union oder erweiterte EU Union
Abweichend von
Unterabsatz 1 behält der Ausdruck „gemeinschaftlich“/„der Gemeinschaft“ in
Verbindung mit den Begriffen „Präferenz“ oder „Fischerei“ seine ursprüngliche
Bedeutung.
(4) Bezugnahmen
auf Teile oder Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als
Bezugnahmen auf Teile oder Bestimmungen der Verfassung nach der nachstehenden
Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
EG-Vertrag
Verfassung
Dritter Teil
Titel I Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 3
Dritter Teil
Titel I Kapitel 1 Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
Dritter Teil
Titel II Teil III Titel III Kapitel III Abschnitt 4
Dritter Teil
Titel III Teil III Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 4
Dritter Teil
Titel VI Kapitel 1 Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 5
Artikel 31
Artikel III-155
Artikel 39
Artikel III-133
Artikel 49
Artikel III-144
Artikel 58
Artikel III-158
Artikel 87
Artikel III-167
Artikel 88
Artikel III-168
Artikel 226
Artikel III-360
Anhang I Anhang
I
(5) Ist in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen der Erlass von Rechtsakten
durch den Rat oder die Kommission vorgesehen, so ergehen diese Rechtsakte in
der Form von Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen.
9.
PROTOKOLL BETREFFEND DEN VERTRAG UND DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER
TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK
LETTLAND,
DER
REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN,
DER
REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK
DESSEN, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik
Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die
Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische
Republik den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag über die
Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten
sind,
IN DER
ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung die
Aufhebung des Vertrags vom 16. April 2003 über den Beitritt der genannten
Staaten vorgesehen ist,
IN DER
ERWÄGUNG, dass zahlreiche Bestimmungen, die in der dem Beitrittsvertrag
beigefügten Akte enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel IV-437
Absatz 2 der Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein
Protokollübernommen oder dort aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft
bleiben und ihre Rechtswirkung behalten,
IN DER
ERWÄGUNG, dass einige dieser Bestimmungen in technischer Hinsicht an die
Verfassung angepasst werden müssen, ihre Rechtswirkung jedoch unverändert
bleiben muss,
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem
Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
GRUNDSÄTZE
a) bedeutet der
Ausdruck „Beitrittsakte vom 16. April 2003“ die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union
beruht;
b) bedeuten die
Ausdrücke „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ („EG-Vertrag“)
und „Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ („EAG-Vertrag“)
die genannten Verträge mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem
1. Mai 2004 in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen
worden sind;
c) bedeutet der
Ausdruck „Vertrag über die Europäische Union“ („EU-Vertrag“) den genannten
Vertrag mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem 1. Mai 2004 in
Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;
d) bedeutet der
Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der beziehungsweise beide unter
Buchstabe b
genannten Gemeinschaften;
e) bedeutet der
Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ die folgenden Mitgliedstaaten: das
Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland,
die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik,
Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die
Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland;
f) bedeutet der
Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die folgenden Mitgliedstaaten: die Tschechische
Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die
Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen,
die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.
Die Rechte und
Pflichten aus dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung
genannten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik gelten nach Maßgabe dieses Vertrags
mit Wirkung vom
1. Mai 2004.
(1) Die
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag
über eine Verfassung für Europa (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) in den
Rahmen der Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgeführt werden, sowie alle weiteren vor dem 1. Mai 2004
erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem 1. Mai 2004 für die neuen
Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.
(2) Die
Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und
die darauf aufbauenden oder damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in
Absatz 1 genannt sind, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem 1. Mai
2004 bindend, sie sind aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur nach einem
entsprechenden Europäischen Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach
einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung
der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile
des betreffenden Besitzstands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind,
gefasst hat.
Der Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen
der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die
in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind,
und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen
in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen
Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf
die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder
anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese
Mitgliedstaaten teilnehmen.
(3) Die vom Rat
nach Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen sind für die
neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004 bindend.
(4) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen
oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung
der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
a) denjenigen,
die bis zum 1. Mai 2004 zur Unterzeichnung durch die derzeitigen
Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat nach Titel
VI des EU‑Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme
empfohlen worden sind, beizutreten;
b) Verwaltungs‑
und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den
derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum 1. Mai 2004 angenommen wurden,
um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres
tätigen Einrichtungen
und
Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Jeder neue
Mitgliedstaat nimmt ab dem 1. Mai 2004 als Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 der Verfassung gilt, an der
Wirtschafts- und Währungsunion teil.
(1) Die neuen
Mitgliedstaaten, die durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 den Beschlüssen
und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten beigetreten sind, sind verpflichtet, allen sonstigen von den
derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung
mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in Artikel 293 des EG‑Vertrags
vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG‑Vertrags
untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser
Übereinkommen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die von
den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, beizutreten, sofern sie
noch in Kraft sind, und zu diesem Zweck mit diesen Mitgliedstaaten
Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
(1) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls den von den
derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union oder der Europäischen
Atomgemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen
oder Übereinkünften sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften,
die mit den erstgenannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang stehen,
beizutreten.
Der Beitritt
der neuen Mitgliedstaaten zu den in Absatz 4 genannten Abkommen oder
Übereinkünften sowie zu den Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur
und der Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten
gemeinsam geschlossen
oder
unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen
Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten
handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den
betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der betreffenden internationalen
Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen
Zuständigkeiten der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und berührt
nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten
in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünfte
oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.
Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in
Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten
Ausschuss aus.
Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.
(2) Mit dem
Beitritt zu den in Absatz 1 genannten Abkommen und Übereinkünften erlangen die
neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und
Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.
(3) Die neuen
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) nach Artikel 128 des Abkommens
beizutreten.
(4) Ab dem 1. Mai 2004 und gegebenenfalls bis zum Abschluss der
in Absatz 1 genannten erforderlichen
Protokolle wenden die neuen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die die
derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten,
Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien,
Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der Ehemaligen
Jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Rumänien, der Russischen
Föderation, San Marino, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei,
Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere
Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
gemeinsam vor dem 1. Mai 2004 geschlossen haben.
Alle
Anpassungen dieser Übereinkünfte sind Gegenstand von Protokollen, die mit den
anderen Vertragsstaaten nach Absatz 1
Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sind die Protokolle bis zum 1. Mai 2004 nicht
geschlossen worden, so ergreifen die Union, die Europäische Atomgemeinschaft
und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die
erforderlichen Maßnahmen, um diese Lage zu klären.
(5) Ab dem 1. Mai
2004 wenden die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit Drittländern
geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.
Die von der
Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und
Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Sollten die
Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum 1. Mai
2004 nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für
die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die
notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(6) Die
von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl
und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den Jahren unmittelbar
vor der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen
aus den betreffenden Lieferländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst.
(7) Die von den
neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 mit Drittländern geschlossenen
Fischereiabkommen werden von der Union verwaltet.
Die Rechte und Pflichten der neuen
Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die
Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.
So bald wie
möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in
Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf
Vorschlag der Kommission die geeigneten Europäischen Beschlüsse zur
Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben;
hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu
verlängern.
(8) Mit
Wirkung vom 1. Mai 2004 treten die neuen Mitgliedstaaten von allen
Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das
Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen. Soweit Übereinkünfte zwischen einem
oder mehreren neuen Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren
Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus der Verfassung und
insbesondere aus diesem Protokoll vereinbar sind, treffen die neuen
Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten
Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung
eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens
auf Schwierigkeiten, so tritt er nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen
zurück.
(9) Die
neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre
Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen
internationalen Übereinkünften, denen auch die Union oder die Europäische
Atomgemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den
Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union
ergeben.
Sie treten
insbesondere zum 1. Mai 2004 oder zum frühestmöglichen Termin nach diesem
Zeitpunkt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch
die Union als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den
internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied
angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht auch andere Angelegenheiten
als die
Fischerei betrifft.
Die von den
Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in diesem Protokoll
vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter;
insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
Die
Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die eine nicht nur
vorübergehende Aufhebung oder Änderung der Rechtsakte, die von den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag
über die Europäische Union gegründeten
Europäischen
Union erlassen wurden, zum Gegenstand haben, bleiben, wie sie vom Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz ausgelegt
wurden, vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2 in Kraft.
Die
Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie
diese.
Der Wortlaut
der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten
Europäischen Union oder von der Europäischen Zentralbank vor dem 1. Mai 2004
erlassen wurden und die in
tschechischer,
estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,
slowakischer und slowenischer Sprache abgefasst wurden, ist ab diesem Zeitpunkt
gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen Sprachen abgefasste und
verbindliche Wortlaut.
Die in diesem
Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch Europäisches Gesetz
des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar sind. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Für die
Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die
in diesem Protokoll vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
STÄNDIGE
BESTIMMUNGEN
Die infolge des
Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 aufgeführten Rechtsakte werden nach den dort aufgestellten
Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 36
vorgenommen.
Die in Anhang
IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen werden unter den
in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
Die bei einer
Änderung des Unionsrechts gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der
Bestimmungen dieses Protokolls, die die Gemeinsame Agrarpolitik betreffen,
können durch Europäisches Gesetz des Rates vorgenommen werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach
Anhörung des
Europäischen Parlaments.
BESTIMMUNGEN
MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
Die in den
Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV der Beitrittsakte vom
16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten
unter den in den genannten Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.
(1) Die
als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG,
Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaften (1) oder entsprechender Vorschriften in einem
diesen ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Union für den Handel der
neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich
aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender
Zollzugeständnisse berechnet werden.
(2) Für das Jahr
2004 belaufen sich die einheitliche MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und
die BNE-Bemessungsgrundlage (Bruttonationaleinkommen) nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom für jeden neuen
Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. Die
BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung
der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des
Vereinigten Königreichs nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG,
Euratom zu berücksichtigen ist, beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der
Jahresbemessungsgrundlage.
(3) Zum Zwecke der
Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe
b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird die begrenzte
MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf der
Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht
begrenzten
MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE berechnet.
(1) Der Haushaltsplan
der Union für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen
Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um
den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(2) Die zwölf
monatlichen Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen
Mitgliedstaaten im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans nach Absatz 1
überweisen müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel
für den Zeitraum Januar — April 2004, die nur für die derzeitigen
Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum Mai -
Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Anpassungen, die sich aus
etwaigen weiteren im Jahr 2004 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen
ergeben, werden ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen
Jahres abgerufen werden.
Die Union
überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten
Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004
ab dem 1. Mai 2004 ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der
folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:
(in Mio. Euro
zu Preisen von 1999)
2004 2005
2006
Tschechische
Republik 125,4 178,0 85,1
Zypern 68,9 119,2
112,3
Malta 37,8 65,6 62,9
Slowenien 29,5 66,4 35,5
Die Union
überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen,
Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats
als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004 ab dem 1. Mai 2004 ein
Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer
besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität:
(in Mio. Euro
zu Preisen von 1999)
2004 2005 2006
Tschechische
Republik 174,7 91,55 91,55
Estland 15,8 2,90 2,90
Zypern 27,7 5,05 5,05
Lettland 19,5 3,40 3,40
Litauen 34,8 6,30 6,30
Ungarn 155,3 27,95 27,95
Malta 12,2
27,15 27,15
Polen 442,8 550,00
450,00
Slowenien 65,4 17,85 17,85
Slowakei 63,2 11,35 11,35
Die in der
besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro
für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen
Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die
Jahre 2004, 2005 und 2006 berücksichtigt.
(1) Die
nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge
an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses
2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs
des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1):
(in Mio. Euro
zu laufenden Preisen)
Tschechische
Republik 39,88
Estland 2,50
Lettland 2,69
Ungarn 9,93
Polen 92,46
Slowenien 2,36
Slowakei 20,11
(2) Die Beiträge
zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in
vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie
folgt überwiesen:
2006: 15 %
2007: 20 %
2008: 30 %
2009: 35 %
(1) Sofern in
diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31. Dezember 2003
im Rahmen des Programms Phare
(2), des
Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit iRahmen des Phare-Programms
(3), der
Heranführungsmittel für Zypern und Malta
(4), des
ISPAProgramms
(5) und des
Sapard-Programms
(6) keine
Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaten mehr vorgenommen.
Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen
und Ausnahmen oder anders lautender Bestimmungen dieses Protokolls werden die
neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 6. Mai 1999
(1)
festgelegten ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen
Weise behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der
zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen
Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweiterung sind in Anhang XV der
Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt. Im Rahmen des Haushaltsplans 2004
dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden neuen Mitgliedstaats keine
Mittelbindungen für Programme oder Einrichtungen vorgenommen werden.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nach Artikel 2
Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die
Finanzierung
der Gemeinsamen Agrarpolitik (2); für diese Ausgaben können nach Artikel 2
dieses Protokolls erst ab dem 1. Mai 2004 Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt
werden. Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums
im Rahmen des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nach Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter
Verordnungen (3) vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Änderungen der genannten
Verordnung in Anhang
II der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.
(3) Vorbehaltlich
von Absatz 1 letzter Satz nehmen die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar2004
unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller
Unterstützung aus dem Haushaltsplan der Union an den Programmen und
Einrichtungen der Union teil.
(4) Gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der
Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses
Artikels ergibt, werden von der Kommission erlassen.
(1) Ab dem 1. Mai
2004 werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im
Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen Phare und Phare-CBC sowie
aus den Heranführungsmitteln für Zypern und Malta von Durchführungsstellen in
den neuen Mitgliedstaaten verwaltet.
Die Kommission
erlässt Europäische Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle der
Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe, wenn das Erweiterte
Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System —
EDIS) anhand der im Anhang (1) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai
1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens der Verordnung
(EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für
die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1) festgelegten Kriterien und
Bedingungen positiv beurteilt
worden ist.
Werden diese
Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem 1. Mai 2004
erlassen, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem
Tag der Kommissionsbeschlüsse unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt
werden.
Verzögern sich
jedoch die Beschlüsse der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus
Gründen, die nicht den Behörden dieses neuen Mitgliedstaats zuzuschreiben sind,
über den 1. Mai 2004 hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten
Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und
dem Tag dieser Beschlüsse unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung
von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer
Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission
zustimmen.
(2) Globale Mittelbindungen, die vor dem 1. Mai 2004 im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem 1. Mai 2004, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem 1. Mai 2004 eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union durchgeführt.
(3) Für die in
Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten vollen Kalenderjahr vor
dem
1. Mai 2004
letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im
Rahmen dieser
Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben und die
Auszahlungen
haben, wie in der Finanzierungsvereinbarung (2) vorgesehen, in der Regel bis
Ende des
dritten Jahres
nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist
werden
nicht genehmigt. Für Auszahlungen können in
gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete
Verlängerungen genehmigt werden.
(4) Zur
Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1
genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente sowie des ISPA-Programms und eines
reibungslosen Übergangs von den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Regelungen auf
die nach dem diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen kann die Kommission die
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche
Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2004 noch maximal
fünfzehn Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor
dem 1. Mai 2004 in Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden
und die nach diesem Zeitpunkt
weiterhin in
diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen
finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem 1. Mai
2004 nach (2) Phare-Leitlinien (SEK (1999) 1596, aktualisiert am 6.9.2002 durch
Dok. C 3303/2).
Anhang X des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) angewandt hat. Die für
die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwaltungsausgaben
einschließlich der Bezüge für sonstige Bedienstete werden für das gesamte Jahr
2004 und bis einschließlich Juli 2005 aus der Haushaltslinie
„Unterstützungsausgaben für Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans)
oder entsprechenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushalte
für die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das ISPAProgramm
finanziert.
(5) Können
die nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genehmigten Projekte nicht länger im
Rahmen dieses Instruments finanziert werden, so können sie in Programme zur
Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Sind
dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so erlässt die Kommission
diese nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die
Strukturfonds (2).
(1) Ab dem 1. Mai
2004 bis Ende 2006 stellt die Union den neuen Mitgliedstaaten eine
vorübergehende Finanzhilfe (im Folgenden „Übergangsfazilität“) bereit, um die
Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung
des Unionsrechts und der Rechtsvorschriften der Europäischen Atomgemeinschaft
zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter
Praktiken zu fördern.
(2) Mit der
Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen
Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen,
die nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft
insbesondere die folgenden Bereiche:
a) Justiz und
Inneres (Stärkung des Justizwesens, Kontrollen der Außengrenzen, Strategie für
die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten);
b)
Finanzkontrolle;
c) Schutz der
finanziellen Interessen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und
Betrugsbekämpfung;
d) Binnenmarkt,
einschließlich Zollunion;
e) Umwelt;
f)
Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich
Lebensmittelsicherheit;
g) Verwaltungs-
und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS);
h) nukleare Sicherheit
(Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare Sicherheit und
der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der Stellen für die
Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle);
i) Statistik;
j) Ausbau der
öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem umfassenden
Überwachungsbericht der Kommission aufgezeigt sind und nicht von den
Strukturfonds abgedeckt werden.
(3) Über die
Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach dem Verfahren des
Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989
über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas (1) befunden.
(4) Das Programm
wird nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) beziehungsweise nach
dem an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetz durchgeführt. Für
Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des
Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den
derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte
Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der
Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität
(zu Preisen von 1999) belaufen sich auf 200 Mio. Euro im Jahr 2004, 120 Mio.
Euro im Jahr 2005 und 60 Mio. Euro im Jahr 2006. Die jährlichen Mittel werden
von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau bewilligt.
(1) Es wird eine
Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, mit der
die Empfänger-Mitgliedstaaten vom 1. Mai 2004 bis zum Ende des Jahres 2006 bei
der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur
Durchführung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen
unterstützt werden. Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen
erkannten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine
Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in Frage:
a) Investitionen
in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung der Infrastruktur an den
Grenzübergangsstellen und der entsprechenden Gebäude;
b) Investitionen
in jede Art von Betriebsausrüstung (z. B. Laborausrüstung, Detektoren, Hardware
und Software für das Schengener Informationssystem SIS II, Transportmittel);
c)
Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal;
d) Beitrag zu den
Kosten für Logistik und Betrieb.
(2) Die folgenden
Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen
für die
nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt:
(in Mio. Euro
zu Preisen von 1999)
2004 2005 2006
Estland 22,90 22,90 22,90
Lettland 23,70 23,70 23,70
Litauen 44,78 61,07 29,85
Ungarn 49,30 49,30 49,30
Polen 93,34 93,33 93,33
Slowenien 35,64 35,63 35,63
Slowakei 15,94 15,93 15,93
(3) Die
Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen
Maßnahmen unter Beachtung dieses Artikels zuständig. Ihnen obliegt es auch, die
Verwendung der Mittel der Schengen-Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen
Unionsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit
den Unionspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise des
an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetzes zu gewährleisten.
Die
Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu
verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von
der Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen
spätestens sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden
Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der
Ausgaben vorlegen.
Die
Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der
Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union
und nach den Bestimmungen über die dezentralisierte Verwaltung der genannten
Haushaltsordnung beziehungsweise des an ihre Stelle tretenden Europäischen
Gesetzes aus.
(4) Die Kommission
behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren
auch Überprüfungen vor Ort durchführen.
(5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der Schengen- Fazilität erforderlich sind.
Die in den
Artikeln 18, 19, 23 und 24 genannten Beträge werden jährlich im Rahmen der
technischen Anpassung nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
6. Mai 1999 angepasst.
(1) Für einen
Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 kann ein neuer
Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und
voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines
bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur
Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und
den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts
anzupassen.
Unter den
gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur
Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten
beantragen.
(2) Auf Antrag des
betreffenden Mitgliedstaats erlässt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die ihres Erachtens
erforderlichen Schutzmaßnahmen und gleichzeitig die Bedingungen und
Einzelheiten ihrer Anwendung festgelegt werden.
Im Fall
erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf
ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen
nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen
sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung und
dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach
Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von der Verfassung und insbesondere von diesem
Protokoll abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die
in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen
zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.
Artikel
27
Hat ein neuer
Mitgliedstaat seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen
Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des
Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der
Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche
Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die
unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für
einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag
eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse zur Festlegung geeigneter Maßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen
müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren
des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende
sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen
nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des
Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Maßnahmen werden
nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall
aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können
jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange
die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von
Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen.
Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Europäischen
Verordnungen
oder Beschlüsse
zur Festlegung von Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des
Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Treten bei der
Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder
anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder
Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des
Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EUVertrags und von Richtlinien und
Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des
Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags sowie von Europäischen
Gesetzen und Rahmengesetzen im Rahmen des Teils III Titel III Kapitel IV
Abschnitte 3 und 4 der Verfassung in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel
auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen
Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag eines
Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der
Mitgliedstaaten Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung
angemessener Maßnahmen erlassen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer
Anwendung festlegen.
Diese Maßnahmen
können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger
Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen
Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten
erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit.
Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und
werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können
jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange
die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen
Mitgliedstaats bei derBeseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission
die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise
anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevorsie
Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser
Hinsicht gebührendRechnung.
Um das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die
Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten
während der in den Anhängen V bis XIV der Beitrittsakte vom 16. April 2003
vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den
Mitgliedstaaten führen.
Sind
Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen
Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich
aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach den in diesem Protokoll
genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend
dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des
Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1)
oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer
Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen beziehungsweise der an ihre
Stelle tretenden
Europäischen
Gesetze oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften
vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten
Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem 1.
Mai 2004 erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu
beschränken. Dieser Zeitraum kann durch Europäisches Gesetz des Rates
verlängert werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Sind
Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen
Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich
aus der Anwendung der veterinär und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der
Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den
anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 getroffen
und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
(1) Die Amtszeit
der neuen Mitglieder der in Anhang XVI der Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit
wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Amtszeit
der neuen Mitglieder der in Anhang XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet
zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen
Mitglieder.
ANWENDBARKEIT
DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Die Richtlinien
und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels
161 des EAG-Vertrags gelten ab dem 1. Mai 2004 als an die neuen Mitgliedstaaten
gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen
Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und
Entscheidungen, die nach Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG‑Vertrags in
Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen
diese Richtlinien und Entscheidungen zum 1. Mai 2004 notifiziert worden.
Sofern in den
in Artikel 15 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieses Protokolls
nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im
Sinne des Artikels 249 des EGVertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags ab
dem 1. Mai 2004 nachzukommen.
Sofern nicht
etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, die zur Durchführung der in den
Artikeln 12 und 13 dieses Protokolls genannten Bestimmungen der Anhänge III und
IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 erforderlich sind.
(1) Erfordern vor
dem 1. Mai 2004 erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine
Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in diesem Protokoll nicht
vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten zum 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der Rat oder
die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte
erlassen hat, erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Rechtsakte; der Rat
beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission.
Die neuen
Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG‑Vertrags
binnen drei Monaten nach dem 1. Mai 2004 die Rechts‑ und
Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE PROTOKOLLE ZUR BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
FÜR DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Das Königreich
Spanien zahlt den Betrag von 309 686 775 Euro als Anteil am eingezahlten
Kapital entsprechend der Erhöhung seines gezeichneten Kapitals. Dieser Beitrag
wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30.
September 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig
werden.
Das Königreich
Spanien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden
Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden
Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des Monats April 2004),
wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den genannten Zeitpunkten
in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe von 4,1292 % der Rücklagen und
Rückstellungen.
Ab dem 1. Mai
2004 zahlen die neuen Mitgliedstaaten die folgenden Beträge entsprechend ihrem
Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen
Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde.
Polen 170 563
175 Euro
Tschechische
Republik 62 939 275 Euro
Ungarn 59 543 425 Euro
Slowakei 21 424 525 Euro
Slowenien 19
890 750 Euro
Litauen 12 480
875 Euro
Zypern 9 169
100 Euro
Lettland 7 616
750 Euro
Estland 5 882
000 Euro
Malta 3 490 200
Euro
Diese Beiträge
werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006,
31. März 2007,
30. September 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig
werden.
Die neuen
Mitgliedstaaten leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen
gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen
noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn‑ und Verlustrechnung zum Ende
des Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank
ausgewiesen werden, zu den in Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkten in acht
gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und
Rückstellungen:
Polen 2,2742 %
Tschechische
Republik 0,8392 %
Ungarn 0,7939 %
Slowakei 0,2857
%
Slowenien
0,2652 %
Litauen 0,1664
%
Zypern 0,1223 %
Lettland 0,1016
%
Estland 0,0784
%
Malta 0,0465 %
Kapitalbeiträge
und Einzahlungen nach den Artikeln 38, 39 und 40 werden von dem Königreich
Spanien und den
neuen Mitgliedstaaten in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure
nicht
einstimmig eine
Ausnahme hierzu beschließt.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER TSCHECHISCHEN STAHLINDUSTRIE
(1) Ungeachtet der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die von der Tschechischen
Republik im Zeitraum 1997 bis 2003 für die Umstrukturierung bestimmter Teile
ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt
vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum
nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik
andererseits (1) bis zum 1. Mai 2004 verlängert worden ist,
b) die
Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, aufgrund dessen das genannte Protokoll
verlängert wurde, für den gesamten Zeitraum 2002—2006 eingehalten werden,
c) die in diesem
Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
d) der
tschechischen Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatlichen Beihilfen
für die Umstrukturierung mehr zu gewähren sind.
(2) Die Umstrukturierung
des tschechischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne
der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“) und nach den
in diesem Titel
festgelegten
Bedingungen wird bis spätestens 31. Dezember 2006 (im Folgenden „Ende des
Umstrukturierungszeitraums“) abgeschlossen.
(3) Nur den
begünstigten Unternehmen können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für
die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
(4) Ein
begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;
b) die
Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte
vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmens, bei dem in der Zeit bis zum 31.
Dezember 2006 der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder
anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind die in
diesem Titel festgelegten Bedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der
staatlichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten.
(6) Der
Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu gewährenden
Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich nach den Rechtfertigungen des
genehmigten tschechischen Stahlumstrukturierungsplans und den einzelnen vom Rat
genehmigten Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum 1997—2003 ausgezahlte
Beihilfe auf jeden Fall auf höchstens 14 147 425 201 CZK begrenzt. Abhängig von
den Erfordernissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält Nová Huť
von diesem Gesamtbetrag höchstens 5 700 075 201 CZK, Vítkovice Steel höchstens
8 155 350 000 CZK und Válcovny Plechu Frýdek Místek höchstens 292 000 000 CZK.
Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische Republik gewährt für die
Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Beihilfen.
(7) Die
Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997—2006 die Nettokapazität bei
Fertigerzeugnissen um mindestens 590 000 Tonnen.
Die
Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen,
und zwar in einem Ausmaß, dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen
werden können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht
als Kapazitätsreduzierung gewertet werden.
Diese
Kapazitätsreduzierung sowie alle weiteren Kapazitätssenkungen, die sich im
Rahmen der Umstrukturierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden
entsprechend dem in Anhang 2 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16.
April 2003 enthaltenen Zeitplan vollzogen.
(8) Die
Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des Besitzstands bis zum Beitritt
die
Handelshemmnisse
auf dem Kohlemarkt, so dass tschechische Stahlunternehmen Kohle zu
Weltmarktpreisen beziehen können.
(9) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová Huť wird umgesetzt.
Insbesondere
gilt Folgendes:
a) Das Werk
Vysoké Pece Ostrava (VPO) wird durch den Erwerb des uneingeschränkten Eigentums
an diesem Werk in den organisatorischen Rahmen von Nová Huť eingegliedert.
Für diesen Zusammenschluss wird ein Termin gesetzt, und es wird eine für dessen
Durchführung
verantwortliche Stelle bestimmt.
b) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Nová Huť
muss sich von der Produktionsorientierung zur Marktorientierung entwickeln und
die Effizienz und Wirksamkeit der Unternehmensleitung verbessern; dies schließt
auch mehr Transparenz bei den Kosten ein;
ii) Nová Huť
muss seine Produktpalette überprüfen und in Märkte höherer Wertschöpfung
vordringen;
iii) Nová Huť
muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig nach
Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität der Fertigerzeugnisse zu
verbessern.
c) Die
Belegschaft wird umstrukturiert. Am 31. Dezember 2006 müssen auf der Grundlage
konsolidierter Zahlenangaben der betroffenen begünstigten Unternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die den von den Unternehmensgruppen der
Stahlindustrie der Union erzielten
Niveaus
vergleichbar sind.
d) Die Einhaltung
der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands
wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt auch die erforderlichen
Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Entsprechend dem Geschäftsplan werden
auch die erforderlichen Investitionen für die Integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) getätigt, um die Einhaltung der Richtlinie
96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (1) bis zum
1. November
2007 sicherzustellen.
(10) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítkovice Steel wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die
Doppelwalzanlage wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Dauer
stillgelegt. Im Falle des Kaufs des Unternehmens durch einen strategischen
Investor muss der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum genannten
Termin abhängig gemacht werden.
b) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Steigerung der
Direktverkäufe und stärkere Konzentration auf Kostensenkungen, da dies zu den
wesentlichen Komponenten einer effizienteren Unternehmensführung gehört;
ii) das
Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage an und verlagert seine Produktion
auf Produkte mit größerer Wertschöpfung;
iii) die
vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur Erzeugung von wiedergewonnenem
Stahl werden von 2004 auf 2003 vorgezogen, damit das Unternehmen stärker bei
der Qualität als bei den Preisen konkurrieren kann.
c) Die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt auch die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu denen auch das Erfordernis künftiger Investitionen zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) gehört.
(11) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válcovny Plechu Frýdek Místek
(VPFM) wird umgesetzt. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die
Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 müssen Ende 2004 auf Dauer stillgelegt sein.
b) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Das
Unternehmen muss die erforderlichen Investitionen tätigen, um kurzfristig nach
Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität der Fertigerzeugnisse zu
verbessern;
ii) Vorrang hat
die Verwirklichung der wichtigsten für eine verbesserte Gewinnerzielung
ermittelten Möglichkeiten (einschließlich Umstrukturierung im
Beschäftigungsbereich, Kostensenkungen, Ertragsverbesserungen, Neuorientierung
des Vertriebs).
(12) Nachträgliche
Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen
Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt
werden.
(13) Die
Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf
solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(14) Die Kommission
und der Rat überwachen nach den Absätzen 15 bis 18 sorgfältig die Durchführung
der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten
Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und
Kapazitätssenkungen vor und nach dem 1. Mai
2004 bis zum
Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission dem
Rat Bericht erstatten.
(15) Die Kommission
und der Rat überwachen die Benchmarks für die Umstrukturierung nach Anhang 3
des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003. Bezugnahmen auf
Nummer 16 des Protokolls in dem genannten Anhang sind als Bezugnahmen auf
Absatz 16 dieses Artikels zu verstehen.
(16) Im Rahmen der
Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung
vorgenommen. Die von der Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung ist ein
wichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität erreicht wird.
(17) Die
Tschechische Republik arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission in Bezug auf
alle Überwachungsregelungen zusammen. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die
Tschechische Republik legt der Kommission bis zum Ende des
Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate, spätestens zum 15. März und zum 15.
September jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten
Unternehmen vor.
b) Der
erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15.
März 2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die
Berichte enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses
sowie der Verringerung und des Einsatzes von Kapazitäten erforderlichen
Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren bewertet werden
kann, ob die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die
Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 des Protokolls Nr. 2 zur
Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission das
Recht vorbehält, diesen Anhang entsprechend den bei der Überwachung gesammelten
Erfahrungen zu ändern. Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsberichten der
begünstigten Unternehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des
tschechischen Stahlsektors, einschließlich der neueren makroökonomischen
Entwicklungen erstellt.
d) Die
Tschechische Republik verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle
einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich
eingestuft werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die
Kommission sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen
nicht offen gelegt werden.
(18) Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(19)
Stellt die Kommission aufgrund der in Absatz 17 genannten Berichte erhebliche
Abweichungen von den finanziellen Daten fest, auf die sich die
Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie die Tschechische Republik
auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen
der betreffenden begünstigten Unternehmen zu ergreifen.
(20) Stellt sich
bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem
Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind
oder dass
b) die
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des
Zeitraums, in dem die Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkommens zur
Gründung einerAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (1)
ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung ihrer
Stahlindustrie gewähren darf, eingegangen worden sind, oder dass
c) die
Tschechische Republik während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie
und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige
staatliche Beihilfen gewährt hat, so wird die in diesem Titel festgelegte
Übergangsregelung unwirksam. Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und
verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die
unter Verstoß gegen die in diesem Titel festgelegten Bedingungen gewährt
wurden.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE HOHEITSZONEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND AUF ZYPERN
(1) Die
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs werden in das Zollgebiet der Union
einbezogen, und zu diesem Zwecke sind die im Ersten Teil des Anhangs zum
Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte
der Union über die Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den in dem
genannten Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen anwendbar. In dem
genannten Anhang enthaltene Bezugnahmen auf „dieses Protokoll“ sind als
Bezugnahmen auf den vorliegenden Titel zu verstehen.
(2) Die im Zweiten
Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Rechtsakte der Union über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und
andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den in dem genannten Anhang
angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso anwendbar wie die einschlägigen,
Zypern betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Protokolls.
(3) Die im Dritten
Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Rechtsakte der Union werden wie in dem genannten Anhang
beschrieben geändert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Vertrag zur
Gründung der Republik Zypern (im
Folgenden
„Gründungsvertrag“) gewährten Steuer- beziehungsweise Zollermäßigungen und
-befreiungen für Lieferungen für seine Streitkräfte und beigeordnetes Personal
beibehalten kann.
Die Artikel
III-225 bis III-232 der Verfassung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen
Bestimmungen und die nach Artikel III-278 Absatz 4 Buchstabe b der Verfassung
erlassenen Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Anwendung.
Personen, die
in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs wohnhaft oder beschäftigt sind
und die nach den Regelungen des Gründungsvertrags und des zugehörigen
Notenwechsels vom 16. August 1960 unter die Rechtsvorschriften über die soziale
Sicherheit der Republik Zypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (1), behandelt, als ob sie
im Hoheitsgebiet der Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.
(1) Die Republik
Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die ihre
Land- und Seegrenzen zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
überschreiten; die Beschränkungen der Union für das Überschreiten ihrer
Außengrenzen sind auf solche Personen nicht anwendbar.
(2) Das Vereinigte Königreich führt entsprechend seinen Verpflichtungen nach dem Vierten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen seiner Hoheitszonen überschreiten.
Um eine
wirksame Umsetzung der Ziele dieses Titels sicherzustellen, kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission im Wege eines Europäischen Beschlusses die Artikel 43
bis 46 einschließlich des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16.
April 2003 ändern oder andere Bestimmungen der Verfassung und andere
einschlägige Unionsvorschriften unter den von ihm angegebenen Bedingungen auf
die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs anwenden. Der Rat beschließt
einstimmig. Die Kommission konsultiert das Vereinigte Königreich und die
Republik Zypern, bevor sie einen Vorschlag vorlegt.
(1) Vorbehaltlich
des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung dieses Titels
in seinen Hoheitszonen verantwortlich. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
a) Bei Waren, die
über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden, ist das
Vereinigte Königreich für die Durchführung der in diesem Titel festgelegten
Maßnahmen der Union in den Bereichen
Zollwesen,
indirekte Besteuerung und gemeinsame Handelspolitik zuständig;
b) Zollkontrollen
bei Waren, die von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs über einen
Hafen oder Flughafen der Republik Zypern von oder nach Zypern aus‑ oder
eingeführt werden, können innerhalb der Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs vorgenommen werden;
c) das Vereinigte
Königreich ist für die Ausstellung von Zulassungen, Genehmigungen oder
Bescheinigungen zuständig, die nach einer geltenden Maßnahme der Union
gegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den Streitkräften des
Vereinigten Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden.
(2) Die Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung von Unionsmitteln zuständig, auf die Personen in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Hoheitszonen nach Artikel 44 Anspruch haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für diese Ausgaben rechenschaftspflichtig.
(3) Unbeschadet
der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte Königreich nach den im Gründungsvertrag
getroffenen Regelungen den zuständigen Behörden der Republik Zypern die
Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitgliedstaat durch die
Bestimmungen der Artikel 43 bis 46 oder in deren Rahmen auferlegt werden.
(4) Das Vereinigte
Königreich und die Republik Zypern arbeiten zusammen, um eine wirksame
Durchführung dieses Titels in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls weitere Vereinbarungen zur
Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den
Artikeln 43 bis 46 genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine
Ausfertigung dieser Vereinbarungen.
Mit der
Regelung dieses Titels soll ausschließlich die besondere Lage der Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs auf Zypern geregelt werden; sie findet weder auf
ein anderes Hoheitsgebiet der Union Anwendung, noch stellt sie ganz oder
teilweise einen Präzedenzfall für eine andere Sonderregelung dar, die bereits
besteht oder in einem anderen, in Artikel IV-440 der Verfassung genannten
europäischen Hoheitsgebiet getroffen wird.
Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Mai 2004 alle fünf Jahre
einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels vor.
Die
Bestimmungen dieses Titels finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel
des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DAS KERNKRAFTWERK IGNALINA IN LITAUEN
Litauen erkennt
die Bereitschaft der Union an, für Maßnahmen, die Litauen zur Stilllegung des Kernkraftwerks
Ignalina ergreift, eine angemessene zusätzliche Hilfe bereitzustellen, und hat
sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Solidarität verpflichtet, Block 1 des
Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens
am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke anschließend stillzulegen.
(1) Im Zeitraum
2004—2006 stellt die Union Litauen eine zusätzliche Finanzhilfe für die
Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bereit (im Folgenden
„Ignalina-Programm“).
(2) Maßnahmen im
Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung (EWG)
Nr. 3906/89 des
Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder
Mittelund Osteuropas (1) beschlossen und umgesetzt.
(3) Das
Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unterstützung
der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur Verbesserung der
Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung
konventioneller Stromerzeugungskapazitäten,mit denen die Produktionskapazität
der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll; sonstige
Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk
abzuschalten und stillzulegen, und die zur erforderlichen Umstrukturierung,
Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisierung der Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Energie in Litauen sowie zur Erhöhung der
Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in
Litauen beitragen.
(4) Das
Ignalina-Programm umfasst ferner Maßnahmen, mit denen das Personal des
Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke
und während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an
Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.
(5) Für den
Zeitraum 2004—2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. Euro an
Verpflichtungsermächtigungen,
die in gleichen
jährlichen Tranchen zu binden sind.
(6) Bei bestimmten
Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem Ignalina- Programm
finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die
Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der
Heranführungsstrategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt
worden ist, und um gegebenenfalls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu
finden.
(7) Die
Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in Form
eines Beitrags der Union zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung
von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
verwaltet wird, bereitgestellt werden.
(8) Aus
einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln
bereitgestellte staatliche Beihilfen
a) für die Maßnahmen
zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur
Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai als wichtigster
Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks
Ignalina sowie
b) für die
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sind mit dem Binnenmarkt im Sinne der
Verfassung vereinbar.
(9) Aus
einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln
bereitgestellte staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Bemühungen Litauens,
die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina
abzufangen, können im Einzelfall als nach der Verfassungmit dem Binnenmarkt
vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen
zurErhöhung der Energieversorgungssicherheit.
(1) Da die
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für
Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem
Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in
Solidarität mit Litauen angemessene zusätzliche Hilfe für die
Stilllegungsarbeiten auch über das Jahr 2006 hinaus zur Verfügung.
(2) Zu diesem
Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt
und verlängert. Einzelheiten für die Durchführung des verlängerten
Ignalina-Programms werden nach dem Verfahren des Artikels 35 beschlossen und
treten spätestens mit Ablauf der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau in Kraft.
(3) Grundlage des
nach Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in Artikel 53 genannten
Elemente und Grundsätze.
(4) Die
durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms
sind für den Zeitraum der folgenden Finanziellen Vorausschau angemessen zu
gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche
Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.
Unbeschadet des
Artikels 52 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 26 im Falle einer
Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.
Dieser Titel
findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in
Litauen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 4 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DEN TRANSIT VON PERSONEN AUF DEM LANDWEG ZWISCHEN DEM
KALININGRADER
GEBIET UND DEN ÜBRIGEN TEILEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION
Die Vorschriften
und Regelungen der Union über den Transit von Personen zwischen dem
Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und
insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur
Schaffung eines spezifischen
Dokuments für
den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten
Eisenbahntransit (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen
Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (1) verzögern oder verhindern als
solche nicht die uneingeschränkte Beteiligung Litauens am Schengen-Besitzstand,
einschließlich der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen.
Die Union
unterstützt Litauen bei der Umsetzung der Vorschriften und Regelungen über den
Personentransit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation, damit Litauen so bald wie möglich uneingeschränkt in den
Schengen-Raum einbezogen wird.
Die Union
unterstützt Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen dem
Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und trägt
insbesondere alle zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung der für diesen
Transit geltenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen.
Artikel 59
Unbeschadet der
Souveränitätsrechte Litauens werden etwaige weitere Akte über den Transit von
Personen zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen. Der Rat
beschließt einstimmig.
Dieser Titel
findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Transit von Personen auf dem
Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen
Föderation Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der
Präambel des Protokolls Nr. 5 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DEN ERWERB VON ZWEITWOHNSITZEN IN MALTA
Angesichts der
äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten in Malta und des sehr begrenzt
verfügbaren Baulandes, das lediglich zur Deckung der durch die demografische
Entwicklung der derzeitigen Bewohner entstehenden Grundbedürfnisse ausreicht,
kann Malta in nicht diskriminierender Weise die geltenden Bestimmungen des
Immobilieneigentumsgesetzes (Erwerb durch Nicht-Gebietsangehörige) (Kapitel
246) über den Erwerb und den Besitz von Immobilien als Zweitwohnsitz durch
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre
rechtmäßig in Malta aufgehalten haben, beibehalten.
Malta wird für
den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitz in Malta
Genehmigungsverfahren anwenden. Diese Genehmigungsverfahren beruhen auf
veröffentlichten, objektiven, dauerhaften und transparenten Kriterien. Diese
Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht
zwischen maltesischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten unterscheiden. Malta wird gewährleisten, dass Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten auf keinen Fall restriktiver behandelt werden als
Staatsangehörige von Drittstaaten.
Liegt der Wert
eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erwerbenden
Grundeigentums über dem nach maltesischen Rechtsvorschriften festgelegten
Schwellenwert von 30 000 MTL für Wohnungen beziehungsweise von 50 000 MTL für
andere Arten von
Grundeigentum
als Wohnungen oder für Objekte von historischem Wert, so wird eine Genehmigung
erteilt. Malta kann diese gesetzlichen Schwellenwerte überprüfen, um der
Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt in Malta Rechnung zu tragen.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN MALTA
Der Vertrag
über eine Verfassung für Europa sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder
Ergänzung des Vertrags berühren nicht die Anwendung innerstaatlicher
Rechtsvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER POLNISCHEN STAHLINDUSTRIE
(1) Ungeachtet der
Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die von Polen für die
Umstrukturierung bestimmter Teile der polnischen Stahlindustrie gewährten
staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum
nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits (1)
bis zum 1. Mai 2004 verlängert
worden ist,
b) die
Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte
Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002-2006 eingehalten werden,
c) die in diesem
Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
d) der polnischen
Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatliche Beihilfe für die
Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.
(2) Die Umstrukturierung
des polnischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der
in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“) und nach den
in diesem Titel
festgelegten Bedingungen wird spätestens bis zum 31.
Dezember 2006 (im Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“)
abgeschlossen.
(3) Nur den
begünstigten Unternehmen können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für
die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
(4) Ein
begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen
Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1
des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmen
zu übertragen;
b) in der Zeit
bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des
Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder anschließenden
Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind das Erfordernis der
Transparenz zu wahren und die in diesem Titel festgelegten Bedingungen und
Grundsätze hinsichtlich der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen und
Kapazitätsverringerungen einzuhalten. Im Rahmen des Verkaufs eines Unternehmens
oder einzelner Vermögenswerte wird keine weitere staatliche Beihilfe gewährt.
(6) Die den
begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestimmen sich
nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan
und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in dem Zeitraum
1997—2003 ausgezahlten
Beihilfen
dürfen einen Gesamtbetrag von 3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten. Von
diesem Gesamtbetrag
a) dürfen die
Umstrukturierungsbeihilfen, die Polskie Huty Stali (im Folgenden „PHS“) von
1997 bis Ende 2003 erhalten hat oder erhält, 3 140 360 000 PLN nicht
überschreiten. PHS hat im Zeitraum 1997—2001 bereits 62 360 000 PLN an
Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Abhängig von
den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält das Unternehmen
weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von maximal 3 078 000 000 PLN in den
Jahren 2002 und 2003 (die vollständig im Jahre 2002 auszuzahlen sind, falls die
Übergangszeit
im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird, ansonsten im Jahre
2003);
b) dürfen die
Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor, die Huta Andrzej S.A., Huta
Bankowa Sp. z o.o., Huta Batory S.A., Huta Buczek S.A., Huta L.W. Sp. z o.o.,
Huta Łabędy S.A., und Huta Pokój S.A. (im Folgenden „die anderen
begünstigten Unternehmen“) von 1997 bis Ende 2003 erhalten haben oder erhalten,
246 710 000 PLN nicht überschreiten. Diese Unternehmen haben im Zeitraum
1997—2001 bereits 37 160 000 PLN an Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Abhängig von den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhalten
sie weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von höchstens 210 210 000 PLN
(davon 182 170 000 PLN im Jahre 2002 und 27 380 000 PLN im Jahre 2003, falls
die Übergangszeit im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird,
ansonsten 210 210 000 PLN im Jahre 2003).
Weitere staatliche Beihilfen für die
Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie werden von Polen nicht gewährt.
(7) Polen
verringert im Zeitraum 1997—2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um
mindestens 1 231 000 Tonnen. Diese Gesamtmenge umfasst
Nettokapazitätsverringerungen von mindestens 715 000 Tonnen pro Jahr bei
warmgewalzten Erzeugnissen und 716 000 Tonnen pro Jahr bei kaltgewalzten
Erzeugnissen sowie eine Steigerung von höchstens 200 000 Tonnen pro Jahr bei
anderen Fertigerzeugnissen.
Die
Kapazitätsverringerung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen gemessen, bei denen diese so demontiert
werden, dass sie nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung
des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsverringerung
gewertet werden.
Bei den in
Anhang 2 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 angegebenen
Nettokapazitätsverringerungen handelt es sich um Mindestwerte; die tatsächlich
zu erreichenden Nettokapazitätsverringerungen und der Zeitrahmen hierfür werden
auf der Grundlage des endgültigen Umstrukturierungsprogramms Polens und der
einzelbetrieblichen Geschäftspläne im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits festgelegt, wobei dem Ziel,
dass am 31. Dezember 2006 die Existenzfähigkeit der begünstigten Unternehmen
sichergestellt
ist, Rechnung
getragen wird.
(8) Der
Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen PHS wird umgesetzt. Insbesondere
gilt Folgendes:
a) Der
Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) einer an
Erzeugnissen ausgerichteten Neuorganisation der Produktionsanlagen von PHS und
der Sicherstellung einer funktionsorientierten horizontalen Organisation
(Einkauf, Produktion, Vertrieb);
ii) der Einführung
einer einheitlichen Verwaltungsstruktur bei PHS, die die umfassende
Verwirklichung von Synergien bei der Konsolidierung erlaubt;
iii) der
Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von PHS von der Produktorientierung
zur Marktorientierung;
iv) der
Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements von PHS und
Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs;
v) der
Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung durch PHS auf der
Grundlage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls
Wiedereingliederung von Diensten in das Mutterunternehmen;
vi) der
Überprüfung der Produktpalette und der Reduzierung von Überkapazitäten bei
langen Halbfertigprodukten durch PHS und generelle Zuwendung zu Marktsegmenten
mit höherer Wertschöpfung;
vii) den
Investitionen von PHS zur Verbesserung der Qualität der Fertigerzeugnisse;
dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass zu einem Termin,
der im Zeitplan für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für PHS festgelegt
ist, spätestens jedoch Ende 2006, im PHS-Werk in Kraków (Krakau) eine
Produktionsqualität von 3‑Sigma erreicht wird.
b) PHS muss
während der Umstrukturierungsphase möglichst hohe Kosteneinsparungen durch
Verbesserungen bei der Energieeffizienz und dem Einkauf sowie durch
Gewährleistung eines Produktivitätsniveaus, das den in der Union erreichten
Niveaus vergleichbar ist, erzielen.
c) Die
Belegschaft wird umstrukturiert; am 31. Dezember 2006 müssen auf der Grundlage
konsolidierter Zahlen unter Einbeziehung der indirekten Beschäftigung in den
vollständig im Besitz von PHS befindlichen Dienstleistungsunternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die
den in der
Union bei Produktgruppen der Stahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar
sind.
d) Jede
Privatisierung muss auf einer Grundlage erfolgen, bei der das Erfordernis der
Transparenz beachtet wird und der Marktwert von PHS voll zum Tragen kommt. Im
Rahmen des Verkaufs werden keine weiteren Beihilfen gewährt.
(9) Der
Geschäftsplan für die anderen begünstigten Unternehmen wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Bei allen
anderen begünstigten Unternehmen liegt der Schwerpunkt der
Umstrukturierungsbemühungen auf folgenden Aspekten:
i) der
Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von der Produktorientierung zur
Marktorientierung;
ii) der
Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements der Unternehmen
und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs;
iii) der
Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung auf der Grundlage
vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls
Wiedereingliederung von Diensten in die Mutterunternehmen.
b) Im Unternehmen
Huta Bankowa wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt.
c) Im Unternehmen
Huta Buczek wird die erforderliche finanzielle Unterstützung durch die
Gläubiger und örtlichen Finanzinstitute erwirkt und wird das
Kosteneinsparungsprogramm einschließlich einer Verringerung der
Investitionskosten durch Anpassung der bestehenden
Produktionseinrichtungen
durchgeführt.
d) Im Unternehmen
Huta Łabędy wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt und die
starke Ausrichtung des Unternehmens auf den Bergbau verringert.
e) Beim
Unternehmen Huta Pokój werden in den Tochtergesellschaften internationale
Produktivitätsstandards erreicht, Einsparungen beim Energieverbrauch
verwirklicht und die vorgeschlagenen Investitionen im Verarbeitungs- und
Baubereich des Unternehmens gestrichen.
f) Im Unternehmen
Huta Batory ist eine Einigung mit den Gläubigern und Finanzinstituten über eine
Umschuldung und Investitionsdarlehen zu erreichen. Das Unternehmen muss ferner
für wesentliche zusätzliche Kosteneinsparungen in Verbindung mit einer
Personalumstrukturierung
und
Ertragsverbesserungen sorgen.
g) Im Unternehmen
Huta Andrzej ist durch Aushandlung einer Vereinbarung zwischen den derzeitigen
Kreditgebern, langfristigen Gläubigern, Warenkreditgebern und den
Finanzinstituten für eine solide finanzielle Grundlage für die
Weiterentwicklung des Unternehmens zu sorgen.
Ferner müssen
zusätzliche Investitionen in das Warmrohrwalzwerk getätigt und das
Personalabbauprogramm durchgeführt werden.
h) Im Unternehmen
Huta L.W. sind Investitionen für die Warmwalzprojekte und die
Fördereinrichtungen des Unternehmens sowie für Verbesserungen im Umweltbereich
erforderlich.
Dieses
Unternehmen muss auch durch Personalumstrukturierungen und die Verringerung der
Kosten der externen Dienste höhere Produktivitätsniveaus erreichen.
(10) Nachträgliche
Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen
müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.
(11) Die
Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf
solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(12) Die Kommission
und der Rat überwachen nach den Absätzen 13 bis 18 sorgfältig die Durchführung
der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten
Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und
Kapazitätsverringerungen vor und nach dem 1. Mai 2004 bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums.
Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat Bericht.
(13) Zusätzlich zur
Überwachung der staatlichen Beihilfen überwachen die Kommission und der Rat die
in Anhang 3 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Messgrößen für die Umstrukturierung. In dem genannten Anhang enthaltene
Bezugnahmen auf Nummer 14 des Protokolls sind als Bezugnahmen auf Absatz 14 des
vorliegenden Artikels zu verstehen.
(14) Im Rahmen der
Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung
vorgenommen. Die Rentabilitätsprüfung der Kommission wird durchgeführt und die
Produktivität wird als Teil der Bewertung gemessen.
(15) Polen
beteiligt sich umfassend am gesamten Überwachungsschema. Insbesondere gilt
Folgendes:
a) Polen legt der
Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halbjährlich, spätestens
zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres, Berichte über die
Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.
b) Der erste
Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum 15. März 2007
bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die Berichte
enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses, der
staatlichen Beihilfen sowie die Verringerung und den Einsatz von Kapazitäten
erforderlichen Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren
bewertet werden kann, ob die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt
worden sind. Die Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 des Protokolls
Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Informationen, wobei
sich die Kommission das Recht vorbehält, diesen Anhang vor dem Hintergrund der
bei der Überwachung gesammelten Erfahrungen zu ändern. In Anhang 4 des
Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 enthaltene Bezugnahmen
auf Nummer 14 des Protokolls sind als Bezugnahmen auf Absatz 14 des
vorliegenden Artikels zu verstehen. Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsplänen
der begünstigten Unternehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des
polnischen Stahlsektors, einschließlich der neueren makroökonomischen
Entwicklungen, erstellt.
d) Außerdem sind
von Polen alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige Bewertung
nach Absatz 14 erforderlich sind, vorzulegen.
e) Polen
verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu
legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten.
Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher, dass
unternehmensspezifische vertrauliche
Informationen
nicht offen gelegt werden.
(16) Die Kommission
kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die
Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen
und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(17) Stellt die
Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den
finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so
kann sie Polen auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung
der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu
ergreifen.
(18) Stellt sich bei
der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem
Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind
oder dass
b) die Verpflichtungen
nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des Zeitraums, in dem
Polen aufgrund des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen
andererseits ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung seiner
Stahlindustrie gewähren darf,
eingegangen
worden sind, oder
c) Polen während
des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den
begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt
hat, so wird die in diesem Titel festgelegte Übergangsregelung unwirksam. Die
Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden
Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in
diesem Titel festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE REAKTOREN 1 UND 2 DES KERNKRAFTWERKS BOHUNICE V1 IN DER SLOWAKEI
Die Slowakei
hat sich verpflichtet, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 spätestens
zum 31. Dezember 2006 und den Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens zum 31.
Dezember 2008 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen.
(1) Im Zeitraum
2004—2006 stellt die Union der Slowakei eine zusätzliche Finanzhilfe für die
Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und
Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bereit (im
Folgenden „Finanzhilfe“).
(2) Die
Finanzhilfe wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18.
Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel‑ und
Osteuropa (1) beschlossen und umgesetzt.
(3) Für den
Zeitraum 2004—2006 beläuft sich die Finanzhilfe auf 90 Mio. Euro an
Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden
sind.
(4) Die
Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Union zum
Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice, der von
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt
werden.
Artikel
66
Die Union
erkennt an, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung des
Kernkraftwerks Bohunice V1 über die in der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom 6. Mai 1999 festgelegte Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden
müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für
die Slowakei darstellen. Dies wird bei Beschlüssen über die Fortsetzung der
Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
Dieser Titel
findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des
Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei Anwendung, die mit unveränderter
Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 9 der Beitrittsakte
vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER ZYPERN
(1) Die Anwendung
des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union wird in den Teilen der
Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine
tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Der Rat
entscheidet auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der in Absatz 1
genannten Aussetzung. Er beschließt einstimmig.
(1) Der Rat legt
auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung des Unionsrechts
auf die Trennungslinie zwischen den in Artikel 68 genannten Landesteilen und
den Landesteilen fest, in denen die Regierung der Republik Zypern eine
tatsächliche Kontrolle ausübt. Der Rat beschließt einstimmig.
(2) Die Grenzlinie
zwischen der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs und den in
Artikel 68 genannten Landesteilen gilt für die Dauer der Aussetzung der
Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union nach Artikel 68 als
Teil der Außengrenzen der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs im Sinne von
Teil IV des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003
über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
auf Zypern.
(1) Keine
Bestimmung dieses Titels schließt Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung der in Artikel 68 genannten Landesteile aus.
(2) Derartige
Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der
Union nach den Bedingungen des vorliegenden Protokolls in anderen Teilen der
Republik Zypern beeinträchtigen.
Wenn es zu
einer Regelung der Zypernfrage kommt, entscheidet der Rat auf der Grundlage
eines Vorschlags der Kommission über die im Hinblick auf die türkisch-zyprische
Gemeinschaft vorzunehmenden Anpassungen der Einzelheiten für den Beitritt
Zyperns zur Union. Der Rat
beschließt
einstimmig.
Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu Zypern Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut des Präambel des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANHÄNGE DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Anhang I und
die Anhänge III bis XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die Anlagen dazu
sowie die Anhänge zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 8 der Beitrittsakte vom 16.
April 2003 (1) sind Bestandteil dieses Protokolls.
(1) Bezugnahmen
auf den „Beitrittsvertrag“ in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten
Anhängen sind als Bezugnahmen auf den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e
der Verfassung genannten Vertrag zu verstehen; Bezugnahmen auf den Tag oder den
Zeitpunkt der Unterzeichnung des genannten Vertrags gelten als Bezugnahmen auf
den 16. April 2003; Bezugnahmen auf den Tag des Beitritts gelten als Bezugnahmen
auf den 1. Mai 2004.
(2) Unbeschadet
des Unterabsatzes 2 sind Bezugnahmen auf „diese Akte“ in den in Artikel 73
dieses Protokolls genannten Anhängen als Bezugnahmen auf die Beitrittsakte vom
16. April 2003 zu verstehen.
Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf dieses Protokoll nach der nachstehenden Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
Beitrittsakte
vom 16. April 2003 Protokoll
Artikel 21
Artikel 12
Artikel 22
Artikel 13
Artikel 24
Artikel 15
Artikel 32
Artikel 21
Artikel 37
Artikel 26
Artikel 52
Artikel 32
(3) Die in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen verwendeten Ausdrücke sind als
gleich bedeutend mit den in der nachstehenden Übereinstimmungstabelle
aufgeführten entsprechenden Ausdrücken zu verstehen, es sei denn, sie beziehen
sich ausschließlich auf eine Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Vertrags über
eine Verfassung für Europa.
Ausdrücke in
den in Artikel 73 genannten Anhängen Bedeutung
Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Verfassung
Vertrag über
die Europäische Union Verfassung
Verträge, auf
die sich die Europäische Union gründet Verfassung
(Europäische)
Gemeinschaft Union
erweiterte
Gemeinschaft Union
gemeinschaftlich/der
Gemeinschaft der Union
EU Union
erweiterte
Union oder erweiterte EU Union
Abweichend von
Unterabsatz 1 behält der Ausdruck „gemeinschaftlich“/„der Gemeinschaft“ in
Verbindung mit
den Begriffen „Präferenz“ oder „Fischerei“ seine ursprüngliche Bedeutung.
(4) Bezugnahmen
auf Teile oder Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als
Bezugnahmen auf Teile oder Bestimmungen der Verfassung nach der nachstehenden
Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
EG-Vertrag
Verfassung
Dritter Teil
Titel I Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 3
Dritter Teil
Titel I Kapitel 1 Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
Dritter Teil
Titel II Teil III Titel III Kapitel III Abschnitt 4
Dritter Teil
Titel III Teil III Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 4
Dritter Teil
Titel VI Kapitel 1 Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 5
Artikel 31
Artikel III-155
Artikel 39
Artikel III-133
Artikel 49
Artikel III-144
Artikel 58
Artikel III-158
Artikel 87
Artikel III-167
Artikel 88
Artikel III-168
Artikel 226
Artikel III-360
Anhang I Anhang
I
(5) Ist in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen der Erlass von Rechtsakten
durch den Rat oder die Kommission vorgesehen, so ergehen diese Rechtsakte in
der Form von Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen.
10.
PROTOKOLL ÜBER DAS VERFAHREN BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH,
die Einzelheiten des in Artikel III–184 der Verfassung genannten Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit festzulegen —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
Die in Artikel
III–184 Absatz 2 der Verfassung genannten Referenzwerte sind:
a) 3 % für das
Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und
dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen,
b) 60 % für das
Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt
zu Marktpreisen.
In Artikel
III-184 der Verfassung und in diesem Protokoll bedeutet
a) „öffentlich“
zum Staat, d. h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit
Ausnahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
b) „Defizit“ das
Finanzierungsdefizit im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen;
c)
„Investitionen“ die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Europäischen
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
d)
„Schuldenstand“ den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende
nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors
im Sinne des Buchstabens a.
Um die
Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind
die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die
Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a verantwortlich.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die innerstaatlichen Verfahren im
Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus der Verfassung
ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen
ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der
Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.
Die zur
Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der
Kommission zur Verfügung gestellt.
11.
PROTOKOLL ÜBER DIE KONVERGENZKRITERIEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
—
IN DEM WUNSCH, die
Konvergenzkriterien näher festzulegen, die die Union bei den Beschlüssen über
die Aufhebung
der Ausnahmeregelungen für
die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, nach Artikel III‑198
der
Verfassung leiten sollen,
SIND über folgende
Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa
beigefügt
sind:
Das in Artikel III-198
Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung genannte Kriterium der Preisstabilität
bedeutet, dass der betreffende Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität
und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche
Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der
Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem
Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird
anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Das in Artikel III-198
Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung genannte Kriterium der Finanzlage
deröffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein Europäischer
Beschluss des Rates nach Artikel III-184 Absatz 6 der Verfassung vorliegt,
wonach ein übermäßiges Defizit besteht.
Das in Artikel III-198
Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung genannte Kriterium der Teilnahme am
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass der
betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des
Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den
letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben
muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb
des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben.
Das in Artikel III-198
Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung genannte Kriterium der Konvergenz der
Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in dem
betreffenden Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz
um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen —
höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität
das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger
Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen
Mitgliedstaaten gemessen.
Die zur Anwendung dieses
Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur
Verfügung gestellt.
Der Rat erlässt auf
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, der
Europäischen Zentralbank und des in Artikel III-192 der Verfassung genannten
Wirtschafts- und Finanzausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur
Festlegung der Einzelheiten der in Artikel III-198 der Verfassung genannten
Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle diesesProtokolls treten.
12.
PROTOKOLL BETREFFEND DIE EURO-GRUPPE
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH,
die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen
Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinierung der
Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern,
IN DEM
BEWUSSTSEIN, dass besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen
den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis
der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
Die Minister
der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen
Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im
Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der
einheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil.
Die Europäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den
Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden.
Die Minister
der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser
Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.
13.
PROTOKOLL ÜBER EINIGE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS VEREINIGTE
DER
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER
ERKENNTNIS, dass das Vereinigte Königreich nicht gezwungen oder verpflichtet
ist, ohne einen gesonderten entsprechenden Beschluss seiner Regierung und seines
Parlaments den Euro einzuführen,
ANGESICHTS der
Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs nach Nummer 1 des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über
einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 notifiziert hat,
dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion teilzunehmen,
IN ANBETRACHT
der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf
durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind:
Sofern das
Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, dass es den Euro einzuführen
beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Die Artikel 3
bis 8 und Artikel 10 gelten für das Vereinigte Königreich aufgrund der von der
Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30.
Oktober 1997 zugeleiteten Notifizierung.
Das Vereinigte
Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach
seinem innerstaatlichen Recht.
Artikel I-30
Absatz 2 mit Ausnahme des ersten und des letzten Satzes, Artikel I–30 Absatz 5,
Artikel III-177 Absatz 2, Artikel III-184 Absätze 1, 9 und 10, Artikel III-185
Absätze 1 bis 5, Artikel III-186, die Artikel III-188, III-189, III-190 und
III-191, Artikel III-196, Artikel III-198 Absatz 3, Artikel III-326 und Artikel
III-382 der Verfassung gelten nicht für das Vereinigte Königreich. Artikel
III-179 Absatz 2 gilt hinsichtlich der Annahme der das Euro-Währungsgebiet
generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik ebenfalls
nicht für das Vereinigte Königreich.
In den
Bestimmungen nach Absatz 1 enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die
Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf
die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
Das Vereinigte
Königreich bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.
Artikel III-192 Absatz 4 und Artikel III-200 der Verfassung werden so auf das
Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
Die Artikel III-201 und III-202 der
Verfassung
gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich.
Das Stimmrecht
des Vereinigten Königreichs ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Artikel
4 genannten Artikeln durch den Rat und in den in Artikel III-197 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Verfassung genannten Fällen. Zu diesem Zweck findet Artikel
III-197 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung Anwendung.
Das Vereinigte
Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten,
des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der
Europäischen Zentralbank nach Artikel III-382 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4
der Verfassung zu beteiligen.
Die Artikel 3,
4, 6 und 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 11
Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, die Artikel 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27,
30, 31, 32, 33, 34 und 50 des Protokolls über die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „die
Satzung“) gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
In diesen
Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten
betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen
Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England.
Die in Artikel
10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 der Satzung enthaltenen Bezugnahmen auf das
„gezeichnete Kapital der Europäischen Zentralbank“ betreffen nicht das von der
Bank of England gezeichnete Kapital.
Artikel III-199
der Verfassung und die Artikel 43 bis 47 der Satzung gelten unabhängig davon,
ob es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich
folgender Änderungen:
a) Die
Bezugnahmen in Artikel 43 der Satzung auf die Aufgaben der Europäischen
Zentralbank und des Europäischen Währungsinstituts schließen auch die Aufgaben
ein, die aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht den Euro
einzuführen, nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen.
b) Zusätzlich zu
den Aufgaben nach Artikel 46 der Satzung berät die Europäische Zentralbank
ferner bei der Vorbereitung von Europäischen Verordnungen und Europäischen
Beschlüssen des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach Artikel 9 Buchstaben
a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank of
England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der Europäischen Zentralbank als
Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die
nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt.
Das Vereinigte
Königreich kann dem Rat jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro
einzuführen. In diesem Fall gilt Folgendes:
a) Das Vereinigte
Königreich hat das Recht, den Euro einzuführen, sofern es die notwendigen
Voraussetzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten
Königreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels III-198
Absätze 1 und 2 der Verfassung, ob
das Vereinigte
Königreich die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Bank of
England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt der Europäischen
Zentralbank Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB
auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Ausnahmeregelung
aufgehoben
worden ist.
c) Der Rat fasst
unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels III-198 Absatz 3 der
Verfassung alle weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich
die
Einführung des
Euro zu ermöglichen.
Führt das Vereinigte Königreich nach den
Bestimmungen dieses Artikels den Euro ein, so treten die Artikel 3 bis 8 außer
Kraft.
Unbeschadet des
Artikels III-181 der Verfassung sowie des Artikels 21 Absatz 1 der Satzung kann
die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei
der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich
nicht den Euro einführt.
14.
PROTOKOLL ÜBER EINIGE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DÄNEMARK HINSICHTLICH
DER
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
MIT RÜCKSICHT
DARAUF, dass die Verfassung Dänemarks Bestimmungen enthält, die vor einem
Verzicht Dänemarks auf seine Freistellung in Dänemark eine Volksabstimmung
erfordern könnten,
MIT RÜCKSICHT
DARAUF, dass die dänische Regierung dem Rat am 3. November 1993 nach Nummer 1
des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten
Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark notifiziert hat, dass
sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
teilzunehmen —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind —
Aufgrund der
Notifikation der dänischen Regierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für
Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, dass alle eine
Ausnahmeregelung betreffenden Bestimmungen der Verfassung und der Satzung des
Europäischen Systems der
Zentralbanken
auf Dänemark Anwendung finden.
Zur Aufhebung
der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel III-198 der Verfassung nur
dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.
Nach Aufhebung
der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.
15.
PROTOKOLL ÜBER BESTIMMTE AUFGABEN DER NATIONALBANK DÄNEMARKS
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH,
gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Artikel 14 des
Protokolls zur Festlegung der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der
Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der
Union angehörenden Teile Dänemarks
wahrzunehmen.
16.
PROTOKOLL ÜBER DIE REGELUNG FÜR DEN FRANC DER PAZIFISCHEN
FINANZGEMEINSCHAFT
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH,
einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Frankreich kann
das Recht behalten, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in
Neukaledonien, Französisch-Polynesien und Wallis und Futuna Geldzeichen
auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des Franc der Pazifischen
Finanzgemeinschaft festzusetzen.
17.
PROTOKOLL ÜBER DEN IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINBEZOGENEN
SCHENGEN-BESITZSTAND
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
EINGEDENK
dessen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der aus den von
einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni
1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie aus den damit
zusammenhängenden Übereinkommen und den auf deren Grundlage erlassenen
Regelungen besteht, durch ein Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen
derEuropäischen Union einbezogen wurden,
IN DEM WUNSCH,
den seit Inkrafttreten des genannten Protokolls weiterentwickelten
Schengen-Besitzstand im Rahmen der Verfassung zu wahren und diesen Besitzstand
fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Zielsbeizutragen, den
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts ohneBinnengrenzen zu bieten,
MIT RÜCKSICHT
auf die besondere Position Dänemarks,
MIT RÜCKSICHT
darauf, dass Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
sich nicht an sämtlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen, es
diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, andere Bestimmungen dieses
Besitzstands ganz oder teilweise anzunehmen,
IN DER
ERKENNTNIS, dass es infolgedessen erforderlich ist, auf die in der Verfassung
enthaltenen Bestimmungen übereine Verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen
Mitgliedstaaten zurückzugreifen,
MIT RÜCKSICHT
DARAUF, dass es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island
und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, da diese beiden Staaten sowie
diejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind,
durch die Bestimmungen der Nordischen Passunion gebunden sind —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind:
Das Königreich
Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich
Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik
Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum
Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der
Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische
Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik
Finnland und das Königreich Schweden werden ermächtigt, untereinander eine
Verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen der vom Rat festgelegten
Bestimmungen, die den Schengen-Besitzstand bilden, durchzuführen. Diese
Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des rechtlichen und institutionellen Rahmens
der Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung.
Der
Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 des Protokolls betreffend
den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik für die in Artikel 1
aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch
die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses.
Die Beteiligung
Dänemarks am Erlass der Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-
Besitzstands darstellen, sowie die Umsetzung und Anwendung dieser Maßnahmen in
Dänemark unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die
Position Dänemarks.
Irland und das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland können jederzeit
beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auch
auf sie Anwendung finden sollen.
Der Rat erlässt
einen Europäischen Beschluss über einen solchen Antrag. Er beschließt
einstimmig mit den Stimmen der in Artikel 1 genannten Mitglieder und des
Mitglieds, das die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats vertritt.
Vorschläge und
Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den
einschlägigen Bestimmungen der Verfassung.
In diesem
Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide
Mitgliedstaaten dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich beteiligen möchten, die
Ermächtigung nach Artikel III‑419 Absatz 1 der Verfassung gegenüber den
in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem
Vereinigten Königreich als erteilt, sofern einer dieser beiden Mitgliedstaaten
sich an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
Die Republik
Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-
Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung assoziiert. Die entsprechenden
Verfahren hierfür werden in einer Übereinkunft mit diesen Staaten festgelegt,
das vom Rat mit einstimmigem Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder
geschlossen wird. Diese Übereinkunft enthält auch Bestimmungen über den Beitrag
Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses
Protokolls.
Mit Island und
Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluss eine gesonderte
Übereinkunft zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem
Vereinigten KönigreichGroßbritannien und Nordirland einerseits und Island und
Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des
Schengen-Besitzstands.
Bei den
Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union
gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im
Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von
allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.
18.
PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES ARTIKELS III-130
DER VERFASSUNG
AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND AUF IRLAND
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH,
bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
IM HINBLICK
darauf, dass seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland
besondere Reiseregelungen bestehen —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
Das Vereinigte
Königreich darf ungeachtet der Artikel III-130 und III-265 der Verfassung,
anderer Bestimmungen der Verfassung, im Rahmen der Verfassung erlassener
Maßnahmen oder von der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten mit einem
oder mehreren Drittländern
geschlossener
internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei
Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen,
die nach seiner Auffassung erforderlich sind
a) zur
Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Königreich bei
Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und ihren unterhaltsberechtigten
Angehörigen, welche die ihnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte
wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte
aufgrund einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden
ist, und
b) zur
Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das
Vereinigte Königreich erteilt wird.
Die Artikel
III-130 und III-265 der Verfassung, die anderen Bestimmungen der Verfassung
oder die im Rahmen der Verfassung erlassenen Maßnahmen berühren in keiner Weise
das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein- oder
durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug
genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren
Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Das Vereinigte
Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den freien
Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten („einheitliches Reisegebiet“)
treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie
solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 unter denselben Bedingungen und
Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland Anwendung.
Die Artikel
III-130 und III-265 der Verfassung, andere Bestimmungen der Verfassung oder im
Rahmen der Verfassung erlassene Maßnahmen berühren diese Regelungen in keiner
Weise.
Die übrigen
Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr
Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen,
die aus dem Vereinigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen
für die in Artikel 1 genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder
aber, soweit Artikel 1 für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet
einreisen
wollen.
Die Artikel III-130 und III-265 der Verfassung,
andere Bestimmungen der Verfassung oder im Rahmen der Verfassung erlassene
Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht der übrigen Mitgliedstaaten,
solche Kontrollen ein- oder durchzuführen.
Dieses
Protokoll findet auch auf die Rechtsakte Anwendung, die nach Artikel IV-438 der
Verfassung weiter gelten.
19. PROTOKOLL ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS UND IRLANDS
HINSICHTLICH DER
POLITIK BETREFFEND GRENZKONTROLLEN, ASYL
UND EINWANDERUNG
SOWIE HINSICHTLICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT
IN ZIVILSACHEN
UND DER POLIZEILICHEN ZUSAMMENARBEIT
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH,
bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des
Artikels III-130 der Verfassung auf das Vereinigte Königreich und auf Irland —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
Vorbehaltlich
des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht am
Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach Teil III Titel III Kapitel IV
Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder nach Artikel III-260 der Verfassung,
soweit dieser Artikel die unter die genannten Abschnitte fallenden Bereiche
oder die Bereiche des Artikels III-263 oder des Artikels III-275 Absatz 2
Buchstabe a der Verfassung betrifft, vorgeschlagen werden. Für Rechtsakte des Rates,
die einstimmigangenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des
Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs
und Irlands erforderlich.
Für die Zwecke
dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
Beschließt der
Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so
gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Entsprechend
Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Teils
III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder des Artikels
III-260 der Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten
Abschnitte fallenden Bereiche oder die Bereiche des Artikels III-263 oder des
Artikels III-275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung betrifft, nach jenen
Abschnitten oder jenen Artikeln erlassene Maßnahmen, Vorschriften
internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenen Abschnitten oder
jenen Artikeln geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt
werden, für das
Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar. Diese
Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten. Diese Vorschriften,
Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der
Gemeinschaft und der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf
das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.
(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland
kann dem Rat innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags nach
Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder eines
Vorschlags oder einer Initiative nach Artikel III-263 oder Artikel III-275
Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung beim Rat schriftlich mitteilen, dass es
sich am Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen
möchte; dies ist dem betreffenden Staat daraufhin gestattet. Für Rechtsakte des
Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller
Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung
gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz erlassene Maßnahme ist für
alle an ihrem Erlass beteiligten Mitgliedstaaten bindend. Die Bedingungen für
eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands an den Bewertungen,
die die unter Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der
Verfassung
fallenden Bereiche betreffen, werden in den nach Artikel III-260 der Verfassung
erlassenen Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen geregelt
Für die Zwecke
dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
Beschließt der
Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so
gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach
Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung des Vereinigten
Königreichs oder Irlands erlassen werden, so kann der Rat die betreffende
Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder
Irlands erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.
Das Vereinigte Königreich
oder Irland kann nach dem Erlass einer Maßnahme nach Teil III Titel III Kapitel
IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder Artikel III-263 oder Artikel III-275
Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung dem Rat und der Kommission jederzeit
mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen beabsichtigt. In diesem Fall findet
das in Artikel III-420 Absatz 1 der Verfassung vorgesehene Verfahren sinngemäß
Anwendung.
Ein
Mitgliedstaat, der durch eine nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2
oder 3 der Verfassung oder Artikel III-263 oder Artikel III‑275 Absatz 2
Buchstabe a der Verfassung erlassene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den
für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen
dieser Maßnahme zu tragen, sofern der Rat nicht mit allen seinen Mitgliedern
nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig etwas anderes beschließt.
In Fällen, in
denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine
nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder
Artikel III-260 der Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten
Abschnitte fallenden Bereiche oder die Bereiche des Artikels III-263 oder des
Artikels III-275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung betrifft, erlassene
Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden
Staat die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung.
Die Artikel 3
und 4 berühren nicht das Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen
Union einbezogenen Schengen-Besitzstand.
Irland kann dem
Rat schriftlich mitteilen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht mehr
für Irland gelten sollen. In diesem Fall gelten die genannten Bestimmungen
nicht mehr für Irland.
20. PROTOKOLL ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER BERUFUNG
auf den Beschluss der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat
vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark
aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,
IN KENNTNIS der
in dem Beschluss von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in Bezug auf die
Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die
Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,
IN DEM
BEWUSSTSEIN, dass Dänemarks Beteiligung an wichtigen Bereichen der
Zusammenarbeit in der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die auf den
Beschluss von Edinburgh zurückgehende Rechtsregelung im Rahmen der Verfassung
fortgesetzt wird, und dass es im Interesse der Union liegt, die
uneingeschränkte Anwendung des Besitzstands im Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH,
aufgrund dessen einen Rechtsrahmen festzulegen, der Dänemark die Option bieten
wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu beteiligen, die auf der Grundlage von
Teil III Titel III Kapitel IV der Verfassung vorgeschlagen werden, und die
Absicht Dänemarks begrüßend, wenn möglich von dieser Option im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften Gebrauch zu machen,
IN ANBETRACHT
DESSEN, dass Dänemark die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern wird, ihre
Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für Dänemark nicht bindend sind,
weiter auszubauen,
EINGEDENK des
Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen
Schengen-Besitzstand —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind:
TEIL I
Artikel 1
Dänemark
beteiligt sich nicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach Teil III
Titel III Kapitel IV der Verfassung vorgeschlagen werden. Für Rechtsakte des
Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder
des Rates mit Ausnahme des dänischen Vertreters erforderlich.
Für die Zwecke
dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
Beschließt der
Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so
gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Vorschriften des
Teils III Titel III Kapitel IV der Verfassung, nach jenem Kapitel erlassene
Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach
jenem Kapitel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt
werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
Diese
Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften, Maßnahmen
oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft
und der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark
Anwendung finden.
Dänemark hat außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.
Artikel 4
(1) Dänemark beschließt innerhalb von sechs
Monaten nach Erlass einer Maßnahme des Rates zur Ergänzung des
Schengen-Besitzstands nach Teil I, ob es diese Maßnahme in einzelstaatliches
Recht umsetzt. Fasst es einen solchen
Beschluss, so begründet diese Maßnahme eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht
zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend
ist.
Beschließt
Dänemark, eine solche Maßnahme nicht umzusetzen, so prüfen die Mitgliedstaaten,
für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark, welche Schritte zu unternehmen
sind.
(2) Dänemark behält die Rechte und
Pflichten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für
Europa in Bezug auf den Schengen-Besitzstand bestanden.
TEIL II
Hinsichtlich der
vom Rat nach Artikel I-41, Artikel III-295 Absatz 1 und den Artikeln III-309
bis III-313 der Verfassung erlassenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht
an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union,
die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark nimmt daher nicht am Erlass
dieser Beschlüsse und Maßnahmen teil. Es wird die anderen Mitgliedstaaten nicht
daran hindern, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter auszubauen.
Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben
beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, oder der Union
militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.
Für Rechtsakte
des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der
Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks
erforderlich.
Für die Zwecke
dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich;andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
Beschließt der
Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so
gilt abweichend von den Absätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligtenMitgliedstaaten ausmachen.
Artikel 6
Dieses Protokoll
gilt auch für Maßnahmen, die nach Artikel IV-438 der Verfassung in Kraft
bleiben und die vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für
Europa von dem Protokoll über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt ist, erfasst waren.
Die Artikel 1, 2
und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur
einheitlichen Visumgestaltung.
TEIL IV
Artikel 8
Dänemark kann
jederzeit den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass es von diesem Protokoll
insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird
Dänemark sämtliche im Rahmen der Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die
bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.
(1) Dänemark kann jederzeit und unbeschadet
des Artikels 8 den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass ab dem ersten Tag des auf
die Mitteilung folgenden Monats Teil I dieses Protokolls aus den Bestimmungen
im Anhang zu diesem Protokoll besteht. In diesem Fall werden die Artikel 5 bis
9 entsprechend umnummeriert.
(2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die
Mitteilung nach Absatz 1 wirksam wird, sind der gesamte Schengen-Besitzstand
und alle zur Ergänzung dieses Besitzstands erlassenen Maßnahmen, die für
Dänemark bis dahin als Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts bindend
waren, für Dänemark als Unionsrecht bindend.
Artikel 1
Vorbehaltlich
des Artikels 3 beteiligt sich Dänemark nicht am Erlass von Maßnahmen durch den
Rat, die nach Teil III Titel III Kapitel IV der Verfassung vorgeschlagen
werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist
die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der
Regierung Dänemarks erforderlich.
Für die Zwecke
dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55
% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
Beschließt der
Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so
gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Entsprechend
Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Teils
III Titel III Kapitel IV der Verfassung, nach jenem Kapitel erlassene
Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach
jenem Kapitel geschlossen werden, sowie Entscheidungen desGerichtshofs der
Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt
werden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften,
Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte
und Pflichten Dänemarks.
Diese
Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den
Besitzstand der Gemeinschaft und der Union und sind nicht Teil des
Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.
(1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates
innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage beim Rat eines Vorschlags oder
einer Initiative nach Teil III Titel III Kapitel IV der Verfassung schriftlich
mitteilen, dass es sich am Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahme
beteiligen möchte; dies ist Dänemark daraufhin gestattet.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach
Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung Dänemarks erlassen
werden, so kann der Rat die Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung Dänemarks
erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.
Dänemark kann
nach Erlass einer Maßnahme nach Teil III Titel III Kapitel IV der Verfassung
dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen
wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel III-420 Absatz 1 der Verfassung
vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
Artikel 5
(1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat
spätestens sechs Monate nach dem endgültigen Erlass einer Maßnahme zu erfolgen,
wenn diese Maßnahme eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellt. Erfolgt
von Dänemark keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu Maßnahmen, die
eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, so werden die
Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen, welche
Schritte zu unternehmen sind.
(2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu
Maßnahmen, die eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, gilt
unwiderruflich als Mitteilung nach Artikel 3 zu weiteren Vorschlägen oder
Initiativen, mit denen diese Maßnahmen ergänzt werden sollen, sofern diese
Vorschläge oder Initiativen eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands
darstellen.
In Fällen, in
denen nach diesem Teil Dänemark durch eine vom Rat nach Teil III Titel III
Kapitel IV der Verfassung erlassene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich
dieser Maßnahme für Dänemark dieeinschlägigen Bestimmungen der Verfassung.
Artikel 7
Ist Dänemark
durch eine nach Teil III Titel III Kapitel IV der Verfassung erlassene Maßnahme
nicht gebunden, so hat es außer den sich für die Organe ergebenden
Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, es sei
denn der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig
etwas anderes.
21. PROTOKOLL ÜBER DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH
DES
ÜBERSCHREITENS DER AUSSENGRENZEN
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
EINGEDENK der
Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Die in Artikel
III-265 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung aufgenommenen Bestimmungen über
Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluss von
Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit dem Unionsrecht und anderen in
Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.
22. PROTOKOLL ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR
STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG,
dass die Union nach Artikel I-9 Absatz 1 der Verfassung die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte enthalten sind,
IN DER ERWÄGUNG,
dass die Grundrechte nach Artikel I-9 Absatz 3 der Verfassung, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören,
IN DER ERWÄGUNG,
dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist
sicherzustellen, dass die Unionbei der Auslegung und Anwendung des Artikels I‑9
Absätze 1 und 3 der Verfassung die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG,
dass nach Artikel I-58 der Verfassung jeder europäische Staat, der beantragt,
Mitglied der Union zu werden, die in Artikel I‑2 der Verfassung
verkündeten Werte achten muss,
EINGEDENK
dessen, dass Artikel I‑59 der Verfassung ein Verfahren für die Aussetzung
bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung
dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS
darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen
besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die
Mitgliedstaaten nach Teil I Titel II und Teil III Titel II der Verfassung
gewährleisten,
IN DEM
BEWUSSTSEIN, dass die Verfassung einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und
jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
IN DEM WUNSCH zu
verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch
genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG,
dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
In Anbetracht
des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander
für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit
Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein
Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen
Mitgliedstaat nur
berücksichtigt
oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehöriger der Antragsteller ist, Artikel 15 der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen
ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen
Verpflichtungen
außer Kraft setzen,
b) wenn das Verfahren des Artikels I‑59
Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfassung eingeleitet worden ist, und bis der Rat
oder gegebenenfalls der Europäische Rat in diesem Zusammenhang einen
Europäischen Beschluss gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger
der Antragsteller ist, erlassen hat,
c) wenn der Rat einen Europäischen
Beschluss nach Artikel I-59 Absatz 1 der Verfassung im Hinblick auf den
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat,
oder wenn der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss nach Artikel I-59
Absatz 2 der Verfassung im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat,
d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen
Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der
Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die
Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt
wird.
23. PROTOKOLL ÜBER DIE STÄNDIGE STRUKTURIERTE
ZUSAMMENARBEIT GEMÄSS ARTIKEL I-41 ABSATZ 6 UND ARTIKEL III-312 DER VERFASSUNG
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN — gestützt auf Artikel I-41 Absatz 6 und Artikel III-312 der
Verfassung,
EINGEDENK
DESSEN, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt,
die auf der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der
Mitgliedstaaten beruht,
EINGEDENK
DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik integraler
Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist, dass sie der
Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu
Operationen sichert, dass die Union hierauf bei Missionen nach Artikel III-309
der Verfassung außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit nach den Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen zurückgreifen kann und dass diese Aufgaben dank der von den
Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der „nur einmal einsetzbaren Streitkräfte“
bereitgestellten militärischen Fähigkeiten erfüllt werden,
EINGEDENK
DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union den
besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter
Mitgliedstaaten unberührt lässt,
EINGEDENK
DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union die
aus dem Nordatlantikvertrag erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
achtet, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, die das Fundament
der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt, und dass sie mit der in
jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- undVerteidigungspolitik
vereinbar ist,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
dass eine maßgeblichere Rolle der Union im Bereich von Sicherheit und
Verteidigung im Einklang mit den so genannten Berlin-plus-Vereinbarungen zur
Vitalität eines erneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird,
FEST
ENTSCHLOSSEN, dass die Union in der Lage sein muss, die ihr im Rahmen der
Staatengemeinschaft obliegenden Verantwortungen in vollem Umfang wahrzunehmen,
IN DER
ERKENNTNIS, dass die Organisation der Vereinten Nationen die Union für die
Durchführung dringenderMissionen nach den Kapiteln VI und VII der Charta der
Vereinten Nationen um Unterstützung ersuchen kann,
IN DER
ERKENNTNIS, dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den
Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird,
IN DEM BEWUSSTSEIN,
dass der Eintritt in eine neue Phase der Entwicklung der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten, die dazu bereit
sind, entschiedene Anstrengungen erfordert,
EINGEDENK der
Bedeutung, die der umfassenden Beteiligung des Außenministers der Union an den
Arbeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zukommt —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind:
An der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel I-41 Absatz 6 der Verfassung kann
jeder Mitgliedstaat teilnehmen, der sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrags über eine Verfassung für Europa verpflichtet,
a) seine Verteidigungsfähigkeiten durch
Ausbau seiner nationalen Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an
multinationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen
Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur für die Bereiche
Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung
(Europäische Verteidigungsagentur) intensiver zu entwickeln und
b) spätestens 2007 über die Fähigkeit zu
verfügen, entweder als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen
Truppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht
genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert
sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und
fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel III-309
aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation der Vereinten Nationen
nachzukommen, und diese Missionen für eine Dauer von zunächst 30 Tagen, die bis
auf 120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.
Die an der
Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten
verpflichten sich zwecks Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele zu
a) einer Zusammenarbeit ab dem
Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa zur Verwirklichung
der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für
Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des
Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union;
b) einer möglichst weit gehenden
Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die
Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel
und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die
Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken;
c) konkreten Maßnahmen zur Stärkung der
Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit
ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendungvon
Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen
Beschlussfassungsverfahren überprüfen;
d) einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass
sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch
multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im
Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des „Mechanismus zur
Entwicklung der Fähigkeiten“ festgestellten Lücken zu schließen;
e) einer eventuellen Mitwirkung an der
Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im
Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.
Die Europäische
Verteidigungsagentur trägt zur regelmäßigen Beurteilung der Beiträge der
teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten bei, insbesondere der Beiträge
nach den unter anderem auf der Grundlage von Artikel 2 aufgestellten Kriterien,
und erstattet hierüber mindestens einmal jährlich Bericht. Die Beurteilung kann
als Grundlage für die Empfehlungen sowie für die Europäischen Beschlüsse des
Rates dienen, die nach Artikel III-312 der Verfassung erlassen werden.
24. PROTOKOLL ZU ARTIKEL I-41 ABSATZ 2 DER
VERFASSUNG
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN ANBETRACHT
der Notwendigkeit, den Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung in vollem Umfang
umzusetzen,
IN ANBETRACHT
der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel I-41 Absatz 2 der
Verfassung den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantikvertrags-Organisation
verwirklicht betrachten, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in
jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik
vereinbar ist —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Die Union
erarbeitet zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine
verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Westeuropäischen Union.
25. PROTOKOLL ÜBER DIE EINFUHR VON IN DEN
NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN RAFFINIERTEN ERDÖLERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE
UNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH
nach einer näheren Regelung für den Handelsverkehr bei der Einfuhr von in den
Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt sind:
Artikel 1
Dieses Protokoll
gilt für die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 2710, 2711, 2712 (Paraffin und
Petrolatum aus Erdöl), ex 2713 (paraffinische Rückstände) und 2714 (Schieferöl)
der kombinierten Nomenklatur, soweit sie zum Verbrauch in den Mitgliedstaaten
eingeführt werden.
Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in den Niederländischen Antillen
raffinierten Erdölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls die Zollvorteile
einzuräumen, die sich aus der Assoziierung der Niederländischen Antillen mit
der Union ergeben. Diese Bestimmungen gelten ungeachtet der Ursprungsregeln der
Mitgliedstaaten.
(1) Stellt die Kommission auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die nach der Regelung des Artikels
2 getätigten Einfuhren von in den Niederländischen Antillen raffinierten
Erdölerzeugnissen in die Union tatsächliche Schwierigkeiten auf dem Markt eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so erlässt sie einen Europäischen
Beschluss, mit dem festgelegt wird, dass die Zollsätze für die genannte Einfuhr
von den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, erhöht oder wieder eingeführt
werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um dieser Sachlage gerecht zu
werden. Die so eingeführten, erhöhten oder wieder eingeführten Zollsätze dürfen
nicht über den Sätzen der Zölle liegen, die gegenüber Drittländern für dieselben
Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Absatz 1 kann auf jeden Fall angewendet
werden, wenn die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten
Erdölerzeugnissen in die Union zwei Millionen Tonnen pro Jahr erreicht.
(3) Die Europäischen Beschlüsse der Kommission nach den
Absätzen 1 und 2 einschließlich derjenigen, die auf die Ablehnung des Antrags
eines Mitgliedstaats abzielen, werden dem Rat bekannt gegeben. Dieser kann sich
auf Antrag eines jeden Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüssen befassen,
und er kann jederzeit einen Europäischen Beschluss erlassen, um diese
abzuändern oder zurückzustellen.
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass
die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat nach der Regelung des
Artikels 2 durchgeführte Einfuhr von in den Niederländischen Antillen
raffinierten Erdölerzeugnissen auf seinem Markt tatsächliche Schwierigkeiten
hervorruft und dass
sofortige
Maßnahmen zur Behebung dieser Sachlage erforderlich sind, so kann er von sich
aus beschließen, dass auf diese Einfuhr Zölle erhoben werden, deren Sätze nicht
über den Zollsätzen liegen dürfen, die gegenüber Drittländern für dieselben
Erzeugnisse angewendet werden. Er teilt diesen Beschluss der Kommission mit,
die binnen eines Monats einen Europäischen Beschluss erlässt, mit dem
festgelegt wird, ob die von dem Staat getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten
werden können oder geändert beziehungsweise aufgehoben werden müssen. Artikel 3
Absatz 3 ist auf diesen Beschluss der Kommission anwendbar.
(2) Überschreitet die unmittelbar oder über
einen anderen Mitgliedstaat nach der Regelung des Artikels 2 durchgeführte
Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines Kalenderjahrs die im Anhang
zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die von dem oder den
betreffenden Mitgliedstaaten für das laufende Jahr nach Absatz 1 gegebenenfalls
getroffenen Maßnahmen als rechtmäßig betrachtet. Die Kommission nimmt von den
getroffenen Maßnahmen Kenntnis, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die
festgelegte Menge erreicht wurde. In einem solchen Fall sehen die übrigen
Mitgliedstaaten
davon ab, den Rat zu befassen.
Artikel 5
Beschließt die
Union die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen auf die Einfuhr von
Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser
Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem
derartigen Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung
gegenüber Drittländern gewährt.
(1) Der Rat kann die Artikel 2 bis 5
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission
überprüfen, wenn er eine gemeinsame Ursprungsbestimmung für die
Erdölerzeugnisse aus Drittländern und assoziierten Ländern erlässt, im Rahmen
einer gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse Beschlüsse
fasst oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt.
(2) Bei einer derartigen Überprüfung müssen
jedoch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile zugunsten der Niederländischen
Antillen in geeigneter Form und für eine Menge von mindestens zweieinhalb
Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aufrechterhalten werden.
(3) Die Verpflichtungen der Union bezüglich
der gleichwertigen Vorteile nach Absatz 2 können erforderlichenfalls auf die
einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei die im Anhang zu diesem
Protokoll aufgeführten Mengen zu berücksichtigen sind.
Zur Durchführung
dieses Protokolls hat die Kommission die Entwicklung der Einfuhr von in den Niederländischen
Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Mitgliedstaaten zu verfolgen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die für die entsprechende Verteilung
sorgt, alle diesem Zweck dienenden Angaben nach den von der Kommission
empfohlenen Verwaltungseinzelheiten mit.
Zur Durchführung
des Artikels 4 Absatz 2 haben die hohen Vertragsparteien beschlossen, dass die
Menge von zwei Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aus den Antillen sich wie
folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:
Deutschland 625
000 Tonnen
Belgisch-luxemburgische
Wirtschaftsunion 200 000 Tonnen
Frankreich 75
000 Tonnen
Italien 100 000
Tonnen
Niederlande 1
000 000 Tonnen
26. PROTOKOLL BETREFFEND DEN ERWERB VON IMMOBILIEN
IN DÄNEMARK
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
VON DEM WUNSCH
GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Ungeachtet der
Bestimmungen der Verfassung kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften
für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.
27. PROTOKOLL ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN
RUNDFUNK IN DEN MITGLIEDSTAATEN
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG,
dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit
den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft
sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu
wahren —
SIND über
folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine
Verfassung für Europa beigefügt ist:
Die Bestimmungen
der Verfassung berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den
öffentlichrechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der
Rundfunkanstalten dem öffentlichrechtlichen Auftrag, wie er von den
Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird,
dient und die Handels‑ und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in
einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei
den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung
zu tragen ist.
28. PROTOKOLL ZU ARTIKEL III-214 DER VERFASSUNG
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Im Sinne des
Artikels III–214 der Verfassung gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen
Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf
Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im
Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor
diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach
geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
29. PROTOKOLL ÜBER DEN WIRTSCHAFTLICHEN, SOZIALEN
UND TERRITORIALEN ZUSAMMENHALT
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS
darauf, dass in Artikel I-3 der Verfassung unter anderen Zielen die Förderung
des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und dass dieser
Zusammenhalt zu den in Artikel I-14 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung
aufgeführten Bereichen gehört, in denen die Union über geteilte Zuständigkeit
verfügt,
UNTER HINWEIS
darauf, dass Teil III Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verfassung über den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt insgesamt die
Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Tätigkeit der
Union in diesem Bereich einschließlich der Schaffung eines Fonds darstellt,
UNTER HINWEIS
darauf, dass in Artikel III-223 der Verfassung die Einrichtung eines
Kohäsionsfonds vorgesehen ist,
IN ANBETRACHT
dessen, dass die Europäische Investitionsbank erhebliche und noch steigende
Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht,
IN ANBETRACHT
des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen
aus den Strukturfonds,
IN ANBETRACHT
des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Beteiligung der Union an
den Programmen und Vorhaben in bestimmten Mitgliedstaaten,
ANGESICHTS des
Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems
der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
(1) Die Mitgliedstaaten bekräftigen, dass die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Union wesentlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre
Überzeugung, dass die Strukturfonds bei der Erreichung der
Ziele der Union
im Bereich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben.
(3) Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre
Überzeugung, dass die Europäische Investitionsbank weiterhin den Großteil ihrer
Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der
Europäischen Investitionsbank zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck
notwendig ist.
(4) Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass
der Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Union für Vorhaben in den Bereichen
Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro- Kopf-BSP
von weniger als 90 v. H. des Durchschnitts der Union bereitstellt, die ein
Programm zur Erfüllung der in Artikel III-184 der Verfassung genannten
Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen.
(5) Die Mitgliedstaaten bekunden ihre
Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei der Zuweisung von Finanzmitteln
aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den
derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten bekunden ihre
Bereitschaft, die Höhe der Beteiligung der Union an Programmen und Vorhaben im
Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der
Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(7) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass
die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen, und bekunden ihre
Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.
(8) Die Mitgliedstaaten erklären ihre Absicht,
der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der
Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger
wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der
Eigenmittel korrigiert werden können.
30. PROTOKOLL ÜBER DIE SONDERREGELUNG FÜR GRÖNLAND
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt ist:
Einziger Artikel
(1) Die Behandlung von der gemeinsamen
Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland
bei der Einfuhr in die Union erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der
gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung
sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern
die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und der für Grönland
zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Union zu den
grönländischen Fischereizonen für die Union zufrieden stellend sind.
(2) Die Maßnahmen betreffend die
Einfuhrregelung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse
werden nach den
Verfahren des Artikels III‑231der Verfassung erlassen.
31. PROTOKOLL ÜBER ARTIKEL 40.3.3 DER VERFASSUNG
IRLANDS
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
SIND über
folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
ist:
Der Vertrag über
eine Verfassung für Europa sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder
Ergänzung dieses Vertrags berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der
irischen Verfassung in Irland.
32. PROTOKOLL ZU ARTIKEL I-9 ABSATZ 2 DER
VERFASSUNG ÜBER DEN BEITRITT DER UNION ZUR EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ
DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
In der
Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische Konvention“)
nach Artikel I-9 Absatz 2 der Verfassung wird dafür Sorge getragen, dass die
besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben,
insbesondere in Bezug auf
a) die besondere Regelung für eine etwaige
Beteiligung der Union an den Kontrollgremien der Europäischen Konvention;
b) die nötigen Mechanismen, um
sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitgliedstaaten und
Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union
ordnungsgemäß übermittelt werden.
In der
Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union
die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt.
Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere
Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Europäische
Konvention unberührt lassen, insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf
Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung von der Europäischen
Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vorbehalte, die die
Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57
anbringen.
Keine der
Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel III‑375
Absatz 2 der Verfassung.
33. PROTOKOLL ÜBER DIE RECHTSAKTE UND VERTRÄGE ZUR
ERGÄNZUNG ODER ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
UND DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
—
IN DER ERWÄGUNG,
dass mit Artikel IV-437 Absatz 1 der Verfassung der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Europäische Union sowie die
Rechtsakte und Verträge zu ihrer Ergänzung oder Änderung aufgehoben werden,
IN DER ERWÄGUNG,
dass die Liste der in Artikel IV-437 Absatz 1 genannten Rechtsakte und Verträge
zu erstellen ist,
IN DER ERWÄGUNG,
dass Artikel 9 Absatz 7 des Vertrags von Amsterdam inhaltlich zu übernehmen
ist,
EINGEDENK
DESSEN, dass der Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments weiter in
Kraft bleiben muss —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
(1) Folgende Rechtsakte und Verträge zur
Ergänzung oder Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
werden aufgehoben:
a) das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 im Anhang zum Vertrag zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 152 vom 13.7.1967, S. 13);
b) der Vertrag vom 22. April 1970 zur
Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(ABl. L 2 vom
2.1.1971, S. 1);
c) der Vertrag vom 22. Juli 1975 zur
Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(ABl. L 359 vom
31.12.1977, S. 4);
d) der Vertrag vom 10. Juli 1975 zur
Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls über die Satzung der
Europäischen Investitionsbank (ABl. L 91 vom 6.4.1978, S. 1);
e) der Vertrag vom 13. März 1984 zur
Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich
Grönlands (ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1);
f) die Einheitliche Europäische Akte vom
17. Februar 1986 und 28. Februar 1986 (ABl. L 169 vom 29.6.1987, S. 1);
g) der Rechtsakt vom 25. März 1993 zur Änderung
des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, mit dem der
Rat der Gouverneure zur Errichtung eines Europäischen Investitionsfonds
ermächtigt wird (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 14);
h) der Beschluss 2003/223/EG des Rates in
der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine
Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66).
(2) Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 1) wird aufgehoben.
(3) Der Vertrag von Nizza vom 26. Februar
2001 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte (ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 1) wird aufgehoben.
(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels
III-432 der Verfassung und des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft erlassen die Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur
Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich
sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
(2) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zu dem Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1) bleibt in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für
Europa geltenden Fassung in Kraft. Dieser Akt wird zur Anpassung an die
Verfassung wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.
b) In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
werden in der französischen Fassung die Worte „des dispositions“ gestrichen.
c) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte
„vom 8. April 1965“ gestrichen; die Worte „der Europäischen Gemeinschaften“
werden durch die Worte „der Europäischen Union“ ersetzt.
d) In Artikel 7 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich werden die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Worte „Europäischen Kommission“ ersetzt.
e) In Artikel 7 Absatz 1 dritter
Gedankenstrich werden die Worte „Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
oder des Gerichts erster Instanz“ durch die Worte „Gerichtshofs der
Europäischen Union“ ersetzt.
f) In Artikel 7 Absatz 1 fünfter
Gedankenstrich werden die Worte „Rechnungshofes der Europäischen
Gemeinschaften“ durch das Wort „Rechnungshofs“ ersetzt.
g) In Artikel 7 Absatz 1 sechster
Gedankenstrich werden die Worte „Bürgerbeauftragter der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäischer Bürgerbeauftragter“ ersetzt.
h) In Artikel 7 Absatz 1 siebter
Gedankenstrich werden die Worte „der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte „der Europäischen Union“
ersetzt.
i) In Artikel 7 Absatz 1 neunter
Gedankenstrich werden die Worte „aufgrund der Verträge zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft“
durch die Worte „aufgrund des Vertrags über eine Verfassung für Europa und des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt; die Worte
„der Gemeinschaften“ werden durch die Worte „der Union“ ersetzt.
j) In Artikel 7 Absatz 1 elfter Gedankenstrich werden
die Worte „Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten
Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank“
durch die Worte „Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Europäischen Union“ ersetzt.
k) Die Gedankenstriche in Artikel 7 Absatz
1 werden zu den Buchstaben a bis k.
l) In Absatz 7 Absatz 2 Unterabsatz 2
werden in der französischen Fassung die Worte „des
dispositions“
gestrichen; die Gedankenstriche werden zu den Buchstaben a und b.
m) In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die
Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „der Union“ ersetzt; das Wort „setzt“
wird durch das Wort „erlässt“ und die Worte „einstimmig einen anderen Zeitraum
fest“ werden durch die Worte „einstimmig durch Europäischen Beschluss einen
anderen Zeitraum“ ersetzt; die Worte „vorstehendem Unterabsatz“ werden durch
„Unterabsatz 1“ ersetzt.
n) In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte
„Unbeschadet des Artikels 139 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Worte „Unbeschadet des Artikels III-336 der Verfassung“
ersetzt.
o) In Artikel 14 werden die Worte „zu treffen“ durch die Worte „zu erlassen“ ersetzt; die Worte „so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag“ werden durch die Worte „so erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse einstimmig auf Initiative“ ersetzt.
34. PROTOKOLL ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR
DIE ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG,
dass zur Regelung des Übergangs von der mit dem Vertrag über die Europäische
Union gegründeten Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zu der
ihre Rechtsnachfolge antretenden Europäischen Union, die mit dem Vertrag über
eine Verfassung für Europa geschaffen wird, Übergangsbestimmungen vorgesehen
werden müssen, die bis zum Wirksamwerden aller Bestimmungen der Verfassung und
der für ihre Anwendung erforderlichen Rechtsakte anwendbar sind —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
sind:
BESTIMMUNGEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
(1) Rechtzeitig vor den Wahlen zum
Europäischen Parlament 2009 erlässt der Europäische Rat nach Artikel I-20 Absatz
2 Unterabsatz 2 der Verfassung einen Europäischen Beschluss über die
Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.
(2) Während der Wahlperiode 2004—2009
entsprechen die Zusammensetzung und die Anzahl der in den einzelnen
Mitgliedstaaten gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments der vor dem
Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden
Zusammensetzung und Anzahl, wobei die Anzahl der Abgeordneten wie folgt lautet:
Belgien 24
Tschechische
Republik 24
Dänemark 14
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 24
Spanien 54
Frankreich 78
Irland 13
Italien 78
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Luxemburg 6
Ungarn 24
Malta 5
Niederlande 27
Österreich 18
Polen 54
Portugal 24
Slowenien 7
Slowakei 14
Finnland 14
Schweden 19
Vereinigtes
Königreich 78
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN
RAT
(1) Die Bestimmungen des Artikels I-25
Absätze 1, 2 und 3 der Verfassung über die Definition der qualifizierten
Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat treten am 1. November 2009 nach der
Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 nach Artikel I-20
Absatz 2 der
Verfassung in
Kraft.
(2) Die nachstehenden Bestimmungen gelten
unbeschadet des Artikels I-25 Absatz 4 der Verfassung bis zum 31. Oktober 2009.
Ist für die Beschlussfassung
im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so
werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:
Belgien 12
Tschechische
Republik 12
Dänemark 7
Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12
Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4
Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13
Österreich 10
Polen 27
Portugal 12
Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7
Schweden 10
Vereinigtes
Königreich 29
In den Fällen,
in denen Beschlüsse nach der Verfassung auf Vorschlag der Kommission zu fassen
sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande,
welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen
Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande,
welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.
Ein Mitglied des
Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines
Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit
überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit
bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich
erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende
Rechtsakt nicht
erlassen.
(3) Bei jedem weiteren Beitritt wird die
Schwelle nach Absatz 2 so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle
für die qualifizierte Mehrheit die Zahl nicht überschreitet, die sich aus der
Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union in der
Schlussakte der Konferenz,die den Vertrag von Nizza angenommen hat, ergibt.
(4) Die folgenden Bestimmungen über die
qualifizierte Mehrheit treten am 1. November 2009 in
Kraft:
— Artikel I-44
Absatz 3 Unterabsätze 3, 4 und 5 der Verfassung;
— Artikel I-59
Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel I-60
Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verfassung;
— Artikel
III-179 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel
III-184 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel
III-184 Absatz 7 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel
III-194 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel
III-196 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel
III-197 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel
III-198 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verfassung;
— Artikel
III-312 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel
III-312 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel 1
Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 des
Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der
polizeilichen Zusammenarbeit;
— Artikel 1
Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über die
Position Dänemarks.
Bis zum 31.
Oktober 2009 gilt in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Rates an
der Abstimmung teilnehmen, das heißt in den Fällen, die in den in Unterabsatz 1
genannten Artikeln aufgeführt sind, als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil
der gewogenen Stimmen und derselbe
Anteil der
Anzahl der Mitglieder des Rates sowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der
Bevölkerung der betreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 2 festgelegt.
Bis zum
Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel I-24 Absatz 4 der
Verfassung kann der Rat in den in Artikel I-24 Absätze 2 und 3 vorgesehenen
Zusammensetzungen sowie in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren
Liste durch einen Europäischen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung
„Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit einfacher Mehrheit
beschließt.
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOMMISSION EINSCHLIESSLICH
DES AUSSENMINISTERS DER UNION
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Außenministers der Union endet jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser besitzt.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN GENERALSEKRETÄR DES
RATES, DEN HOHEN VERTRETER FÜR DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
UND DEN STELLVERTRETENDEN GENERALSEKRETÄR DES RATES
Die Amtszeit des
Generalsekretärs des Rates, Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik, und des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
Der Rat ernennt seinen Generalsekretär nach Artikel III-344 Absatz 2 der
Verfassung.
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN
Bis zum
Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel III-386 der Verfassung
verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:
Belgien 12
Tschechische
Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes
Königreich 24
Artikel 7
Bis zum
Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel III-389 der Verfassung
verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:
Belgien 12
Tschechische
Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes
Königreich 24
35. PROTOKOLL ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES
ABLAUFS DES VERTRAGS ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE
UND STAHL UND ÜBER DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS
DARAUF, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen
Gemeinschaft für
Kohle und Stahl
zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft
übergegangen sind,
EINGEDENK der
Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden
sollten, die mit der Kohle und
Stahlindustrie
zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine
Reihe besonderer
Vorschriften
vorzusehen —
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind:
(1) Der Nettowert des Vermögens und der
Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach der
Bilanz der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 23. Juli 2002,
vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der
Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen der Union für Forschung in Sektoren, die
die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung
„Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung“. Nach Abschluss
der Abwicklung wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle
und Stahl“ bezeichnet.
(2) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als
„Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden nach Maßgabe
dieses Protokolls und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakte
ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten
Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle‑ und Stahlindustrie
zusammenhängen, verwendet.
(1) Durch Europäisches Gesetz des Rates
werden alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen
einschließlich der wesentlichen Grundsätze erlassen. Der Rat beschließt nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der
mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds
für Kohle und Stahl sowie der technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm
des Fonds. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Soweit in diesem
Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten
nichts anderes vorgesehen ist, findet die Verfassung Anwendung.
36. PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR
GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS
DARAUF, dass die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft
weiterhin volle
rechtliche Wirkung entfalten müssen,
IN DEM WUNSCH,
diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über eine Verfassung für Europa
festgelegten Vorschriften,
insbesondere in
den Bereichen Institutionen und Finanzen, anzupassen,
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa beigefügt
sind und durch die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geändert wird:
Durch dieses Protokoll
wird der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden
„EAG-Vertrag“) in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über
eineVerfassung für Europa geltenden Fassung geändert.
Ungeachtet des
Artikels IV437 des Vertrags über eine Verfassung für Europa und unbeschadet der
anderen Bestimmungen dieses Protokolls werden die rechtlichen Wirkungen der
Änderungen des EAG-Vertrags durch die Verträge und Rechtsakte, die durch
Artikel IV-437 des Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgehoben werden,
sowie die rechtlichen Wirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage
des EAG-Vertrags erlassen worden sind, nicht berührt.
Die Überschrift
des Titels III des EAG-Vertrags „Vorschriften über die Organe“ erhält folgende
Fassung:
„Vorschriften
über die Organe und Finanzvorschriften“.
Zu Beginn des
Titels III wird folgendes neue Kapitel eingefügt:
„KAPITEL 1
ANWENDUNG VON
BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
(1) Die Artikel I-19 bis I-29, die Artikel
I-31 bis I-39, die Artikel I-49 und I-50, die Artikel I-53 bis I-56, die
Artikel I-58 bis I-60 , die Artikel III-330 bis III-372, die Artikel III-374
und III-375, die Artikel III-378 bis III–381, die Artikel III-384 und III-385,
die Artikel III-389 bis III-392, die
Artikel III-395
bis III-410, die Artikel III-412 bis III-415, die Artikel III-427, III-433,
IV-439 und IV- 443 des Vertrags über eine Verfassung für Europa gelten auch für
den vorliegenden Vertrag.
(2) Im Rahmen des vorliegenden Vertrags sind
die Bezugnahmen auf die Union und die Verfassung in den in Absatz 1
aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die dem
Vertrag über eine Verfassung für Europa sowie dem vorliegenden Vertrag beigefügt
sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und den vorliegenden
Vertrag zu betrachten.
(3) Der Vertrag über eine Verfassung für
Europa beeinträchtigt nicht die Vorschriften des vorliegenden Vertrags.“
In Titel III des
EAG-Vertrags werden die Kapitel I, II und III zu den Kapiteln II, III und IV.
(1) Artikel 3, die Artikel 107 bis 132, die
Artikel 136 bis 143, die Artikel 146 bis 156, die Artikel 158 bis 163, die
Artikel 165 bis 170, die Artikel 173, 173a und 175, die Artikel 177 bis 179a,
die Artikel 180b und 181, die Artikel 183, 183a, 190 und 204 des EAG-Vertrags
werden aufgehoben.
(2) Die Protokolle, die bisher dem
EAG-Vertrag beigefügt waren, werden aufgehoben.
Die Überschrift
des Titels IV des EAG-Vertrags „Finanzvorschriften“ erhält folgende Fassung:
„Besondere
Finanzvorschriften“.
(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82
Absatz 3 des EAG-Vertrags werden die Bezugnahmen auf die Artikel 141 und 142
durch Bezugnahmen auf die Artikel III‑360 beziehungsweise III-361 der
Verfassung ersetzt.
(2) In Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 176
Absatz 3 des EAG-Vertrags wird die Bezugnahme auf den Artikel 183 durch die
Bezugnahme auf Artikel III‑412 der Verfassung ersetzt.
(3) In Artikel 172 Absatz 4 des EAG-Vertrags
wird die Bezugnahme auf Artikel 177 Absatz 5 durch die Bezugnahme auf Artikel
III‑404 der Verfassung ersetzt.
(4) In den Artikeln 38, 82, 96 und 98 des
EAG-Vertrags wird das Wort „Richtlinie“ durch „Europäische Verordnung“ ersetzt.
(5) Im EAG-Vertrag wird das Wort „Beschluss“
beziehungsweise „Entscheidung“ durch „Europäischer Beschluss“ ersetzt, mit
Ausnahme der Artikel 18, 20 und 23, des Artikels 53 Absatz 1 sowie der Fälle,
in denen der Beschluss beziehungsweise die Entscheidung vom Gerichtshof der
Europäischen Union erlassen wird.
(6) Im EAG-Vertrag wird die Bezeichnung
„Gerichtshof“ durch die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“
ersetzt.
Artikel 191 des
EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 191
Die Gemeinschaft
genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.“
Artikel 198 des
EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
Soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Vertrags auf die
europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen
unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.
Ebenso finden
sie auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen
ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
Die Vorschriften
dieses Vertrags finden auf die Ålandinseln mit den Abweichungen Anwendung, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über
eine Verfassung für Europa genannten Vertrag enthalten waren und die in das
Protokoll betreffend die Verträge und Akten über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands, sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden übernommen worden sind. Abweichend von den Absätzen 1,
2 und 3 gilt:
a) Dieser Vertrag findet weder auf die
Färöer noch auf Grönland Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung
auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in
Anhang II des Vertrags über eine Verfassung für Europa nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln
und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die
Anwendung der Regelung sicherzustellen, die ursprünglich in dem in Artikel
IV-437 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über eine Verfassung für Europa
genannten Vertrag für diese Inseln vorgesehen war und die in das Protokoll
betreffend die Verträge und Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands, sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der
Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden übernommen worden ist.“
Artikel 206 des
EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 206
Die Gemeinschaft
kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine Assoziation
mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen
Verfahren gegründet wird.
Diese Abkommen
werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat
geschlossen.
Werden durch
diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor
nach dem Verfahren des Artikels IV-443 des Vertrags über eine Verfassung für
Europa erlassen werden.“
Artikel 225
Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Der Wortlaut
dieses Vertrags ist auch in dänischer, englischer, estnischer, finnischer,
griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,
portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“
Die Einnahmen
und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit Ausnahme derjenigen
der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan der
Union ausgewiesen.
ZUM VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
1 — Nummer der kombinierten Nomenklatur |
2 — Warenbezeichnung |
KAPITEL 1 |
Lebende Tiere |
KAPITEL 2 |
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall |
KAPITEL 3 |
Fische, Krebstiere und Weichtiere |
KAPITEL 4 |
Milch und
Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig |
KAPITEL 5 |
|
0504 |
Därme, Blasen
und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt |
0515 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
KAPITEL 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
KAPITEL 7 |
Gemüse,
Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
KAPITEL 8 |
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
KAPITEL 9 |
Kaffee, Tee und
Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03) |
KAPITEL 10 |
Getreide |
KAPITEL 11 |
Müllereierzeugnisse,
Malz; Stärke; Kleber, Inulin |
KAPITEL 12 |
Ölsaaten und
ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und
Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch, Stroh und Futter |
KAPITEL 13 |
|
ex 1303 |
Pektin |
KAPITEL 15 |
|
1501 |
Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen |
1502 |
1502 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus |
1503 |
Schmalzstearin;
Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt
noch anders verarbeitet |
1504 |
Fette und Öle
von Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert |
1507 |
Fette,
pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert |
1512 |
Tierische und
pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter
verarbeitet |
1513 |
Margarine,
Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette |
1517 |
Rückstände aus
der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen
Wachsen |
KAPITEL 16 |
Zubereitungen
von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren |
KAPITEL 17 |
|
1701 |
Rüben- und
Rohrzucker, fest |
1702 |
Andere Zucker;
Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamellisiert |
1703 |
Melassen, auch
entfärbt |
1705 (*) |
Zucker, Sirupe
und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille‑ und
Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem
Zusatz von Zucker |
KAPITEL 18 |
|
1801 |
Kakaobohnen,
auch Bruch, roh oder geröstet |
1802 |
Kakaoschalen,
Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
KAPITEL 20 |
Zubereitungen
von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen |
KAPITEL 22 |
|
2204 |
Traubenmost,
teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht |
2205 |
Wein aus
frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben |
2207 |
Apfelwein,
Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke |
ex 2208 (*) ex 2209 (*) |
Äthylalkohol
und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt,
hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in diesem
Anhang aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische
Getränke, zusammengesetzte alkoholische
Zubereitungen — Essenzen — zur Herstellung von Getränken) |
ex 2210 (*) |
Speiseessig |
KAPITEL 23 |
Rückstände und
Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes
Futter |
KAPITEL 23 |
Rückstände und
Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes
Futter |
KAPITEL 24 |
|
2401 |
Tabak,
unverarbeitet; Tabakabfälle |
KAPITEL 45 |
Naturkork, unbearbeitet,
und Korkabfälle; Korkschrot,
Korkmehl |
4501 |
Naturkork,
unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot,
Korkmehl |
KAPITEL 54 |
Flachs, roh,
geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders
bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) |
5401 |
|
KAPITEL 57 |
|
5701 |
5701 Hanf
(Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen,
gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht
versponnen; Werg und Abfälle
(einschließlich Reißspinnstoff) |
(*) Position eingefügt
nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 18.
Dezember 1959 (ABl. 7 vom 30.1.1961, S. 71/61). |
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE AUF
WELCHE TEIL III
— Grönland
— Neukaledonien
und Nebengebiete
—
Französisch-Polynesien
— Französische
Süd-und Antarktisgebiete,
— Wallis und
Futuna
— Mayotte
— St. Pierre und
Miquelon
— Aruba
—
Niederländische Antillen:
— Bonaire
— Curaçao
— Saba
— Sint Eustatius
— Sint Maarten
— Anguilla
— Kaimaninseln
— Falklandinseln
— Südgeorgien
und südliche Sandwichinseln
— Montserrat
— Pitcairn
— St. Helena und
Nebengebiete
— Britisches
Antarktis-Territorium
— Britisches
Territorium im Indischen Ozean
— Turks- und
Caicosinseln
— Britische
Jungferninseln
— Bermuda
DIE KONFERENZ
DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am
30. September
2003 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen den Vertrag
über eine Verfassung für Europa zu beschließen, hat folgende Texte angenommen:
I. Vertrag über
eine Verfassung für Europa
II. Protokolle
zum Vertrag über eine Verfassung für Europa:
1. Protokoll
über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
2. Protokoll
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Protokoll zur
Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
4. Protokoll zur
Festlegung der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank
5. Protokoll zur
Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank
6. Protokoll
über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen,
sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union
7. Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
8. Protokoll
betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, der Republik
Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden
9. Protokoll
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der
Slowakischen
Republik
10. Protokoll
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
11. Protokoll
über die Konvergenzkriterien
12. Protokoll
betreffend die Euro-Gruppe
13. Protokoll
über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland hinsichtlich der Wirtschafts- und Währungsunion
14. Protokoll
über einige Bestimmungen betreffend Dänemark hinsichtlich der Wirtschafts- und
Währungsunion
15. Protokoll
über bestimmte Aufgaben der Nationalbank Dänemarks
16. Protokoll
über die Regelung für den Franc der Pazifischen Finanzgemeinschaft
17. Protokoll
über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-
Besitzstand
18. Protokoll
über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels III-130 der Verfassung auf
das Vereinigte Königreich und auf Irland
19. Protokoll
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der
Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich
der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen
Zusammenarbeit
20. Protokoll
über die Position Dänemarks
21. Protokoll
über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens
der Außengrenzen
22. Protokoll
über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
23. Protokoll
über die ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel I-41 Absatz 6 und
Artikel III-312 der Verfassung
24. Protokoll zu
Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung
25. Protokoll
über die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten
Erdölerzeugnissen in die Europäische Union
26. Protokoll
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
27. Protokoll
über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
28. Protokoll zu
Artikel III-214 der Verfassung
29. Protokoll über
den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
30. Protokoll
über die Sonderregelung für Grönland
31. Protokoll
über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands
32. Protokoll zu
Artikel I-9 Absatz 2 der Verfassung über den Beitritt der Union zur
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
33. Protokoll
über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder Änderung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische
Union
34. Protokoll
über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
35. Protokoll
über die finanziellen Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über den Forschungsfonds für
Kohle und Stahl
36. Protokoll
zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
III. Anhänge zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa
1. Anhang I —
Liste zu Artikel III-226 der Verfassung
2. Anhang II —
Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche Teil III Titel IV der
Verfassung Anwendung findet
Die Konferenz
hat die nachstehend aufgeführten Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte
beigefügt sind:
A. Erklärungen
zu Bestimmungen der Verfassung
1. Erklärung zu
Artikel I-6
2. Erklärung zu
Artikel I-9 Absatz 2
3. Erklärung zu
den Artikeln I-22, I-27 und I-28
4. Erklärung zu
Artikel I-24 Absatz 7 zu dem Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung
des Vorsitzes im Rat
5. Erklärung zu
Artikel I-25
6. Erklärung zu
Artikel I-26
7. Erklärung zu
Artikel I-27
8. Erklärung zu
Artikel I-36
9. Erklärung zu
den Artikeln I-43 und III-329
10. Erklärung zu
Artikel I-51
11. Erklärung zu
Artikel I-57
12. Erklärung
betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
13. Erklärung zu
Artikel III-116
14. Erklärung zu
den Artikeln III-136 und III-267
15. Erklärung zu
den Artikeln III-160 und III-322
16. Erklärung zu
Artikel III-167 Absatz 2 Buchstabe c
17. Erklärung zu
Artikel III-184
18. Erklärung zu
Artikel III-213
19. Erklärung zu
Artikel III-220
20. Erklärung zu
Artikel III-243
21. Erklärung zu
Artikel III-248
22. Erklärung zu
Artikel III-256
23. Erklärung zu
Artikel III-273 Absatz 1 Unterabsatz 2
24. Erklärung zu
Artikel III-296
25. Erklärung zu
Artikel III-325 über die Aushandlung und den Abschluss internationaler
Übereinkünfte betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
durch die Mitgliedstaaten
26. Erklärung zu
Artikel III-402 Absatz 4
27. Erklärung zu
Artikel III-419
28. Erklärung zu
Artikel IV-440 Absatz 7
29. Erklärung zu
Artikel IV-448 Absatz 2
30. Erklärung
zur Ratifikation des Vertrags über eine Verfassung für Europa
B.
Erklärungen zu den der
Verfassung beigefügten Protokollen
Erklärungen zu
dem Protokoll betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden
31. Erklärung zu
den Ålandinseln
32. Erklärung zu
den Samen
Erklärungen zu
dem Protokoll betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik
Slowenien und
der Slowakischen Republik
33. Erklärung zu
den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
auf Zypern
34. Erklärung
der Kommission zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland auf Zypern
35. Erklärung
zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
36. Erklärung
zum Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und
den übrigen Teilen der Russischen Föderation
37. Erklärung zu
den Blöcken 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
38. Erklärung zu
Zypern
39. Erklärung zu
dem Protokoll über die Position Dänemarks
40. Erklärung zu
dem Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen
der Union
41. Erklärung
betreffend Italien
Die Konferenz
hat ferner die nachstehend aufgeführten Erklärungen zur Kenntnis genommen,
die dieser Schlussakte beigefügt sind:
42. Erklärung
des Königreichs der Niederlande zu Artikel I-55
43. Erklärung
des Königreichs der Niederlande zu Artikel IV-440
44. Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Republik Ungarn, der Republik
Österreich und des Königreichs Schweden
45. Erklärung
des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland
46. Erklärung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Definition des
Begriffs „Staatsangehöriger“
47. Erklärung
des Königreichs Spanien zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
48. Erklärung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über das Wahlrecht
für die Wahlen zum Europäischen Parlament
49. Erklärung
des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten
50. Erklärung
der Republik Lettland und der Republik Ungarn zur Schreibweise des Namens der
einheitlichen Währung in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa
Hecho en Roma,
el veintinueve de octubre del dos mil cuatro.
V Římě
dne dvacátého devátého října dva tisíce čtyři
Udfærdiget i Rom
den niogtyvende oktober to tusind og fire.
Geschehen zu Rom
am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Kahe tuhande
neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne üheksandal päeval Roomas
Έγινε
στη Ρώμη, στις
είκοσι εννέα
Οκτωβρίου δύο
χιλιάδες
τέσσερα.
Done at Rome on the twenty-ninth day of October in the
year two thousand and four.
Fait à Rome, le vingt‑neuf octobre deux mille
quatre.
Arna dhéanamh sa Róimh, an naoú lá fichead de Dheireadh
Fómhair sa bhliain dhá mhíle is a
ceathair
Fatto a Roma, addi' ventinove ottobre duemilaquattro.
Romā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit
devītajā oktobrī
Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų
spalio dvidešimt devintą dieną Romoje
Kelt Rómában, a kétezer-negyedik év október havának huszonkilencedik
napján
Magħmul f'Ruma fid-disa' u għoxrin jum ta'
Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa
Gedaan te Roma,
de negenentwintigste oktober tweeduizendvier.
Sporządzono
w Rzymie dnia dwudziestego dziewiątego października roku
dwutysięcznego
czwartego
Feito em Roma, em vinte e nove de Outubro de dois mil e
quatro
V Ríme dvadsiatehodeviateho októbra dvetisícštyri
V Rimu, devetindvajsetega oktobra leta dva tisoč
štiri
Tehty Roomassa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä
lokakuuta vuonna
kaksituhattaneljä.
Som skedde i Rom den tjugonionde oktober tjugohundrafyra.
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Voor Zijne
Majesteit de Koning der Belgen
Für Seine
Majestät den König der Belgier
Cette signature engage également la Communauté française,
la Communauté flamande, la Communauté
germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et
la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze
handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap,
de Duitstalige Gemeenschap,
het Vlaamse Gewest,
het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese
Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische
Gemeinschaft, die Französische
Gemeinschaft,
die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Za prezidenta České republiky
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
Für den
Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi Presidendi nimel
Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας
Por Su Majestad el Rey de España
Pour le Président de la République française
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
Per il Presidente della Repubblica italiana
Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas Valsts prezidentes
vārdā
Lietuvos Respublikos Prezidento vardu
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
A Magyar Köztársaság Elnöke részéről
Għall-President
ta' Malta
Voor Hare
Majesteit de Koningin der Nederlanden
Für den
Bundespräsidenten der Republik Österreich
Za Prezydenta
Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Presidente da República Portuguesa
Za predsednika Republike Slovenije
Za prezidenta Slovenskej republiky
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken
Finlands President
För Konungariket
Sveriges regering
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of
Great Britain and Northern Ireland
Han firmado asimismo la presente Acta final, en su
condición de Estados candidatos a la adhesión a
la Unión Europea, observadores ante la Conferencia:
Tento závěrečný akt rovněž podepsali
pozorovatelé při Konferenci, jakožto státy kandidující na
přistoupení k Evropské unii:
Følgende
observatører ved konferencen har ligeledes undertegnet denne slutakt i deres
egenskab af
kandidatstater
til Den Europæiske Union:
Als Beobachter
bei der Konferenz haben in ihrer Eigenschaft als Kandidaten für den Beitritt
zur
Europäischen
Union ferner diese Schlussakte unterzeichnet:
Käesoleva
lõppakti on allkirjastanud Euroopa Liidu kandidaatriikide esindajatena ka
konverentsi
vaatlejad:
Την
παρούσα Τελική
Πράξη
υπέγραψαν επίσης,
υπό την
ιδιότητά τους
ως υποψηφίων
για προσχώρηση
στην
Ευρωπαϊκή
Ένωση κρατών,
οι παρατηρητές
κατά τη
Διάσκεψη:
The following have also signed this Final Act, in
their capacity as candidate States for accession to the
European Union, having been observers to the
Conference:
Ont également signé le présent acte final, en leur
qualité d'États candidats à l'adhésion de l'Union
européenne, observateurs auprès de la Conférence:
Shínigh na breathnóirí seo a leanas ag an gComhdháil an
Ionstraim Chríochnaítheach seo freisin ina
gcáil mar Stáit iarrthacha don Aontas Eorpach:
Hanno altresì firmato il presente atto finale, in qualità
di Stati candidati all'Unione europea,
osservatori nella Conferenza
Šo Nobeiguma aktu kā Eiropas Savienības
pievienošanās kandidātvalstu vadītāji ir parakstījuši
arī šādi
Konferences novērotāji:
Baigiamąjį aktą taip pat pasirašo į
Europos Sąjungą stojančios valstybės kandidatės,
Konferencijos
stebėtojos:
Ezt az záróokmányt a Európai Unió tagjelölt államaiként,
amelyek a Konferencián megfigyelőként
vettek részt, a következők is aláírták:
Iffirmaw ukoll dan l-Att Finali, fil-kapaċità
tagħhom ta' Stati kandidati ta' l-Unjoni Ewropea, bħala
osservaturi
għall-Konferenza:
Deze Slotakte is
tevens ondertekend door de volgende kandidaat-lidstaten van de Europese Unie,
waarnemers bij de Conferentie:
Niniejszy Akt Końcowy został również
podpisany przez Państwa kandydujące do przystąpienia do
Unii Europejskiej, będące obserwatorami przy
Konferencji:
Assinaram igualmente a presente Acta Final, na qualidade
de Estados candidatos à adesão à União
Europeia, observadores na Conferência:
V postavení štátov uchádzajúcich sa o pristúpenie k
Európskej únii a v postavení pozorovateľov na
konferencii podpísali tento záverečný akt:
To sklepno listino so kot države kandidatke za pristop k
Evropski uniji in kot opazovalke Konference,
podpisali tudi
Tämän päätösasiakirjan ovat Euroopan unionin
jäsenehdokasvaltioina allekirjoittaneet myös
konferenssiin tarkkailijoina osallistuneet:
Nedanstående observatörer vid konferensen har, i sin
egenskap av kandidatstater inför anslutning till
Europeiska
unionen, likaledes undertecknat denna slutakt:
Зa
Peпублика
Бьлгария
Pentru România
Türkiye
Cumhuriyeti Adına
1. Erklärung
zu Artikel I-6
Die Konferenz
stellt fest, dass Artikel I-6 die geltende Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz zum Ausdruck
bringt.
2. Erklärung
zu Artikel I-9 Absatz 2
Die Konferenz
kommt überein, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Bedingungen erfolgen
sollte, die es gestatten, die Besonderheiten der Rechtsordnung der Union zu
wahren. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass der Gerichtshof
der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
einem regelmäßigen Dialog stehen; dieser Dialog könnte beim Beitritt der Union
zu dieser Konvention intensiviert werden.
3. Erklärung
zu den Artikeln I-22, I-27 und I-28
Bei der Auswahl
der Personen, die das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, des
Präsidenten der Kommission und des Außenministers der Union ausüben sollen, ist
gebührend zu berücksichtigen, dass die geografische und demografische Vielfalt
der Union und ihrer Mitgliedstaaten geachtet werden muss.
4. Erklärung zu Artikel I-24 Absatz 7 zu dem Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat
Die Konferenz erklärt,
dass der Rat nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für
Europa umgehend mit der Ausarbeitung des Europäischen Beschlusses mit
Bestimmungen zur Anwendung des Europäischen Beschlusses des Europäischen Rates
über die Ausübung des Vorsitzes im Rat beginnen und innerhalb von sechs Monaten
zu einer politischen Einigung gelangen sollte. Ein
Entwurf für
einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates, der am Tag des
Inkrafttretens des genannten Vertrags angenommen wird, ist nachstehend
wiedergegeben:
ENTWURF EINES EUROPÄISCHEN BESCHLUSSES DES
EUROPÄISCHEN RATES ÜBER DIE AUSÜBUNG
DES VORSITZES IM RAT
(1) Der Vorsitz im Rat außer in der
Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von zuvor festgelegten Gruppen
von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen. Diese
Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen Gleichgewichts
innerhalb der Union zusammengestellt.
(2) Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den
Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung
„Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten
wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der
Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben. Die Mitglieder
der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.
Der Vorsitz im
Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird von
einem Vertreter des Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat in der
Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ innehat.
Der Vorsitz im
Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter des
Außenministers der Union wahrgenommen.
Der Vorsitz in
den vorbereitenden Gremien des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen
außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von dem Mitglied
der Gruppe wahrgenommen, das den Vorsitz in der entsprechenden Zusammensetzung
des Rates führt, sofern nach Artikel 4 nichts anderes beschlossen wird.
Der Rat in der
Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt im Rahmen einer
Mehrjahresplanung in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und die
Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen.
Die den Vorsitz wahrnehmenden Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung des
Generalsekretariats des Rates alle für die Organisation und den reibungslosen
Ablauf der Arbeiten des Rates erforderlichen Vorkehrungen.
Der Rat erlässt
einen Europäischen Beschluss mit Bestimmungen zur Anwendung dieses Beschlusses.
5. Erklärung zu
Artikel I-25
Die Konferenz
erklärt, dass der Europäische Beschluss über die Anwendung des Artikels I-25 am
Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom Rat
angenommen wird. Der entsprechende Beschlussentwurf ist nachstehend
wiedergegeben:
ENTWURF EINES
EUROPÄISCHEN BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES
ARTIKELS I-25
DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Es sollten Bestimmungen erlassen werden,
die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des
Rates mit qualifizierter Mehrheit, die im Vertrag von Nizza festgelegt ist und
in Artikel 2 Absatz 2 des der Verfassung beigefügten Protokolls über die
Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union übernommen
wurde und die bis zum 31. Oktober 2009 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel
I-25 der Verfassung vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die ab dem
1. November 2009 gelten wird.
(2) Der Rat wird auch in Zukunft alles daran
setzen, die demokratische Legitimierung der mit
qualifizierter Mehrheit
angenommenen Rechtsakte zu erhöhen.
(3) Es wird als zweckmäßig erachtet, diesen
Beschluss so lange aufrechtzuerhalten, wie dies für einen reibungslosen
Übergang zu der in der Verfassung vorgesehenen neuen Beschlussfassungsregelung
notwendig ist —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Wenn Mitglieder
des Rates, die
a) mindestens drei Viertel der Bevölkerung
oder
b) mindestens drei Viertel der Anzahl der
Mitgliedstaaten vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität
erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel I-25 Absatz 1
Unterabsatz 1 oder Absatz 2 ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines
Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, wird die Frage
vom Rat erörtert.
Der Rat wird im
Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb
einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Recht der Union
vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von
den Mitgliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.
Artikel 3
Zu diesem Zweck
unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter
Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im
Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates
unterstützen ihn hierbei.
Dieser Beschluss
wird am 1. November 2009 wirksam. Er bleibt mindestens bis 2014 in Kraft.
Danach kann der Rat einen Europäischen Beschluss zu seiner Aufhebung erlassen.
6. Erklärung
zu Artikel I-26
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn ihr nicht mehr Staatsangehörige
aller Mitgliedstaaten angehören, besonders beachten sollte, dass in den
Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten vollständige Transparenz gewährleistet
sein muss. Dementsprechend sollte die Kommission enge Verbindungen zu allen
Mitgliedstaaten unterhalten, unabhängig davon, ob einer ihrer Staatsangehörigen
Mitglied der Kommission ist, und in diesem Zusammenhang besonders beachten,
dass Informationen mit allen Mitgliedstaaten geteilt und alle Mitgliedstaaten
konsultiert werden müssen.
Die Konferenz
ist ferner der Auffassung, dass die Kommission alle notwendigen Maßnahmen
ergreifen sollte, um sicherzustellen, dass die politischen, sozialen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten in allen Mitgliedstaaten, auch in
Mitgliedstaaten, die kein Kommissionsmitglied stellen, in vollem Umfang
berücksichtigt werden. Dabei sollte durch geeignete organisatorische
Vorkehrungen auch gewährleistet werden, dass der Standpunkt dieser Mitgliedstaaten
berücksichtigt wird.
7. Erklärung
zu Artikel I-27
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat im
Einklang mit der Verfassung gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des
Prozesses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt,
verantwortlich sind. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen
Rates werden daher vor dem Beschluss des Europäischen Rates die erforderlichen
Konsultationen in dem Rahmen durchführen, der als am besten geeignet erachtet
wird.
Nach Artikel
I-27 Absatz 1 betreffen diese Konsultationen das Profil der Kandidaten für das
Amt des Präsidenten der Kommission unter Berücksichtigung der Wahlen zum
Europäischen Parlament. Die Einzelheiten dieser Konsultationen können zu
gegebener Zeit einvernehmlich zwischen dem Europäischen Parlament und dem
Europäischen Rat festgelegt werden.
8. Erklärung
zu Artikel I-36
Die Konferenz
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung
ihrer
Entwürfe für delegierte
Europäische Verordnungen im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer
üblichen
Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu
konsultieren.
9. Erklärung
zu den Artikeln I-43 und III-329
Unbeschadet der
Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber
einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der
Bestimmungen der Artikel I-43 und III-329 darauf ab, das Recht eines anderen
Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die geeignetsten Mittel zur Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu
wählen.
10. Erklärung
zu Artikel I-51
Die Konferenz
erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz personenbezogener
Daten, die auf der Grundlage von Artikel I-51 zu erlassen sind, direkte
Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand
gebührend zu berücksichtigen ist. Sie weist darauf hin, dass die derzeit
geltenden Rechtsvorschriften (siehe insbesondere Richtlinie 95/46/EG) besondere
Ausnahmeregelungen hierzu enthalten.
11. Erklärung
zu Artikel I-57
Die Union trägt
der besonderen Lage der Länder mit geringer territorialer Ausdehnung Rechnung,
die spezifische Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.
12. Erklärung
betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
Die Konferenz
nimmt von den nachstehend wiedergegebenen Erläuterungen zur Charta der
Grundrechte Kenntnis, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur
Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums
des Europäischen Konvents
aktualisiert
wurden.
Die
nachstehenden Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des
Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des
Präsidiums des Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent
vorgenommenen Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51
und 52 (1)) und der Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese
Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine
nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta
zu verdeutlichen.
Die Völker Europas sind entschlossen, auf
der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft
zu teilen, indem sie sich zu einer immer
engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres
geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der
Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den
Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den
Menschen in den Mittelpunkt ihres
Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur
Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der
Völker Europas sowie der nationalen Identität der
Mitgliedstaaten und der Organisation
ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den
freien Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig,
angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen
Fortschritts und der wissenschaftlichen
und technologischen Entwicklungen den Schutz der
Grundrechte zu stärken, indem sie in
einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der
Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des
Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die
sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen
und den gemeinsamen internationalen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas
sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem
Zusammenhang erfolgt die Auslegung der
Charta durch die Gerichte der Union und der
Mitgliedstaaten unter gebührender
Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des
Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung
der Charta formuliert und unter der Verantwortung des
(1) Artikel II-111 und II-112 der
Verfassung.
Präsidiums des Europäischen Konvents
aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit
Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den
Mitmenschen als auch gegenüber der
menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend
aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
WÜRDE DES MENSCHEN
Artikel 1 (1)
Würde des Menschen
Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Die Würde des
Menschen ist nicht nur ein Grundrecht an sich, sondern bildet das eigentliche
Fundament der Grundrechte. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
verankert die Menschenwürde in ihrer Präambel:
„... da die
Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde
und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der
Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet.“ In seinem Urteil vom 9.
Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande gegen Europäisches
Parlament und Rat, Slg. 2001, S. I-7079, Randnrn. 70-77 bestätigte der
Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Menschenwürde Teil des Unionsrechts ist.
Daraus ergibt sich
insbesondere, dass keines der in dieser Charta festgelegten Rechte dazu
verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass
die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in dieser Charta festgelegten
Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht
angetastet werden.
Artikel 2 (2)
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf
zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
1. Absatz 1 dieses
Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
(EMRK), der wie
folgt lautet:
„(1) Das Recht
jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.
(1) Artikel
II-61 der Verfassung.
(2) Artikel
II-62 der Verfassung.
2. Satz 2 der
genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das
Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel
1 wie folgt lautet:
„Die Todesstrafe
ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden.“ Auf dieser
Vorschrift
beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta (1).
3. Die
Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der
genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite.
So müssen die in
der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet
werden:
a) Artikel 2
Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung
wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine
Gewaltanwendung
verursacht wird,
die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden
gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr
oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des
Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.
Artikel 3 (4)
Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie
muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen
nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten
Einzelheiten;
b) das Verbot eugenischer Praktiken,
insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben;
(1) Artikel II-62 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-62 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(4) Artikel
II-63 der Verfassung.
c) das Verbot, den menschlichen Körper und
Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen;
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von
Menschen.
1. In seinem
Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande gegen
Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, S. I-7079, Randnrn. 70, 78, 79 und
80, bestätigte der Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Unversehrtheit Teil des
Unionsrechts ist und im Bereich der Medizin und der Biologie die freie
Einwilligung des Spenders und des Empfängers nach vorheriger Aufklärung
umfasst.
2. Die
Grundsätze des Artikels 3 der Charta (1) sind bereits in dem im Rahmen des
Europarates angenommenen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (STE
164 und Zusatzprotokoll STE 168) enthalten. Die Charta will von diesen
Bestimmungen nicht abweichen und verbietet daher lediglich das reproduktive
Klonen. Die anderen Formen des Klonens werden von der Charta weder gestattet
noch verboten. Sie hindert den Gesetzgeber also keineswegs daran, auch die
anderen Formen des Klonens zu verbieten.
3. Durch den Hinweis auf eugenische Praktiken, insbesondere diejenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben, soll die Möglichkeit erfasst werden, dass Selektionsprogramme organisiert und durchgeführt werden, die beispielsweise Sterilisierungskampagnen, erzwungene Schwangerschaften, die Pflicht, den Ehepartner in der gleichen Volksgruppe zu wählen, usw. umfassen; derartige Handlungen werden in dem am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedeten Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) als internationale Verbrechen betrachtet.
Artikel 4 (2)
Verbot der Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Recht nach
Artikel 4 (2) entspricht dem Recht, das durch den gleich lautenden Artikel 3
EMRK garantiert ist:
„Niemand darf
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.“ Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) hat Artikel 4 also
die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 3 EMRK.
Artikel 5 (4)
Verbot der
Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf
in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(1) Artikel
II-63 der Verfassung.
(2) Artikel
II-64 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(4) Artikel
II-65 der Verfassung.
(2) Niemand darf
gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Menschenhandel ist verboten.
Erläuterung
1. Das Recht
nach Artikel 5 (1) Absätze 1 und 2 entspricht dem gleich lautenden Artikel 4
Absätze 1 und 2 EMRK.
Nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta (2) hat dieses Recht also die gleiche Bedeutung und
Tragweite wie Artikel 4
EMRK. Daraus
folgt:
— Eine legitime
Einschränkung des Rechts nach Absatz 1 kann es nicht geben.
— In Absatz 2
müssen in Bezug auf die Begriffe „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ die „negativen“ Definitionen
nach
Artikel 4 Absatz
3 EMRK berücksichtigt werden:
„Nicht als
Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit,
die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen
des
Artikels 5 die
Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine
Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle
des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine
Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben
oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit
oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.“
2. Absatz 3
ergibt sich unmittelbar aus der Menschenwürde und trägt neueren Entwicklungen
auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität wie der Schleuserkriminalität
oder der organisierten sexuellen Ausbeutung Rechnung.
Das
Europol-Übereinkommen enthält im Anhang folgende Definition, die den
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung betrifft: „Menschenhandel:
tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen
anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung
eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung
der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber
Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung.“
Kapitel VI des
Schengener Durchführungsübereinkommens, das in den Besitzstand der Union
integriert worden ist und an dem sich das Vereinigte Königreich und Irland
beteiligen, enthält in Artikel 27 Absatz 1 folgende auf die
Schleuseraktivitäten zielende Bestimmung: „Die Vertragsparteien verpflichten
sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen, die zu
Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und
den Aufenthalt
von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.“ Am 19. Juli 2002
nahm der Rat einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L
203 vom 1.8.2002, S. 1) an; in Artikel 1 dieses Rahmenbeschlusses sind die
Handlungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von
Arbeitskräften oder der sexuellen Ausbeutung näher bestimmt, die die
Mitgliedstaaten aufgrund des genannten Rahmenbeschlusses unter Strafe stellen
müssen.
(1) Artikel
II-65 der Verfassung.
(2) Artikel II-112 Absatz 3 der Verfassung.
FREIHEITEN
Artikel 6 (1)
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat
das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Die Rechte nach
Artikel 6 (1) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 5 EMRK garantiert
sind, denen sie nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) an Bedeutung und
Tragweite gleichkommen. Die Einschränkungen, die legitim an diesen Rechten
vorgenommen werden können, dürfen daher nicht über die Einschränkungen
hinausgehen, die im Rahmen des wie folgt lautenden Artikels 5 EMRK zulässig
sind:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit
und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach
Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen
Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn
hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat
begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es
notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach
Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem
Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei
psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei
Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss
unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die
Gründe für ihre Festnahme sind, und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben
werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe
c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem
Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten
Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb
angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung
kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig
gemacht werden.
(1) Artikel
II-66 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der
die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht
rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses
Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf
Schadensersatz.“
Die Rechte nach
Artikel 6 (1) müssen insbesondere dann geachtet werden, wenn das Europäische
Parlament und der Rat Gesetze und Rahmengesetze im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage der Artikel III-270, III-271
und III-273 der Verfassung, insbesondere zur Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen
und die Strafen
sowie über bestimmte Aspekte des Verfahrensrechts erlassen.
Artikel 7 (2)
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat
das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie
ihrer Kommunikation.
Die Rechte nach
Artikel 7 (2) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8 EMRK garantiert
sind. Um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde der Begriff
„Korrespondenz“ durch „Kommunikation“ ersetzt.
Nach Artikel 52
Absatz 3 (3) haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die
Rechte aus dem entsprechenden Artikel
der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die
der genannte Artikel 8 gestattet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
(1) Artikel II-66 der Verfassung.
(2) Artikel
II-67 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
Artikel 8 (1)
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und
Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder
auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet
werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen
Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird
von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Dieser Artikel
stützte sich auf Artikel 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995)
sowie auf Artikel 8 EMRK und das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar
1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.
Artikel 286 EGV wird nunmehr durch Artikel I-51 der Verfassung ersetzt. Es wird
ferner auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl.
L 8 vom 12.1.2001) verwiesen. Die genannte Richtlinie und Verordnung enthalten
Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Rechts auf den Schutz
personenbezogener Daten.
Artikel 9 (2)
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen
Das Recht, eine
Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den
einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte
regeln.
Dieser Artikel
stützt sich auf Artikel 12 EMRK, der wie folgt lautet: „Männer und Frauen im
heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen,
welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie
zu gründen.“ Die Formulierung dieses Rechts wurde zeitgemäßer gestaltet, um
Fälle zu erfassen, in denen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
andere Formen als die Heirat zur Gründung einer Familie anerkannt werden. Durch
diesen Artikel wird es weder untersagt noch vorgeschrieben, Verbindungen von
Menschen gleichen Geschlechts den Status der Ehe zu verleihen. Dieses Recht ist
also dem von der EMRK vorgesehenen Recht ähnlich, es kann jedocheine größere
Tragweite haben, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(1) Artikel
II-68 der Verfassung.
(2) Artikel II-69 der Verfassung.
Artikel 10 (1)
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch
Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus
Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die
Ausübung dieses Rechts regeln.
Das in Absatz 1
garantierte Recht entspricht dem Recht, das durch Artikel 9 EMRK garantiert
ist, und hat nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) die gleiche Bedeutung und
die gleiche Tragweite wie dieses. Bei Einschränkungen muss daher Artikel 9
Absatz 2 EMRK gewahrt werden, der wie folgt lautet: „Die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen
Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.“
Das in Absatz 2 garantierte
Recht entspricht den einzelstaatlichen Verfassungstraditionen und der
Entwicklung der einzelstaatlichen Gesetzgebungen in diesem Punkt.
Artikel 11 (3)
Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre
Pluralität werden geachtet.
1. Artikel 11
(3) entspricht Artikel 10 EMRK, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die
Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung
vorzuschreiben.
(1) Artikel
II-70 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(3) Artikel
II-71 der Verfassung.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit
Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.“
Nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta (1) hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite
wie das durch die EMRK garantierte Recht. Die möglichen Einschränkungen dieses Rechts
dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen
hinausgehen, allerdings unbeschadet der Beschränkungen, die die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten, Genehmigungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 der
EMRK einzuführen, durch das Wettbewerbsrecht der Union erfahren kann.
2. Absatz 2 dieses Artikels
erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich der Freiheit der Medien.
Er stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich
des Fernsehens, insbesondere in der Rechtssache C-288/89 (Urteil vom 25. Juli
1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg. 1991, S.
I-4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den
Mitgliedstaaten, das dem EGV und nunmehr der Verfassung beigefügt ist, sowie
auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbesondere Erwägungsgrund 17).
Artikel 12 (2)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person
hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen
zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder
Person umfasst, zum Schutz ihrer
Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische
Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
1. Absatz 1
dieses Artikels entspricht Artikel 11 EMRK, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und
friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der
Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der
Staatsverwaltung nicht entgegen.“
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel
II-72 der Verfassung.
Die Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels 12 (1) haben die gleiche Bedeutung wie die
Bestimmungen der EMRK; sie haben jedoch eine größere Tragweite, weil sie auf
alle Ebenen, auch auf die europäische Ebene, Anwendung finden können. Nach
Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) dürfen die Einschränkungen dieses Rechts
nicht über die Einschränkungen hinausgehen, die als mögliche rechtmäßige
Einschränkungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 EMRK gelten.
2. Dieses Recht
stützt sich auch auf Artikel 11 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer.
3. Absatz 2
dieses Artikels entspricht Artikel I-46 Absatz 4 der Verfassung.
Artikel 13 (3)
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und
Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Dieses Recht
leitet sich in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung
ab. Seine Ausübung erfolgt unter Wahrung von Artikel 1 (4), und es kann den
durch Artikel 10 EMRK gestatteten Einschränkungen unterworfen werden.
Artikel 14 (5)
Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung
sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von
Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern,
die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen
religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen,
werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung
regeln.
1. Dieser
Artikel lehnt sich sowohl an die gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen
der Mitgliedstaaten als auch an Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK an, der
folgenden Wortlaut hat:
„Niemandem darf
das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm
auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das
Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren
eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
(1) Artikel
II-72 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(3) Artikel
II-73 der Verfassung.
(4) Artikel
II-61 der Verfassung.
(5) Artikel
II-74 der Verfassung.
Es wurde für
zweckmäßig erachtet, diesen Artikel auf den Zugang zur beruflichen Aus- und
Weiterbildung auszudehnen (siehe Nummer 15 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer sowie Artikel 10 der Europäischen Sozialcharta)
und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Pflichtschulunterrichts einzufügen.
In seiner hier vorliegenden Fassung besagt dieser Grundsatz lediglich, dass in
Bezug auf den Pflichtschulunterricht jedes Kind die Möglichkeit haben muss,
eine schulische Einrichtung zu besuchen, die unentgeltlichen Unterricht
erteilt. Er besagt nicht, dass alle — und insbesondere auch die privaten —
schulischen Einrichtungen, die den betreffenden Unterricht oder berufliche
Ausbildung und Weiterbildung anbieten, dies unentgeltlich tun müssen. Ebenso
wenig verbietet er, dass bestimmte besondere Unterrichtsformen entgeltlich sein
können, sofern der Staat Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs
trifft. Soweit die Charta für die Union gilt, bedeutet das, dass die Union im
Rahmen ihrer bildungspolitischen Maßnahmen die Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts
achten muss, doch es erwachsen ihr daraus selbstverständlich keine neuen
Zuständigkeiten. Was das Recht der Eltern anbelangt, so ist dieses in
Verbindung mit Artikel 24 (1) auszulegen.
2. Die Freiheit zur Gründung
von öffentlichen oder privaten Lehranstalten wird als einer der Aspekte der
unternehmerischen Freiheit garantiert, ihre Ausübung ist jedoch durch die
Achtung der demokratischen Grundsätze eingeschränkt und erfolgt entsprechend
den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Einzelheiten.
Artikel 15 (2)
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten
und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben
die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich
niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Die in Artikel
15 (2) Absatz 1 festgeschriebene Berufsfreiheit ist in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs anerkannt
(siehe u. a. die
Urteile vom 14. Mai 1974, Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, S. 491, Randnrn.
12 -14; vom 13. Dezember 1979, Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979 S. 3727; vom
8. Oktober 1986, Rechtssache 234/85, Keller, Slg. 1986, S. 2897, Randnr. 8).
Dieser Absatz
lehnt sich ferner an Artikel 1 Absatz 2 der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten
und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Europäischen Sozialcharta und an
Nummer 4 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom
9. Dezember 1989 an. Der Ausdruck „Arbeitsbedingungen“ ist im Sinne des
Artikels III-213 der Verfassung zu verstehen.
In Absatz 2
wurden die drei Freiheiten aufgenommen, die durch die Artikel I-4 und III-133,
III-137 und III-144 der Verfassung garantiert sind, d. h. die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr.
Absatz 3 stützte
sich auf Artikel 137 Absatz 3 vierter Gedankenstrich EGV, der nunmehr durch
Artikel III-210 Absatz 1 Buchstabe g der Verfassung ersetzt wurde, sowie auf
Artikel 19 Absatz 4 der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten und
(1) Artikel II-84 der Verfassung.
(2) Artikel
II-75 der Verfassung.
von allen Mitgliedstaaten
ratifizierten Europäischen Sozialcharta. Somit findet Artikel 52 Absatz 2 der
Charta (1) Anwendung. Die Frage der Anheuerung von Seeleuten, die
Staatsangehörige von Drittstaaten sind, in der Besatzung von Schiffen unter der
Flagge eines Mitgliedstaats der Union wird durch das Unionsrecht und die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt.
Artikel 16 (2)
Unternehmerische Freiheit
Die
unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Dieser Artikel
stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts-
oder Geschäftstätigkeit auszuüben, (siehe die Urteile vom 14. Mai 1974,
Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, S. 491, Randnr. 14; und vom 27. September
1979, Rechtssache 230/78, SPA Eridania und andere, Slg. 1979, S. 2749, Randnrn.
20 und 31) und die Vertragsfreiheit (siehe u. a. die Urteile „Sukkerfabriken
Nykoebing“, Rechtssache 151/78, Slg. 1979, 1, Randnr. 19; und vom 5. Oktober
1999, Rechtssache C-240/97, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999 S. I- 6571
Randnr. 99) anerkannt hat, sowie auf Artikel I-3 Absatz 2 der Verfassung, in
dem der freie Wettbewerb anerkannt
wird. Dieses Recht wird natürlich unter Einhaltung des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt. Es kann nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta (3) beschränkt werden.
Artikel 17 (4)
Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr
rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und
es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen
des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in
einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene
Entschädigung für den Verlust des
Eigentums. Die
Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl
der
Allgemeinheit
erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Dieser Artikel
entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK:
„Jede natürliche
oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem
darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse
es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1
beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze
anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit
dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder
sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel II-76 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 1 der Verfassung.
(4) Artikel
II-77 der Verfassung.
Es handelt sich
um ein gemeinsames Grundrecht aller einzelstaatlichen Verfassungen. Es wurde
mehrfach durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs — zum ersten Mal in dem
Urteil Hauer (13. Dezember 1979, Slg. 1979, S. 3727) — bekräftigt. Die
Formulierung wurde zeitgemäßer gestaltet, doch hat dieses Recht nach Artikel 52
Absatz 3 (1) die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie das in der
EMRK garantierte Recht, wobei nicht über die in der EMRK vorgesehenen
Einschränkungen hinausgegangen werden darf.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist zwar ein Aspekt des Eigentumsrechts, er wird jedoch aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung und aufgrund des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt. Das geistige Eigentum umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum unter anderem das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Absatz 1 vorgesehenen Garantien gelten sinngemäß für das geistige Eigentum.
Artikel 18 (2)
Asylrecht
Das Recht auf
Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
Der Wortlaut des
Artikels stützte sich auf Artikel 63 EGV, der nunmehr durch Artikel III-266 der
Verfassung ersetzt
wurde und der die
Union zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet. Es sei auf
die dem Amsterdamer
Vertrag bzw. der
Verfassung beigefügten Protokolle über das Vereinigte Königreich und Irland
sowie Dänemark
verwiesen, um zu
bestimmen, inwieweit diese Mitgliedstaaten das diesbezügliche Unionsrecht
anwenden und inwieweit
dieser Artikel
auf sie Anwendung findet. Dieser Artikel berücksichtigt das der Verfassung
beigefügte Protokoll über die
Gewährung von Asyl.
Artikel 19 (3)
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und
Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht
zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben
oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder
ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Absatz 1 dieses
Artikels hat hinsichtlich der Kollektivausweisungen die gleiche Bedeutung und
Tragweite wie Artikel 4 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK. Hiermit soll
gewährleistet werden, dass jeder Beschluss gesondert geprüft wird und dass
nicht beschlossen werden kann, alle Menschen, die die Staatsangehörigkeit eines
bestimmten Staates besitzen, mit einer einzigen Maßnahme auszuweisen (siehe
auch Artikel 13 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte).
Mit Absatz 2
wird die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK (siehe Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17.
Dezember 1996, Slg. EGMR 1996, S. VI-2206 und Soering, Urteil vom 7. Juli 1989)
übernommen.
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel
II-78 der Verfassung.
(3) Artikel II-79 der Verfassung.
GLEICHHEIT
Artikel 20 (1)
Alle Personen sind
vor dem Gesetz gleich.
Dieser Artikel entspricht dem allgemeinen Rechtsprinzip, das in allen europäischen Verfassungen verankert ist und das der Gerichtshof als ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts angesehen hat (Urteil vom 13. November 1984, Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, S. 3791, Urteil vom 17. April 1997, Rechtssache C-15/95, EARL, Slg. 1997, S. I-1961 und Urteil vom 13. April 2000, Rechtssache C-292/97, Karlsson, Slg. 2000 S. 2737).
Artikel 21 (2)
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft,
der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung
sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
Absatz 1 lehnt
sich an Artikel 13 EGV, der nun durch Artikel III-124 der Verfassung ersetzt
wurde, und Artikel 14 EMRK sowie an Artikel 11 des Übereinkommens über
Menschenrechte und Biomedizin in Bezug auf das genetische Erbe an. Soweit er
mit Artikel 14 EMRK zusammenfällt, findet er nach diesem Artikel Anwendung.
Absatz 1 und
Artikel III-124 der Verfassung, der einen anderen Anwendungsbereich hat und
einen anderen Zweck verfolgt, stehen nicht in Widerspruch zueinander und sind
nicht unvereinbar miteinander: In Artikel III-124 wird der Union die
Zuständigkeit übertragen, Gesetzgebungsakte — unter anderem auch betreffend die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — zur Bekämpfung
bestimmter Formen der Diskriminierung, die in diesem Artikel erschöpfend
aufgezählt sind, zu erlassen. Diese Rechtsvorschriften können Maßnahmen der
Behörden der Mitgliedstaaten (sowie die Beziehungen zwischen Privatpersonen) in
jedem Bereich innerhalb der Grenzen der
Zuständigkeiten
der Union umfassen. In Absatz 1 des Artikels 21 (3) hingegen wird weder eine
Zuständigkeit zum Erlass von Antidiskriminierungsgesetzen in diesen Bereichen
des Handelns von Mitgliedstaaten oder Privatpersonen geschaffen noch ein
umfassendes Diskriminierungsverbot in diesen Bereichen festgelegt. Vielmehr
behandelt er die Diskriminierung seitens der Organe und Einrichtungen der Union
im Rahmen der Ausübung der ihr nach anderen Artikeln der Teile I und III der
Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten und seitens der Mitgliedstaaten im
Rahmen der
(1) Artikel
II-80 der Verfassung.
(2) Artikel
II-81 der Verfassung.
(3) Artikel
II-81 der Verfassung.
Umsetzung des
Unionsrechts. Mit Absatz 1 wird daher weder der Umfang der nach Artikel III-124
zugewiesenen Zuständigkeiten noch die Auslegung dieses Artikels geändert.
Absatz 2 entspricht Artikel I-4 Absatz 2 der Verfassung und findet entsprechend Anwendung.
Artikel 22 (1)
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Dieser Artikel stützte sich
auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 151
Absätze 1 und 4 EGV in Bezug auf die Kultur, der nunmehr durch Artikel III-280
Absätze 1 und 4 der Verfassung ersetzt wurde. Die Achtung der kulturellen und
sprachlichen Vielfalt ist nunmehr auch in Artikel I-3 Absatz 3 der Verfassung
verankert. Der vorliegende Artikel lehnt sich ebenfalls an die Erklärung Nr. 11
zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam betreffend den Status der Kirchen
und weltanschauliche Gemeinschaften an, deren Inhalt nunmehr in Artikel I-52
der Verfassung aufgenommen wurde.
Artikel 23 (2)
Gleichheit von Frauen und Männern
Die Gleichheit
von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der
Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz
der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Absatz 1 dieses
Artikels stützte sich auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV, die nunmehr
durch die Artikel I-3 und III-116 der Verfassung ersetzt wurden und die die
Union auf das Ziel der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
verpflichten, sowie auf Artikel 141 Absatz 1 EGV, der nunmehr durch Artikel
III-214 Absatz 1 der Verfassung ersetzt wurde. Er lehnt sich an Artikel 20 der
revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 und an Nummer 16 der Gemeinschaftscharta
der Arbeitnehmerrechte an.
Er stützt sich
auch auf Artikel 141 Absatz 3 EGV, der nunmehr durch Artikel III-214 Absatz 3
der Verfassung ersetzt wurde, und auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen.
Absatz 2
übernimmt in einer kürzeren Formulierung Artikel III-214 Absatz 4 der
Verfassung, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beibehaltung oder der
Einführung spezifischer Vergünstigungen zur Erleichterung der Berufstätigkeit
des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung oder zum Ausgleich
von Benachteiligungen
(1) Artikel
II-82 der Verfassung.
(2) Artikel
II-83 der Verfassung.
in der
beruflichen Laufbahn nicht entgegensteht. Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) ändert
dieser Absatz nicht Artikel III-214 Absatz 4.
Artikel 24 (2)
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung
frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in
einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen
öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine
vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige
persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei
denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Dieser Artikel
stützt sich auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen
Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des
Kindes, insbesondere auf die Artikel 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens.
Mit Absatz 3 wird der
Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des
Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel III-269 der
Verfassung die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch
das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder
regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen
unterhalten können.
Artikel 25 (3)
Rechte älterer Menschen
Die Union
anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Dieser Artikel
lehnt sich an Artikel 23 der revidierten Europäischen Sozialcharta und an die
Artikel 24 und 25 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer an. Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben umfasst
natürlich auch die Teilnahme am politischen Leben.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-84 der Verfassung.
(3) Artikel II-85 der Verfassung.
Artikel 26 (1)
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union
anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen
zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen
Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Der in diesem Artikel
aufgeführte Grundsatz stützt sich auf Artikel 15 der Europäischen Sozialcharta
und lehnt sich ferner an Nummer 26 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer an.
SOLIDARITÄT
Artikel 27 (2)
Recht auf
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Unternehmen
Für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten
Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den
Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Dieser Artikel
ist in der revidierten Europäischen Sozialcharta (Artikel 21) und in der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 17 und
18) enthalten. Er gilt unter den im Unionsrecht und in den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten vorgesehenen Bedingungen. Die Bezugnahme auf die geeigneten
Ebenen verweist auf die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Ebenen, was die europäische Ebene einschließen
kann, wenn die Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen. Die Union verfügt
diesbezüglich über einen beachtlichen Besitzstand: Artikel III-211 und III-212
der Verfassung, die Richtlinien 2002/14/EG (allgemeiner Rahmen für die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft),
98/59/EG
(Massenentlassungen),
2001/23/EG (Übergang von Unternehmen) und 94/45/EG (Europäischer Betriebsrat).
Artikel 28 (3)
Recht auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen
Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht,
Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei
Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen,
einschließlich Streiks, zu ergreifen.
(1) Artikel
II-86 der Verfassung.
(2) Artikel
II-87 der Verfassung.
(3) Artikel
II-88 der Verfassung.
Dieser Artikel
stützt sich auf Artikel 6 der Europäischen Sozialcharta sowie auf die Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 12 bis 14). Das Recht auf
kollektive Maßnahmen wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als
einer der Bestandteile des gewerkschaftlichen Vereinigungsrechts anerkannt, das
durch Artikel 11 EMRK festgeschrieben ist. Was die geeigneten Ebenen betrifft,
auf denen die Tarifverhandlungen stattfinden können, so wird auf die
Erläuterung zum vorhergehenden Artikel verwiesen. Die Modalitäten und Grenzen
für die Durchführung von Kollektivmaßnahmen, darunter auch Streiks, werden
durch die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten geregelt; dies gilt auch für die Frage, ob diese Maßnahmen
in mehreren Mitgliedstaaten parallel durchgeführt werden können.
Artikel 29 (1)
Recht auf Zugang zu einem
Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat
das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Dieser Artikel
stützt sich auf Artikel 1 Absatz 3 der Europäischen Sozialcharta sowie auf
Nummer 13 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.
Artikel 30 (2)
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz
vor ungerechtfertigter Entlassung.
Dieser Artikel
lehnt sich an Artikel 24 der revidierten Sozialcharta an. Siehe auch die
Richtlinien 2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen und 80/987/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG.
Artikel 31 (3)
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer
hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
(1) Artikel
II-89 der Verfassung.
(2) Artikel
II-90 der Verfassung.
(3) Artikel
II-91 der Verfassung.
1. Absatz 1
dieses Artikels stützt sich auf die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Er lehnt sich ferner an Artikel 3 der
Sozialcharta und Nummer 19 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte sowie
hinsichtlich des Rechts auf Würde am Arbeitsplatz an Artikel 26 der revidierten
Sozialcharta an. Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist im Sinne des Artikels
III-213 der Verfassung zu verstehen.
2. Absatz 2
stützt sich auf die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung sowie auf Artikel 2 der Europäischen Sozialcharta und auf
Nummer 8 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte.
Artikel 32 (1)
Verbot der
Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz Kinderarbeit ist
verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben
das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit
zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt
werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige,
sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung
gefährden könnte.
Dieser Artikel
stützt sich auf die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz sowie auf
Artikel 7 der Europäischen Sozialcharta und auf die Nummern 20 bis 23 der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.
Artikel 33 (2)
Familien- und Berufsleben
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und
soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander
in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor
Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
Artikel 33 (2)
Absatz 1 stützt sich auf Artikel 16 der Europäischen Sozialcharta.
(1) Artikel II-92
der Verfassung.
(2) Artikel
II-93 der Verfassung.
Absatz 2 lehnt
sich an die Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am
Arbeitsplatz und an die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB
geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub an. Er stützt sich ferner
auf Artikel 8 (Mutterschutz) der Europäischen Sozialcharta und lehnt sich an
Artikel 27 (Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit
und Gleichbehandlung) der revidierten Sozialcharta an. Der Begriff
„Mutterschaft“ deckt den Zeitraum von der Zeugung bis
zum Stillen des
Kindes ab.
Artikel 34 (1)
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht
auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen
Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten, nach
Maßgabe des
Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen
rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat
Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut
zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale
Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,
nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
Der in Artikel
34 (1) Absatz 1 aufgeführte Grundsatz stützt sich auf die Artikel 137 und 140
EGV, nunmehr ersetzt durch Artikel III-210 und III-213 der Verfassung, sowie auf
Artikel 12 der Europäischen Sozialcharta und auf Nummer 10 der
Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte. Er ist von der Union zu wahren,
wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel III-210 und III-213 der
Verfassung tätig wird. Durch den Hinweis auf die sozialen Dienste sollen die
Fälle erfasst werden, in denen derartige Dienste eingerichtet wurden, um
bestimmte Leistungen
sicherzustellen;
dies bedeutet aber keineswegs, dass solche Dienste eingerichtet werden müssen,
wo sie nicht bestehen.
Der Begriff
„Mutterschaft“ ist im Sinne des vorangehenden Artikels zu verstehen.
Absatz 2 stützt
sich auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Europäischen
Sozialcharta sowie auf Nummer 2 der Gemeinschafts-charta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer und spiegelt die Regeln wider, die sich aus den
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 1612/68 ergeben.
Absatz 3 lehnt
sich an Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta und die Artikel 30 und 31 der
revidierten Sozialcharta sowie an Nummer 10 der Gemeinschaftscharta an. Er ist
von der Union im Rahmen der Politiken zu wahren, die auf Artikel III-210 der
Verfassung beruhen.
(1) Artikel
II-94 der Verfassung.
Artikel 35 (1)
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat
das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach
Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen
Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die in diesem
Artikel enthaltenen Grundsätze stützen sich auf Artikel 152 EGV, der nunmehr
durch Artikel III-278 der Verfassung ersetzt wurde, sowie auf die Artikel 11
und 13 der Europäischen Sozialcharta. Satz 2 entspricht Artikel III-278 Absatz
1.
Artikel 36 (2)
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse
Die Union
anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, wie er
durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang
mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt
der Union zu fördern.
Dieser Artikel
steht vollauf im Einklang mit Artikel III-122 der Verfassung und begründet kein
neues Recht. Er stellt lediglich den Grundsatz auf, dass die Union den Zugang
zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den
einzelstaatlichen Bestimmungen achtet, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar
sind.
Artikel 37 (3)
Umweltschutz
Ein hohes
Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die
Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen
Entwicklung sichergestellt werden.
Die in diesem
Artikel enthaltenen Grundsätze stützten sich auf die Artikel 2, 6 und 174 EGV,
die nunmehr durch Artikel I-3 Absatz 3
sowie die Artikel III-119 und III-233 der Verfassung ersetzt wurden.
Er lehnt sich
auch an die Verfassungsbestimmungen einiger Mitgliedstaaten an.
(1) Artikel
II-95 der Verfassung.
(2) Artikel II-96 der Verfassung.
(3) Artikel
II-97 der Verfassung.
Artikel 38 (1)
Die Politik der
Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
Der in diesem Artikel enthaltene Grundsatz stützte sich auf Artikel 153 EGV, nunmehr ersetzt durch Artikel III-235 der Verfassung.
BÜRGERRECHTE
Artikel 39 (2)
Aktives und
passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben
Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl
gewählt.
Artikel 39 (3)
findet nach Artikel 52 Absatz 2 der Charta (4) im Rahmen der in den Teilen I
und III der Verfassung festgelegten Bedingungen Anwendung. Absatz 1 des
Artikels 39 (3) entspricht dem Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 der
Verfassung garantiert ist (siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-126
für die Festlegung der Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts), und Absatz
2 dieses Artikels entspricht Artikel I-20 Absatz 2 der Verfassung. Artikel 39
(3) Absatz 2 gibt die Grundprinzipien für die Durchführung von Wahlen in einem
demokratischen System wieder.
Artikel 40 (5)
Aktives und
passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben
Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(1) Artikel II-98
der Verfassung.
(2) Artikel
II-99 der Verfassung.
(3) Artikel II-99 der Verfassung.
(4) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(5) Artikel
II-100 der Verfassung.
Erläuterung
Dieser Artikel entspricht
dem Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 der Verfassung garantiert ist (siehe
auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-126 für die Festlegung der Einzelheiten
für die Ausübung dieses Rechts). Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet er im
Rahmen der in diesen Artikeln in den Teilen I und III der Verfassung festgelegten
Bedingungen Anwendung.
Artikel 41 (2)
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre
Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu
werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme
getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den
sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der
Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre
Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die
Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit
verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der
Verfassung an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben
Sprache erhalten.
Artikel 41 (2) ist auf das
Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren
charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die
unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz
festgeschrieben hat (siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992
(Rechtssache C-255/90 P, Burban, Slg. 1992, S. I-2253) sowie die Urteile des Gerichts
erster Instanz vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995,
S. II-2589) und vom 9. Juli 1999 (Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting
und andere, Slg. 1999, S. II-2403). Dieses Recht in der in den ersten beiden
Absätzen dargestellten Form ergibt sich aus der Rechtsprechung (Urteile des
Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, S.
4097, Randnr. 15), vom 18. Oktober 1989 (Rechtssache 374/87, Orkem, Slg. 1989,
S. 3283) und vom 21. November 1991 (Rechtssache C-269/90, TU München, Slg.
1991, S. I-5469) sowie die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember
1994 (Rechtssache T-450/93, Lisrestal, Slg. 1994, S. II-1177) und vom 18.
September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995, S. II-258)) und —
bezüglich der Pflicht zur Begründung — aus Artikel 253 EGV, der nunmehr durch
Artikel I-38 Absatz 2 der Verfassung ersetzt wurde, siehe ferner die
Rechtsgrundlage in Artikel III-398 der Verfassung für die Annahme gesetzlicher
Bestimmungen im Interesse einer offenen, effizienten und unabhängigen
europäischen Verwaltung.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-101 der Verfassung.
In Absatz 3 ist
das nunmehr durch Artikel III-431 der Verfassung garantierte Recht aufgeführt.
In Absatz 4 ist das nunmehr durch Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel
III-129 der Verfassung garantierte Recht aufgeführt.
Nach Artikel 52
Absatz 2 (1) finden diese Rechte im Rahmen der in Teil III der Verfassung
festgelegten Bedingungen und Grenzen Anwendung.
Das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf, das hierbei eine wichtige Rolle spielt, wird durch
Artikel 47 der Charta (2) gewährleistet.
Artikel 42 (3)
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu
den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Das in diesem Artikel
garantierte Recht wurde aus Artikel 255 EGV, auf dessen Grundlage in der Folge
die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 angenommen wurde, übernommen. Der Europäische
Konvent hat dieses Recht auf Dokumente der Organe, Einrichtungen, Ämter und
Agenturen der Union im Allgemeinen ausgeweitet, ungeachtet ihrer Form (siehe
Artikel I-50 Absatz 3 der Verfassung). Nach Artikel 52 Absatz 2 der Charta (4)
wird das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen der in den Artikeln I-50
Absatz 3 und Artikeln III-399 der Verfassung festgelegten Bedingungen und
Grenzen ausgeübt.
Artikel 43 (5)
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das
Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der
Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit
Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner
Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Das in diesem
Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I-10 und III-335
der Verfassung garantiert ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet es im Rahmen
der in diesen beiden Artikeln festgelegten Bedingungen
Anwendung.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-107 der Verfassung.
(3) Artikel
II-102 der Verfassung.
(4) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(5) Artikel II-103 der Verfassung.
Artikel 44 (1)
Petitionsrecht
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das
Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Das in diesem
Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I-10 und III-334
der Verfassung garantiert ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 (2) findet es im Rahmen
der in diesen beiden Artikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.
Artikel 45 (3)
(1) Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhalten, kann nach Maßgabe der Verfassung Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Das in Absatz 1
garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a
der Verfassung garantiert ist (vgl. auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-125
und das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2002, Rechtssache C-413/99,
Baumbast, Slg. 2002, S. I-7091). Nach Artikel 52 Absatz 2 (2) findet es im
Rahmen der Bedingungen und Grenzen Anwendung, die in Teil III der Verfassung
vorgesehen sind.
Absatz 2 erinnert an die der
Union durch die Artikel III-265 bis III-267 der Verfassung erteilte
Zuständigkeit. Daraus folgt, dass die Gewährung dieses Rechts von der Ausübung
dieser Zuständigkeit durch die Organe abhängt.
Artikel 46 (4)
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands,
in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht
vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Stellen
eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige
dieses Staates.
(1) Artikel II-104 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(3) Artikel
II-105 der Verfassung.
(4) Artikel
II-106 der Verfassung.
Erläuterung
Das in diesem Artikel
garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I-10 der Verfassung
garantiert ist (siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-127 der
Verfassung). Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet es im Rahmen der in diesen
Artikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.
Artikel 47 (2)
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Jede Person,
deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt
worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen
Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat
ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und
zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich
und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich
beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt,
soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu
gewährleisten.
Absatz 1 stützt
sich auf Artikel 13 EMRK:
„Jede Person,
die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt
worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
Im Unionsrecht
wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses
Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des
Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, S.
1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86,
Heylens, Slg. 1987, S. 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91,
Borelli, Slg. 1992, S. I-6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser
allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie
das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser
Rechtsprechung
des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen
vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die
Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern.
Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen
Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst
und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel III-353 bis III-381 der
Verfassung und insbesondere in Artikel III-365 Absatz 4 eingeflossen sind,
bestätigt.
Artikel 47 (2)
gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das
Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte
Rechte.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-107 der Verfassung.
Absatz 2
entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat
ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und
Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des
Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für
unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“
Im Unionsrecht
gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine
der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der
Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament
(Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, S. 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme
ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union
entsprechend.
In Bezug auf
Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn
mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht
gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S.
11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.
Artikel 48 (1)
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum
rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der
Verteidigungsrechte gewährleistet.
Artikel 48
entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK, der wie folgt lautet:
„(2) Jede
Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens
folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in
einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
(1) Artikel
II-108 der Verfassung.
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen
Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur
Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen
Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht
versteht oder spricht.“
Nach Artikel 52
Absatz 3 (1) hat dieses Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das
durch die EMRK garantierte Recht.
Artikel 49 (2)
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe
eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass
eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft
wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der
Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht
unverhältnismäßig sein.
Erläuterung
In diesen
Artikel ist die klassische Regel des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen und
Strafen in Strafsachen aufgenommen worden. Hinzugefügt wurde die in zahlreichen
Mitgliedstaaten geltende und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte enthaltene Regel der Rückwirkung von milderen
Strafrechtsvorschriften.
Artikel 7 EMRK
lautet wie folgt:
„(1) Niemand
darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar
war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte
Strafe verhängt werden.
(2) Dieser
Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den
zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel
II-109 der Verfassung.
Es wurde lediglich
in Absatz 2 das Wort „zivilisierten“ gestrichen; der Sinn dieses Absatzes, der
insbesondere auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zielt, wird dadurch in
keiner Weise verändert. Entsprechend Artikel 52 Absatz 3 (1) hat daher das
garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das von der
EMRK garantierte Recht.
In Absatz 3
wurde der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftat und
Strafmaß aufgenommen, der durch die gemeinsamen verfassungsrechtlichen
Traditionen der Mitgliedstaaten und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Gemeinschaften festgeschrieben worden ist.
Artikel 50 (2)
Recht,
wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu
werden
Niemand darf
wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK lautet wie
folgt:
„(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen
der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines
Staates
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren desselben Staates erneut
verfolgt oder
bestraft werden.
(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des
betreffenden
Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen
oder das
vorausgegangene
Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
(3) Von diesem Artikel darf nicht nach
Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“
Die Regel „ne bis in idem“ wird im Unionsrecht angewandt (siehe in der umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 5. Mai 1966, Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann gegen Kommission, Slg. 1966, S. 150, und in jüngerer Zeit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. April 1999, verbundene Rechtssachen T-305/94 und andere, Limburgse Vinyl Maatschappij NV gegen Kommission, Slg. 1999, S. II-931). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regel des Verbots der Doppelbestrafung sich auf gleichartige Sanktionen, in diesem Fall durch ein Strafgericht verhängte Strafen, bezieht.
Nach Artikel 50
(2) findet die Regel „ne bis in idem“ nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit
eines Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer
Mitgliedstaaten Anwendung. Dies entspricht dem Rechtsbesitzstand der Union;
siehe die Artikel 54 bis 58 des Schengener Durchführungsübereinkommens und dem
Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 2003, Rechtssache C-187/01 Gözütok
(noch nicht veröffentlicht), Artikel 7 des Übereinkommens über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 10 des
Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung. Die klar eingegrenzten
Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach diesen
Übereinkommen
von der Regel „ne bis in idem“ abweichen können, sind von der horizontalen
Klausel des Artikels 52 Absatz 1 (3) über die Einschränkungen abgedeckt. Was
die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 bezeichneten Fälle betrifft, nämlich die
Anwendung des Grundsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, so hat das
garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das
entsprechende Recht der EMRK.
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel II-110 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 1 der Verfassung.
TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND
ANWENDUNG DER CHARTA
Artikel 51 (1)
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und
für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der
Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze
und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten
und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen
Teilen der Verfassung übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des
Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet
weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie
die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
Mit Artikel 51
(1) soll der Anwendungsbereich der Charta festgelegt werden. Es soll klar zum
Ausdruck gebracht werden, dass die Charta zuerst auf die Organe und
Einrichtungen der Union Anwendung findet, und zwar unter Beachtung des
Grundsatzes der Subsidiarität. Bei dieser Bestimmung hielt man sich an Artikel
6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach die Union die
Grundrechte zu achten hat, wie auch an das Mandat des Europäischen Rates
(Köln). Der Begriff „Organe“ ist in Teil I der Verfassung festgelegt. Der Ausdruck
„Einrichtungen und sonstigen Stellen“ wird in der Verfassung üblicherweise als
Bezeichnung für alle durch die Verfassung oder durch
sekundäre
Rechtsakte geschaffenen Einrichtungen verwendet (siehe beispielsweise Artikel
I-50 oder I-51 der Verfassung).
Was die
Mitgliedstaaten betrifft, so ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig
zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union
definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im
Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (Urteil vom 13. Juli 1989,
Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, S. 2609, Urteil vom 18. Juni 1991,
Rechtssache -260/89, ERT, Slg. 1991, S. I-2925, Urteil vom 18. Dezember 1997,
Rechtssache C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, S. I-7493). Der Gerichtshof hat
diese Rechtsprechung kürzlich wie folgt bestätigt: „Die Mitgliedstaaten müssen
bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen aber auch die
Erfordernisse des Grundrechtschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung beachten.“
(Urteil vom 13. April 2000, Rechtssache C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, S.
I-2737, Randnr. 37). Diese in der Charta verankerte Regel gilt natürlich sowohl
für die zentralen Behörden als auch für die regionalen oder lokalen Stellen
sowie für die öffentlichen Einrichtungen, wenn sie das Unionsrecht anwenden.
Absatz 2,
zusammen mit Absatz 1 Satz 2, bestätigen, dass die Charta nicht eine
Erweiterung der Zuständigkeiten und Aufgaben bewirken darf, die der Union durch
die anderen Teile der Verfassung zugewiesen sind. Es geht darum, explizit
darzulegen, was sich logischerweise aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem
Umstand ergibt, dass die Union nur über die ihr eigens zugewiesenen Befugnisse
verfügt. Die Grundrechte, wie sie in der Union garantiert werden, werden nur im
Organe der Union nur nach Maßgabe dieser Befugnisse eine Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 2 zur Förderung der in der Charta festgelegten Grundsätze
ergeben.
(1) Artikel II-111 der Verfassung.
Absatz 2 bestätigt
auch, dass die Charta sich nicht dahin gehend auswirken darf, dass der
Geltungsbereich des Unionsrechts über die in den anderen Teilen der Verfassung
festgelegten Zuständigkeiten der Union hinaus ausgedehnt wird. Der Gerichtshof
hat diese Regel bereits in Bezug auf die als Teil des Unionsrechts anerkannten
Grundrechte aufgestellt (Urteil vom 17. Februar 1998, Rechtssache C-249/96,
Grant, Slg. 1998, S. I-621, Randnr. 45). Im Einklang mit dieser Regel versteht
es sich von selbst, dass die Einbeziehung der Charta in die Verfassung nicht
dahin gehend verstanden werden kann, dass sie für sich genommen den als
„Durchführung des Rechts der Union“ betrachteten Aktionsrahmen der
Mitgliedstaaten (im Sinne von Absatz 1 und der vorstehend genannten Rechtsprechung)
ausdehnt.
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in
dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein
und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen
werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem
Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta
anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt
im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die
den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche
Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen
wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen
weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte
anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen
ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze
festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der
Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie
können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen
über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang
Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für
die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst wurden, sind von den
Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
(1) Artikel II-112 der Verfassung.
Mit Artikel 52
(1) sollen die Tragweite der Rechte und Grundsätze der Charta und Regeln für
ihre Auslegung festgelegt werden. Absatz 1 enthält die allgemeine
Einschränkungsregelung. Die verwendete Formulierung lehnt sich an die
Rechtsprechung des Gerichtshofes an, die wie folgt lautet: „Nach gefestigter
Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen
einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern
diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen
und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht
tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet“
(Urteil vom 13. April 2000, Rechtssache C-292/97, Randnr. 45). Die Bezugnahme
auf das von der Union anerkannte Gemeinwohl erstreckt sich nicht nur auf die in
Artikel I-2 der Verfassung aufgeführten Ziele, sondern auch auf andere
Interessen, die durch besondere Bestimmungen der Verfassung wie Artikel I-5
Absatz 1, Artikel III-133 Absatz 3 und die Artikel III-154, III-436 geschützt
werden.
Absatz 2 bezieht
sich auf Rechte, die bereits ausdrücklich im Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft garantiert waren und in der Charta anerkannt wurden
und die nun in anderen Teilen der Verfassung zu finden sind (insbesondere die
Rechte aus der Unionsbürgerschaft). Er verdeutlicht, dass diese Rechte
weiterhin den Bedingungen und Grenzen unterliegen, die für das Unionsrecht, auf
dem sie beruhen, gelten und die nunmehr in den Teilen I und III der Verfassung
festgelegt sind. Mit der Charta wird die Regelung hinsichtlich der durch den
EG-Vertrag gewährten und nunmehr in den Teilen I und III der Verfassung
übernommenen Rechte nicht geändert.
Mit Absatz 3
soll die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen
werden, indem die Regel aufgestellt wird, dass in dieser Charta enthaltene Rechte,
die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung
und Tragweite, einschließlich der zugelassenen Einschränkungen, besitzen, wie
sie ihnen in der EMRK verliehen werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass
der Gesetzgeber bei der Festlegung von Einschränkungen dieser Rechte die
gleichen Normen einhalten muss, die in der ausführlichen Regelung der
Einschränkungen in der EMRK vorgesehen sind, die damit auch für die von diesem
Absatz erfassten Rechte gelten, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des
Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird.
Die Bezugnahme
auf die EMRK erstreckt sich sowohl auf die Konvention als auch auf ihre
Protokolle. Die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte werden nicht
nur durch den Wortlaut dieser Vertragswerke, sondern auch durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und durch den
Gerichtshof der Europäischen Union bestimmt. Mit dem letzten Satz des Absatzes
soll der Union die Möglichkeit gegeben werden, für einen weiter gehenden Schutz
zu sorgen. Auf jeden Fall darf der durch die Charta gewährleistete Schutz
niemals geringer als der durch die EMRK gewährte Schutz sein.
Die Charta
berührt nicht die den Mitgliedstaaten offen stehende Möglichkeit, von Artikel
15 EMRK Gebrauch zu machen, der im Falle eines Krieges oder eines anderen
öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, eine Abweichung von
den in der EMRK vorgesehenen Rechten erlaubt, wenn sie nach ihren in Artikel
I-5 Absatz 1, und in den Artikeln III-131, III-262 der Verfassung anerkannten
Verantwortlichkeiten Maßnahmen im Bereich der nationalen Verteidigung im
Kriegsfalle oder im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
treffen.
Die Rechte, bei
denen derzeit—ohne die Weiterentwicklung des Rechts, der Gesetzgebung und der
Verträge auszuschließen—davon ausgegangen werden kann, dass sie Rechten aus der
EMRK im Sinne dieses Absatzes entsprechen, sind nachstehend aufgeführt. Nicht
aufgeführt sind die Rechte, die zu den Rechten aus der EMRK hinzukommen.
1. Artikel der
Charta, die dieselbe Bedeutung und Tragweite wie die entsprechenden Artikel der
Europäischen
Menschenrechtskonvention
haben:
— Artikel 2 (2) entspricht Artikel 2 EMRK;
— (1) Artikel II-112 der Verfassung.
(2) Artikel II-62 der Verfassung.
— Artikel 4 (1)
entspricht Artikel 3 EMRK;
— Artikel 5 (2)
Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 EMRK;
— Artikel 6 (3)
entspricht Artikel 5 EMRK;
— Artikel 7 (4)
entspricht Artikel 8 EMRK;
— Artikel 10 (5)
Absatz 1 entspricht Artikel 9 EMRK;
— Artikel 11 (6)
entspricht Artikel 10 EMRK unbeschadet der Einschränkungen, mit denen das
Unionsrecht das Recht der Mitgliedstaaten auf Einführung der in Artikel 10
Absatz 1 dritter Satz EMRK genannten Genehmigungsverfahren eingrenzen kann;
— Artikel 17 (7)
entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK;
— Artikel 19 (8)
Absatz 1 entspricht Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK;
— Artikel 19 (8)
Absatz 2 entspricht Artikel 3 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof
für
Menschenrechte;
— Artikel 48 (9)
entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK;
— Artikel 49
(10) Absatz 1 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und Absatz 2 entsprechen
Artikel 7 EMRK.
2. Artikel, die
dieselbe Bedeutung haben wie die entsprechenden Artikel der EMRK, deren
Tragweite aber umfassender ist:
— Artikel 9 (11)
deckt Artikel 12 EMRK ab, aber sein Anwendungsbereich kann auf andere Formen
der Eheschließung ausgedehnt werden, wenn die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften diese vorsehen;
(1) Artikel
II-64 der Verfassung.
(2) Artikel
II-65 der Verfassung.
(3) Artikel
II-66 der Verfassung.
(4) Artikel
II-67 der Verfassung.
(5) Artikel
II-70 der Verfassung.
(6) Artikel
II-71 der Verfassung.
(7) Artikel
II-77 der Verfassung.
(8) Artikel
II-79 der Verfassung.
(9) Artikel
II-108 der Verfassung.
(10) Artikel
II-109 der Verfassung.
(11) Artikel
II-69 der Verfassung.
— Artikel 12 (1)
Absatz 1 entspricht Artikel 11 EMRK, aber sein Anwendungsbereich ist auf die
Ebene der Union ausgedehnt worden;
— Artikel 14 (2)
Absatz 1 entspricht Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK, aber sein
Anwendungsbereich ist auf den Zugang zur beruflichen Ausbildung und
Weiterbildung ausgedehnt worden;
— Artikel 14 (2)
Absatz 3 entspricht Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK, was die Rechte der
Eltern betrifft;
— Artikel 47 (3)
Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 6 Absatz 1 EMRK, aber die Beschränkung auf
Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen kommt nicht zum Tragen, wenn es um das Recht der Union
und dessen Anwendung geht;
— Artikel 50 (4)
entspricht Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, aber seine Tragweite ist
auf die Ebene der
Europäischen
Union ausgedehnt worden und er gilt zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten;
— schließlich
können die Unionsbürgerinnen und -bürger im Anwendungsbereich des Unionsrechts
wegen des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität nicht als
Ausländer angesehen werden. Die in Artikel 16 EMRK vorgesehenen Beschränkungen
der Rechte ausländischer Personen finden daher in diesem Rahmen auf die
Unionsbürgerinnen und -bürger keine Anwendung.
Die
Auslegungsregel in Absatz 4 beruht auf dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union (siehe nunmehr den Wortlaut von Artikel I-9
Absatz 3 der Verfassung) und trägt dem Ansatz des Gerichtshofs hinsichtlich der
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen gebührend Rechnung (z. B. Urteil vom 13.
Dezember 1979, Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727; Urteil vom 18. Mai
1982, Rechtssache 155/79, AM & S, Slg. 1982, S. 1575). Anstatt einem
restriktiven Ansatz eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“ zu folgen, sind die
Charta-Rechte dieser Regel zufolge so auszulegen, dass sie ein hohes
Schutzniveau bieten, das dem
Unionsrecht
angemessen ist und mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen im Einklang
steht. In Absatz 5 wird die Unterscheidung zwischen „Rechten und Grundsätzen“
in der Charta näher bestimmt. Dieser Unterscheidung zufolge sind subjektive
Rechte zu beachten, während Grundsätze einzuhalten sind (Artikel 51 Absatz 1
(5)). Grundsätze können durch Rechtsakte oder Durchführungsvorschriften (die
von der Union im Einklang mit ihren Zuständigen erlassen werden, von den
Mitgliedstaaten aber nur dann, wenn sie Unionsrecht
umsetzen)
umgesetzt werden; sie erhalten demzufolge nur dann Bedeutung für die Gerichte,
wenn solche Rechtsakte ausgelegt oder überprüft werden. Sie begründen jedoch
keine direkten Ansprüche auf den Erlass positiver Maßnahmen durch die Organe
der Union oder die Behörden den Mitgliedstaaten; dies steht sowohl mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Rechtsprechung über das
„Vorsorgeprinzip“ in Artikel 174 Absatz 2 EGV, ersetzt durch Artikel III-233
der Verfassung: Urteil des Gerichts erster Instanz vom
11. September
2002, Rechtssache T-13/99 Pfizer gegen Rat, mit zahlreichen Nachweisen aus der
älteren Rechtsprechung, sowie eine Reihe von Urteilen zu Artikel 33 (ex-39)
über die Grundsätze des Agrarrechts, z. B.
Urteil des
Gerichtshofs in der Rechtssache C-265/85, Van den Bergh, Slg. 1987, S. 1155,
Prüfung des Grundsatzes der Marktstabilisierung und des Vertrauensschutzes) als
auch mit dem Ansatz der Verfassungsordnungen der
(1) Artikel
II-72 der Verfassung.
(2) Artikel
II-74 der Verfassung.
(3) Artikel
II-107 der Verfassung.
(4) Artikel
II-110 der Verfassung.
(5) Artikel
II-111 der Verfassung.
Mitgliedstaaten
zu „Grundsätzen“, insbesondere im Bereich des Sozialrechts, in Einklang. Zu den
in der Charta anerkannten Grundsätzen gehören beispielsweise die Artikel 25, 26
und 37 (1). In einigen Fällen kann ein Charta- Artikel sowohl Elemente eines
Rechts als auch eines Grundsatzes enthalten, beispielsweise Artikel 23, 33 und
34 (2).
Absatz 6 bezieht
sich auf die verschiedenen Artikel in der Charta, in denen im Sinne der
Subsidiarität auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
verwiesen wird.
Artikel 53 (3)
Keine Bestimmung
dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das
Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen
Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien
sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der
Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Der Zweck dieser
Bestimmung ist die Aufrechterhaltung des durch das Recht der Union, das Recht
der Mitgliedstaaten und das Völkerrecht in seinem jeweiligen Anwendungsbereich
gegenwärtig gewährleisteten Schutzniveaus. Aufgrund ihrer Bedeutung findet die
EMRK Erwähnung.
Artikel 54 (4)
Keine Bestimmung
dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta
anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken,
als dies in der Charta vorgesehen ist.
Dieser Artikel
entspricht Artikel 17 EMRK:
„Diese
Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der
Konvention vorgesehen ist.“
(1) Artikel
II-85, II-86 und II-97 der Verfassung.
(2) Artikel
II-83, II-93 und II-94 der Verfassung.
(3) Artikel II-113 der Verfassung.
(4) Artikel
II-114 der Verfassung.
13. Erklärung zu Artikel III-116
Die Konferenz
ist sich darüber einig, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemüh
Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, in den verschiedenen
Politikbereichen darauf hinwirken wird, jede Art der häuslichen Gewalt zu
bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten alle
erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um solche strafbare Handlungen zu verhindern und zu ahnden
sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen.
14. Erklärung zu den Artikeln III-136 und III-267
Die Konferenz
geht davon aus, dass den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats gebührend
Rechnung getragen wird, wenn ein Entwurf eines Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes nach Artikel III-267 Absatz 2 — wie in Artikel III-136 Absatz 2
dargelegt — wesentliche Aspekte, wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die
Finanzstruktur des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats
verletzen oder das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems beeinträchtigen
würde.
15. Erklärung zu den Artikeln III-160 und III-322
Die Konferenz
weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und -freiheiten es
insbesondere erforderlich macht, dass der Rechtsschutz der betreffenden Einzelpersonen
oder Einheiten gebührend berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck und zur
Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung von Europäischen
Beschlüssen, durch die Einzelpersonen oder Einheiten restriktiven Maßnahmen
unterworfen werden, müssen diese Beschlüsse auf klaren und eindeutigen
Kriterien beruhen. Diese Kriterien müssen auf die Besonderheiten der jeweiligen
restriktiven Maßnahme zugeschnitten sein.
16. Erklärung zu Artikel III-167 Absatz 2
Buchstabe c
Die Konferenz
stellt fest, dass Artikel III-167 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der
geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und
des Gerichts erster Instanz zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die
Beihilfen für bestimmte, durch die frühere Teilung Deutschlands beeinträchtigte
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist.
17. Erklärung zu Artikel III-184
In Bezug auf
Artikel III-184 bekräftigt die Konferenz, dass die Wirtschafts- und
Haushaltspolitik der Union und der Mitgliedstaaten auf die beiden fundamentalen
Ziele ausgerichtet ist, das Wachstumspotenzial zu steigern und eine solide
Haushaltslage zu gewährleisten. Der Stabilitäts- und
Wachstumspakt
ist ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung dieser Ziele.
Die Konferenz
bekennt sich erneut zu den Bestimmungen über den Stabilitäts- und Wachstumspakt
als Rahmen für die Koordinierung der Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten.
Die Konferenz
bekräftigt, dass sich mit einem auf Regeln beruhenden System am besten
gewährleisten lässt, dass die Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und alle
Mitgliedstaaten gleich behandelt werden.
In diesem
Zusammenhang erneuert die Konferenz ferner ihr Bekenntnis zu den Zielen der
Lissabonner Strategie: Schaffung von Arbeitsplätzen, Strukturreformen und sozialer
Zusammenhalt. Die Union strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und
Preisstabilität an. Deshalb muss die Wirtschafts- und Haushaltspolitik in
Zeiten schwachen Wirtschaftswachstums die entsprechenden Prioritäten in Bezug
auf Wirtschaftsreformen, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der
privaten Investitionen und des privaten Verbrauchs setzen. Dies sollte in der
Ausrichtung der Haushaltsbeschlüsse auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union
zum Ausdruck kommen, insbesondere dadurch, dass die öffentlichen Einnahmen und
Ausgaben umgeschichtet werden, wobei die Haushaltsdisziplin nach der Verfassung
und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu wahren ist. Die haushalts- und
wirtschaftspolitischen Herausforderungen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen,
unterstreichen die Bedeutung einer soliden Haushaltspolitik während des
gesamten Konjunkturzyklus. Die Konferenz kommt überein, dass die
Mitgliedstaaten Phasen der wirtschaftlichen Erholung aktiv nutzen sollten, um
die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre Haushaltslage zu
verbessern. Das Ziel ist dabei, in Zeiten günstiger Konjunktur schrittweise
einen Haushaltsüberschuss zu erreichen, um in Zeiten der konjunkturellen
Abschwächung über den nötigen Spielraum zu verfügen und so zur langfristigen
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen.
Die
Mitgliedstaaten sehen etwaigen Vorschlägen der Kommission und weiteren
Beiträgen der Mitgliedstaaten zu der Frage, wie die Umsetzung des Stabilitäts-
und Wachstumspakts verstärkt und klarer gestaltet werden kann, mit Interesse
entgegen. Die Mitgliedstaaten werden die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung
des Wachstumspotenzials ihrer Wirtschaft treffen. Hierzu könnte auch eine
bessere Abstimmung der Wirtschaftspolitik beitragen. Diese Erklärung greift
künftigen Beratungen über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht vor.
18. Erklärung zu Artikel III-213
Die Konferenz
bestätigt, dass die in Artikel III-213 aufgeführten Politikbereiche im
Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die auf
Unionsebene nach diesem Artikel zu ergreifenden Förder- und
Koordinierungsmaßnahmen haben ergänzenden Charakter. Sie dienen der Stärkung
der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und nicht der Harmonisierung
einzelstaatlicher Systeme. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden
Garantien und Gepflogenheiten hinsichtlich der Verantwortung der Sozialpartner
bleiben unberührt. Diese Erklärung berührt nicht die Bestimmungen der
Verfassung, einschließlich im Sozialbereich, mit denen der Union
Zuständigkeiten übertragen werden.
19. Erklärung zu Artikel III-220
Die Konferenz
vertritt die Auffassung, dass die Bezugnahme auf Inselregionen in Artikel
III-220 auch für Inselstaaten insgesamt gelten kann, sofern die notwendigen
Kriterien erfüllt sind.
20. Erklärung zu Artikel III-243
Die Konferenz stellt fest,
dass Artikel III-243 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist. Die
Formulierung „Maßnahmen …, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen
Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung
Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
aus dieser Teilung entstehen“ wird im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster
Instanz ausgelegt.
21. Erklärung zu Artikel III-248
Die Konferenz ist sich
darüber einig, dass die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Forschung und
technologischen Entwicklung den grundsätzlichen Ausrichtungen und Entscheidungen
in der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung tragen wird.
22. Erklärung zu Artikel III-256
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass Artikel III-256 das Recht der Mitgliedstaaten
unberührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer
Energieversorgung unter den Bedingungen des Artikels III-131 erforderlich sind.
23. Erklärung zu Artikel III-273 Absatz 1
Unterabsatz 2
Nach Auffassung
der Konferenz sollte das Europäische Gesetz nach Artikel III-273 Absatz 1
Unterabsatz 2 den nationalen Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang
mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen Rechnung tragen.
24. Erklärung zu Artikel III-296
Die Konferenz
erklärt, dass der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die
Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen
Dienstes einleiten, sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa
unterzeichnet worden ist.
25. Erklärung zu Artikel III-325 über die Aushandlung und den
Abschluss internationaler Übereinkünfte betreffend den Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts durch die Mitgliedstaaten
Die Konferenz bestätigt,
dass die Mitgliedstaaten Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen
Organisationen in den Bereichen des Teils III Titel III Kapitel IV Abschnitte
3, 4 und 5 aushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit dem
Unionsrecht im Einklang stehen.
26. Erklärung zu Artikel III-402 Absatz 4
Artikel III-402
Absatz 4 sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Rat bis zum Ablauf des
vorangegangenen Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines
neuen Finanzrahmens erlassen hat, die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen
des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses
Gesetzes fortgeschrieben werden. Die Konferenz erklärt, dass ab 2007 die
Mittelzuweisung auf der Grundlage gleicher Kriterien für alle Mitgliedstaaten
erfolgen wird, wenn der Rat bis Ende 2006 kein Europäisches Gesetz zur
Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen hat und der Beitrittsvertrag vom
16. April 2003 einen Zeitraum für die schrittweise Einführung der Zuweisung von
Mitteln an die neuen Mitgliedstaaten vorsieht, der 2006 endet.
27. Erklärung zu Artikel III-419
Die Konferenz
erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer
Verstärkten Zusammenarbeit stellen, gleichzeitig angeben können, ob sie bereits
in diesem Stadium beabsichtigen, Artikel III-422 über die Ausdehnung der
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit oder das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
28. Erklärung zu Artikel IV-440 Absatz 7
Die Hohen
Vertragsparteien kommen überein, dass der Europäische Rat nach Artikel IV-440
Absatz 7 einen Europäischen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status
von Mayotte gegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet
in äußerster Randlage im Sinne des Artikels IV-440 Absatz 2 und des Artikels
III-424 zu machen, wenn die französischen Behörden dem Europäischen Rat und der
Kommission mitteilen, dass die jüngste Entwicklung des internen Status der
Insel dies gestattet.
29. Erklärung zu Artikel IV-448 Absatz 2
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen des
Vertrags über eine Verfassung für Europa in den Sprachen nach Artikel IV-448
Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, den Reichtum der kulturellen
und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von Artikel I-3 Absatz 3
Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union großen
Wert auf die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen
weiterhin besondere Bedeutung beimessen wird.
Die Konferenz
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel IV-448 Absatz 2
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs
Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags die Sprache bzw. Sprachen mitteilen,
in die der Vertrag übersetzt wird.
30. Erklärung zur Ratifikation des Vertrags über
eine Verfassung für Europa
Die Konferenz
stellt fest, dass der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei
Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa
vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in
einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der
Ratifikation aufgetreten sind.
1. Erklärung zu Artikel I-6
Die Konferenz stellt fest, dass Artikel I‑6 die geltende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz zum Ausdruck bringt.
2. Erklärung zu Artikel I-9 Absatz 2
Die Konferenz
kommt überein, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Bedingungen erfolgen
sollte, die es gestatten, die Besonderheiten der Rechtsordnung der Union zu
wahren. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass der Gerichtshof
der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof fürMenschenrechte in
einem regelmäßigen Dialog stehen; dieser Dialog könnte beim Beitritt der
Unionzu dieser Konvention intensiviert werden.
3. Erklärung zu den Artikeln I-22, I-27 und I-28
Bei der Auswahl
der Personen, die das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, des
Präsidenten der Kommission und des Außenministers der Union ausüben sollen, ist
gebührend zu berücksichtigen, dass die geografische und demografische Vielfalt
der Union und ihrer Mitgliedstaaten geachtet werden muss.
4. Erklärung zu Artikel I-24 Absatz 7 zu dem Beschluss des
Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat
Die Konferenz erklärt, dass
der Rat nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa
umgehend mit der Ausarbeitung des Europäischen Beschlusses mit Bestimmungen zur
Anwendung des Europäischen Beschlusses des
Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat beginnen und
innerhalb von sechs Monaten zu einer politischen Einigung gelangen sollte. Ein
Entwurf für einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates, der am Tag des
Inkrafttretens des genannten Vertrags angenommen wird, ist nachstehend
wiedergegeben:
ENTWURF EINES EUROPÄISCHEN BESCHLUSSES DES
EUROPÄISCHEN RATES ÜBER DIE AUSÜBUNG
DES VORSITZES IM RAT
(1) Der Vorsitz im Rat außer in der
Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von zuvor festgelegten
Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten
wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der
Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des
geografischen Gleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt.
(2) Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den
Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer inder Zusammensetzung
„Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten
wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der
Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben. Die Mitglieder
der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.
Der Vorsitz im
Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird von
einem Vertreter des Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat in der
Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ innehat.
Der Vorsitz im
Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter des
Außenministers der Union wahrgenommen.
Der Vorsitz in
den vorbereitenden Gremien des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen
außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von dem Mitglied
der Gruppe wahrgenommen, das den Vorsitz in der entsprechenden Zusammensetzung
des Rates führt, sofern nach Artikel 4 nichts anderes beschlossen wird.
Der Rat in der
Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt im Rahmen einer
Mehrjahresplanung in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und die
Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen.
Die den Vorsitz wahrnehmenden Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung des
Generalsekretariats des Rates alle für die Organisation und den reibungslosen
Ablauf der Arbeiten des Rates erforderlichen Vorkehrungen.
Der Rat erlässt
einen Europäischen Beschluss mit Bestimmungen zur Anwendung dieses Beschlusses.
5. Erklärung zu Artikel I-25
Die Konferenz
erklärt, dass der Europäische Beschluss über die Anwendung des Artikels I-25 am
Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom Rat
angenommen wird. Der entsprechende Beschlussentwurf ist nachstehend
wiedergegeben:
ENTWURF EINES
EUROPÄISCHEN BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS I-25 DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Es sollten Bestimmungen erlassen werden,
die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des
Rates mit qualifizierter Mehrheit, die im Vertrag von Nizza festgelegt ist und
in Artikel 2 Absatz 2 des der Verfassung beigefügten Protokolls über die
Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union übernommen
wurde und die bis zum 31. Oktober 2009 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel
I‑25 der Verfassung vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die
ab dem 1. November 2009 gelten wird.
(2) Der Rat wird auch in Zukunft alles daran
setzen, die demokratische Legitimierung der mit qualifizierter Mehrheit
angenommenen Rechtsakte zu erhöhen.
(3) Es wird als zweckmäßig erachtet, diesen Beschluss so lange
aufrechtzuerhalten, wie dies für einen reibungslosen Übergang zu der in der
Verfassung vorgesehenen neuen Beschlussfassungsregelung notwendig ist —
BESCHLIESST:
Wenn Mitglieder
des Rates, die
a) mindestens drei Viertel der Bevölkerung
oder
b) mindestens drei Viertel der Anzahl der
Mitgliedstaaten vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität
erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel I-25 Absatz 1
Unterabsatz 1 oder Absatz 2 ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines
Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, wird die Frage
vom Rat erörtert.
Der Rat wird im
Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb
einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Recht der Union
vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von
den Mitgliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.
Zu diesem Zweck unternimmt
der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der
Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine
breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates
unterstützen ihn hierbei.
Dieser Beschluss
wird am 1. November 2009 wirksam. Er bleibt mindestens bis 2014 in Kraft.
Danach kann der
Rat einen Europäischen Beschluss zu seiner Aufhebung erlassen.
6. Erklärung zu
Artikel I-26
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn ihr nicht mehr Staatsangehörige
aller Mitgliedstaaten angehören, besonders beachten sollte, dass in den
Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten vollständige Transparenz gewährleistet
sein muss. Dementsprechend sollte die Kommission enge Verbindungen zu allen
Mitgliedstaaten unterhalten, unabhängig davon, ob einer ihrer Staatsangehörigen
Mitglied der Kommission ist, und in diesem Zusammenhang besonders beachten,
dass Informationen mit allen Mitgliedstaaten geteilt und alle Mitgliedstaaten
konsultiert werden müssen.
Die Konferenz ist ferner der Auffassung, dass die Kommission alle notwendigen Maßnahmen ergreifen sollte, um sicherzustellen, dass die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in allen Mitgliedstaaten, auch in Mitgliedstaaten, die kein Kommissionsmitglied stellen, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Dabei sollte durch geeignete organisatorische Vorkehrungen auch gewährleistet werden, dass der Standpunkt dieser Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.
7. Erklärung zu
Artikel I-27
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat im
Einklang mit der Verfassung gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des
Prozesses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt,
verantwortlich sind. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen
Rates werden daher vor dem Beschluss des Europäischen Rates die erforderlichen
Konsultationen in dem Rahmen durchführen, der als am besten geeignet erachtet
wird. Nach Artikel I-27 Absatz 1 betreffen diese Konsultationen das Profil der
Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission unter Berücksichtigung
der Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Einzelheiten dieser Konsultationen
können zu gegebener Zeit einvernehmlich zwischen dem Europäischen Parlament und
dem Europäischen Rat festgelegt werden.
8. Erklärung zu
Artikel I-36
Die Konferenz
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung
ihrer Entwürfe für delegierte Europäische Verordnungen im Bereich der
Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den
Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.
9. Erklärung zu
den Artikeln I-43 und III-329
Unbeschadet der Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der Bestimmungen der Artikel I-43 und III-329 darauf ab, das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die geeignetsten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.
10. Erklärung
zu Artikel I-51
Die Konferenz
erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz personenbezogener
Daten, die auf der Grundlage von Artikel
I-51 zu erlassen sind,
direkte Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand
gebührend zu berücksichtigen ist. Sie weist darauf hin, dass die derzeit
geltenden Rechtsvorschriften (siehe insbesondere Richtlinie 95/46/EG) besondere
Ausnahmeregelungen hierzu enthalten.
11. Erklärung
zu Artikel I-57
Die Union trägt der
besonderen Lage der Länder mit geringer territorialer Ausdehnung Rechnung, die spezifische
Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.
12. Erklärung
betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
Die Konferenz
nimmt von den nachstehend wiedergegebenen Erläuterungen zur Charta der
Grundrechte
Kenntnis, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung
der
Charta
formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents
aktualisiert
wurden.
Die
nachstehenden Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des
Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des
Präsidiums des Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent vorgenommenen
Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51 und 52 (1))
und der Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese Erläuterungen
haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche
Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu
verdeutlichen.
Die Völker Europas sind entschlossen, auf
der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie
sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres
geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der
Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie
und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres
Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur
Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen
und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der
Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler,
regionaler und lokaler
Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien
Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die
Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig,
angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts
und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der
Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der
Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die
Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den
gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus
den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die
Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter
gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des
Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der
Verantwortung des (1) Artikel II-111 und II-112 der Verfassung.
Präsidiums des Europäischen Konvents
aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit
Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch
gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend
aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
WÜRDE DES MENSCHEN
Artikel 1 (1)
Würde des
Menschen
Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Erläuterung
Die Würde des Menschen
ist nicht nur ein Grundrecht an sich, sondern bildet das eigentliche Fundament
der
Grundrechte. Die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert die Menschenwürde in
ihrer Präambel:
„... da die
Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde
und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der
Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet.“
In seinem Urteil
vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande gegen Europäisches
Parlament und Rat, Slg. 2001, S. I-7079, Randnrn. 70‑77 bestätigte der
Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Menschenwürde Teil des Unionsrechts ist.
Daraus ergibt
sich insbesondere, dass keines der in dieser Charta festgelegten Rechte dazu
verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass
die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in dieser Charta festgelegten
Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht
angetastet werden.
Artikel 2 (2)
Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt
oder hingerichtet werden.
1. Absatz 1
dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
(EMRK), der wie
folgt lautet:
„(1) Das Recht
jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.
(1) Artikel
II-61 der Verfassung.
(2) Artikel
II-62 der Verfassung.
2. Satz 2 der genannten
Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das
Inkrafttreten des
Protokolls Nr. 6
zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
„Die Todesstrafe
ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden.“ Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta (1).
3. Die
Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der
genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite.
So müssen die in
der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet
werden:
a) Artikel 2
Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung
wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine
Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden
gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden
rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen
ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr
oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des
Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann
in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder
bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den
Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen
Bestimmungen angewendet werden ...“.
Artikel 3 (4)
Recht auf
Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie
muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen
nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten
Einzelheiten;
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere
derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben;
(1) Artikel
II-62 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel II-62 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(4) Artikel
II-63 der Verfassung.
c) das Verbot, den menschlichen Körper und
Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen;
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von
Menschen.
Erläuterung
1. In seinem
Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑377/98, Niederlande gegen
Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, S. I--7079, Randnrn. 70, 78, 79 und
80, bestätigte der Gerichtshof, dass das Grundrecht auf Unversehrtheit Teil des
Unionsrechts ist und im Bereich der Medizin und der Biologie die freie
Einwilligung des Spenders und des Empfängers nach vorheriger Aufklärung
umfasst.
2. Die
Grundsätze des Artikels 3 der Charta (1) sind bereits in dem im Rahmen des
Europarates angenommenen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (STE
164 und Zusatzprotokoll STE 168) enthalten. Die Charta will von diesen
Bestimmungen nicht abweichen und verbietet daher lediglich das reproduktive
Klonen. Die anderen Formen des Klonens werden von der Charta weder gestattet
noch verboten. Sie hindert den Gesetzgeber also keineswegs daran, auch die
anderen Formen des Klonens zu verbieten.
3. Durch den Hinweis auf eugenische Praktiken, insbesondere diejenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben, soll die Möglichkeit erfasst werden, dass Selektionsprogramme organisiert und durchgeführt werden, die beispielsweise Sterilisierungskampagnen, erzwungene Schwangerschaften, die Pflicht, den Ehepartner in der gleichen Volksgruppe zu wählen, usw. umfassen; derartige Handlungen werden in dem am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedeten Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) als internationale Verbrechen betrachtet.
Artikel 4 (2)
Verbot der
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Niemand darf der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Das Recht nach
Artikel 4 (2) entspricht dem Recht, das durch den gleich lautenden Artikel 3
EMRK garantiert ist:
„Niemand darf
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.“ Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) hat Artikel 4 also
die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 3 EMRK.
Artikel 5 (4)
Verbot der
Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf
in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(1) Artikel
II-63 der Verfassung.
(2) Artikel
II-64 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(4) Artikel
II-65 der Verfassung.
(2) Niemand darf
gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel
ist verboten.
Erläuterung
1. Das Recht
nach Artikel 5 (1) Absätze 1 und 2 entspricht dem gleich lautenden Artikel 4
Absätze 1 und 2 EMRK. Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) hat dieses Recht
also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 4 EMRK.
Daraus folgt:
— Eine legitime
Einschränkung des Rechts nach Absatz 1 kann es nicht geben.
— In Absatz 2
müssen in Bezug auf die Begriffe „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ die „negativen“
Definitionen nach
Artikel 4 Absatz
3 EMRK berücksichtigt werden:
„Nicht als
Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit,
die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen
des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine
Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle
des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine
Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben
oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit
oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.“
2. Absatz 3
ergibt sich unmittelbar aus der Menschenwürde und trägt neueren Entwicklungen
auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität wie der Schleuserkriminalität
oder der organisierten sexuellen Ausbeutung Rechnung.
Das
Europol-Übereinkommen enthält im Anhang folgende Definition, die den
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung betrifft: „Menschenhandel:
tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen
anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung
eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung
der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber
Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung.“
Kapitel VI des
Schengener Durchführungsübereinkommens, das in den Besitzstand der Union
integriert worden ist und an dem sich das Vereinigte Königreich und Irland
beteiligen, enthält in Artikel 27 Absatz 1 folgende auf die
Schleuseraktivitäten zielende Bestimmung: „Die Vertragsparteien verpflichten
sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen, die zu
Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und
den Aufenthalt
von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.“ Am 19. Juli 2002
nahm der Rat einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L
203 vom 1.8.2002, S. 1) an; in Artikel 1 dieses Rahmenbeschlusses sind die
Handlungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von
Arbeitskräften oder der sexuellen Ausbeutung näher bestimmt, die die
Mitgliedstaaten aufgrund des genannten Rahmenbeschlusses unter Strafe stellen
müssen.
(1) Artikel
II-65 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
FREIHEITEN
Artikel 6 (1)
Jeder Mensch hat
das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Die Rechte nach
Artikel 6 (1) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 5 EMRK garantiert
sind, denen sie nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) an Bedeutung und
Tragweite gleichkommen. Die Einschränkungen, die legitim an diesen Rechten
vorgenommen werden können, dürfen daher nicht über die Einschränkungen
hinausgehen, die im Rahmen des wie folgt lautenden Artikels 5 EMRK zulässig
sind:
„(1) Jede Person
hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den
folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen
werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen
Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung
zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht
besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der
Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu
hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei
Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die
zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem
Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei
psychisch Kranken, Alkohol‑ oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei
Personen, gegen die ein Ausweisungs‑ oder Auslieferungsverfahren im Gange
ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss
unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die
Gründe für ihre Festnahme sind, und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben
werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von
Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem
Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben
ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil
innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die
Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor
Gericht abhängig gemacht werden.
(1) Artikel
II-66 der Verfassung.
(2) Artikel II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der
die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht
rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses
Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat
Anspruch auf
Schadensersatz.“
Die Rechte nach
Artikel 6 (1) müssen insbesondere dann geachtet werden, wenn das Europäische
Parlament und
der Rat Gesetze und Rahmengesetze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen auf
der Grundlage der Artikel III-270, III-271 und III-273 der Verfassung,
insbesondere
zur Festlegung
gemeinsamer Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer
Handlungen
und die Strafen
sowie über bestimmte Aspekte des Verfahrensrechts erlassen.
Artikel 7 (2)
Jede Person hat das Recht
auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer
Kommunikation.
Die Rechte nach
Artikel 7 (2) entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8 EMRK garantiert
sind. Um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde der Begriff „Korrespondenz“
durch „Kommunikation“ ersetzt.
Nach Artikel 52
Absatz 3 (3) haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die
Rechte aus dem entsprechenden Artikel
der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der
genannte Artikel 8 gestattet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für daswirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutzder Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
(1) Artikel
II-66 der Verfassung.
(2) Artikel
II-67 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
Artikel 8 (1)
Schutz
personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und
Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder
auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten
zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird
von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Dieser Artikel stützte
sich auf Artikel 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995) sowie auf Artikel 8 EMRK und
das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das von allen
Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Artikel 286 EGV wird nunmehr durch Artikel
I-51 der Verfassung ersetzt. Es wird ferner auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen
Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001) verwiesen. Die genannte
Richtlinie und Verordnung enthalten Bedingungen und Beschränkungen für die
Wahrnehmung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten.
Artikel 9 (2)
Das Recht, eine
Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den
einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte
regeln.
Dieser Artikel
stützt sich auf Artikel 12 EMRK, der wie folgt lautet: „Männer und Frauen im
heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen,
welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie
zu gründen.“ Die Formulierung dieses Rechts wurde zeitgemäßer gestaltet, um
Fälle zu erfassen, in denen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
andere Formen als die Heirat zur Gründung einer Familie anerkannt werden.
Durch diesen
Artikel wird es weder untersagt noch vorgeschrieben, Verbindungen von Menschen
gleichen Geschlechts den Status der Ehe zu verleihen. Dieses Recht ist also dem
von der EMRK vorgesehenen Recht ähnlich, es kann jedoch eine größere Tragweite
haben, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(1) Artikel
II-68 der Verfassung.
(2) Artikel
II-69 der Verfassung.
Artikel 10 (1)
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch
Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus
Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die
Ausübung dieses Rechts regeln.
Erläuterung
Das in Absatz 1
garantierte Recht entspricht dem Recht, das durch Artikel 9 EMRK garantiert
ist, und hat nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) die gleiche Bedeutung und
die gleiche Tragweite wie dieses. Bei Einschränkungen muss daher Artikel 9
Absatz 2 EMRK gewahrt werden, der wie folgt lautet: „Die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen
Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Das in Absatz 2
garantierte Recht entspricht den einzelstaatlichen Verfassungstraditionen und
der Entwicklung der einzelstaatlichen Gesetzgebungen in diesem Punkt.
Artikel 11 (3)
(1) Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre
Pluralität werden geachtet.
1. Artikel 11
(3) entspricht Artikel 10 EMRK, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person
hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder
Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(1) Artikel
II-70 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(3) Artikel
II-71 der Verfassung.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit
Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die
nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche
Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung derVerbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.“
Nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta (1) hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite
wie das durch die EMRKgarantierte Recht. Die möglichen Einschränkungen dieses
Rechts dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Einschränkungen hinausgehen, allerdings unbeschadet der Beschränkungen, die die
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Genehmigungsregelungen nach Artikel 10 Absatz
1 Satz 3 der EMRK einzuführen, durch das Wettbewerbsrecht der Union erfahren kann.
2. Absatz 2 dieses Artikels erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich der Freiheit der Medien. Er stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Fernsehens, insbesondere in der Rechtssache C-288/89 (Urteil vom 25. Juli 1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg. 1991, S. I-4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das dem EGV und nunmehr der Verfassung beigefügt ist, sowie auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbesondere Erwägungsgrund 17).
Artikel 12 (2)
(1) Jede Person hat das Recht, sich
insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen
Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei
mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz
ihrer
Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union
tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
zum Ausdruck zu bringen.
1. Absatz 1
dieses Artikels entspricht Artikel 11 EMRK, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und
friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der
Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der
Staatsverwaltung nicht entgegen.“
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel
II-72 der Verfassung.
Die Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels 12 (1) haben die gleiche Bedeutung wie die
Bestimmungen der EMRK; sie haben jedoch eine größere Tragweite, weil sie auf
alle Ebenen, auch auf die europäische Ebene, Anwendung finden können. Nach
Artikel 52 Absatz 3 der Charta (2) dürfen die Einschränkungen dieses Rechts
nicht über die Einschränkungen hinausgehen, die als mögliche rechtmäßige
Einschränkungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 EMRK gelten.
2. Dieses Recht
stützt sich auch auf Artikel 11 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer.
3. Absatz 2
dieses Artikels entspricht Artikel I‑46 Absatz 4 der Verfassung.
Artikel 13 (3)
Kunst und Forschung
sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Dieses Recht
leitet sich in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit der
Meinungsäußerung ab. Seine Ausübung erfolgt unter Wahrung von Artikel 1 (4),
und es kann den durch Artikel 10 EMRK gestatteten Einschränkungen unterworfen
werden.
Artikel 14 (5)
Recht auf
Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung
sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von
Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der
Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche
ihre Ausübung regeln.
Erläuterung
1. Dieser
Artikel lehnt sich sowohl an die gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen
der Mitgliedstaaten als auch an Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK an, der
folgenden Wortlaut hat:
„Niemandem darf
das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm
auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das
Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren
eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
(1) Artikel
II-72 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(3) Artikel II-73
der Verfassung.
(4) Artikel
II-61 der Verfassung.
(5) Artikel
II-74 der Verfassung.
Es wurde für
zweckmäßig erachtet, diesen Artikel auf den Zugang zur beruflichen Aus‑
und Weiterbildung auszudehnen (siehe Nummer 15 der Gemeinschaftscharta der
sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie Artikel 10 der Europäischen
Sozialcharta) und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des
Pflichtschulunterrichts einzufügen. In seiner hier vorliegenden Fassung besagt
dieser Grundsatz lediglich, dass in Bezug auf den Pflichtschulunterricht jedes
Kind die Möglichkeit haben muss, eine schulische Einrichtung zu besuchen, die
unentgeltlichen Unterricht erteilt. Er besagt nicht, dass alle — und
insbesondere auch die privaten — schulischen Einrichtungen, die den
betreffenden Unterricht oder berufliche Ausbildung und Weiterbildung anbieten,
dies unentgeltlich tun müssen. Ebenso wenig verbietet er, dass bestimmte
besondere Unterrichtsformen entgeltlich sein können, sofern der Staat Maßnahmen
zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs trifft. Soweit die Charta für die
Union gilt, bedeutet das, dass die Union im Rahmen ihrer bildungspolitischen
Maßnahmen die Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts achten muss, doch es
erwachsen ihr daraus selbstverständlich keine neuen Zuständigkeiten Was das
Recht der Eltern anbelangt, so ist dieses in Verbindung mit Artikel 24 (1)
auszulegen.
2. Die Freiheit
zur Gründung von öffentlichen oder privaten Lehranstalten wird als einer der
Aspekte der unternehmerischen Freiheit garantiert, ihre Ausübung ist jedoch
durch die Achtung der demokratischen Grundsätze eingeschränkt und erfolgt
entsprechend den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten
Einzelheiten.
Artikel 15 (2)
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten
und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich
niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder,
die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf
Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgerentsprechen.
Die in Artikel
15 (2) Absatz 1 festgeschriebene Berufsfreiheit ist in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs anerkannt (siehe u. a. die Urteile vom 14. Mai 1974, Rechtssache
4/73, Nold, Slg. 1974, S. 491, Randnrn. 12 -14; vom 13. Dezember 1979,
Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979 S. 3727; vom 8. Oktober 1986, Rechtssache
234/85, Keller, Slg. 1986, S. 2897, Randnr. 8).
Dieser Absatz
lehnt sich ferner an Artikel 1 Absatz 2 der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten
und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Europäischen Sozialcharta und an
Nummer 4 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom
9. Dezember 1989 an. Der Ausdruck „Arbeitsbedingungen“ ist im Sinne des
Artikels III-213 der Verfassung zu verstehen. In Absatz 2 wurden die drei
Freiheiten aufgenommen, die durch die Artikel I-4 und III-133, III-137 und
III-144 der Verfassung garantiert sind, d. h. die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr.
Absatz 3 stützte
sich auf Artikel 137 Absatz 3 vierter Gedankenstrich EGV, der nunmehr durch
Artikel III-210 Absatz 1 Buchstabe g der Verfassung ersetzt wurde, sowie auf
Artikel 19 Absatz 4 der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten und
(1) Artikel
II-84 der Verfassung.
(2) Artikel
II-75 der Verfassung.
von allen
Mitgliedstaaten ratifizierten Europäischen Sozialcharta. Somit findet Artikel
52 Absatz 2 der Charta (1) Anwendung. Die Frage der Anheuerung von Seeleuten,
die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, in der Besatzung von Schiffen unter
der Flagge eines Mitgliedstaats der Union wird durch das Unionsrecht und die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt.
Artikel 16 (2)
Die
unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Dieser Artikel
stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine
Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, (siehe die Urteile vom 14. Mai
1974, Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, S. 491, Randnr. 14; und vom 27.
September 1979, Rechtssache 230/78, SPA Eridania und andere, Slg. 1979, S.
2749, Randnrn. 20 und 31) und die Vertragsfreiheit (siehe u. a. die Urteile
„Sukkerfabriken Nykoebing“, Rechtssache 151/78, Slg. 1979, 1, Randnr. 19; und
vom 5. Oktober 1999, Rechtssache C-240/97, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999
S. I- 6571 Randnr. 99) anerkannt hat, sowie auf Artikel I-3 Absatz 2 der
Verfassung, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Dieses Recht wird
natürlich unter Einhaltung des Unionsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften ausgeübt. Es kann nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta (3)
beschränkt werden.
Artikel 17 (4)
(1) Jede Person hat das Recht, ihr
rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und
es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus
Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen,
die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene
Entschädigung für den Verlust des
Eigentums. Die
Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl
der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Dieser Artikel entspricht
Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK:
„Jede natürliche
oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem
darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse
es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt
jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für
die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen
Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben
oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-76 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 1 der Verfassung.
(4) Artikel
II-77 der Verfassung.
Es handelt sich
um ein gemeinsames Grundrecht aller einzelstaatlichen Verfassungen. Es wurde
mehrfach durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs — zum ersten Mal in dem
Urteil Hauer (13. Dezember 1979, Slg. 1979, S. 3727) — bekräftigt. Die
Formulierung wurde zeitgemäßer gestaltet, doch hat dieses Recht nach Artikel 52
Absatz 3 (1) die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie das in der
EMRK garantierte Recht, wobei nicht über die in der EMRK vorgesehenen
Einschränkungen hinausgegangen werden darf.
Der Schutz des
geistigen Eigentums ist zwar ein Aspekt des Eigentumsrechts, er wird jedoch
aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung und aufgrund des abgeleiteten
Gemeinschaftsrechts in Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt. Das geistige Eigentum
umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum unter anderem
das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Absatz 1
vorgesehenen Garantien gelten sinngemäß für das geistige Eigentum.
Artikel 18 (2)
Das Recht auf
Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
Der Wortlaut des Artikels
stützte sich auf Artikel 63 EGV, der nunmehr durch Artikel III-266 der
Verfassung ersetzt wurde und der die Union zur Einhaltung der Genfer
Flüchtlingskonvention verpflichtet. Es sei auf die dem Amsterdamer Vertrag bzw.
der Verfassung beigefügten Protokolle über das Vereinigte Königreich und Irland
sowie Dänemark verwiesen, um zu bestimmen, inwieweit diese Mitgliedstaaten das
diesbezügliche Unionsrecht anwenden und inwieweit dieser Artikel auf sie
Anwendung findet. Dieser Artikel berücksichtigt das der Verfassung beigefügte
Protokoll über die Gewährung von Asyl.
Artikel 19 (3)
(1) Kollektivausweisungen sind nicht
zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder
ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn
das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Absatz 1 dieses
Artikels hat hinsichtlich der Kollektivausweisungen die gleiche Bedeutung und
Tragweite wie Artikel 4 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK. Hiermit soll
gewährleistet werden, dass jeder Beschluss gesondert geprüft wird und dass
nicht beschlossen werden kann, alle Menschen, die die Staatsangehörigkeit eines
bestimmten Staates besitzen, mit einer einzigen Maßnahme auszuweisen (siehe
auch Artikel 13 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte).
Mit Absatz 2
wird die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK (siehe Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17.
Dezember 1996, Slg. EGMR 1996, S. VI-2206 und Soering, Urteil vom 7. Juli 1989)
übernommen.
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel
II-78 der Verfassung.
(3) Artikel
II-79 der Verfassung.
Artikel 20 (1)
Alle Personen
sind vor dem Gesetz gleich.
Erläuterung
Dieser Artikel
entspricht dem allgemeinen Rechtsprinzip, das in allen europäischen
Verfassungen verankert ist und das der Gerichtshof als ein Grundprinzip des
Gemeinschaftsrechts angesehen hat (Urteil vom 13. November 1984, Rechtssache
283/83, Racke, Slg. 1984, S. 3791, Urteil vom 17. April 1997, Rechtssache
C-15/95, EARL, Slg. 1997, S. I-1961 und Urteil vom 13. April 2000, Rechtssache
C-292/97, Karlsson, Slg. 2000 S. 2737).
Artikel 21 (2)
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft,
der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung
sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
Erläuterung
Absatz 1 lehnt sich
an Artikel 13 EGV, der nun durch Artikel III-124 der Verfassung ersetzt wurde,
und Artikel 14 EMRK sowie an Artikel 11 des Übereinkommens über Menschenrechte
und Biomedizin in Bezug auf das genetische Erbe an. Soweit er mit Artikel 14
EMRK zusammenfällt, findet er nach diesem Artikel Anwendung.
Absatz 1 und
Artikel III-124 der Verfassung, der einen anderen Anwendungsbereich hat und
einen anderen Zweck verfolgt, stehen nicht in Widerspruch zueinander und sind
nicht unvereinbar miteinander: In Artikel III-124 wird der Union die
Zuständigkeit übertragen, Gesetzgebungsakte — unter anderem auch betreffend die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — zur Bekämpfung
bestimmter Formen der Diskriminierung, die in diesem Artikel erschöpfend aufgezählt
sind, zu erlassen. Diese Rechtsvorschriften können Maßnahmen der Behörden der
Mitgliedstaaten (sowie die Beziehungen zwischen Privatpersonen) in jedem
Bereich innerhalb der Grenzen der
Zuständigkeiten
der Union umfassen. In Absatz 1 des Artikels 21 (3) hingegen wird weder eine
Zuständigkeit zum Erlass von Antidiskriminierungsgesetzen in diesen Bereichen
des Handelns von Mitgliedstaaten oder Privatpersonen geschaffen noch ein
umfassendes Diskriminierungsverbot in diesen Bereichen festgelegt. Vielmehr
behandelt er die Diskriminierung seitens der Organe und Einrichtungen der Union
im Rahmen der Ausübung der ihr nach anderen Artikeln der Teile I und III der
Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten und seitens der Mitgliedstaaten im
Rahmen der
(1) Artikel II-80 der Verfassung.
(2) Artikel
II-81 der Verfassung.
(3) Artikel
II-81 der Verfassung.
Umsetzung des
Unionsrechts. Mit Absatz 1 wird daher weder der Umfang der nach Artikel III‑124
zugewiesenen Zuständigkeiten noch die Auslegung dieses Artikels geändert.
Absatz 2
entspricht Artikel I-4 Absatz 2 der Verfassung und findet entsprechend
Anwendung.
Artikel 22 (1)
Die Union achtet
die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Dieser Artikel
stützte sich auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und auf
Artikel 151 Absätze 1 und 4 EGV in Bezug auf die Kultur, der nunmehr durch
Artikel III-280 Absätze 1 und 4 der Verfassung ersetzt wurde. Die Achtung der
kulturellen und sprachlichen Vielfalt ist nunmehr auch in Artikel I-3 Absatz 3
der Verfassung verankert.
Der vorliegende
Artikel lehnt sich ebenfalls an die Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des
Vertrags von Amsterdam betreffend den Status der Kirchen und weltanschauliche
Gemeinschaften an, deren Inhalt nunmehr in Artikel I-52 der Verfassung
aufgenommen wurde.
Artikel 23 (2)
Die Gleichheit
von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der
Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz
der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Absatz 1 dieses Artikels
stützte sich auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV, die nunmehr durch die
Artikel I-3 und III-116 der Verfassung ersetzt wurden und die die Union auf das
Ziel der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verpflichten,
sowie auf Artikel 141 Absatz 1 EGV, der nunmehr durch Artikel III-214 Absatz 1
der Verfassung ersetzt wurde. Er lehnt sich an Artikel 20 der revidierten
Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 und an Nummer 16 der
Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte an.
Er stützt sich
auch auf Artikel 141 Absatz 3 EGV, der nunmehr durch Artikel III-214 Absatz 3
der Verfassung ersetzt wurde, und auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen.
Absatz 2
übernimmt in einer kürzeren Formulierung Artikel III-214 Absatz 4 der
Verfassung, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beibehaltung oder der
Einführung spezifischer Vergünstigungen zur Erleichterung der Berufstätigkeit
des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung oder zum Ausgleich
von Benachteiligungen
(1) Artikel
II-82 der Verfassung.
(2) Artikel
II-83 der Verfassung.
in der
beruflichen Laufbahn nicht entgegensteht. Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) ändert
dieser Absatz nicht Artikel III-214 Absatz 4.
Artikel 24 (2)
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung
frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die siebetreffen, in
einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen
öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine
vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige
persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei
denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Dieser Artikel
stützt sich auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen
Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des
Kindes, insbesondere auf die Artikel 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens.
Mit Absatz 3
wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen
des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel III-269
der Verfassung die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere
auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder
regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen
unterhalten können.
Artikel 25 (3)
Die Union
anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am
sozialen und kulturellen Leben.
Dieser Artikel lehnt
sich an Artikel 23 der revidierten Europäischen Sozialcharta und an die Artikel
24 und 25 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer an.
Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben umfasst natürlich auch die
Teilnahme am politischen Leben.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-84 der Verfassung.
(3) Artikel
II-85 der Verfassung.
Artikel 26 (1)
Die Union
anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen
zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen
Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Der in diesem
Artikel aufgeführte Grundsatz stützt sich auf Artikel 15 der Europäischen Sozialcharta
und lehnt sich ferner an Nummer 26 der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer an.
SOLIDARITÄT
Artikel 27 (2)
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten
Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den
Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Dieser Artikel
ist in der revidierten Europäischen Sozialcharta (Artikel 21) und in der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 17 und 18)
enthalten. Er gilt unter den im Unionsrecht und in den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten vorgesehenen Bedingungen. Die Bezugnahme auf die geeigneten
Ebenen verweist auf die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Ebenen, was die europäische Ebene einschließen
kann, wenn die Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen. Die Union verfügt
diesbezüglich über einen beachtlichen Besitzstand: Artikel III-211 und III-212
der Verfassung, die Richtlinien 2002/14/EG (allgemeinerRahmen für die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft),
98/59/EG
(Massenentlassungen),
2001/23/EG (Übergang von Unternehmen) und 94/45/EG (Europäischer Betriebsrat).
Artikel 28 (3)
Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge
auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei
Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen,
einschließlich Streiks, zu ergreifen.
(1) Artikel
II-86 der Verfassung.
(2) Artikel
II-87 der Verfassung.
(3) Artikel
II-88 der Verfassung.
Dieser Artikel
stützt sich auf Artikel 6 der Europäischen Sozialcharta sowie auf die
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Nummern 12 bis
14). Das Recht auf kollektive Maßnahmen wurde vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte als einer der Bestandteile des gewerkschaftlichen
Vereinigungsrechts anerkannt, das durch Artikel 11 EMRK festgeschrieben ist.
Was die geeigneten Ebenen betrifft, auf denen die Tarifverhandlungen stattfinden
können, so wird auf die Erläuterung zum vorhergehenden Artikel verwiesen. Die
Modalitäten und Grenzen für die Durchführung von Kollektivmaßnahmen, darunter
auch Streiks, werden durch die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten geregelt; dies gilt auch für die Frage, ob diese Maßnahmen
in mehreren Mitgliedstaaten parallel durchgeführt werden können.
Artikel 29 (1)
Jeder Mensch hat
das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Dieser Artikel
stützt sich auf Artikel 1 Absatz 3 der Europäischen Sozialcharta sowie auf
Nummer 13 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.
Artikel 30 (2)
Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz
vor ungerechtfertigter Entlassung.
Dieser Artikel lehnt
sich an Artikel 24 der revidierten Sozialcharta an. Siehe auch die Richtlinien
2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von
Unternehmen und 80/987/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG.
Artikel 31 (3)
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
(1) Artikel
II-89 der Verfassung.
(2) Artikel
II-90 der Verfassung.
(3) Artikel
II-91 der Verfassung.
1. Absatz 1
dieses Artikels stützt sich auf die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Er lehnt sich ferner an Artikel 3 der Sozialcharta
und Nummer 19 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte sowie hinsichtlich
des Rechts auf Würde am Arbeitsplatz an Artikel 26 der revidierten Sozialcharta
an. Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist im Sinne des Artikels III-213 der
Verfassung zu verstehen.
2. Absatz 2
stützt sich auf die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung sowie auf Artikel 2 der Europäischen Sozialcharta und auf
Nummer 8 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte.
Artikel 32 (1)
Verbot der Kinderarbeit
und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz Kinderarbeit ist verboten.
Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben
das Alter, in dem
die Schulpflicht
endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit
zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vorjeder Arbeit geschützt
werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige,
sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung
gefährden könnte.
Dieser Artikel
stützt sich auf die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz sowie auf
Artikel 7 der Europäischen Sozialcharta und auf die Nummern 20 bis 23 der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.
Artikel 33 (2)
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und
soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander
in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor
Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
Artikel 33 (2)
Absatz 1 stützt sich auf Artikel 16 der Europäischen Sozialcharta.
(1) Artikel
II-92 der Verfassung.
(2) Artikel
II-93 der Verfassung.
Absatz 2 lehnt
sich an die Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am
Arbeitsplatz und an die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB
geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub an. Er stützt sich ferner
auf Artikel 8 (Mutterschutz) der Europäischen Sozialcharta und lehnt sich an
Artikel 27 (Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit
und Gleichbehandlung) der revidierten Sozialcharta an. Der Begriff
„Mutterschaft“ deckt den Zeitraum von der Zeugung bis
zum Stillen des
Kindes ab.
Artikel 34 (1)
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht
auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen
Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten, nach
Maßgabe des
Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen
rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat
Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut
zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale
Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,
nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
Der in Artikel
34 (1) Absatz 1 aufgeführte Grundsatz stützt sich auf die Artikel 137 und 140
EGV, nunmehr ersetzt durch Artikel III-210 und III-213 der Verfassung, sowie
auf Artikel 12 der Europäischen Sozialcharta und auf Nummer 10 der
Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte. Er ist von der Union zu wahren,
wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel III-210 und III-213 der
Verfassung tätig wird. Durch den Hinweis auf die sozialen Dienste sollen die
Fälle erfasst werden, in denen derartige Dienste eingerichtet wurden, um
bestimmte Leistungen
sicherzustellen;
dies bedeutet aber keineswegs, dass solche Dienste eingerichtet werden müssen,
wo sie nicht bestehen.
Der Begriff
„Mutterschaft“ ist im Sinne des vorangehenden Artikels zu verstehen.
Absatz 2 stützt
sich auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Europäischen
Sozialcharta sowie aufNummer 2 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte
der Arbeitnehmer und spiegelt die Regeln wider, die sich aus den Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 1612/68 ergeben.
Absatz 3 lehnt
sich an Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta und die Artikel 30 und 31 der
revidierten Sozialcharta sowie an Nummer 10 der Gemeinschaftscharta an. Er ist
von der Union im Rahmen der Politiken zu wahren, die auf Artikel III-210 der Verfassung
beruhen.
(1) Artikel
II-94 der Verfassung.
Artikel 35 (1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Erläuterung
Die in diesem
Artikel enthaltenen Grundsätze stützen sich auf Artikel 152 EGV, der nunmehr
durch Artikel III-278 der Verfassung ersetzt wurde, sowie auf die Artikel 11
und 13 der Europäischen Sozialcharta. Satz 2 entspricht Artikel III-278 Absatz
1.
Artikel 36 (2)
Zugang zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt
und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten im Einklang mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen
und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
Erläuterung
Dieser Artikel
steht vollauf im Einklang mit Artikel III-122 der Verfassung und begründet kein
neues Recht. Er stellt lediglich den Grundsatz auf, dass die Union den Zugang
zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den
einzelstaatlichen Bestimmungen achtet, sofern diese mit dem Unionsrecht
vereinbar sind.
Artikel 37 (3)
Ein hohes
Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die
Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen
Entwicklung sichergestellt werden.
Die in diesem
Artikel enthaltenen Grundsätze stützten sich auf die Artikel 2, 6 und 174 EGV,
die nunmehr durch
Artikel I-3
Absatz 3 sowie die Artikel III-119 und III-233 der Verfassung ersetzt wurden.
Er lehnt sich
auch an die Verfassungsbestimmungen einiger Mitgliedstaaten an.
(1) Artikel
II-95 der Verfassung.
(2) Artikel
II-96 der Verfassung.
(3) Artikel
II-97 der Verfassung.
Artikel 38 (1)
Die Politik der
Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
Der in diesem
Artikel enthaltene Grundsatz stützte sich auf Artikel 153 EGV, nunmehr ersetzt
durch Artikel III-235 der Verfassung.
BÜRGERRECHTE
Artikel 39 (2)
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen
zum Europäischen Parlament
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben
Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl
gewählt.
Artikel 39 (3) findet
nach Artikel 52 Absatz 2 der Charta (4) im Rahmen der in den Teilen I und III
der Verfassung festgelegten Bedingungen Anwendung. Absatz 1 des Artikels 39 (3)
entspricht dem Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 der Verfassung garantiert
ist (siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-126 für die Festlegung der
Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts), und Absatz 2 dieses Artikels
entspricht Artikel I-20 Absatz 2 der Verfassung. Artikel 39 (3) Absatz 2 gibt
die Grundprinzipien für die Durchführung von Wahlen in einem
demokratischen
System wieder.
Artikel 40 (5)
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter
denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(1) Artikel II-98 der Verfassung.
(2) Artikel
II-99 der Verfassung.
(3) Artikel
II-99 der Verfassung.
(4) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(5) Artikel
II-100 der Verfassung.
Dieser Artikel entspricht
dem Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 der Verfassung garantiert ist (siehe
auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-126 für die Festlegung der Einzelheiten
für die Ausübung dieses Rechts). Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet er im
Rahmen der in diesen Artikeln in den Teilen I und III der Verfassung
festgelegten Bedingungen Anwendung.
Artikel 41 (2)
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass
ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt
werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden,
bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen
wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den
sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der
Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre
Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass
die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der
Sprachen der Verfassung an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in
derselben Sprache erhalten.
Artikel 41 (2)
ist auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren
charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die
unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz
festgeschrieben hat (siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992
(Rechtssache C-255/90 P, Burban, Slg. 1992, S. I-2253) sowie die Urteile des
Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 (Rechtssache T‑167/94,
Nölle, Slg. 1995, S. II-2589) und vom 9. Juli 1999 (Rechtssache T-231/97, New
Europe Consulting und andere, Slg. 1999, S. II-2403). Dieses Recht in der in
den ersten beiden Absätzen dargestellten Form ergibt sich aus der
Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache
222/86, Heylens, Slg. 1987, S. 4097, Randnr. 15), vom 18. Oktober 1989
(Rechtssache 374/87, Orkem, Slg. 1989, S. 3283) und vom 21. November 1991
(Rechtssache C-269/90, TU München, Slg. 1991, S. I-5469) sowie die Urteile des
Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 1994 (Rechtssache T-450/93, Lisrestal,
Slg. 1994, S. II-1177) und vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle,
Slg. 1995, S. II-258)) und — bezüglich der Pflicht zur Begründung — aus Artikel
253 EGV, der nunmehr durch Artikel I-38 Absatz 2 der Verfassung ersetzt wurde, siehe
ferner die Rechtsgrundlage in Artikel III-398 der Verfassung für die Annahme
gesetzlicher Bestimmungen im Interesse einer offenen, effizienten und
unabhängigen europäischen Verwaltung.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-101 der Verfassung.
In Absatz 3 ist
das nunmehr durch Artikel III-431 der Verfassung garantierte Recht aufgeführt.
In Absatz 4 ist das nunmehr durch Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel
III-129 der Verfassung garantierte Recht aufgeführt.
Nach Artikel 52
Absatz 2 (1) finden diese Rechte im Rahmen der in Teil III der Verfassung
festgelegten Bedingungen und Grenzen Anwendung.
Das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf, das hierbei eine wichtige Rolle spielt, wird
durch Artikel 47 der Charta (2) gewährleistet.
Artikel 42 (3)
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten
Träger.
Das in diesem
Artikel garantierte Recht wurde aus Artikel 255 EGV, auf dessen Grundlage in
der Folge die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 angenommen wurde, übernommen. Der
Europäische Konvent hat dieses Recht auf Dokumente der Organe, Einrichtungen,
Ämter und Agenturen der Union im Allgemeinen ausgeweitet, ungeachtet ihrer Form
(siehe Artikel I-50 Absatz 3 der Verfassung). Nach Artikel 52 Absatz 2 der
Charta (4) wird das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen der in den
Artikeln I-50 Absatz 3 und Artikeln III-399 der Verfassung festgelegten
Bedingungen und Grenzen ausgeübt.
Artikel 43 (5)
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das
Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der
Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit
Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner
Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Das in diesem
Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I‑10 und
III‑335 der Verfassung garantiert ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 (1)
findet es im Rahmen der in diesen beiden Artikeln festgelegten Bedingungen
Anwendung.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-107 der Verfassung.
(3) Artikel
II-102 der Verfassung.
(4) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(5) Artikel II-103 der Verfassung.
Artikel 44 (1)
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das
Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Das in diesem Artikel
garantierte Recht ist das Recht, das durch die Artikel I-10 und III-334 der Verfassung
garantiert ist. Nach Artikel 52 Absatz 2 (2) findet es im Rahmen der in diesen
beiden Artikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.
Artikel 45 (3)
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die
sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach
Maßgabe der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Das in Absatz 1
garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a
der Verfassung garantiert ist (vgl. auch die Rechtsgrundlage in Artikel II-125
und das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2002, Rechtssache C-413/99,
Baumbast, Slg. 2002, S. I-7091). Nach Artikel 52 Absatz 2 (2) findet es im
Rahmen der Bedingungen und Grenzen Anwendung, die in Teil III der Verfassung
vorgesehen sind.
Absatz 2
erinnert an die der Union durch die Artikel III-265 bis III-267 der Verfassung
erteilte Zuständigkeit. Daraus folgt, dass die Gewährung dieses Rechts von der
Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Organe abhängt.
Artikel 46 (4)
Die Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist,
den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden
Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
(1) Artikel
II-104 der Verfassung.
(2) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(3) Artikel
II-105 der Verfassung.
(4) Artikel
II-106 der Verfassung.
Das in diesem
Artikel garantierte Recht ist das Recht, das durch Artikel I‑10 der
Verfassung garantiert ist (siehe auch die Rechtsgrundlage in Artikel III-127
der Verfassung). Nach Artikel 52 Absatz 2 (1) findet es im Rahmen der in diesen
Artikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.
JUSTIZIELLE RECHTE
Artikel 47 (2)
Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch
das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat
das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen Bedingungen bei einem
Gericht einen
wirksamen
Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat
ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und
zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich
und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich
beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese
Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu
gewährleisten.
Absatz 1 stützt
sich auf Artikel 13 EMRK:
„Jede Person,
die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt
worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
Im Unionsrecht
wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses
Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des
Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, S.
1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86,
Heylens, Slg. 1987, S. 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91,
Borelli, Slg. 1992, S. I‑6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt
dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn
sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser
Rechtsprechung
des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen
vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die
Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshofder Europäischen Union zu ändern.
Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen
Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst
und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel III-353 bis III-381 der
Verfassung und insbesondere in Artikel III-365 Absatz 4 eingeflossen sind,
bestätigt.
Artikel 47 (2)
gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das
Unionsrecht anwenden,
und zwar für sämtliche
durch das Unionsrecht garantierte Rechte.
(1) Artikel
II-112 Absatz 2 der Verfassung.
(2) Artikel
II-107 der Verfassung.
Absatz 2
entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat
ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage von einem unabhängigen undunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und
Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des
Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für
unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“
Im Unionsrecht
gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine
der Folgen der Tatsache, dass die Union eineRechtsgemeinschaft ist, wie der
Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament
(Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, S. 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme
ihres Anwendungsbereichs gelten dieGarantien der EMRK jedoch in der Union
entsprechend.
In Bezug auf
Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn
mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht
gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S.
11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.
Artikel 48 (1)
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum
rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der
Verteidigungsrechte gewährleistet.
Artikel 48
entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK, der wie folgt lautet:
„(2) Jede
Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens
folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in
einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
(1) Artikel
II-108 der Verfassung.
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch
einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel
zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen
Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht
versteht oder spricht.“
Nach Artikel 52 Absatz 3 (1) hat dieses Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht.
Artikel 49 (2)
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden. Wird nach
Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass
eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft
wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der
Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht
unverhältnismäßig sein.
In diesen Artikel ist die
klassische Regel des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen und Strafen in
Strafsachen aufgenommen worden. Hinzugefügt wurde die in zahlreichen
Mitgliedstaaten geltende und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte enthaltene Regel der Rückwirkung von milderen
Strafrechtsvorschriften.
Artikel 7 EMRK
lautet wie folgt:
„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass
jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird,
die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten
allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“
(1) Artikel II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel II-109
der Verfassung.
Es wurde
lediglich in Absatz 2 das Wort „zivilisierten“ gestrichen; der Sinn dieses
Absatzes, der insbesondere auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zielt,
wird dadurch in keiner Weise verändert. Entsprechend Artikel 52 Absatz 3 (1)
hat daher das garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie
das von der EMRK garantierte Recht.
In Absatz 3
wurde der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftat und
Strafmaß aufgenommen, der durch die gemeinsamen verfassungsrechtlichen
Traditionen der Mitgliedstaaten und die Rechtsprechung des
Artikel 50 (2)
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf
wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 4 des
Protokolls Nr. 7 zur EMRK lautet wie folgt:
„(1) Niemand
darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder
bestraft werden.
(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden
Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen
oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens
berührende Mängel aufweist.
(3) Von diesem Artikel darf nicht nach
Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“
Die Regel „ne
bis in idem“ wird im Unionsrecht angewandt (siehe in der umfangreichen
Rechtsprechung Urteil vom 5. Mai 1966, Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann
gegen Kommission, Slg. 1966, S. 150, und in jüngerer Zeit Urteil des Gerichts
erster Instanz vom 20. April 1999, verbundene Rechtssachen T-305/94 und andere,
Limburgse Vinyl Maatschappij NV gegen Kommission, Slg. 1999, S. II‑931).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regel des Verbots der Doppelbestrafung sich
auf gleichartige Sanktionen, in diesem Fall durch ein Strafgericht verhängte
Strafen, bezieht. Nach Artikel 50 (2) findet die Regel „ne bis in idem“ nicht
nur innerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates, sondern auch zwischen den
Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten Anwendung. Dies entspricht dem
Rechtsbesitzstand der Union; siehe die Artikel 54 bis 58 des Schengener
Durchführungsübereinkommens und dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar
2003, Rechtssache C-187/01 Gözütok (noch nicht veröffentlicht), Artikel 7 des
Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften sowie Artikel 10 des Übereinkommens über die Bekämpfung der
Bestechung. Die klar eingegrenzten Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach
diesen Übereinkommen von der Regel „ne bis in idem“ abweichen können, sind von
der horizontalen Klausel des Artikels 52 Absatz 1 (3) über die Einschränkungen
abgedeckt. Was die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 bezeichneten Fälle
betrifft, nämlich die Anwendung des Grundsatzes in ein und demselben
Mitgliedstaat, so hat das garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe
Tragweite wie das entsprechende Recht der EMRK.
(1) Artikel
II-112 Absatz 3 der Verfassung.
(2) Artikel II-110 der Verfassung.
(3) Artikel
II-112 Absatz 1 der Verfassung.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND
ANWENDUNG DER CHARTA
Artikel 51 (1)
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und
für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der
Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze
und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten
und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen
Teilen der Verfassung übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des
Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet
weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie
die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
Mit Artikel 51
(1) soll der Anwendungsbereich der Charta festgelegt werden. Es soll klar zum
Ausdruck gebracht werden, dass die Charta zuerst auf die Organe und
Einrichtungen der Union Anwendung findet, und zwar unter Beachtung des
Grundsatzes der Subsidiarität. Bei dieser Bestimmung hielt man sich an Artikel
6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach die Union die
Grundrechte zu achten hat, wie auch an das Mandat des Europäischen Rates
(Köln). Der Begriff „Organe“ ist in Teil I der Verfassung festgelegt. Der Ausdruck
„Einrichtungen und sonstigen Stellen“ wird in der Verfassung üblicherweise als
Bezeichnung für alle durch die Verfassung oder durch sekundäre Rechtsakte
geschaffenen Einrichtungen verwendet (siehe beispielsweise Artikel I-50 oder
I-51 der-Verfassung).
Was die
Mitgliedstaaten betrifft, so ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig
zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union
definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im
Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (Urteil vom 13. Juli 1989,
Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, S. 2609, Urteil vom 18. Juni 1991,
Rechtssache -260/89, ERT, Slg. 1991, S. I-2925, Urteil vom 18. Dezember 1997, Rechtssache C-309/96, Annibaldi, Slg.
1997, S. I-7493). Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich wie folgt
bestätigt: „Die Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen aber auch die Erfordernisse des
Grundrechtschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung beachten.“ (Urteil vom 13.
April 2000,
Rechtssache
C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, S. I-2737, Randnr. 37). Diese in der Charta
verankerte Regel gilt natürlich sowohl für die zentralen Behörden als auch für
die regionalen oder lokalen Stellen sowie für die öffentlichen Einrichtungen,
wenn sie das Unionsrecht anwenden.
Absatz 2,
zusammen mit Absatz 1 Satz 2, bestätigen, dass die Charta nicht eine
Erweiterung der Zuständigkeiten und Aufgaben bewirken darf, die der Union durch
die anderen Teile der Verfassung zugewiesen sind. Es geht darum, explizit
darzulegen, was sich logischerweise aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem
Umstand ergibt, dass die Union nur über die ihr eigens zugewiesenen Befugnisse
verfügt. Die Grundrechte, wie sie in der Union garantiert werden, werden nur im
Rahmen dieser von den Teilen I und III der Verfassung bestimmten
Zuständigkeiten wirksam. Folglich kann sich für die Organe der Union nur nach
Maßgabe dieser Befugnisse eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zur Förderung
der in der Charta festgelegten Grundsätze ergeben.
(1) Artikel
II-111 der Verfassung.
Absatz 2
bestätigt auch, dass die Charta sich nicht dahin gehend auswirken darf, dass
der Geltungsbereich des Unionsrechts über die in den anderen Teilen der
Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union hinaus ausgedehnt wird. Der
Gerichtshof hat diese Regel bereits in Bezug auf die als Teil des Unionsrechts
anerkannten Grundrechte aufgestellt (Urteil vom 17. Februar 1998, Rechtssache
C-249/96, Grant, Slg. 1998, S. I‑621, Randnr. 45). Im Einklang mit dieser
Regel versteht es sich von selbst, dass die Einbeziehung der Charta in die
Verfassung nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass sie für sich
genommen den als „Durchführung des Rechts der Union“ betrachteten
Aktionsrahmen
der Mitgliedstaaten (im Sinne von Absatz 1 und der vorstehend genannten
Rechtsprechung) ausdehnt.
Artikel 52 (1)
Tragweite und Auslegung der Rechte und
Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in
dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein
und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur
vorgenommenwerden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten
dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta
anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt
im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die
den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche
Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen
wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen
weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte
anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen
ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen
Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der
Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der
Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit
herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang
Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für
die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst wurden, sind von den
Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
(1) Artikel
II-112 der Verfassung.
Mit Artikel 52
(1) sollen die Tragweite der Rechte und Grundsätze der Charta und Regeln für
ihre Auslegung festgelegt werden. Absatz 1 enthält die allgemeine
Einschränkungsregelung. Die verwendete Formulierung lehnt sich an die
Rechtsprechung des Gerichtshofes an, die wie folgt lautet: „Nach gefestigter Rechtsprechung
kann jedoch die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer
gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese
tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und
nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht
tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet“
(Urteil vom 13. April 2000, Rechtssache C292/97, Randnr. 45). Die Bezugnahme
auf das von der Union anerkannte Gemeinwohl erstreckt sich nicht nur auf die in
Artikel I-2 der Verfassung aufgeführten Ziele, sondern auch auf andere
Interessen, die durch besondere Bestimmungen der Verfassung wie Artikel I-5
Absatz 1, Artikel III-133 Absatz 3 und die Artikel III-154, III-436 geschützt
werden.
Absatz 2 bezieht
sich auf Rechte, die bereits ausdrücklich im Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft garantiert waren und in der Charta anerkannt wurden
und die nun in anderen Teilen der Verfassung zu finden sind (insbesondere die
Rechte aus der Unionsbürgerschaft). Er verdeutlicht, dass diese Rechte
weiterhin den Bedingungen und Grenzen unterliegen, die für das Unionsrecht, auf
dem sie beruhen, gelten und die nunmehr in den Teilen I und III der Verfassung
festgelegt sind. Mit der Charta wird die Regelung hinsichtlich der durch den
EG-Vertrag gewährten und nunmehr in den Teilen I und III der Verfassung
übernommenen Rechte nicht geändert.
Mit Absatz 3
soll die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen
werden, indem die Regel aufgestellt wird, dass in dieser Charta enthaltene
Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche
Bedeutung und Tragweite, einschließlich der zugelassenen Einschränkungen,
besitzen, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden. Daraus ergibt sich
insbesondere, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Einschränkungen
dieser Rechte die gleichen Normen einhalten muss, die in der ausführlichen
Regelung der Einschränkungen in der EMRK vorgesehen sind, die damit auch für
die von diesem Absatz erfassten Rechte gelten, ohne dass dadurch die
Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union
berührt wird.
Die Bezugnahme
auf die EMRK erstreckt sich sowohl auf die Konvention als auch auf ihre Protokolle.
Die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte werden nicht nur durch den
Wortlaut dieser Vertragswerke, sondern auch durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und durch den Gerichtshof der
Europäischen Union bestimmt. Mit dem letzten Satz des Absatzes soll der Union
die Möglichkeit gegeben werden, für einen weiter gehenden Schutz zu sorgen. Auf
jeden Fall darf der durch die Charta gewährleistete Schutz niemals geringer als
der durch die EMRK gewährte Schutz sein.
Die Charta
berührt nicht die den Mitgliedstaaten offen stehende Möglichkeit, von Artikel
15 EMRK Gebrauch zu machen, der im Falle eines Krieges oder eines anderen
öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, eine Abweichung von
den in der EMRK vorgesehenen Rechten erlaubt, wenn sie nach ihren in Artikel I‑5
Absatz 1, und in den Artikeln III-131, III-262 der Verfassung anerkannten
Verantwortlichkeiten Maßnahmen im Bereich der nationalen Verteidigung im
Kriegsfalle oder im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
treffen.
Die Rechte, bei
denen derzeit—ohne die Weiterentwicklung des Rechts, der Gesetzgebung und der
Verträge auszuschließen—davon ausgegangen werden kann, dass sie Rechten aus der
EMRK im Sinne dieses Absatzes
entsprechen,
sind nachstehend aufgeführt. Nicht aufgeführt sind die Rechte, die zu den
Rechten aus der EMRK hinzukommen.
1. Artikel der
Charta, die dieselbe Bedeutung und Tragweite wie die entsprechenden Artikel der
Europäischen
Menschenrechtskonvention
haben:
— Artikel 2 (2)
entspricht Artikel 2 EMRK;
(1) Artikel
II-112 der Verfassung.
(2) Artikel
II-62 der Verfassung.
— Artikel 4 (1)
entspricht Artikel 3 EMRK;
— Artikel 5 (2)
Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 EMRK;
— Artikel 6 (3)
entspricht Artikel 5 EMRK;
— Artikel 7 (4)
entspricht Artikel 8 EMRK;
— Artikel 10 (5)
Absatz 1 entspricht Artikel 9 EMRK;
— Artikel 11 (6)
entspricht Artikel 10 EMRK unbeschadet der Einschränkungen, mit denen das
Unionsrecht das Recht der Mitgliedstaaten auf Einführung der in Artikel 10
Absatz 1 dritter Satz EMRK genannten
Genehmigungsverfahren
eingrenzen kann;
— Artikel 17 (7)
entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK;
— Artikel 19 (8)
Absatz 1 entspricht Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK;
— Artikel 19 (8)
Absatz 2 entspricht Artikel 3 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte;
— Artikel 48 (9)
entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK;
— Artikel 49
(10) Absatz 1 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und Absatz 2 entsprechen Artikel
7 EMRK.
2. Artikel, die
dieselbe Bedeutung haben wie die entsprechenden Artikel der EMRK, deren
Tragweite aber umfassender
ist:
— Artikel 9 (11)
deckt Artikel 12 EMRK ab, aber sein Anwendungsbereich kann auf andere Formen
der Eheschließung ausgedehnt werden, wenn die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften diese vorsehen;
(1) Artikel
II-64 der Verfassung.
(2) Artikel
II-65 der Verfassung.
(3) Artikel
II-66 der Verfassung.
(4) Artikel
II-67 der Verfassung.
(5) Artikel
II-70 der Verfassung.
(6) Artikel II-71
der Verfassung.
(7) Artikel
II-77 der Verfassung.
(8) Artikel
II-79 der Verfassung.
(9) Artikel
II-108 der Verfassung.
(10) Artikel
II-109 der Verfassung.
(11) Artikel
II-69 der Verfassung.
— Artikel 12 (1)
Absatz 1 entspricht Artikel 11 EMRK, aber sein Anwendungsbereich ist auf die
Ebene der Union ausgedehnt worden;
— Artikel 14 (2)
Absatz 1 entspricht Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK, aber sein
Anwendungsbereich ist auf den Zugang zur beruflichen Ausbildung und
Weiterbildung ausgedehnt worden;
— Artikel 14 (2)
Absatz 3 entspricht Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK, was die Rechte der
Eltern betrifft;
— Artikel 47 (3)
Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 6 Absatz 1 EMRK, aber die Beschränkung auf
Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen kommt nicht zum Tragen, wenn es um das Recht der Union
und dessen Anwendung geht;
— Artikel 50 (4)
entspricht Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, aber seine Tragweite ist
auf die Ebene der
Europäischen
Union ausgedehnt worden und er gilt zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten;
— schließlich
können die Unionsbürgerinnen und -bürger im Anwendungsbereich des Unionsrechts
wegen des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität nicht als
Ausländer angesehen werden. Die in Artikel 16 EMRK vorgesehenen Beschränkungen
der Rechte ausländischer Personen finden daher in diesem Rahmen auf die
Unionsbürgerinnen und -bürger keine Anwendung.
Die
Auslegungsregel in Absatz 4 beruht auf dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union (siehe nunmehr den Wortlaut von Artikel I-9
Absatz 3 der Verfassung) und trägt dem Ansatz des Gerichtshofs hinsichtlich der
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen gebührend Rechnung (z. B. Urteil vom 13.
Dezember 1979, Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727; Urteil vom 18. Mai
1982, Rechtssache 155/79, AM & S, Slg. 1982, S. 1575). Anstatt einem
restriktiven Ansatz eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“ zu folgen, sind die
Charta-Rechte dieser Regel zufolge so auszulegen, dass sie ein hohes
Schutzniveau bieten, das dem Unionsrecht angemessen ist und mit den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen im Einklang steht. In Absatz 5 wird die
Unterscheidung zwischen „Rechten und Grundsätzen“ in der Charta näher bestimmt.
Dieser Unterscheidung zufolge sind subjektive Rechte zu beachten, während
Grundsätze einzuhalten sind (Artikel 51 Absatz 1 (5)). Grundsätze können durch
Rechtsakte oder Durchführungsvorschriften (die von der Union im Einklang mit ihren
Zuständigen erlassen werden, von den Mitgliedstaaten aber nur dann, wenn sie
Unionsrecht umsetzen) umgesetzt werden; sie erhalten demzufolge nur dann
Bedeutung für die Gerichte, wenn solche Rechtsakte ausgelegt oder überprüft
werden. Sie begründen jedoch keine direkten Ansprüche auf den Erlass positiver
Maßnahmen durch die Organe der Union oder die Behörden den Mitgliedstaaten;
dies steht sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere
die Rechtsprechung über das „Vorsorgeprinzip“ in Artikel 174 Absatz 2 EGV,
ersetzt durch Artikel III-233 der Verfassung: Urteil des Gerichts erster
Instanz vom
11. September
2002, Rechtssache T-13/99 Pfizer gegen Rat, mit zahlreichen Nachweisen aus der
älteren Rechtsprechung, sowie eine Reihe von Urteilen zu Artikel 33 (ex‑39)
über die Grundsätze des Agrarrechts, z. B. Urteil des Gerichtshofs in der
Rechtssache C‑265/85, Van den Bergh, Slg. 1987, S. 1155, Prüfung des
Grundsatzes der Marktstabilisierung und des Vertrauensschutzes) als auch mit
dem Ansatz der Verfassungsordnungen der
(1) Artikel
II-72 der Verfassung.
(2) Artikel
II-74 der Verfassung.
(3) Artikel
II-107 der Verfassung.
(4) Artikel
II-110 der Verfassung.
(5) Artikel
II-111 der Verfassung.
Mitgliedstaaten zu
„Grundsätzen“, insbesondere im Bereich des Sozialrechts, in Einklang. Zu den in
der Charta anerkannten Grundsätzen gehören beispielsweise die Artikel 25, 26
und 37 (1). In einigen Fällen kann ein Charta- Artikel sowohl Elemente eines
Rechts als auch eines Grundsatzes enthalten, beispielsweise Artikel 23, 33 und
34 (2).
Absatz 6 bezieht
sich auf die verschiedenen Artikel in der Charta, in denen im Sinne der
Subsidiarität auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
verwiesen wird.
Artikel 53 (3)
Keine Bestimmung
dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das
Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen
Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien
sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der
Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Der Zweck dieser
Bestimmung ist die Aufrechterhaltung des durch das Recht der Union, das Recht
der Mitgliedstaaten und das Völkerrecht in seinem jeweiligen Anwendungsbereich
gegenwärtig gewährleisteten Schutzniveaus. Aufgrund ihrer Bedeutung findet die
EMRK Erwähnung.
Artikel 54 (4)
Keine Bestimmung
dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta
anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken,
als dies in der Charta vorgesehen ist.
Dieser Artikel
entspricht Artikel 17 EMRK:
„Diese
Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der
Konvention vorgesehen ist.“
(1) Artikel
II-85, II-86 und II-97 der Verfassung.
(2) Artikel
II-83, II-93 und II-94 der Verfassung.
(3) Artikel
II-113 der Verfassung.
(4) Artikel
II-114 der Verfassung.
13. Erklärung zu Artikel III-116
Die Konferenz
ist sich darüber einig, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemühungen,
Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, in den verschiedenen
Politikbereichen darauf hinwirken wird, jede Art der häuslichen Gewalt zu
bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
um solche strafbare Handlungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu
unterstützen und zu schützen.
14. Erklärung zu den Artikeln III-136 und III-267
Die Konferenz
geht davon aus, dass den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats gebührend
Rechnung getragen wird, wenn ein Entwurf eines Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes nach Artikel III-267 Absatz 2 — wie in Artikel III‑136
Absatz 2 dargelegt — wesentliche Aspekte, wie den Geltungsbereich, die Kosten
oder die Finanzstruktur des Systems der sozialen Sicherheit eines
Mitgliedstaats verletzen oder das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems
beeinträchtigen würde.
15. Erklärung zu den Artikeln III-160 und III-322
Die Konferenz
weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und ‑freiheiten es
insbesondere erforderlich macht, dass der Rechtsschutz der betreffenden
Einzelpersonen oder Einheiten gebührend berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck
und zur Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung von Europäischen
Beschlüssen, durch die Einzelpersonen oder Einheiten restriktiven Maßnahmen
unterworfen werden, müssen diese Beschlüsse auf klaren und eindeutigen
Kriterien beruhen. Diese Kriterien müssen auf die Besonderheiten der jeweiligen
restriktiven Maßnahme zugeschnitten sein.
16. Erklärung zu Artikel III-167 Absatz 2
Buchstabe c
Die Konferenz
stellt fest, dass Artikel III-167 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der geltenden
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des
Gerichts erster Instanz zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Beihilfen
für bestimmte, durch die frühere Teilung Deutschlands beeinträchtigte Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist.
17. Erklärung zu Artikel III-184
In Bezug auf
Artikel III-184 bekräftigt die Konferenz, dass die Wirtschafts- und
Haushaltspolitik der Union und der Mitgliedstaaten auf die beiden fundamentalen
Ziele ausgerichtet ist, das Wachstumspotenzial zu steigern und eine solide
Haushaltslage zu gewährleisten. Der Stabilitäts- und
Wachstumspakt
ist ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung dieser Ziele.
Die Konferenz
bekennt sich erneut zu den Bestimmungen über den Stabilitäts- und Wachstumspakt
als Rahmen für die Koordinierung der Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten.
Die Konferenz
bekräftigt, dass sich mit einem auf Regeln beruhenden System am besten
gewährleisten lässt, dass die Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und alle
Mitgliedstaaten gleich behandelt werden.
In diesem
Zusammenhang erneuert die Konferenz ferner ihr Bekenntnis zu den Zielen der
Lissabonner Strategie: Schaffung von Arbeitsplätzen, Strukturreformen und
sozialer Zusammenhalt. Die Union strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum
und Preisstabilität an. Deshalb muss die Wirtschafts- und Haushaltspolitik in
Zeiten schwachen Wirtschaftswachstums die entsprechenden Prioritäten in Bezug
auf Wirtschaftsreformen, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der
privaten Investitionen und des privaten Verbrauchs setzen. Dies sollte in der
Ausrichtung der Haushaltsbeschlüsse auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union
zum Ausdruck kommen, insbesondere dadurch, dass die öffentlichen Einnahmen und
Ausgaben umgeschichtet werden, wobei die Haushaltsdisziplin nach der Verfassung
und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu wahren ist. Die haushalts- und
wirtschaftspolitischen Herausforderungen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen,
unterstreichen die Bedeutung einer soliden Haushaltspolitik während des
gesamten Konjunkturzyklus. Die Konferenz kommt überein, dass die
Mitgliedstaaten Phasen der wirtschaftlichen Erholung aktiv nutzen sollten, um
die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre Haushaltslage zu verbessern.
Das Ziel ist dabei, in Zeiten günstiger Konjunktur schrittweise einen
Haushaltsüberschuss zu erreichen, um in Zeiten der konjunkturellen Abschwächung
über den nötigen Spielraum zu verfügen und so zur langfristigen Tragfähigkeit
der öffentlichen Finanzen beizutragen.
Die
Mitgliedstaaten sehen etwaigen Vorschlägen der Kommission und weiteren
Beiträgen der Mitgliedstaaten zu der Frage, wie die Umsetzung des Stabilitäts-
und Wachstumspakts verstärkt und klarer gestaltet werden kann, mit Interesse
entgegen. Die Mitgliedstaaten werden die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung
des Wachstumspotenzials ihrer Wirtschaft treffen. Hierzu könnte auch eine
bessere Abstimmung der Wirtschaftspolitik beitragen. Diese Erklärung greift
künftigen Beratungen über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht vor.
18. Erklärung zu Artikel III-213
Die Konferenz
bestätigt, dass die in Artikel III-213 aufgeführten Politikbereiche im
Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die auf Unionsebene
nach diesem Artikel zu ergreifenden Förder- und Koordinierungsmaßnahmen haben
ergänzenden Charakter. Sie dienen der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und nicht der Harmonisierung einzelstaatlicher Systeme. Die in
den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Garantien und Gepflogenheiten
hinsichtlich der Verantwortung der Sozialpartner bleiben unberührt.
Diese Erklärung
berührt nicht die Bestimmungen der Verfassung, einschließlich im Sozialbereich,
mit denen der Union Zuständigkeiten übertragen werden.
19. Erklärung zu Artikel III-220
Die Konferenz
vertritt die Auffassung, dass die Bezugnahme auf Inselregionen in Artikel III‑220
auch für Inselstaaten insgesamt gelten kann, sofern die notwendigen Kriterien
erfüllt sind.
20. Erklärung zu Artikel III-243
Die Konferenz
stellt fest, dass Artikel III-243 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist.
Die Formulierung „Maßnahmen …, soweit sie erforderlich sind, um die
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von
der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser
Teilung entstehen“ wird im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz
ausgelegt.
21. Erklärung zu Artikel III-248
Die Konferenz
ist sich darüber einig, dass die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der
Forschung und technologischen Entwicklung den grundsätzlichen Ausrichtungen und
Entscheidungen in der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung
tragen wird.
22. Erklärung zu Artikel III-256
Die Konferenz
ist der Auffassung, dass Artikel III-256 das Recht der Mitgliedstaaten
unberührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer
Energieversorgung unter den Bedingungen des Artikels III-131 erforderlich sind.
23. Erklärung zu Artikel III-273 Absatz 1
Unterabsatz 2
Nach Auffassung
der Konferenz sollte das Europäische Gesetz nach Artikel III-273 Absatz 1
Unterabsatz 2 den nationalen Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang
mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen Rechnung tragen.
24. Erklärung zu Artikel III-296
Die Konferenz
erklärt, dass der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die
Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen
Dienstes einleiten, sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa
unterzeichnet worden ist.
25. Erklärung zu Artikel III-325 über die
Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte betreffend den Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Mitgliedstaaten
Die Konferenz
bestätigt, dass die Mitgliedstaaten Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen
Organisationen in den Bereichen des Teils III Titel III Kapitel IV Abschnitte
3, 4 und 5 aushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit dem
Unionsrecht im Einklang stehen.
26. Erklärung zu Artikel III-402 Absatz 4
Artikel III-402
Absatz 4 sieht vor, dass in den Fällen, in denen der Rat bis zum Ablauf des
vorangegangenen Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung eines
neuen Finanzrahmens erlassen hat, die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen
des letzten Jahres des
vorangegangenen
Finanzrahmens bis zum Erlass dieses Gesetzes fortgeschrieben werden.
Die Konferenz
erklärt, dass ab 2007 die Mittelzuweisung auf der Grundlage gleicher Kriterien
für alle Mitgliedstaaten erfolgen wird, wenn der Rat bis Ende 2006 kein Europäisches
Gesetz zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen hat und der
Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 einen Zeitraum für die schrittweise
Einführung der Zuweisung von Mitteln an die neuen Mitgliedstaaten vorsieht, der
2006 endet.
27. Erklärung zu Artikel III-419
Die Konferenz
erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer
Verstärkten Zusammenarbeit stellen, gleichzeitig angeben können, ob sie bereits
in diesem Stadium beabsichtigen, Artikel III-422 über die Ausdehnung der
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit oder das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
28. Erklärung zu Artikel IV-440 Absatz 7
Die Hohen
Vertragsparteien kommen überein, dass der Europäische Rat nach Artikel IV-440
Absatz 7 einen Europäischen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status
von Mayotte gegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet
in äußerster Randlage im Sinne des Artikels IV-440 Absatz 2 und des Artikels
III-424 zu machen, wenn die französischen Behörden dem Europäischen Rat und der
Kommission mitteilen, dass die jüngste Entwicklung des internen Status der
Insel dies gestattet.
29. Erklärung zu Artikel IV-448 Absatz 2
Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen des Vertrags über eine Verfassung für Europa in den Sprachen nach Artikel IV‑448 Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von Artikel I-3 Absatz 3 Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union großen Wert auf die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen weiterhin besondere Bedeutung beimessen wird.
Die Konferenz
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel IV-448 Absatz 2
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs
Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags die Sprache bzw. Sprachen
mitteilen, in die der Vertrag übersetzt wird.
30. Erklärung zur Ratifikation des Vertrags über
eine Verfassung für Europa
Die Konferenz
stellt fest, dass der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei
Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa
vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in
einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der
Ratifikation aufgetreten sind.
B. ERKLÄRUNGEN ZU DEN DER VERFASSUNG
BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLEN
ERKLÄRUNGEN ZU DEM PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERTRÄGE
UND DIE AKTEN ÜBER
DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS
SOWIE DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DER
HELLENISCHEN REPUBLIK, DES
KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK, DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
31. Erklärung zu den Ålandinseln
Die Konferenz
erkennt an, dass die in Artikel IV-440 Absatz 5 genannte Regelung für die
Ålandinseln unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus dieser
Inseln festgelegt wird.
Diesbezüglich
unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel V Abschnitt 5
des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.
32. Erklärung zu den Samen
Unter
Berücksichtigung der Artikel 60 und 61 des Protokolls betreffend die Verträge
und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen
Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden erkennt
die Konferenz die Verpflichtungen und Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber
den Samen im Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts an.
Die Konferenz stellt fest,
dass Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die Lebensgrundlagen,
Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu entwickeln, und
vertritt die Auffassung, dass die Kultur und die traditionellen Lebensgrundlagen
der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in den
traditionellen Siedlungsgebieten der Samen abhängen.
In diesem
Zusammenhang unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel
V Abschnitt 6 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.
ERKLÄRUNGEN ZU DEM PROTOKOLL BETREFFEND DEN
VERTRAG UND DIE AKTE ÜBER DEN
BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK
ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER
REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK
MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN
UND DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK
33. Erklärung zu den Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
DIE KONFERENZ —
unter Hinweis
darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des
Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten
Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der
Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen dieser Gemeinschaft und
der Republik Zypern festgelegt wird, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
über die Hoheitszonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern (im
Folgenden „Gründungsvertrag“) und dem zugehörigen Notenwechsel vom16. August 1960
festgelegt wurden, in Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung des
Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern vom 16. August
1960 betreffend die Verwaltung der Hoheitszonen und der beigefügten Erklärung
der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach der Schutz der Interessen der
in den Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines der Hauptziele
darstellt und in der Erwägung, dass diese Personen so weit wie möglich genauso
behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte oder beschäftigte
Personen, ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Gründungsvertrags über die
Zollregelung zwischen den
Hoheitszonen und
der Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im Anhang F des genannten
Vertrags, des Weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten
Königreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen
Grenzübergangsstellen zwischen den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und
der Republik Zypern zu verzichten, sowie in Anbetracht der im Rahmen des
Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die Behörden der Republik
Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von öffentlichen Dienstleistungen
erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung, unter
Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik Zypern zur Union die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien des Gründungsvertrags nicht berühren sollte,
in dem Bewusstsein, dass daher einige Bestimmungen der Verfassung und der
Rechtsakte der Union auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
anzuwenden und Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in den
Hoheitszonen zu erlassen sind, unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere
Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend den
Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
34. Erklärung der Kommission zu den Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Die Kommission
bekräftigt ihre Auffassung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, die nach dem
Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über
den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik für die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs gelten, folgende
Rechtsvorschriften einschließen:
a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates
vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;
b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des
Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds,
soweit dies zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs im Rahmen
des EAGFL,
Abteilung Garantie, nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.
Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
erforderlich ist.
35. Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in
Litauen
DIE KONFERENZ —
unter Bekundung
der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur Union im
Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche
Hilfe für die Stilllegungsarbeiten Litauens zu leisten, und in Anbetracht der
Tatsache, dass Litauen unter
Berücksichtigung
dieses Ausdrucks der Solidarität der Union zugesagt hat, Block 1 des
Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis 2009 abzuschalten,
in Würdigung der
Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden
aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ
RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche
finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und
Wirtschaftskraft des Landes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit
der derzeitigen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
festgelegten Finanziellen Vorausschau hinaus fortgesetzt werden muss,
angesichts der
Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Hilfe der Union zu
erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des
Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen,
in Anbetracht
dessen, dass Litauen bei der Verwendung der Unionshilfe den Bedürfnissen der
von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffenen
Regionen gebührend Rechnung tragen wird,
unter Hinweis
darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfen unterstützte Maßnahmen als
mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und dass dazu die Stilllegung
des Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die umweltgerechte
Wiederherstellung des Standorts entsprechend dem Besitzstand und die
Modernisierung der konventionellen Stromerzeugungskapazitäten, die benötigt
werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina nach ihrer
Abschaltung zu ersetzen, unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere
Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IV des Protokolls betreffend den Vertrag
und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik
Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik aufgenommen wurden.
36. Erklärung zum Transit von Personen auf dem
Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen
Föderation
DIE KONFERENZ —
in Anbetracht
der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen Föderation im
Zusammenhang mit der Erweiterung der Union, in Anerkennung der Verpflichtungen
und Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands, durch den ein Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird, in Anbetracht
insbesondere dessen, dass Litauen den Besitzstand der Union hinsichtlich der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, sowie den Besitzstand
der Union über die einheitliche Visummarke spätestens ab dem Beitritt
vollständig anwenden und umsetzen muss, in Anerkennung der Tatsache, dass der
Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den
übrigen Teilen der Russischen Föderation durch das Gebiet der Union eine
Angelegenheit der gesamten Union ist, als solche behandelt werden sollte und
keine nachteiligen Folgen für Litauen mit sich bringen darf, in der Erwägung,
dass der Rat nach Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen den
Beschluss zu fassen hat, die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen,
entschlossen, Litauen bei der möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für
eine uneingeschränkte Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu
helfen, unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den
Zweiten Teil Titel V des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über
den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik aufgenommen wurden.
37. Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des
Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
DIE KONFERENZ —
angesichts der
Zusage der Slowakei, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 Ende
2006 bzw. 2008 abzuschalten, und der Bereitschaft der Union, bis 2006 weiterhin
Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen
des Phare-Programms zur Unterstützung der Stilllegungsmaßnahmen der Slowakei
vorgesehen ist, angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die
Fortsetzung der Unterstützung der Union zu erlassen, unterstreicht, dass zu
diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IX des Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
38. Erklärung zu Zypern
DIE KONFERENZ —
in Bekräftigung
ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage im Einklang
mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
herbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel
gerichteten Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, in der
Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch nicht
zustande gekommen ist, in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die
Anwendung des Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in
denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in
der Erwägung, dass diese Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage
aufzuheben ist, in der Erwägung, dass die Union bereit ist, die Bedingungen
einer solchen umfassenden Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen
die Union beruht, zu berücksichtigen, in der Erwägung, dass festgelegt werden
muss, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts
auf die Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen sowie den
Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche
Kontrolle ausübt, und der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland Anwendung finden, in dem Wunsch, dass der
Beitritt Zyperns zur Union allen zyprischen Bürgern zugute kommt und zum
inneren Frieden und zur Aussöhnung beiträgt, in der Erwägung, dass keine
Bestimmung des Zweiten Teils Titel X des Protokolls betreffend den Vertrag und
die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik Maßnahmen ausschließt, die auf dieses Ziel ausgerichtet
sind, in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des
Besitzstandes nach den Bedingungen des genannten Protokolls in irgendeinem
anderen Teil der Republik Zypern beeinträchtigen dürfen, unterstreicht, dass zu
diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel X des
Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
39. Erklärung zu dem Protokoll über die Position
Dänemarks
In Bezug auf
Rechtsakte, die vom Rat allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu
erlassen sind und sowohl Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar
sind, als auch Bestimmungen, die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich
auf eine Rechtsgrundlage stützen, für die Teil I des Protokolls über die
Position Dänemarks gilt, nimmt die Konferenz zur Kenntnis, dass Dänemark
erklärt, dass es nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass
von Bestimmungen zu verhindern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.
Die Konferenz
nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage seiner
Erklärung zu den Artikeln I-43 und III-329 erklärt, dass Dänemarks Beteiligung
an Maßnahmen oder Rechtsakten nach den Artikeln I-43 und III-329 im Einklang
mit Teil I und Teil II des Protokolls über die Position Dänemarks erfolgen
wird.
40. Erklärung zu dem Protokoll über die
Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
Die Mitgliedstaaten
werden bei den Konferenzen über den Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur
Union hinsichtlich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und der
Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Rat folgenden gemeinsamen
Standpunkt einnehmen:
1. Sollte der
Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur Union vor dem Inkrafttreten des in
Artikel I-20
Absatz 2 vorgesehenen Beschlusses des Europäischen Rates erfolgen, so gilt
bezüglich der
Sitzverteilung im Europäischen Parlament für die Legislaturperiode 2004-2009
die
folgende Tabelle
für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten:
MITGLIEDSTAATEN
SITZE IM EP
Deutschland 99
Vereinigtes
Königreich 78
Frankreich 78
Italien 78
Spanien 54
Polen 54
Rumänien 35
Niederlande 27
Griechenland 24
Tschechische
Republik 24
Belgien 24
Ungarn 24
Portugal 24
Schweden 19
Bulgarien 18
Österreich 18
Slowakei 14
Dänemark 14
Finnland 14
Irland 13
Litauen 13
Lettland 9
Slowenien 7
Estland 6
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
INSGESAMT 785
Im Vertrag über den
Beitritt zur Union wird daher abweichend von Artikel I‑20 Absatz 2 der
Verfassung vorgesehen, dass die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
für den verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2004—2009 vorübergehend
mehr als 750
betragen darf.
2. In Artikel 2
Absatz 2 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und
Einrichtungen der Union werden in Bezug auf die Stimmengewichtung im
Europäischen Rat und im Rat Rumänien 14 und Bulgarien 10 Stimmen zugewiesen.
3. Bei jedem Beitritt
wird die im Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und
Einrichtungen der Union vorgesehene Schwelle nach Artikel 2 Absatz 3 jenes
Protokolls berechnet.
41. Erklärung betreffend Italien
Die Konferenz
nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957 dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der bei
der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung
Folgendes vorsah:
„DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCH
GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln,
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt
sind:
DIE
MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT —
NEHMEN ZUR
KENNTNIS, dass sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines
Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die
strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen
werden sollen, und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten
Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung
neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;
WEISEN DARAUF
HIN, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung
von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie
sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;
ERKENNEN AN,
dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen
Interesseliegt;
KOMMEN ÜBEREIN, den
Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen
Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene
Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen
Sozialfonds der
italienischen
Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;
SIND DER
AUFFASSUNG, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags
berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den kommenden
Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass gefährliche
Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch
welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden
könnte, zu vermeiden sind;
ERKENNEN
insbesondere AN, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109 h und 109 i darauf
zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung
ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und
zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.“
42. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu
Artikel I-55
Das Königreich
der Niederlande wird einem Europäischen Beschluss nach Artikel I-55 Absatz 4 zustimmen,
sobald im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Gesetzes nach Artikel I-54
Absatz 3 für die Niederlande eine zufrieden stellende Lösung für ihre in Bezug
auf den Haushalt der Union äußerst nachteilige Position als Nettozahler
gefunden wurde.
43. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu
Artikel IV-440
Das Königreich der
Niederlande erklärt, dass eine Initiative für einen Europäischen Beschluss nach
Artikel IV-440 Absatz 7, die auf eine Änderung des Status der Niederländischen
Antillen und/oder Arubas gegenüber der Union abzielt, nur auf der Grundlage
eines Beschlusses vorgelegt wird, der im Einklang mit dem Status des
Königreichs der Niederlande gefasst worden ist.
44. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland,
Irlands, der Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs
Schweden Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden
stellen fest,
dass die zentralen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft seit seinem Inkrafttreten in ihrer
Substanz nicht
geändert worden sind und aktualisiert werden müssen. Daher unterstützen sie den
Gedanken einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die
so rasch wie möglich einberufen werden sollte.
45. Erklärung des Königreichs Spanien und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Der Vertrag über
eine Verfassung für Europa gilt für Gibraltar als einem europäischen Gebiet,
dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Dies bringt jedoch
keine Änderungen der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Mitgliedstaaten
mit sich.
46. Erklärung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
In Bezug auf den
Vertrag über eine Verfassung für Europa und den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft sowie alle Rechtsakte, die aus diesen Verträgen
abgeleitet werden oder durch diese Verträge weiter in Kraft bleiben, bekräftigt
das Vereinigte Königreich seine Erklärung vom 31. Dezember 1982 über die Definition
des Begriffs „Staatsangehöriger“ mit der Ausnahme, dass die „Bürger der
‚British Dependent Territories’“ als „Bürger der ‚British overseas
territories’“ zu verstehen sind.
47. Erklärung des Königreichs Spanien zur Definition
des Begriffs „Staatsangehöriger“
Spanien stellt
fest, dass nach Artikel I‑10 der Verfassung Unionsbürgerin oder
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
Spanien nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach dem heutigen Stand der
europäischen Integration, wie er sich in der Verfassung widerspiegelt, nur
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten die spezifischen Rechte der
Europabürgerschaft besitzen, sofern
im Unionsrecht
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang stellt
Spanien außerdem fest, dass nach den Artikeln I-20 und I-46 der Verfassung das
Europäische Parlament derzeit die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vertritt.
48. Erklärung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über das Wahlrecht für die Wahlen zum
Europäischen Parlament
Das Vereinigte
Königreich stellt fest, dass durch Artikel I-20 und andere Bestimmungen des
Vertrags über eine Verfassung für Europa nicht die Grundlagen des Wahlrechts
für die Wahlen zum Europäischen Parlament geändert werden sollen.
49. Erklärung des Königreichs Belgien zu den
nationalen Parlamenten Belgien
erklärt, dass
aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat des
Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und Regionen — je
nach den von der Union ausgeübten Befugnissen — als Bestandteil des Systems des
nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments handeln.
50. Erklärung der Republik Lettland und der
Republik Ungarn
zur Schreibweise
des Namens der einheitlichen Währung in dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa Unbeschadet der in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa erwähnten
vereinheitlichten Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung der
Europäischen Union, wie sie auf den Banknoten und Münzen erscheint, erklären
Lettland und Ungarn, dass die Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung
— einschließlich ihrer abgeleiteten Formen, die in der lettischen und der
ungarischen Sprachfassung des Vertrags über eine Verfassung von Europa benutzt
werden — keine Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen und der
ungarischen Sprache hat.
B. ERKLÄRUNGEN ZU DEN DER VERFASSUNG BEIGEFÜGTEN
PROTOKOLLEN
ERKLÄRUNGEN ZU DEM PROTOKOLL BETREFFEND DIE
VERTRÄGE UND DIE AKTEN ÜBER
DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS
SOWIE DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DER
HELLENISCHEN REPUBLIK, DES
KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK, DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
31. Erklärung zu den Ålandinseln
Die Konferenz
erkennt an, dass die in Artikel IV‑440 Absatz 5 genannte Regelung für die
Ålandinseln unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus dieser
Inseln festgelegt wird.
Diesbezüglich unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel V Abschnitt 5 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.
32. Erklärung zu den Samen
Unter Berücksichtigung
der Artikel 60 und 61 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden erkennt die Konferenz die
Verpflichtungen und Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im
Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts an.
Die Konferenz
stellt fest, dass Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die
Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu
entwickeln, und vertritt die Auffassung, dass die Kultur und die traditionellen
Lebensgrundlagen der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie
Rentierhaltung in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen abhängen.
In diesem
Zusammenhang unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel
V Abschnitt 6 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.
ERKLÄRUNGEN ZU DEM PROTOKOLL BETREFFEND DEN
VERTRAG UND DIE AKTE ÜBER DEN
BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK
ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER
REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK
MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN
UND DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK
33. Erklärung zu den Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
DIE KONFERENZ —
unter Hinweis
darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des
Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten
Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der
Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen dieser Gemeinschaft und
der RepublikZypern festgelegt wird, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
über die Hoheitszonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern (im
Folgenden „Gründungsvertrag“) und dem zugehörigen Notenwechsel vom 16. August
1960 festgelegt wurden, in Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung
des Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern vom 16.
August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheitszonen und der beigefügten
Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach der Schutz der
Interessen der in den Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines
der Hauptziele darstellt und in der Erwägung, dass diese Personen so weit wie
möglich genauso behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte
oder beschäftigte Personen, ferner in Anbetracht der Bestimmungen des
Gründungsvertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und der
Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im Anhang F des genannten Vertrags,
des Weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, auf
die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und der Republik Zypern zu verzichten,
sowie in Anbetracht der im Rahmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung,
nach der die Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von
öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft,
Zoll und Besteuerung, unter Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik
Zypern zur Union die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des
Gründungsvertrags nicht berühren sollte, in dem Bewusstsein, dass daher einige
Bestimmungen der Verfassung und der Rechtsakte der Unionauf die Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs anzuwenden und Sonderregelungen für die
Durchführung
dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen zu erlassen sind, unterstreicht, dass
zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel III des Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
34. Erklärung der Kommission zu den Hoheitszonen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Die Kommission bekräftigt
ihre Auffassung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, die nach dem Zweiten
Teil Titel III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den
Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
für die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs gelten, folgende
Rechtsvorschriften einschließen:
a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des
Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;
b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des
Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds,
soweit dies zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des EAGFL, Abteilung
Garantie, nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich
ist.
35. Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in
Litauen
DIE KONFERENZ —
unter Bekundung der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur
Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene
zusätzliche Hilfe für die Stilllegungsarbeiten Litauens zu leisten, und in
Anbetracht der Tatsache, dass Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks
der Solidarität der Union zugesagt hat, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor
2005 und Block 2 bis 2009 abzuschalten, in Würdigung der Tatsache, dass die
Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der
ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser
Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung
darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes
steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen
Vorausschau hinaus fortgesetzt werden muss, angesichts der Notwendigkeit,
Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Hilfe der Union zu erlassen, mit
der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks
Ignalina abgefangen werden sollen, in Anbetracht dessen, dass Litauen bei der
Verwendung der Unionshilfe den Bedürfnissen der von der Abschaltung des
Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffenen Regionen gebührend Rechnung tragen
wird, unter Hinweis darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfen
unterstützte Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und
dass dazu die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die
umweltgerechte Wiederherstellung des Standorts entsprechend dem Besitzstand und
die Modernisierung der konventionellen Stromerzeugungskapazitäten, die benötigt
werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina nach ihrer
Abschaltung zu ersetzen, unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere
Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IV des Protokolls betreffend den Vertrag
und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
36. Erklärung zum Transit von Personen auf dem
Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen
Föderation
DIE KONFERENZ —
in Anbetracht
der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen Föderation im
Zusammenhang mit der Erweiterung der Union, in Anerkennung der Verpflichtungen und
Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands, durch den ein Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird, in Anbetracht insbesondere
dessen, dass Litauen den Besitzstand der Union hinsichtlich der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind, sowie den Besitzstand der Union über die
einheitliche Visummarke spätestens ab dem Beitritt vollständig anwenden und
umsetzen muss, in Anerkennung der Tatsache, dass der Transit von Personen auf
dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation durch das Gebiet der Union eine Angelegenheit der gesamten
Union ist, als solche behandelt werden sollte und keine nachteiligen Folgen für
Litauen mit sich bringen darf, in der Erwägung, dass der Rat nach Überprüfung
der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen den Beschluss zu fassen hat, die
Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen, entschlossen, Litauen bei der
möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für eine uneingeschränkte
Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu helfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil
Titel V des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
aufgenommen wurden.
37. Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des
Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
DIE KONFERENZ —
angesichts der
Zusage der Slowakei, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 Ende
2006 bzw. 2008 abzuschalten, und der Bereitschaft der Union, bis 2006 weiterhin
Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen
des Phare-Programms zur Unterstützung der Stilllegungsmaßnahmen der Slowakei
vorgesehen ist, angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die
Fortsetzung der Unterstützung der Union zu erlassen, unterstreicht, dass zu
diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IX des Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
38. Erklärung zu Zypern
DIE KONFERENZ —
in Bekräftigung
ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage im Einklang
mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
herbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel
gerichteten Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, in der
Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch nicht
zustande
gekommen ist, in
der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die Anwendung des Besitzstands in
den Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in denen die Regierung der Republik
Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in der Erwägung, dass diese
Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage aufzuheben ist, in der
Erwägung, dass die Union bereit ist, die Bedingungen einer solchen umfassenden
Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union beruht, zu
berücksichtigen, in der Erwägung, dass festgelegt werden muss, unter welchen
Bedingungen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auf die
Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen sowie den Landesteilen, in
denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und
der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland Anwendung finden, in dem Wunsch, dass der Beitritt Zyperns zur Union
allen zyprischen Bürgern zugute kommt und zum inneren Frieden und zur
Aussöhnung beiträgt, in der Erwägung, dass keine Bestimmung des Zweiten Teils
Titel X des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
Maßnahmen ausschließt, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, in der Erwägung,
dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des Besitzstandes nach den
Bedingungen des genannten Protokolls in irgendeinem anderen Teil der Republik
Zypern beeinträchtigen dürfen, unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere
Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel X des
Protokolls
betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
39. Erklärung zu dem Protokoll über die Position
Dänemarks
In Bezug auf
Rechtsakte, die vom Rat allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu
erlassen sind und sowohl Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar
sind, als auch Bestimmungen, die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich
auf eine Rechtsgrundlage stützen, für die Teil I des Protokolls über die
Position Dänemarks gilt, nimmt die Konferenz zur Kenntnis, dass Dänemark
erklärt, dass es nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass
von Bestimmungen zu verhindern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.
Die Konferenz
nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage seiner
Erklärung zu den Artikeln I-43 und III-329 erklärt, dass Dänemarks Beteiligung
an Maßnahmen oder Rechtsakten nach den Artikeln I-43 und III-329 im Einklang
mit Teil I und Teil II des Protokolls über die Position Dänemarks erfolgen
wird.
40. Erklärung zu dem Protokoll über die
Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
Die Mitgliedstaaten
werden bei den Konferenzen über den Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur
Union hinsichtlich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und der
Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Rat folgenden gemeinsamen
Standpunkt einnehmen:
1. Sollte der
Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur Union vor dem Inkrafttreten des in
Artikel I-20 Absatz 2 vorgesehenen Beschlusses des Europäischen Rates erfolgen,
so gilt bezüglich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament für die
Legislaturperiode 2004 -2009 die
folgende Tabelle
für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten:
MITGLIEDSTAATEN
SITZE IM EP
Deutschland 99
Vereinigtes
Königreich 78
Frankreich 78
Italien 78
Spanien 54
MITGLIEDSTAATEN
SITZE IM EP
Polen 54
Rumänien 35
Niederlande 27
Griechenland 24
Tschechische
Republik 24
Belgien 24
Ungarn 24
Portugal 24
Schweden 19
Bulgarien 18
Österreich 18
Slowakei 14
Dänemark 14
Finnland 14
Irland 13
Litauen 13
Lettland 9
Slowenien 7
Estland 6
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
INSGESAMT 785
Im Vertrag über
den Beitritt zur Union wird daher abweichend von Artikel I-20 Absatz 2 der
Verfassung vorgesehen, dass die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
für den verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2004—2009 vorübergehend
mehr als 750
betragen darf.
2. In Artikel 2
Absatz 2 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und
Einrichtungen der Union werden in Bezug auf die Stimmengewichtung im
Europäischen Rat und im Rat Rumänien 14 und Bulgarien 10 Stimmen zugewiesen.
3. Bei jedem
Beitritt wird die im Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe
und Einrichtungen der Union vorgesehene Schwelle nach Artikel 2 Absatz 3 jenes
Protokolls berechnet.
41. Erklärung betreffend Italien
Die Konferenz
nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957 dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der bei
der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung
Folgendes vorsah:
„DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCH
GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln,
SIND über
folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt
sind:
DIE
MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT — NEHMEN ZUR KENNTNIS, dass sich die
italienische Regierung mit der Durchführung eines Zehnjahresplans zur
wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die strukturellen Unterschiede
der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar
insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens
und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur
Beseitigung der Arbeitslosigkeit;
WEISEN DARAUF
HIN, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung
von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie
sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;
ERKENNEN AN,
dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt;
KOMMEN ÜBEREIN,
den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen
Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene
Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen
Sozialfonds der
italienischen
Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;
SIND DER
AUFFASSUNG, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags
berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den kommenden
Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass gefährliche
Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch
welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden
könnte, zu vermeiden sind;
ERKENNEN
insbesondere AN, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109 h und 109 i darauf
zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung
ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und
zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.“
ERKLÄRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
42. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu
Artikel I-55
Das Königreich
der Niederlande wird einem Europäischen Beschluss nach Artikel I-55 Absatz 4
zustimmen, sobald im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Gesetzes nach
Artikel I-54 Absatz 3 für die Niederlande eine zufrieden stellende Lösung für
ihre in Bezug auf den Haushalt der Union äußerst nachteilige Position als
Nettozahler gefunden wurde.
43. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu
Artikel IV-440
Das Königreich
der Niederlande erklärt, dass eine Initiative für einen Europäischen Beschluss
nach Artikel IV- 440 Absatz 7, die auf eine Änderung des Status der
Niederländischen Antillen und/oder Arubas gegenüber der Union abzielt, nur auf
der Grundlage eines Beschlusses vorgelegt wird, der im Einklang mit dem Status
des Königreichs der Niederlande gefasst worden ist.
44. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland,
Irlands, der Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs
Schweden Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden stellen fest,
dass die
zentralen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft seit seinem Inkrafttreten in ihrer
Substanz nicht geändert
worden sind und aktualisiert werden müssen. Daher unterstützen sie den Gedanken
einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die so rasch
wie möglich einberufen werden sollte.
45. Erklärung des Königreichs Spanien und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Der Vertrag über
eine Verfassung für Europa gilt für Gibraltar als einem europäischen Gebiet,
dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Dies bringt jedoch
keine Änderungen der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Mitgliedstaaten
mit sich.
46. Erklärung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
In Bezug auf den
Vertrag über eine Verfassung für Europa und den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft sowie alle Rechtsakte, die aus diesen Verträgen
abgeleitet werden oder durch diese Verträge weiter in Kraft bleiben, bekräftigt
das Vereinigte Königreich seine Erklärung vom 31. Dezember 1982 über die
Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“ mit der Ausnahme, dass
die „Bürger der
‚British Dependent Territories’“ als „Bürger der ‚British overseas
territories’“ zu verstehen sind.
47. Erklärung des Königreichs Spanien zur
Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
Spanien stellt
fest, dass nach Artikel I-10 der Verfassung Unionsbürgerin oder Unionsbürger
ist, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt. Spanien nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach dem
heutigen Stand der europäischen Integration, wie er sich in der Verfassung
widerspiegelt, nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten die spezifischen Rechte
der Europabürgerschaft besitzen, sofern
im Unionsrecht
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang stellt
Spanien außerdem fest, dass nach den Artikeln I-20 und I-46 der Verfassung das
Europäische Parlament derzeit die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vertritt.
48. Erklärung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen
Parlament
Das Vereinigte
Königreich stellt fest, dass durch Artikel I-20 und andere Bestimmungen des
Vertrags über eine Verfassung für Europa nicht die Grundlagen des Wahlrechts
für die Wahlen zum Europäischen Parlament geändert werden sollen.
49. Erklärung des Königreichs Belgien zu den
nationalen Parlamenten
Belgien erklärt,
dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus und der
Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und
Regionen — je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen — als Bestandteil
des Systems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen
Parlaments handeln.
50. Erklärung der Republik Lettland und der
Republik Ungarn zur Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung in dem
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Unbeschadet der
in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa erwähnten vereinheitlichten
Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung der Europäischen Union, wie
sie auf den Banknoten und Münzen erscheint, erklären Lettland und Ungarn, dass
die Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung — einschließlich ihrer
abgeleiteten Formen, die in der lettischen und der ungarischen Sprachfassung
des Vertrags über eine Verfassung von Europa benutzt werden — keine
Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen und der ungarischen
Sprache hat.
Vertrag Maastricht Vertrag Nizza Vertrag
Amsterdam Vertrag EWG 1957